Beschluss
9 W 71/22
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0131.9W71.22.00
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Leitsätze
1. Liegen sämtliche Voraussetzungen nach §§ 19 Abs. 2-6 der StromGVV bzw. der GasGVV für eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas vor, so kann eine Versorgungssperre in der Regel im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Die Unterbrechung der Versorgung dient der Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts des Energieversorgungsunternehmens nach §§ 320, 273 BGB. In der Vereitelung oder zumindest wesentlichen Erschwerung der Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts liegt der eigentliche Verfügungsgrund i.S.v. § 935 ZPO.(Rn.18)
(Rn.22)
2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anordnung einer Versorgungssperre erfordert nicht, dass der Kunde zuvor den Zugang zum Strom- oder Gaszähler verhindert hat oder das Energieversorgungsunternehmen die Durchsetzung der Versorgungssperre tag- oder stundengenau angekündigt hat.(Rn.26)
3. Der Strom- oder Gaskunde ist vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme durch das Energieversorgungsunternehmen und vor unnötigen Kosten durch Vorschriften des Zwangsvollstreckungs- und Prozessrechts ausreichend geschützt.(Rn.35)
(Rn.36)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23.11.2022, Az. 8 O 237/22, aufgehoben.
2. Dem Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den ungehinderten Zutritt eines mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der … befindlichen Räumlichkeiten, in denen sich die Messeinrichtungen befinden, zu dulden, damit der Beauftragte die Gasversorgung (…) sowie die Stromversorgung (Zähler Nr. …) unterbrechen kann.
3. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.132 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen sämtliche Voraussetzungen nach §§ 19 Abs. 2-6 der StromGVV bzw. der GasGVV für eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas vor, so kann eine Versorgungssperre in der Regel im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Die Unterbrechung der Versorgung dient der Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts des Energieversorgungsunternehmens nach §§ 320, 273 BGB. In der Vereitelung oder zumindest wesentlichen Erschwerung der Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts liegt der eigentliche Verfügungsgrund i.S.v. § 935 ZPO.(Rn.18) (Rn.22) 2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anordnung einer Versorgungssperre erfordert nicht, dass der Kunde zuvor den Zugang zum Strom- oder Gaszähler verhindert hat oder das Energieversorgungsunternehmen die Durchsetzung der Versorgungssperre tag- oder stundengenau angekündigt hat.(Rn.26) 3. Der Strom- oder Gaskunde ist vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme durch das Energieversorgungsunternehmen und vor unnötigen Kosten durch Vorschriften des Zwangsvollstreckungs- und Prozessrechts ausreichend geschützt.(Rn.35) (Rn.36) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23.11.2022, Az. 8 O 237/22, aufgehoben. 2. Dem Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den ungehinderten Zutritt eines mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der … befindlichen Räumlichkeiten, in denen sich die Messeinrichtungen befinden, zu dulden, damit der Beauftragte die Gasversorgung (…) sowie die Stromversorgung (Zähler Nr. …) unterbrechen kann. 3. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.132 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung einer Versorgungssperre. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Der Beschwerdegegner betreibt in Freiburg eine Gaststätte und bezieht von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung Gas und Strom. Für den Verbrauch von Gas ergab sich mit der Jahresabrechnung vom 20.06.2022 eine offene Forderung in Höhe von 693,97 € (vgl. Anlage K2, Anlagenband erster Instanz) und für den Verbrauch von Strom mit Jahresabrechnung vom 24.06.2022 eine offene Forderung in Höhe 6.327,22 € (vgl. Anlage K 8). Der neue monatliche Abschlagsbetrag für Gas betrug 141 €, derjenige für Strom 881 €. Der Beschwerdegegner leistete weder Zahlungen auf die offenen Jahresrechnungen noch auf die neuen Abschlagsbeträge. Mit zwei Schreiben vom 21.07.2022 mahnte die Beschwerdeführerin die Zahlung der offenen Beträge an. Außerdem drohte sie dem Beschwerdegegner die Unterbrechung der Versorgung mit Gas und Strom an und informierte ihn über die Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung und über die Möglichkeit, Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung geltend zu machen (vgl. Anlagen K4 u. K10). Die Schreiben enthielten zudem einen Hinweis auf die voraussichtlich durch die Sperrung anfallenden Kosten. Mit Schreiben vom 26.08.2022 drohte die Beschwerdeführerin die Sperrung der Messeinrichtung für Strom "ab dem 06.09.2022" nochmals an und bot den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an (vgl. Anlage K11). Ein entsprechendes Schreiben erfolgte für Gas mit Androhung der Sperre "ab dem 08.11.2022" am 27.10.2022 (vgl. Anlage K5). Der Beschwerdegegner reagierte auch auf diese Schreiben nicht. Es erfolgten auch keine weiteren Zahlungen. Die Beschwerdeführerin beauftragte daraufhin den Netzbetreiber mit der Sperrung des Anschlusses. Ein Sperrversuch am 09.11.2022 blieb erfolglos, weil der Beschwerdegegner nicht angetroffen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2022, dem Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Gas zu dulden (vgl. I 1 ff.) Das Landgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 23.11.2022 zurück (I 13 ff.). Es fehle an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Die Durchsetzung des Anspruchs des Strom- und Gaslieferanten auf Unterbrechung der Versorgung könne nur dann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn dem Anschlussnutzer ein Verstoß gegen seine Duldungspflicht vorzuwerfen sei. Es handele sich um die Durchsetzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Beschwerdeführerin. Die Durchsetzung dieses Rechts werde nur dann objektiv vereitelt oder wesentlich erschwert, wenn der Beschwerdegegner die Unterbrechung dadurch verhinderte, dass er keinen Zutritt zu der Messeinrichtung gewähre. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen das beantragte Duldungsgebot bestehen. Dem Schuldner müsse Gelegenheit zur freiwilligen Zutrittsgewährung gegeben werden. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung komme daher nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Zählersperre dem Schuldner mit Tag und Zeitraum (von ca. 4 Stunden) zuvor angekündigt worden, bei einem tatsächlichen Antreffen des Schuldners dessen Mitwirkung ohne nachvollziehbaren Grund unterblieben oder aus seinem sonstigen Verhalten zu schließen sei, dass er seine Mitwirkung verweigern werde. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben, da dem Beschwerdegegner die Zählersperre lediglich "ab dem 06.09.2022" bzw. "ab dem 08.11.2022" angekündigt worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich lediglich, dass der Beschwerdegegner am 9.11.2022 nicht anwesend gewesen sei, nicht aber, dass er seine Mitwirkung ohne nachvollziehbaren Grund verweigert habe. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.12.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – noch am selben Tag, legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zutritt zum Zwecke der Zählersperrung sehe weder eine taggenaue Ankündigung noch eine – von der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machende – Mitwirkungsverpflichtung vor. Die Auffassung des Landgerichts finde in den gesetzlichen Regelungen keine Stütze. Dass eine Zutrittsverweigerung nicht vom Versorgungsunternehmen glaubhaft zu machen sei, ergebe sich zudem auch aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2021 (1 ZB 68/20) zu § 892 ZPO. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Versorgerin und nicht Netzbetreiberin sei und deswegen auf die Zeitpunkte der Sperrung keinen Einfluss habe. Die 3-Tages-Frist zur Ankündigung der Sperre begründe keine Mitwirkungsverpflichtung des Stromkunden, sondern diene insbesondere dazu, sich auf die Sperre einstellen zu können oder doch noch zu zahlen. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2022 nicht ab. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 17.06.2021 zu § 892 ZPO gefordert, dass ein zu erwartender Widerstand zumindest behauptet werden müsse. Ein solcher zu erwartender Widerstand sei dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Anders als bei § 892 ZPO bedürfe ein Antrag nach § 935 ZPO konkreter Anhaltspunkte für eine Zuwiderhandlung, wenn nicht wie etwa bei § 12 Abs. 1 UWG der Anordnungsgrund widerlegbar vermutet werde. Das Erfordernis solcher Anhaltspunkte ergebe sich auch aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin, dass oftmals die Sperrung auch ohne Mitwirkung des Kunden möglich sei, wenn etwa der Zähler frei zugänglich sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine Zutrittsverweigerung lägen aber nur dann vor, wenn der Schuldner irgendwann einmal die Chance gehabt habe, den Zutritt zu gewähren. Hierzu reiche eine Ankündigung, die – wie hier – lediglich den Beginn eines Zeitraums nenne, nicht aus. Die Nennung eines konkreten Termins sei der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Der Beschwerdegegner sei zur Vereinbarung eines Termins von sich aus weder verpflichtet gewesen noch hierzu von der Beschwerdeführerin aufgefordert worden. Der Schuldner dürfe nicht mit den Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens belastet werden, obwohl es hierfür an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Schuldner bei einer entsprechenden Chance den Zugang freiwillig gewähre. Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 19.12.2022 Hinweise erteilt (II 36). Beide Seiten hatten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin hat sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs auf Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Gas (1.) als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht (2.). 1. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Versorgung mit Gas und Strom nach § 19 Abs. 2 - 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (im Folgenden: StromGVV) und § 19 Abs. 2 - 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (im Folgenden GasGVV) liegen vor. Streitgegenständlich ist die Grundversorgung mit Strom und Gas. Der Beschwerdegegner ist mit seinen Zahlungsverpflichtungen mit Beträgen in Verzug gekommen, die (weit) mehr als das Doppelte des rechnerisch auf den laufenden Monat entfallenden Abschlagsbetrags ausmachen und die auch 100 € (weit) übersteigen. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner angemahnt, ihm die Unterbrechung der Versorgung angedroht, ihn auf die Möglichkeit des Abschlusses von Abwendungsvereinbarungen und des Vortrags von Gründen zur Unverhältnismäßigkeit hingewiesen und ihm die voraussichtlichen Kosten einer Sperrung mitgeteilt. Gründe für die Unverhältnismäßigkeit einer Versorgungssperre, insbesondere eine Gefahr für Leib oder Leben, sind weder vorgetragen noch bei dem gewerblichen Betrieb des Beschwerdegegners sonst ersichtlich. Die Vierwochenfristen nach Androhung der Unterbrechung ist seit Ende August 2022 abgelaufen. All dies ist durch die vorgelegten Anlagen glaubhaft gemacht und – nach Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren – vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten worden. 2. Die Beschwerdeführerin hat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach §§ 936, 920 Abs. 2, 935 ZPO glaubhaft gemacht. a) Die Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Gas dient, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgeht, der Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts der Beschwerdeführerin nach §§ 320, 273 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 – VIII ZR 190/90 –, BGHZ 115, 99-105, juris Rn. 10), welches durch das Verfahren und die materiellen Voraussetzungen der § 19 Abs. 2 - 6 Strom- und GasGVV lediglich modifiziert und eingeschränkt wird (vgl. vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 14 U 172/15 –, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 W 24/11 –, juris Rn. 20 ff.). Das Zurückbehaltungsrecht dient wiederum der Sicherung der Zahlungsansprüche des Strom und Gas liefernden Energieversorgungsunternehmens (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 320 Rn. 1). Ohne eine Sperre des Gas- oder Stromzählers ist es einem Energieversorgungsunternehmen – anders als anderen Verkäufern in einer Dauerlieferbeziehung – bereits in technischer Hinsicht nicht möglich, die eigene Leistung einzubehalten. Hierdurch droht das Anwachsen von Zahlungsrückständen von Tag zu Tag und häufig auch der Ausfall mit den entsprechenden Zahlungsforderungen. Die Liefersperre ist wegen des Gegenstandes des Stromversorgungsrechts die zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts notwendige Maßnahme (BVerfG, Beschluss vom 29. September 1981 – 1 BvR 581/81 –, juris Rn. 6). b) Es ist zwar in dogmatischer Hinsicht richtig, dass die Beschwerdeführerin streng formal betrachtet einen Anspruch auf Duldung der Versorgungsunterbrechung geltend macht. Sie tut dies aber nicht isoliert, wie dies etwa bei der Durchsetzung einer selbstständigen Duldungsverpflichtung der Fall wäre. Vielmehr steht der rechtliche Charakter des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB im Vordergrund. Die hierzu erforderliche Duldung der Zählersperre ist lediglich ein Annex dieses Zurückbehaltungsrechts und hat eine rein dienende Funktion (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 14 U 172/15 –, juris Rn.6; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Dezember 2004 – 8 W 826/04 –, juris Rn. 3; LG Rottweil, Urteil vom 05 Oktober 2017, S. 5 f., Rn. 2 b; LG Offenburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 4 T 186/16 –, juris Rn. 8). Verfügungsgrund für die Anordnung der Duldung des Zutritts und der Unterbrechung der Strom- und Gasversorgung ist daher, dass andernfalls die Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert würde. Dies stellt den eigentlichen Verfügungsgrund i.S.v. § 935 ZPO dar. Dass die Normen der Strom- und GasGVV dem Schutz des Beziehers von Leistungen der Daseinsvorsorge dienen, ändert nichts daran, dass ein Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung nach dem Regelungskonzept der Strom- und GasGVV nicht verpflichtet ist, die Versorgung unter Inkaufnahme erheblicher Zahlungsrückstände bzw. -ausfälle auf Dauer aufrecht zu erhalten. Dies behauptet zwar auch das Landgericht nicht. Bei einer nicht zeitnahen – durch weitere Hürden erschwerte – Durchsetzung der Versorgungssperre droht dem Energieversorgungsunternehmen aber die Entstehung eines nicht unerheblichen Vermögensschadens, wenn man sich die Vielzahl von gewerblichen und privaten Kunden und die Höhe des möglichen monatlichen Schadens in jedem einzelnen Fall vor Augen führt. Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass sie als Energieversorgungsunternehmen die Durchführung der Versorgungssperre gar nicht selbst in der Hand hat. Nach § 24 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) und der gleichlautenden Norm des § 24 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV) obliegt dies allein dem Netzbetreiber. Ein Energieversorgungsunternehmen hat aus diesen Regelungen gegenüber dem Netzbetreiber keinen Anspruch auf Durchsetzung einer Versorgungssperre (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2015 – EnZR 13/14 –). Erst recht gilt dies für die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens wie der tag- oder stundengenauen Ankündigung. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Recht des Energieversorgungsunternehmens auf einen diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 20 Abs. 1 EnWG ableiten, so lange der Netzbetreiber in dieser Hinsicht alle Energieversorgungsunternehmen gleich behandelt (vgl. BGH a.a.O., juris Rn 18 ff.). Das Energieversorgungsunternehmen könnte allenfalls versuchen, dies in den Netznutzungsverträgen mit allen Netzbetreibern seiner Kunden zu vereinbaren (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 16), was jedoch nicht nur keine Stütze im Regelungskonzept der Grundversorgungs- und Netzanschlussverordnungen findet, sondern die Durchsetzung des Zurückbehaltungsrechts bereits angesichts der Vielzahl der Netzbetreiber wiederum erheblich erschweren würde. c) Aus den Fristen zur Ankündigung der Sperrung nach § 19 Abs. 4 Strom- und GasGVV kann nicht abgeleitet werden, dass eine tag- oder stundengenaue Ankündigung des Sperrversuchs Voraussetzung für das Bestehen eines Verfügungsgrundes ist. Die Ankündigungsfristen betreffen vielmehr den Vollzug der Versorgungssperre und dienen allein dazu, dem Strom- oder Gaskunden schadensmindernde Maßnahmen wie etwa den Abtransport verderblicher Ware etc. zu ermöglichen (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 6 der Beschlussfassung; LG Dortmund, Urteile vom 10. April 2014, 11 S 186/12 u. 11 S 188/12; LG Offenburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 4 T 186/16 –, juris Rn. 9; Schneider/Theobald/de Wyhl in Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 15 Rn. 62). d) Es ist zwar richtig, dass die Durchsetzung einer Versorgungssperre in einer Wohnung, einem Mehrfamilienhaus oder einem Gewerberaum Grundrechtsrelevanz besitzt. Alle diese Räume fallen in den Schutzbereich von Art. 13 GG (vgl. BeckOK GG/Kluckert, 53. Ed. 15.11.2022, Art. 13 Rn. 1-3; BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228-270, juris Rn.7, jeweils m.w.N.). Die Durchsetzung einer Versorgungssperre ist allerdings keine Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG. Denn hierfür wäre ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen zur Ermittlung eines Sachverhalts notwendig, den der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen will (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2006 – I ZB 126/05 –, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85 –, BVerfGE 75, 318-329, juris Rn. 26). Ein Stromzähler befindet sich aber aus rein technischen Gründen häufig innerhalb der o.g. Räumen und soll dort nicht etwa vor dem Zugriff von außen versteckt werden. Für den gleichwohl vorliegenden Eingriff in Art. 13 GG bedarf es indes einer richterlichen Ermächtigung auf Grundlage eines Gesetzes sowie zur Durchsetzung eines erlaubten Zwecks (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 10). Die insoweit erforderlichen verfahrensrechtlichen und materiellen Voraussetzungen der auf § 39 EnWG beruhenden § 19 Abs. 2 - 6 Strom- und GasGVV sind vorliegend gegeben (vgl. oben Ziffer 1). Diese Normen gewährleisten auch einen grundrechtsschonenden Ausgleich der beiderseitigen Interessen. Dem Strom- oder Gaskunden ist es danach zunächst möglich, die in § 19 Abs. 5 Strom- und GasGVV vorgesehene Abwendungsvereinbarung abzuschließen, welche eine wirtschaftlich zumutbare Ratenzahlung vorsehen muss. Nach § 19 Abs. 5 Satz 9 Strom- und GasGVV kann der Kunde zudem eine bis zu dreimonatige Aussetzung der Ratenzahlung auf die Rückstände verlangen. Auch kann er sich etwa bei Gefahr für Leib oder Leben auf Gründe der Unverhältnismäßigkeit berufen, worüber er gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 Strom- und GasGVV zu informieren ist. Schließlich steht es dem Strom- und Gaskunden frei, die gemäß § 19 Abs. 2 Strom- und GasGVV zwingend vorgesehene Androhung der Sperrung mit Vierwochenfrist entweder zum Anlass zu nehmen, die Zahlungsrückstände zu begleichen oder aber – etwa bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit – den Bezug von Strom und Gas ganz einzustellen, die Verträge zu kündigen und hierzu Kontakt zu dem Energieversorgungsunternehmen aufzunehmen. e) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Kostengesichtspunkten. Denn der Schuldner ist insoweit vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme geschützt. aa) Was die Kosten des gerichtlichen Verfahrens angeht, wird der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung keinem unzulässigen oder übermäßigen Kostenrisiko ausgesetzt. Durch die materiellen und verfahrensrechtlichen Sicherungen aus § 19 Abs. 2 - 6 der Strom- und GasGVV ist der Abnehmer von Strom und Gas ausreichend davor gewarnt, dass weitere kostenauslösende Maßnahmen drohen, wenn nicht die vorgesehenen Abwendungsmaßnahmen ergriffen oder die Rückstände bezahlt werden. So hat etwa auch hier die Beschwerdeführerin in sämtlichen Schreiben auf die höheren Kosten einer Versorgungssperre entsprechend § 19 Abs. 6 Strom- und GasVV hingewiesen (vgl. Anlagen K4, K10, K5, K11). In den Schreiben vom 26.08.2022 und 27.10.2022 (Anlagen K5 u. K11) hat sie zudem darauf hingewiesen, dass der Zugang für den Netzbetreiber gewährleistet sein müsse und sie andernfalls eine einstweilige Verfügung beantragen werde. Im Übrigen ist der Strom- oder Gaskunde auch durch § 93 ZPO geschützt. Ein bestehender Verfügungsgrund indiziert noch keine Klageveranlassung i.S.v. § 93 ZPO. Bei fehlender Klageveranlassung kann vielmehr auch bei einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch eingelegt werden (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 93 Rn. 6.17; BeckOK ZPO/Jaspersen, 47. Ed. 01.12.2022, ZPO § 93 Rn. 43 ff.). bb) Ein zivilrechtlicher Duldungstitel wird entweder nach § 890 ZPO oder § 892 ZPO vollstreckt. Im ersten Fall muss der Gläubiger eine schuldhafte Zuwiderhandlung darlegen und beweisen (vgl. MüKo ZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 890 Rn. 9-15), und vor der Verhängung von Ordnungsmitteln ist deren Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderlich. Im zweiten Fall ist es für die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers zumindest erforderlich, dass ein zu erwartender Widerstand behauptet wird (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 – I ZB 68/20 – Leitsatz 2, juris Rn. 19). Der Schuldner ist in der Folge ausreichend dadurch geschützt, dass der Gläubiger die Kosten des Gerichtsvollziehers nach § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO als nicht notwendige Kosten zu tragen hat, soweit ein Widerstand des Schuldners weder aus objektiver ex-ante-Sicht zu erwarten gewesen ist noch sich die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers ex post wegen des tatsächlich geleisteten Widerstands des Schuldners als notwendig erwiesen hat (BGH, a.a.O., Rn. 20). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit der sofortigen Beschwerde den Antrag Ziff. 2 (Berechtigung der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO) zurückgenommen. Der Antrag war aber deklaratorischer Natur, da Duldungstitel wie hier ohnehin kraft Gesetzes wahlweise nach § 890 ZPO durch Ordnungsgeld und -haft oder nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 – I ZB 68/20 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Höhere Kosten hat der Antrag daher nicht ausgelöst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 S. 1 ZPO, § 3 ZPO mit dem 6-fachen Monatsbetrag der fälligen Abschlagszahlungen bemessen (vgl. etwa OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 14 W 6/09 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 14 W 3/08 –, juris, Jahresbetrag für Klageverfahren)