Beschluss
3 WF 134/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0206.3WF134.18.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.09.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kleve vom 22.08.2018 (19 F 186/18) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.09.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kleve vom 22.08.2018 (19 F 186/18) wird zurückgewiesen. Gründe: I) Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des aus deren nichtehelichen Lebensgemeinschaft stammenden und am 00.00.2010 geborenen Kindes A.. Zwischen den Eltern war die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vereinbart worden. Nach der Trennung der Eltern lebte das betroffene Kind zunächst bei der Antragstellerin, wobei der Antragsgegner regelmäßige Umgangskontakte mit dem Kind hatte. Als im April 2014 eine neue Partnerschaft der Antragstellerin zerbrach und sie von Obdachlosigkeit bedroht war, verbrachte sie das Kind zum Antragsgegner, bei dem es nachfolgend verblieb. In einem von der Antragstellerin mit Antragsschrift vom 04.12.2014 angestrengten familiengerichtlichen Verfahren, mit dem die Antragstellerin zunächst die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend A. angestrebt hatte, schlossen die beteiligten Kindeseltern einen vom Amtsgericht Kleve – Aktenzeichen 4 F 374/14 – mit Beschluss vom 20.02.2015 genehmigten Umgangsvergleich. Die Kindeseltern einigten sich darauf, dass das betroffene Kind seinen grundsätzlichen Aufenthalt beim Kindesvater haben und die Kindesmutter einen näher geregelten erweiterten Umgang dahingehend erhalten soll, dass sie A. im 14-tägigen Turnus donnerstags vom Kindergarten abholt, das Kind bis montags morgens bei ihr verbleibt und am Montagmorgen zum Kindergarten gebracht wird (vgl. Bl. 32 des genannten Verfahrens AG Kleve 4 F 374/14). Entsprechend dieser vergleichsweisen Regelung hat A. seitdem ihren grundsätzlichen Aufenthalt beim Antragsgegner und übt die Antragstellerin ihr Umgangsrecht mit A. aus. Mit Schriftsatz vom 18.6.2018 begehrt die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe zur Regelung der elterlichen Sorge dahingehend, dass ihr betreffend A. das Recht der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung übertragen werde. Hintergrund dieses Antrages ist, dass sich der Antragsgegner im Frühjahr 2018 wegen Verhaltensauffälligkeiten von A., die zu diesem Zeitpunkt die zweite Klasse der Grundschule besucht hatte, veranlasst gesehen hatte, bei der B.-Klinik eine teilstationäre Diagnostik durchführen zu lassen, in deren Rahmen auch eine Medikation mit Methylphenidat empfohlen und durchgeführt wurde. Die Antragstellerin vertritt in der Antragsschrift die Auffassung, dass die Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten von A. in der häuslichen Situation des Antragsgegners, dessen nicht ausreichender Befassung und Fürsorge mit A. zu sehen seien, denen durch einen Wechsel des generellen Umgangsortes zu ihr (der Antragstellerin) besser entgegenzuwirken sei als mit der von der B.-Klinik empfohlenen und auch vom Antragsgegner mitgetragenen Medikamentengabe, die demnach nicht notwendig sei. Auf gerichtliche Verfügung des Amtsgerichts hat die Antragstellerin zu den Gerichtsakten gereicht: – den Bericht über die ambulante Behandlung der B.-Klinik vom 5.07.2018 (Bl. 27 GA) – den Kurzbrief der B.-Klinik vom 12.7.2018 nach ambulantem Erstkontakt (Bl. 28 GA) – den kinderpsychiatrischen Abschlussbericht der B.-Klinik vom 16.8.2018 nebst ergotherapeutischem Bericht (Bl. 16ff GA). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.08. 2018 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Übertragung der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter dem Kindeswohl besser diene als der jetzige Zustand. Aufgrund der eingereichten Berichte der B.-Klinik gehe das Gericht davon aus, dass eine Medikation von A. notwendig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Probleme aus mangelnder Förderung oder Unruhe im Haushalt des Kindesvater herrührten, da A. diese auch im teilstationären Setting ausweislich des vorgelegten Berichtes der B.-Klinik gezeigt habe. Die Diagnostik biete keine Anhaltspunkte dafür, dass mangelnde Förderung der Grund für die beschriebenen Probleme sei. Die B.-Klinik habe ausdrücklich eine Beibehaltung des Aufenthaltsortes empfohlen. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter empfehle auch der ergotherapeutischen Bericht keinen Obhutswechsel. Die Kindesmutter habe nicht substantiiert dargelegt, warum die Diagnostik nicht zutreffend sein sollte. Die bloße Vermutung, dass ein Obhutswechsel ausreiche und sie ihren Standpunkt im Bericht nicht ausreichend berücksichtigt sehe, reiche hierfür nicht aus. Ausreichende Anhaltspunkte, die eine weitergehende Ermittlung oder Beweiserhebung und die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hierfür notwendig werden ließen, ergäben sich nicht. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigte am 23.08.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch anwaltlichen Schriftsatz vom 18.9.2018, eingegangen beim Amtsgericht Kleve am 19.9.2018, Beschwerde eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die angekündigten Anträge weiter. Sie beanstandet, die amtsgerichtliche Argumentation, A. habe die Probleme auch im teilstationären Setting gezeigt, weshalb diese nicht an der mangelnden Förderung und Unruhe im Haushalt des Kindesvaters liegen könnten, könne nicht überzeugen, da A. während der teilstationären Unterbringung nicht in ihrem Wohnumfeld und zusätzlich aufgeregt und aufgedreht gewesen sei. Sie – die Antragstellerin - habe ihre Tochter ausführlicher in den Zeiten des erweiterten Umgangs beobachtet und könne deshalb beurteilen, wie ihre Tochter auf ihre Erziehung und ihre Ansprache reagiere. Außerdem habe sie beobachtet, dass die durchgeführte Medikation nicht zu einer Beruhigung führe; sie habe kaum Veränderungen an ihrer Tochter wahrgenommen. Vielmehr habe sie – die Tochter – über körperliche Beschwerden nach der Einnahme des Medikaments berichtet. Durch die vorgelegten Berichte sei nicht ausgeschlossen, dass die beschriebenen Probleme bei A. durch eine Elternproblematik – gemeint ist beim Kindesvater – ausgelöst und verursacht würden und auch ohne Medikamentation durch einen Obhutswechsel zu einer Besserung geführt werden könnten. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter nicht abgeholfen, vielmehr die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Kindesvater hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 8.10.2018 zu dem Antrag, dem Begehren der Antragstellerin und dem Inhalt der Beschwerdeschrift Stellung genommen. Die Antragstellerin hat hierauf nicht erneut repliziert. II) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist zwar form- und fristgerecht und auch ansonsten zulässig eingelegt worden, ist aber in der Sache unbegründet und mithin zurückzuweisen.Nach der im VKH-Prüfungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage hat die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. 1. Zwar gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 114 ZPO) in Familiensachen wie Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren nicht in gleicher Weise wie in Rechtsstreitigkeiten, die sich nach der ZPO richten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2007 – 1 WF 284/07 –FamRZ 2008, 420 juris). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) ist in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren vielmehr bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 – II-2 WF 46/16 –, Rn. 9; Beschluss vom 23.10.2007, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2018, 10 WF 110/18, FamRZ 2019, 48f). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten in einem Sorgerechtsverfahren teilweise nicht die volle Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand zusteht und sie eine rechtlich verbindliche Regelung nicht ohne eine gerichtliche Entscheidung oder zumindest ohne eine gerichtliche Bestätigung treffen können. Des Weiteren ergeben sich Einschränkungen des genannten Grundsatzes auch daraus, dass die Anträge der Beteiligten in diesen Verfahren lediglich als Anregungen an das Gericht zu verstehen sind, die zwar das Verfahren einleiten, das Gericht jedoch nicht binden können, da es den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss und sodann eine Entscheidung zu treffen hat, die zwar die Interessen der Kindeseltern als Verfahrensbeteiligte berücksichtigt, jedoch in erster Linie dem Kindeswohl verpflichtet ist (vgl. zum Vorstehenden: OLG Hamm, Beschlüsse vom 23.10.2007 und vom 16.08.2016, jew. a.a.O.). 2. Auch bei Anlegung dieser regelmäßig im amtswegigen Verfahren zu beachtenden strengeren Maßstäbe für die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten kann vorliegend diese Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht als gegeben angesehen werden. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin (wenngleich auf Aufforderung des Familiengerichts) zu den Akten gereichten Unterlagen, namentlich der ärztlichen Berichte, Darstellungen, Einschätzungen und Empfehlungen speziell in dem kinderpsychiatrischen Abschlussbericht der B.-Klinik vom 06.08.2018 nebst beigefügtem ergotherapeutischen Bericht und unter weiterer Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens besteht weder eine hinreichende rechtliche Rechtfertigung für die von der Antragstellerin begehrte Übertragung der alleinigen Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie noch kann der Senat bei der gegebenen Aktenlage das Erfordernis weitergehender Sachverhaltsermittlungen erkennen.Den Inhalt des ärztlichen Abschlussberichts der B.-Klinik vom 06.08.2018 hat das Amtsgericht zutreffend gewürdigt. Ihm lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin und damit zwangsläufig einhergehend ein Obhutswechsel von A. zur Sicherung und Förderung des Kindeswohls erforderlich ist. Hinweise dafür, dass die Symptome und Auffälligkeiten im sozialen und schulischen Verhalten A.s begründet sein könnten in der häuslichen Situation beim Kindesvater, dessen erzieherischen oder sonstigem Umgang mit A. oder mangelnder Unterstützung und Förderung des Kindes sind ebenfalls nicht ansatzweise erkennbar. Die Antragstellerin hat auch in der Beschwerdeinstanz nicht dargelegt oder konkrete Umstände vorgebracht, die gegen die Richtigkeit der fachlichen Empfehlungen zur weiteren Sicherung der im Rahmen des teilstationären Aufenthalts von A. in der B.-Klinik erreichten positiven Entwicklung sprechen, die auf Seite 8f des Abschlussberichts aufgelistet werden. Ebensowenig ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin oder ist es aus dem sonstigen Akteninhalt abzuleiten, dass der Antragsgegner und Kindesvater nicht in der Lage oder willens ist, die empfohlenen Maßnahmen (wie Durchführung einer weiterführenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, einer Spieltherapie, Ergotherapie und insbesondere das regelmäßige Vorlesen von Geschichten) umzusetzen. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift darauf verweist, dass sie im Rahmen der erweiterten Umgangskontakte mit A. keine positiven Auswirkungen der Medikation habe wahrnehmen können, vielmehr das Kind von negativen Begleiterscheinungen wie körperliche Beschwerden nach Einnahme des Medikaments berichtet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Fortführung der Medikation mit Methylphenidat gemäß den Empfehlungen im Abschlussbericht vom 06.08.2018 mit regelmäßigen Kontrollen und vielfältigen Untersuchungen einherzugehen hat; demnach liegt hierin kein Gesichtspunkt, der ohne weiteres bei jetziger Sachlage die Notwendigkeit des Obhutswechsel bzw. einer sorgerechtlichen Regelung in dem von der Antragstellerin erstrebten Umfang impliziert. Abseits all dessen fehlt es bereits an einer substantiierten, plausiblen und in sich schlüssigen Darstellung der Antragstellerin ihrer eigenen Lebensumstände und –verhältnisse, soweit sie für die Prüfung der Frage relevant sein können, ob und inwieweit aus Kindeswohlgründen eine Notwendigkeit zur Übertragung der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Antragstellerin besteht. Auch für die Antragstellerin ist das Erfordernis diesbezüglichen Vortrages offensichtlich gewesen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beteiligten Kindeseltern im Rahmen des im Jahre 2014 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – anhängig gewesenen Sorgerechtsverfahrens einen Umgangsvergleich mit dem Inhalt geschlossen haben, dass der ständige Aufenthalt der Tochter A. bei dem Antragsgegner sein sollte. Darüber hinaus hat der Antragsgegner im laufenden Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 08.10.2018 u.a. nähere Umstände zu den aktuellen – hiernach nicht gesicherten und konstanten - Lebensumständen der Antragstellerin beschrieben, die erkennbar es zweifelhaft erscheinen lassen, dass ein Aufenthaltswechsel des Kindes zu der Antragstellerin kindeswohlförderlich wäre. Diesen konkreten Darlegungen ist die Antragstellerin im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten. III) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).