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Beschluss

2 Ws 207/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Weisungen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1 S.1 Nr.4 StGB können Tätigkeitsverbote umfassen, die einem Berufsverbot nach § 70 StGB in ihrer Wirkung gleichkommen. • Eine unbestimmte, weit gefasste Weisung ist nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig und zumutbar ist; bei Überschreitung ist die Weisung auf einen engeren, bestimmten Tätigkeitsbereich zu beschränken. • Die Beschwerdebehörde kann nach § 309 Abs. 2 StPO selbst entscheiden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, auch ohne vorherige Nichtabhilfeentscheidung des Erstgerichts.
Entscheidungsgründe
Beschränkung einer Führungsaufsicht-Weisung auf Kapitalanlageberatung und -vermittlung • Weisungen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1 S.1 Nr.4 StGB können Tätigkeitsverbote umfassen, die einem Berufsverbot nach § 70 StGB in ihrer Wirkung gleichkommen. • Eine unbestimmte, weit gefasste Weisung ist nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig und zumutbar ist; bei Überschreitung ist die Weisung auf einen engeren, bestimmten Tätigkeitsbereich zu beschränken. • Die Beschwerdebehörde kann nach § 309 Abs. 2 StPO selbst entscheiden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, auch ohne vorherige Nichtabhilfeentscheidung des Erstgerichts. Der Verurteilte wurde wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs und zuvor wegen umfangreichen Anlagebetrugs rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach Verbüßung ordnete die Strafvollstreckungskammer Führungsaufsicht mit Weisungen an; der Bewährungshelfer regte an, dem Verurteilten sämtliche Finanzdienstleistungen zu untersagen. Die Kammer erließ eine entsprechende nachträgliche Weisung. Der Verurteilte legte Beschwerde ein mit Rügen insbesondere wegen Unbestimmtheit und verfahrensrechtlicher Mängel; er machte geltend, die Weisung wirke wie ein Berufsverbot. Die Beschwerdekammer prüfte die Rechtmäßigkeit der Weisung und die Frage, ob sie in diesem Umfang verhältnismäßig und zulässig sei. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Eingabe ist als Beschwerde auszulegen und war gem. §§ 463 Abs.2, 453 Abs.2 StPO i.V.m. § 68a, 68b StGB zulässig; das Beschwerdegericht durfte selbst entscheiden, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war (§ 309 Abs.2 StPO). • Rechtliche Grundlage: Die Erteilung der Weisung stützt sich auf § 68b Abs.1 S.1 Nr.4 StGB, der die Anordnung bestimmter Tätigkeitsverbote im Rahmen der Führungsaufsicht ermöglicht. • Bestimmtheitsprüfung: Der Begriff "Finanzdienstleistungen" ist nicht per se unbestimmt; im Sinn des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes umfasst er Dienstleistungen zu Kapitalanlagen, Krediten, Versicherungen u.ä., sodass eine ausreichend bestimmte Regelung möglich ist. • Vergleich zu Berufsverbot: Es ist verfassungs- und einfachrechtlich nicht ausgeschlossen, dass eine Führungsaufsichtsweisung Wirkungen wie ein Berufsverbot nach § 70 StGB entfaltet; § 72 Abs.2 StGB schließt die Kombination von Maßnahmen nicht generell aus. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nur rechtfertigbar, wenn sie dem Schutz erheblicher Gemeinschaftsgüter dienen und verhältnismäßig sind. Die pauschale, branchendeckende Untersagung sämtlicher Finanzdienstleistungen war jedoch zu weit und damit unzumutbar (§ 68b Abs.3 StGB). • Abmilderung der Weisung: Angesichts der konkreten Betrugsvorwürfe genügt es, dem Verurteilten die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten in der Kapitalanlageberatung und -vermittlung (als Selbstständiger wie als Arbeitnehmer) zu untersagen; diese Regelung ist bestimmt, zumutbar und verhältnismäßig. Die Beschwerde des Verurteilten wurde insgesamt verworfen, jedoch die ursprünglich erteilte Weisung insoweit abgeändert, dass dem Verurteilten nicht generell alle Finanzdienstleistungen, sondern ausschließlich sämtliche Tätigkeiten im Bereich der Kapitalanlageberatung und -vermittlung untersagt werden. Das Gericht sah die gesetzliche Grundlage in § 68b Abs.1 S.1 Nr.4 StGB als gegeben und hielt eine berufsverbietende Wirkung der Führungsaufsicht für vereinbar mit Verfassungsrecht und Gesetz. Die umfassende, branchendeckende Untersagung war jedoch unverhältnismäßig; die Beschränkung auf den Teilbereich Kapitalanlageberatung/-vermittlung ist erforderlich, bestimmt und angemessen. Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.