Beschluss
9 UF 352/22
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0923.9UF352.22.00
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Leitsätze
Dass das Beschwerdegericht aufgrund der in § 68 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG normierten Regelung sowohl das betroffene Kind als auch dessen Eltern persönlich wird anhören müssen, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde im Sinne von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sodass auch nicht nur deshalb Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittel zu bewilligen ist.(Rn.7)
Tenor
Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichtete Antrag der Kindesmutter vom 20. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass das Beschwerdegericht aufgrund der in § 68 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG normierten Regelung sowohl das betroffene Kind als auch dessen Eltern persönlich wird anhören müssen, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde im Sinne von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sodass auch nicht nur deshalb Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittel zu bewilligen ist.(Rn.7) Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichtete Antrag der Kindesmutter vom 20. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der zulässige Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Danach erhält ein Beteiligter nur dann Verfahrenskostenhilfe, wenn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran mangelt es vorliegend. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht in einem Sorgerechtsverfahren in der Regel nicht danach beurteilt werden darf, ob der Vortrag des um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten geeignet ist, das von ihm angestrebte Verfahrensergebnis zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2022 - 9 UF 291/22 -; Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 UF 599/20 -). Der Grundsatz der Erforderlichkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gilt in Sorgerechts- und Umgangsverfahren nämlich nicht in gleicher Weise wie in Rechtsstreitigkeiten, die sich nach der Zivilprozessordnung richten (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2019 - II-3 WF 134/18 -, juris, Rdnr. 11; Beschluss vom 17. Juli 2013 - II-8 WF 118/13 -, juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, FamRZ 2008, 420). Dies folgt zum einen daraus, dass den Beteiligten teilweise nicht die volle Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand zusteht und sie eine rechtlich verbindliche Regelung nicht ohne eine gerichtliche Entscheidung oder zumindest eine gerichtliche Bestätigung treffen können. Zum anderen ergeben sich Einschränkungen des genannten Grundsatzes auch daraus, dass die Anträge der Beteiligten in diesen Verfahren das Gericht nicht ohne Weiteres binden können, das den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss und sodann eine Entscheidung zu treffen hat, die zwar die Interessen der Kindeseltern als Verfahrensbeteiligte berücksichtigt, jedoch in erster Linie dem Kindeswohl verpflichtet ist (vgl. zu allem Vorstehenden Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2019 - II-3 WF 134/18 -, juris, Rdnr. 12; OLG Hamm, FamRZ 2008, 420). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren deshalb bereits dann gegeben, wenn das mit der Sache befasste Gericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, gegebenenfalls eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, dem Begehren des bedürftigen Beteiligten ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, den Erfolg zu versagen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2019 - II-3 WF 134/18 -, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 17. Juli 2013 - II-8 WF 118/13 -, juris, Rdnr. 3; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 4 WF 98/18 -, juris, Rdnr. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - II-2 WF 46/16 -, juris, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 9 WF 113/11 -, juris, Rdnr. 2; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1528, 1528, m.w.N.; BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Weber, FamFG, 43. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 76, Rdnr. 3a; Prütting/Helms-Dürbeck, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 76, Rdnr. 22; Groß-Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 76 FamFG, Rdnr. 13, m.w.N.). So liegt der Fall hier indes gerade nicht. Denn die Beschwerde der Kindesmutter wird nach dem aktuellen Verfahrensstand voraussichtlich ohne Weiteres - also ohne dass es auf eine weitergehende Sachverhaltsermittlung und eine weitere Anhörung der Beteiligten in entscheidungserheblichem Maße ankommt - zurückzuweisen sein. Dass der Senat nach §§ 159 Abs. 1, 160 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG sowohl [...] als auch deren Eltern persönlich wird anhören müssen, ändert daran nichts. Denn von diesen Anhörungen sind in Anbetracht des aktuellen Verfahrensstands keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. insoweit auch Volke/Kriewald, FamRB 2021, 436, 440). Dass die entsprechenden Verfahrenshandlungen dennoch (lediglich) aufgrund der in § 68 Abs. 5 FamFG normierten Regelung durchzuführen sind, führt in Anbetracht dessen nicht zur Annahme von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde, sodass nur deshalb auch nicht Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittel zu bewilligen ist (vgl. Strube, NZFam 2021, 901, 906). Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, 14b Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 FamFG, 130a Absätze 1 bis 3 ZPO) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 2 FamFG, 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO) eingelegte - Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Das Familiengericht hat dieser zu Recht die elterliche Sorge für das hier betroffene Kind entzogen, insoweit Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt zum Vormund bestellt. Soweit eine Entziehung der elterlichen Sorge oder einzelner ihrer Teilbereiche in Rede steht, ist Maßstab für die zu treffende Entscheidung das Wohl des jeweils betroffenen Kindes, also der umfassende Schutz des in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2022 - 9 UF 388/22 -; Beschluss vom 8. August 2022 - 9 UF 291/22 -; Beschluss vom 13. Januar 2020 - 9 UF 526/19 -, juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 29. Mai 2019 - 9 UF 62/19 -; Beschluss vom 7. Januar 2019 - 9 UF 608/18 -; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 1087, 1087). Zu beachten ist allerdings auch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 14 UF 162/20 -, juris, Rdnr. 18). Denn dieses garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder; sein Schutz erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. OLG Köln, a.a.O., m.w.N.). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern zudem nur unter der strengen Voraussetzung, dass die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Daher ist gemäß § 1666, 1666a BGB die Entziehung der elterlichen Sorge vollumfänglich oder lediglich in Teilbereichen dann zulässig, wenn bei fortdauernder Sorge der Eltern bzw. eines Elternteils eine Kindeswohlgefährdung in dem Sinne vorliegt, dass eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2022 - 9 UF 388/22 -; Beschluss vom 8. August 2022 - 9 UF 291/22 -; Beschluss vom 13. Januar 2020 - 9 UF 526/19 -, juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 29. Mai 2019 - 9 UF 62/19 -; Beschluss vom 27. Mai 2019 - 9 UF 182/19 -; Beschluss vom 7. Januar 2019 - 9 UF 608/18 -; BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 16; Kammerbeschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rdnr. 44; NJW 2015, 223, 223 f., Rdnr. 23; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, BeckRS 2012, 48175; BGH, NJW 2005, 672, 673; OLG Köln, a.a.O.; OLG Bremen, NJOZ 2018, 850, 851, Rdnr. 13 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2018 - 18 UF 91/18 -, juris, Rdnr. 40; Beschluss vom 3. März 2017 - 18 UF 159/16 -, juris, Rdnr. 14; FamRZ 2009, 1599, 1599; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. April 2018 - 4 UF 240/17 -, juris, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, BeckRS 2013, 18772; OLG Koblenz, NJW 2012, 3108, 3109; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 8 UF 211/09 -, BeckRS 2010, 25746; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 1087, 1087; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 7 UF 149/07 -, BeckRS 2009, 28588; MünchKomm-Lugani, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1666, Rdnr. 50, m.w.N.; Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2020, § 1666, Rdnr. 82, m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGH, FamRZ 2019, 598, 600 f., Rdnr. 18; 2017, 212, 213, Rdnr. 14, m.w.N.; OLG Köln, a.a.O. und Rdnr. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. März 2017 - 18 UF 159/16 -, juris, Rdnr. 14; FamRZ 2009, 1599, 1599; MüchKomm-Lugani, a.a.O.). Allerdings muss die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen; eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (vgl. BGH, FamRZ 2019, 598, 601, Rdnr. 19; 2017, 212, 213, Rdnr. 16, m.w.N.; OLG Köln, a.a.O., Rdnr. 18; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Auch sind die negativen Folgen des in Rede stehenden Sorgerechtsentzugs zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, sodass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2022 - 9 UF 388/22 -; Beschluss vom 8. August 2022 - 9 UF 291/22 -; Beschluss vom 13. Januar 2020 - 9 UF 526/19 -, juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 29. Mai 2019 - 9 UF 62/19 -; Beschluss vom 7. Januar 2019 - 9 UF 608/18 -; BVerfG, NZFam 2019, 342, 345, Rdnr. 33; 2018, 599, 600, Rdnr. 16; JAmt 2014, 223, 226, Rdnr. 38, jew. m.w.N.). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 16; NJW 1989, 519, 519; 1982, 1379, 1380; BGH, NJW 2014, 1004, 1005, Rdnr. 20; 2008, 223, 224, Rdnr. 32; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, BeckRS 2013, 18772, m.w.N.; OLG Koblenz, NJW 2012, 3108, 3109; OLG Köln, NJW-RR 2011, 729, 729 f.). Dieser gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, NJW 2014, 1004, 1005, Rdnr. 20, m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.; OLG Koblenz, a.a.O.). Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, NZFam 2019, 342, 345, Rdnr. 33; BGH, a.a.O.). Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, BeckRS 2012, 48175; BGH, a.a.O.). Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, NJW 1982, 1379, 1381; BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, BeckRS 2013, 18772, m.w.N.; OLG Koblenz, NJW 2012, 3108, 3109). Gemessen an diesen strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Entziehung der elterlichen Sorge vorliegend aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen und - aller Voraussicht nach - auch ohne, dass es auf das Ergebnis der noch ausstehenden Anhörungen ankommt, geboten. Denn es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei fortdauernder Ausübung der elterlichen Sorge für [...] durch die Kindesmutter das Wohl des hier betroffenen Kindes im oben genannten Sinne nachhaltig gefährdet wäre. Mildere Mittel zur Gefahrenabwehr insoweit liegen nicht vor. Hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die entsprechenden Feststellungen des Familiengerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung (dort unter Ziffer II. 2. Bis 4.) Bezug genommen. Diese sind nicht zu beanstanden. Insoweit ist aus Sicht des Beschwerdegerichts lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken: Das Familiengericht hat hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse im Haushalt der Kindesmutter - anders als diese meint - keineswegs lediglich auf einen Bericht aus den Jahren 2013 und 2015 Bezug genommen. Diese Berichte hat es vielmehr lediglich ergänzend herangezogen. In erster Linie hat das Familiengericht dem gegenüber auf die glaubhaften Angaben [...] abgestellt. Dies ist - wie bereits erwähnt - nicht zu beanstanden. Die seitens des Familiengerichts vorgenommene Würdigung der Angaben [...] ist auch hinsichtlich der von dieser geschilderten körperlichen Übergriffe nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind hinreichend erfolgversprechende Ansatzpunkte für weitere gerichtliche Ermittlungen insoweit nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass [...] im Zuge des vorliegenden Verfahrens sowie im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung - sowohl dem Familiengericht als auch dem Verfahrensbeistand gegenüber - äußerst klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, (weiter) im Haushalt der Großmutter und nicht (mehr) in demjenigen der Kindesmutter leben zu wollen. Dieser Umstand erlangt hier deshalb besonderes Gewicht, weil auch die Überwindung eines stark ausgeprägten konstanten Kindeswillens regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2020 - 9 UF 366/20 -; OLG Schleswig, FamRZ 2019, 48, 49; 453, 455 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 13 UF 562/17 -, juris, Rdnr. 26 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juni 2016 - II-4 UF 186/15 -, juris, Rdnr. 50; Beschluss vom 17. Februar 2010 - II-8 UF 211/09 -, juris, Rdnr. 20 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 UF 270/16 -, juris, Rdnr. 186; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2016 - 9 UF 132/15 -, juris, Rdnr. 26; Erman-Döll, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1666 BGB, Rdnr. 6a, m.w.N.). Die gerichtliche Lösung eines jeden Konflikts zwischen den Eltern darf nämlich nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern muss dieses vielmehr auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. Senat, a.a.O.; Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, juris, Rdnr. 21 = ZKJ 2019, 181, 183; BVerfG, BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08 -, BeckRS 2008, 39043, Rdnr. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 8 UF 176/11 -, juris, Rdnr. 34). Denn die zu treffende gerichtliche Entscheidung nimmt regelmäßig entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Zu solcher Berücksichtigung des Kindes als Träger eigener Grundrechte gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2020 - 9 UF 366/20 -; Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, juris, Rdnr. 22 = ZKJ 2019, 181, 183;; BVerfG, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229). Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz der Art. 1 und 2 GG unterliegen (vgl. Senat, a.a.O.; Beschluss vom 19. Februar 2018 - 9 UF 704/17 -; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 13 UF 200/13 -, BeckRS 2015, 01408, Rdnr. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301; OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373). Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08 -, BeckRS 2008, 39043, Rdnr. 32, m.w.N.; OLG Koblenz, a.a.O.). Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2020 - 9 UF 366/20 -; Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rdnr. 23 = ZKJ 2019, 181, 183; BVerfG, a.a.O., Rdnr. 32, m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; NJW-RR 2011, 436, 437). Insoweit ist bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2020 - 9 UF 366/20 -; Beschluss vom 19. Februar 2018 - 9 UF 704/17 -, juris, Rdnr. 6; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301; OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373, jew. m.w.N.). Der Meinungsbildung eines Kindes, welches - wie hier [...] - das 14. Lebensjahr vollendet hat, kommt dann sogar eine im Verfahren zu beachtende Bedeutung zu, was in §§ 60, 164 Satz 1 FamFG aufgrund des dort geregelten bzw. in Bezug genommenen Beschwerderechts deutlich wird (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Jedenfalls ab diesem Alter ist daher eine mit dem Ziel der Beschwerde in Widerspruch stehende Willenshaltung des Kindes zumindest sehr ernsthaft mit zu berücksichtigen, wenn für diese subjektiv verständliche Beweggründe vorgebracht werden (vgl. Senat, a.a.O., BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 436, 437; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301). Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2020 - 9 UF 366/20 -; Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rdnr. 23 = ZKJ 2019, 181, 183; BVerfG, a.a.O., Rdnr. 32, m.w.N.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 436, 437). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Wechsel seines Lebensmittelpunktes durch die Erfahrung einer Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes verursachen kann (vgl. Senat, a.a.O.; Beschluss vom 19. Februar 2018 - 9 UF 704/17 -, juris, Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151, Rdnr. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 13 UF 200/13 -, BeckRS 2015, 01408, Rdnr. 8, m.w.N.; FamRZ 2014, 2010, 2011; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der vorliegend sowohl dem Familiengericht als auch dem Verfahrensbeistand gegenüber offenbarte Kindeswille entscheidend zu beachten. [...] hat das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet. Sie hat den Willen, bei ihrer Großmutter und nicht im mütterlichen Haushalt zu leben, nunmehr bereits mehrfach, konstant und unterschiedlichen Personen gegenüber mit Nachdruck geäußert. Bei alledem kommt es im Übrigen auch nicht entscheidend darauf an, ob der Wille [...], bei seiner Großmutter und nicht im mütterlichen Haushalt zu leben, durch eine ungewollte oder gar durch eine gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da ein Kind nicht für die Fehler seiner Eltern oder Dritter „bestraft“ werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2020 - 9 UF 366/20 -; Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, juris, Rdnr. 27; Beschluss vom 19. Februar 2018 - 9 UF 704/17 -, juris, Rdnr. 8; OLG Brandenburg, a.a.O., 302, m.w.N.). Des Weiteren macht es für die Entstehung des Schadens für die Entwicklung des Kindes keinen Unterschied, ob es sich bei dem missachteten Kindeswillen um einen autonomen oder um einen - zumindest auch - unter Beeinflussung gebildeten Willen des betroffenen Kindes handelt (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011). Zur Abwehr der nach alledem vorliegenden Kindeswohlgefährdung war der Kindesmutter die gesamte elterliche Sorge zu entziehen. Ein Entzug einzelner Teilbereiche war und ist insoweit nicht ausreichend. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die entsprechenden Ausführungen des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung (dort unter Ziffer II. 5. c.) Bezug genommen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen des Familiengerichts unter Ziffer II. 5. a. und d. der Gründe des angefochtenen Beschlusses. Mildere Mittel zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung stehen nicht zur Verfügung. Dies gilt auch im Hinblick auf eine etwaige Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB. Zwar ist der Erlass einer Verbleibensanordnung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich als milderes Mittel im hier maßgeblichen Sinne vorzuziehen (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543, 544, Rdnr. 21; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 292, 294). Eine solche kann indes im vorliegenden Fall nicht erlassen werden. Denn die entsprechenden Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Verbleibensanordnung kann nämlich nur dann ergehen, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet ist, dass die Eltern eine Rückführung zu sich planen und (gerade) durch die eine damit verbundene Zerstörung der Bindung an die Pflegeeltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BGH, a.a.O.). Denn Grundlage des § 1632 Abs. 4 BGB ist die Annahme, dass zwischen dem Kind und den Pflegeeltern als Folge eines länger dauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann, die nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden soll (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung nicht vor. Denn das Wohl [...] ist vorliegend nicht dadurch gefährdet, dass durch ihre Rückkehr in den mütterlichen Haushalt die Bindung an ihre Großmutter zerstört würde. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung verwiesen. Mithin scheidet auch eine sogenannte Dauerverbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 Satz 2 BGB als milderes Mittel aus. Denn eine solche kann nur zusätzlich zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB ergehen (vgl. BT-Drs. 19/26107, 128; BeckOK Hau/Poseck-Veit, BGB, 63. Edition, Stand: 1. Mai 2022, § 1632, Rdnr. 109, m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 FamGKG, 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.