Beschluss
9 UF 704/17
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0219.9UF704.17.00
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Leitsätze
1. Eine Versagung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kinde ist nur dann zulässig, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden könnte.(Rn.4)
2. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten. Dabei ist jedenfalls ab einem Alter von 14 Jahren eine den Umgang überhaupt ablehnende Willenshaltung zumindest sehr ernsthaft mit zu berücksichtigen, wenn für die Ablehnung subjektiv verständliche Beweggründe vorgebracht werden.(Rn.5)
3. Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen ablehnenden Einstellung des anderen Elternteils oder gar durch dessen gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist.(Rn.8)
Tenor
1.) Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 15. November 2017 gerichtete Antrag des Antragstellers vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
2.) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Versagung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kinde ist nur dann zulässig, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden könnte.(Rn.4) 2. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten. Dabei ist jedenfalls ab einem Alter von 14 Jahren eine den Umgang überhaupt ablehnende Willenshaltung zumindest sehr ernsthaft mit zu berücksichtigen, wenn für die Ablehnung subjektiv verständliche Beweggründe vorgebracht werden.(Rn.5) 3. Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen ablehnenden Einstellung des anderen Elternteils oder gar durch dessen gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist.(Rn.8) 1.) Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 15. November 2017 gerichtete Antrag des Antragstellers vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. 2.) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der hier zur Entscheidung stehende Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die beabsichtigte Beschwerde bietet nach dem aktuellen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Amtsgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl den auf Regelung des Umgangs mit seiner Tochter gerichteten Antrag des Antragstellers zurückgewiesen als auch das entsprechende Umgangsrecht für die Dauer eines Jahres ausgeschlossen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dieses Umgangsrecht kann nach § 1684 Abs. 4 BGB nur insoweit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, als dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Umgang ist Ausdruck der verwandtschaftlichen bzw. familiären Bindungen, die auch zu einem Elternteil bestehen, bei dem das Kind nicht lebt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011) und dem das Recht der elterlichen Sorge für das Kind nicht zusteht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1287, 1289, Rdnr. 74). Dem Wohl des Kindes kommt es auch insoweit grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mit Hilfe des Umgangs fortsetzen zu können (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 75). In der Kommunikation mit seinen Eltern kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln (vgl. BVerfG, a.a.O.). Andererseits ist für den nicht betreuenden und/oder nicht sorgeberechtigten Elternteil ein regelmäßiger Umgang ebenfalls von Bedeutung, um sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1266, 1267, Rdnr. 12, m.w.N.; 1971, 1447, 1448; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011; KG, Beschluss vom 14. November 2012 - 13 UF 141/12 -, BeckRS 2013, 07878; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 436, 436; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301, m.w.N.; OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373). Das Umgangsrecht ist gem. Art. 6 Abs. 2 GG ebenso geschützt wie das Elternrecht des betreuenden Elternteils (vgl. BVerfG, NJW 2007, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Eine Versagung des Umgangs ist nur dann zulässig, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 - 1 BvR 776/05 -, BeckRS 2005, 33144; OLG Koblenz, a.a.O.; KG, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O., 436 f.). Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 801, 801; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O., 437). Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz der Art. 1 und 2 GG unterliegen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 13 UF 200/13 -, BeckRS 2015, 01408, Rdnr. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301; OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373). Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08 -, BeckRS 2008, 39043, Rdnr. 32, m.w.N.; OLG Koblenz, a.a.O.). Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 436, 437). Insoweit ist bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301; OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373, jew. m.w.N.). Der Meinungsbildung eines Kindes, welches - wie hier [...] - das 14. Lebensjahr vollendet hat, kommt dann sogar eine im Verfahren zu beachtende Bedeutung zu, was in §§ 60, 164 Satz 1 FamFG aufgrund des dort geregelten bzw. in Bezug genommenen Beschwerderechts deutlich wird (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). Jedenfalls ab diesem Alter ist daher eine den Umgang überhaupt ablehnende Willenshaltung bei der Abwägung nach § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB zumindest sehr ernsthaft mit zu berücksichtigen, wenn für die Ablehnung subjektiv verständliche Beweggründe vorgebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 436, 437; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301). Der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen, ist also zu beachten (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2010). Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB ermöglicht mithin die Umgangsbefugnis einschränkende oder ausschließende gerichtliche Entscheidungen, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 436, 437; OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373, m.w.N.). Dabei gilt es zu beachten, dass ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang durch die Erfahrung einer Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes verursachen kann (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O., 2011; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 13 UF 200/13 -, BeckRS 2015, 01408, Rdnr. 8, m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301). Kann dem Kind auf Grund seines Alters das Recht auf freien Willen nicht abgesprochen werden, so ist es nach alledem konsequent, selbst von der Anordnung eines begleitenden Umgangs abzusehen (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O., 301 f.). Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es im Übrigen - anders als der Antragsteller meint - auch nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen ablehnenden Einstellung des anderen Elternteils oder gar durch dessen gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da das Kind nicht für die Fehler seiner Eltern „bestraft” werden darf (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., 302, m.w.N.). Des Weiteren macht es für die Entstehung des Schadens für die Entwicklung des Kindes keinen Unterschied, ob es sich bei dem missachteten Kindeswillen um einen autonomen oder um einen - zumindest auch - unter Beeinflussung gebildeten Willen des betroffenen Kindes handelt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der seitens des Amtsgerichts angeordnete Umgangsausschluss nicht zu beanstanden. [...] lehnt - wie sich den Schreiben des Jugendamtes vom 17. Februar 2017 (Bl. 36 ff. d.A.) und vom 24. Februar 2017 (Bl. 54 f. d.A.) entnehmen lässt - schon seit dem Herbst des Jahres 2016 jeglichen Kontakt zu ihrem Vater ab. Hieran hat sich seitdem nichts geändert, obwohl sie zwischenzeitlich - wie sich ebenfalls insbesondere den vorzitierten Schreiben des Jugendamts entnehmen lässt - mehrfach eingehend durch Mitarbeiter des Jugendamts und der Jugendhilfeeinrichtung, in welcher [...] lebt, zur Aufnahme von Umgangskontakten oder zumindest einer Aussprache mit dem Vater motiviert wurde. In ihrer persönlichen Anhörung seitens des Amtsgerichts vom 6. März 2017 hat sie weiter klar und eindeutig angegeben, keinerlei Kontakt - auch keinen Postkontakt und keinen begleiteten Umgang - mit ihrem Vater zu wünschen. Sie fühle sich von diesem unter Stress gesetzt, sodass sie jetzt erst einmal ein paar Jahre ihre Ruhe haben wolle. Außerdem habe sie der Vater enttäuscht. Jetzt sei die Situation so, „dass es ihr reiche“; ohne den Kontakt zum Vater gehe es ihr recht gut. Ausweislich des Anhörungsvermerks hat [...] - seinerzeit bereits 14 Jahre alt - mehrfach betont, keinen Umgang mit dem Vater zu wollen. Diese ablehnende Haltung hat sie auch im August 2017 dem Verfahrensbeistand gegenüber nochmals deutlich bekräftigt. Einen seitens des Antragstellers versuchten Kontakt anlässlich ihres Geburtstages Ende September 2017 hat [...] ebenfalls abgelehnt. Ihre Ablehnung jeglichen Umgangs mit dem Vater hat [...] auch ernsthaft und nachvollziehbar begründet. So hat sie - sinngemäß - mitgeteilt, das Verhalten des Antragstellers habe sie mit seinen Wünschen nach einem intensiveren Kontakt erheblich unter Stress gesetzt. Sie hat sich von dem Vater ganz offensichtlich in - jedenfalls für sie - unerträglicher Art und Weise bedrängt und unter Druck gesetzt gefühlt. Hinzu kommt, dass zwischen den Eltern starke Konflikte bestehen, die sich unter anderem in wechselseitigen Beschuldigungen sowie in entsprechenden behördlichen und gerichtlichen Verfahren niedergeschlagen haben. Auch in den Terminen vor dem Amtsgericht hat der Antragsteller - wie sich den jeweiligen Anhörungsvermerken entnehmen lässt - die Kindesmutter wiederholt als „Kriminelle“ bezeichnet oder ihr Seitensprünge vorgeworfen. Diese Konflikte hat [...] ganz offensichtlich mitbekommen; die daraus resultierende psychische Belastung hat sie dem Amtsgericht gegenüber im Zuge ihrer persönlichen Anhörung klar und deutlich offenbart. Nach dem Vorstehenden sowie dem Alter [...] ist davon auszugehen, dass ihre ablehnende Haltung einem Umgang mit dem Vater gegenüber ihrem eigenen Willen entspricht. Es hat sich gezeigt, dass dieser ernsthaft, stabil, intensiv und zielorientiert ist (vgl. insoweit OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011, m.w.N.). Der Frage, ob der Wille durch eine gezielte Beeinflussung der Kindesmutter oder Dritter entwickelt worden ist, kommt hingegen - wie oben bereits dargelegt - keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. [...] zum Umgang mit dem Vater zu zwingen, würde das Kindeswohl mithin gefährden. Eine derartige Missachtung des nachvollziehbaren Kindeswillens könnte [...] in eine passive Rolle drängen und weitreichende negative Folgen für ihr Selbstbewusstsein sowie ihre Selbstwirksamkeitsüberzeugung - mit der Folge eines hilflosen Gefühls des Ausgeliefertseins - haben (vgl. OLG Nürnberg, NJOZ 2010, 979, 981, m.w.N.). Nach alledem ist der seitens des Amtsgerichts angeordnete Umgangsausschluss nicht nur dem Grunde nach nicht zu beanstanden; vielmehr begegnet auch die von dem Familiengericht erkannte Ausschlussfrist von einem Jahr bei den vorliegenden Gegebenheiten keinen Bedenken. Die Ausschlussfrist kürzer zu bemessen oder sogar einen begleiteten Umgang anzuordnen würde ebenfalls die Missachtung des von [...] klar geäußerten Willens bedeuten. Dies gilt umso mehr, als diese im Zuge ihrer persönlichen Anhörung seitens des Amtsgerichts unter anderem geäußert hat sie wolle (erst) „vielleicht in ein paar Jahren wieder Kontakt“ zu ihrem Vater. Im Hinblick auf [...] über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr hinweg konstant geäußerte klare und eindeutige Ablehnung jeglicher Umgangskontakte mit dem Antragsteller war es im Übrigen - dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - nicht erforderlich, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1374). Das Amtsgericht hat auch ohne sachverständige Beratung über eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügt (vgl. insoweit auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 436, 438, m.w.N.). Nichts anderes gälte für den Senat im Rahmen es beabsichtigten Beschwerdeverfahrens. Denn er ist sachkundig genug, die Aussagen der einen Umgang nachhaltig ablehnenden und nunmehr bald 15 ½ Jahre alten [...], welcher das Amtsgericht zudem zutreffend einen Verfahrensbeistand bestellt hat, unter Kindeswohlgesichtspunkten angemessen zu bewerten (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 FamGKG, 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.