Beschluss
62 C 193/12
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2012:0831.62C193.12.0A
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Leitsätze
1. Die Beantragung der Unterbrechung der Stromversorgung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zielt auf den Erlass einer Leistungsverfügung, da die Hauptsache vorweggenommen wird.(Rn.9)
2. Der Zahlungsrückstand begründet nur dann einen Verfügungsgrund für den Erlass einer Leistungsverfügung, wenn dessen Höhe einen irreparablen Schaden begründet.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 251,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beantragung der Unterbrechung der Stromversorgung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zielt auf den Erlass einer Leistungsverfügung, da die Hauptsache vorweggenommen wird.(Rn.9) 2. Der Zahlungsrückstand begründet nur dann einen Verfügungsgrund für den Erlass einer Leistungsverfügung, wenn dessen Höhe einen irreparablen Schaden begründet.(Rn.15) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 251,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wird von der Antragstellerin in der Abnahmestelle …-Straße in …mit Strom versorgt. Der Antragstellerin stehen für bereits geleistete Versorgungslieferungen Zahlungsansprüche in Höhe von 251,00 Euro zu. Der monatliche Abschlag beträgt 45,00 Euro. Mit Schreiben vom 17.07.2012 drohte die Antragstellerin unter gleichzeitiger Mahnung die Unterbrechung der Versorgung an. Am 16.08.2012 wurde der Antragsgegnerin die Unterbrechung der Versorgung für den 23.08.2012 angekündigt. Zum angekündigten Sperrtermin gewährte die Antragsgegnerin keinen Zugang. Die Antragstellerin beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, den mit einem Dienstausweis versehenen Beauftragten des … Zutritt zu dem Anwesen und den von ihr bewohnten Räumlichkeiten …-Straße zu gewähren und die Unterbrechung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers Nr. … zu dulden, 2. für den Fall der Zutrittsverweigerung und des Widerstandes gegen die Einstellung der Versorgung die zwangsweise Öffnung des Anwesens und der von der Antragsgegnerin bewohnten Räumlichkeiten …-Straße durch den zuständigen Gerichtsvollzieher und die Durchführung der Liefersperre in Gegenwart und unter Aufsicht des zuständigen Gerichtsvollziehers anzuordnen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Verfügungsgrund aufgrund ihrer Vorleistungspflicht und den drohenden weiteren Zahlungsrückständen gegeben sei. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft macht, die einen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940, 936, 920 ZPO begründen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen Verfügungsgrund für die beantragte (Leistungs-)Verfügung begründen. Ob der Anspruch nach § 19 Abs. 2 StromGVV im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (dafür: AG Oldenburg, NJOZ 2010, 229 [230]; OLG Koblenz, B. v. 14.12.2004, 8 W 826/04, Tz. 3 (juris); LG Braunschweig, B. v. 26.05.2003, 8 T 467/03; LG Koblenz, BeckRS 2009, 07156; LG Heilbronn, B. v. 20.03.1991, 2 T 57/91 (juris); dagegen: AG Hamm, NZM 2005, 320; LG Potsdam, NZM 2009, 159; AG Ravensburg, Urt. v. 05.04.2002, 12 C 459/02, Tz. 2 (juris); AG Merseburg, Urt. v. 23.05.2008, 6 C 128/08, Tz. 13 (juris)). Nach Auffassung des Gerichts kann der Antrag der Antragstellerin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer Leistungsverfügung (unter 1.). Für den Erlass einer Leistungsverfügung sind besondere Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu stellen (unter 2.). Diese besonderen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt (unter 3.) 1. Der Antrag der Antragstellerin ist auf den Erlass einer Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) gerichtet. Die Leistungsverfügung ist eine besondere Form der einstweiligen Verfügung, die zu einer Befriedigung des Gläubigers und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führt (vgl. Huber, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage (2012), § 940 Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller, 29. Auflage (2012), § 935 Rn. 2; AG Merseburg, Urt. v. 23.05.2008, 6 C 128/08, Tz. 21 (juris)). Die beantragte Verfügung der Antragstellerin führt zur vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 20 (juris); AG Merseburg, Urt. v. 23.05.2008, 6 C 128/0; AG Hamm, NZM 2005, 320). Auch in der Hauptsache wäre der prozessuale Anspruch auf die Gewährung von Zutritt zur Wohnung und Duldung der Unterbrechung gerichtet. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung führt dauerhaft zur Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 19 Abs. 2 StromGVV. Die einmal herbeigeführte Wirkung der einstweiligen Verfügung endet nicht durch Zeitablauf oder durch andere von „selbst“ eintretenden Umstände. Der durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung herbeigeführte Zustand dauert solange an, bis sich die Antragstellerin zur Wiederaufnahme der Versorgung entschließt oder hierzu gerichtlich verpflichtet wird. Die Wirkung der einstweiligen Verfügung entspricht damit der Wirkung eines im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils. Das Verfügungsverfahren würde das Ergebnis des ordentlichen Prozessverfahrens nicht lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum sichern, sondern dessen (möglichen) Ergebnis auf Dauer vorwegnehmen (LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 20 (juris)). Nicht zu überzeugen vermag die Ansicht des OLG Koblenz, dass keine Vorwegnahme der Hauptsache vorliege, weil „keine endgültige Erfüllung der Zahlungsansprüche aus Stromlieferungen“ herbeigeführt werde (OLG Koblenz, B. v. 14.12.2004, 8 W 826/04, Tz. 3 (juris)). Der Anspruch des Grundversorgers auf Mitwirkung des Abnehmers nach § 19 Abs. 2 StromGVV und der Anspruch auf Zahlung nach § 433 Abs. 2 BGB können jedoch nicht einfach zu einem prozessualen Anspruch zusammengefasst werden, um dann zu sagen, dass die Erfüllung der Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 StromGVV nicht zu einer endgültigen Vorwegnahme führt, da der Zahlungsanspruch noch nicht erfüllt ist. Dies suggeriert, dass der Anspruch nach § 19 Abs. 2 StromGVV ein unselbständiger Teil des Zahlungsanspruches sei. Die Ansprüche stehen jedoch selbstständig nebeneinander. Hierfür sprechen schon der unterschiedliche Leistungsgegenstand und die Leistungszeit sowie die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen. Unerheblich ist insoweit, dass § § 19 Abs. 2 StromGVV einen Zahlungsrückstand voraussetzt und somit eine Verknüpfung zum Zahlungsanspruchs herstellt. Die für einen Anspruch aus § 19 Abs. 2 StromGVV erforderlichen Zahlungsrückstände sind als Anspruchsvoraussetzung bloße „Vorfrage“. Lässt sich ein Versorger bei der Auslösung einer Sperre von der Hoffnung leiten, dass sich der Kunde wegen § 19 Abs. 4 StromGVV um den Ausgleich der Rückstände bemühen wird, handelt es sich hierbei lediglich um ein wirtschaftliches Fernziel, welchem keine Bedeutung für die Einordnung als prozessualem Anspruch zukommt (LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 24 (juris)). Überdies wäre zur Sicherung von Geldzahlungsansprüchen der Arrest die statthafte Antragsart (§ 916 ZPO). Mit dem Anspruch auf Gewährung von Zutritt und Duldung der Unterbrechung aus § 19 Abs. 2 StromGVV macht die Antragstellerin entgegen ihrer Ansicht nicht ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Ein Zurückbehaltungsrecht gewährt eine Einrede des Schuldners gegen einen Anspruch des Gläubigers, so dass er seiner eigenen Leistungspflicht (vorerst) nicht nachkommen muss. Die Antragstellerin verweigert jedoch nicht schlicht die Erbringung ihrer Leistung, sondern verlangt eine Tun und Dulden; sie macht daher einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin geltend (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch wurzelt auch in § 19 Abs. 2 StromGVV. Er besteht aufgrund der Besonderheiten der Stromversorgung, da die Erhebung der Einrede und das schlichte Unterlassen der Leistungshandlung nicht die gewünschte Sicherungsfunktion hat. Insoweit gewährt § 19 Abs. 2 StromGVV einen „flankierenden Hilfsanspruch“, der sinnbildlich die erste Stufe zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darstellt. Mit ihm werden die tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen, damit der Grundversorger die Leistung verweigern kann. Dieser Hilfsanspruch ist jedoch selbst kein Zurückbehaltungsrecht (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 26 f. (juris)). Das Zurückbehaltungsrecht richtet sich gegen einen Anspruch, ist jedoch selbst kein Anspruch. 2. An den Verfügungsgrund einer beantragten Leistungsverfügung sind im Vergleich zur Regelungs- und Sicherungsverfügung strenge Anforderungen zu stellen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist auf die Erzielung einer vorläufigen bzw. sichernden Wirkung gerichtet. Die Anspruchsbefriedigung des Gläubigers darf grundsätzlich nur in dem dafür vorgesehenen ordentlichen Klageverfahren ergehen. Der Erlass einer Befriedigungsverfügung kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Gläubiger dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und ihm im Falle der Nichtleistung Nachteile drohen, die unzumutbar sind (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 123, 124; Huber, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage (2012), § 940 Rn. 14). Diese Situation wird angenommen bei Notlagen, Existenzgefährdungen oder irreparablen und unverhältnismäßigen großen Nachteilen, die mit dem Abwarten einer Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren verbunden wären (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage (2012), § 940 Rn. 6; LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 20 (juris)). Dem gesetzlichen Regelungszusammenhang lässt nicht erkennen, dass es für die Durchsetzung des Anspruchs aus § 19 Abs. 2 StromGVV der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes nicht bedarf. Auch ohne gesetzliche Anordnung (vgl. beispielsweise §§ 885 Abs. 1 S. 2, 899 Abs. 2 S. 2 BGB, § 12 Abs. 2 UWG) kann die Notwendigkeit eines Verfügungsgrundes wegen der Natur der Sache entfallen. Dies ist beispielweise für Besitzstörungen anerkannt (OLG Brandenburg, NJOZ 2004, 573 [575]). Unter dem Gesichtspunkt der Natur der Sache kann für den Stromlieferungsvertrages nicht die Entbehrlichkeit eines Verfügungsgrundes begründet werden. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis wie etwa Miete oder Leasing, für die keine Ausnahme vom Erfordernis des Verfügungsgrundes gemacht wird. Auch aus dem Umstand, dass der Grundversorger sich seinen Vertragspartner nicht aussuchen kann (§ 36 EnWG), folgt nichts anderes. Der Gesichtspunkt der Grundversorgung, d.h. die Versorgung mit einem essentiellen Gut der Daseinsvorsorge, spricht vielmehr dafür, dass besonders strenge Anforderungen an die Einstellung der Versorgung (im einstweiligen Verfügungsverfahren) zu richten sind. 3. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines Verfügungsgrundes rechtfertigen. Das Auflaufen geringer monatlicher Abschlagsforderungen (45,00 Euro) während der Dauer eines Klageverfahrens stellt noch keinen derartigen Nachteil dar. (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. (juris); AG Merseburg, Urt. v. 23.05.2008, 6 C 128/0; AG Hamm, NZM 2005, 320; Huber, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage (2012), § 940 Rn. 14). Im ordentlichen Klageverfahren besteht die Möglichkeit ein Versäumnisurteil als Vollstreckungstitel binnen einer Monatsfrist zu erlangen. Selbst bei einer Dauer des Verfahrens von bis zu vier Monaten sind die Folgen der Weiterbelieferung trotz ausbleibender Zahlung als gering einzuschätzen. Der Schaden beliefe sich in diesem Fall auf 135,00 Euro. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die in einem solchen Fall verstreichenden wenigen Monate bis zur Titulierung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Sie erreichen nicht ein Ausmaß, bei welchem eine dringende Erfüllung angenommen werden kann. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Gläubiger auf die Erfüllung dringend angewiesen ist, können allein die Vertragsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin berücksichtigt werden (AG Merseburg, Urt. v. 23.05.2008, 6 C 128/0).