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Beschluss

9 UF 244/19

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0618.9UF244.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Familiengerichts über eine Anwendung, die auf OSCI beruht, handelt es sich nicht um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO. (Rn.14) 2. Durch Übermittlung an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Familiengerichts über eine Anwendung, die auf OSCI beruht, kann eine Beschwerde nur dann formgerecht eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Insoweit reicht eine Container-Signatur seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr aus. Dies gilt selbst dann, wenn dem Gericht lediglich mit der signierten Nachricht nur ein einziges Dokument übermittelt wird. (Rn.16) 3. Das gesetzliche Verbot der Container-Signatur ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgewährleistungsanspruch zu vereinbaren. (Rn.24) 4. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Container-Signatur ist nicht nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO zu heilen. (Rn.25) 5. Hinsichtlich des seit dem 1. Januar 2018 geltenden gesetzlichen Verbots der Container-Signatur lag auch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - schon keine unklare Rechtslage vor. (Rn.32) 6. Von einem Verfahrensbevollmächtigten ist zu erwarten, dass er Container- und Einzelsignaturen zu erkennen, voneinander abzugrenzen und diese juristisch einzuordnen, mithin sich von einer ordnungsgemäßen und den einschlägigen Formvorschriften entsprechenden Signatur in jedem Einzelfall zu überzeugen, vermag. Denn so wie ein Rechtsanwalt Vorkehrungen dagegen treffen muss, dass Schriftstücke nicht versehentlich in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht werden, muss er auch Vorkehrungen - im Sinne einer Kontrolle im Einzelfall - dagegen treffen, dass elektronische Dokumente nicht ordnungsgemäß signiert übermittelt werden. (Rn.43)
Tenor
Der auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete Antrag der Kindeseltern wird zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 7. März 2019 gerichtete Beschwerde der Kindeseltern wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichtete Antrag der Kindeseltern wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Familiengerichts über eine Anwendung, die auf OSCI beruht, handelt es sich nicht um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO. (Rn.14) 2. Durch Übermittlung an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Familiengerichts über eine Anwendung, die auf OSCI beruht, kann eine Beschwerde nur dann formgerecht eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Insoweit reicht eine Container-Signatur seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr aus. Dies gilt selbst dann, wenn dem Gericht lediglich mit der signierten Nachricht nur ein einziges Dokument übermittelt wird. (Rn.16) 3. Das gesetzliche Verbot der Container-Signatur ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgewährleistungsanspruch zu vereinbaren. (Rn.24) 4. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Container-Signatur ist nicht nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO zu heilen. (Rn.25) 5. Hinsichtlich des seit dem 1. Januar 2018 geltenden gesetzlichen Verbots der Container-Signatur lag auch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - schon keine unklare Rechtslage vor. (Rn.32) 6. Von einem Verfahrensbevollmächtigten ist zu erwarten, dass er Container- und Einzelsignaturen zu erkennen, voneinander abzugrenzen und diese juristisch einzuordnen, mithin sich von einer ordnungsgemäßen und den einschlägigen Formvorschriften entsprechenden Signatur in jedem Einzelfall zu überzeugen, vermag. Denn so wie ein Rechtsanwalt Vorkehrungen dagegen treffen muss, dass Schriftstücke nicht versehentlich in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht werden, muss er auch Vorkehrungen - im Sinne einer Kontrolle im Einzelfall - dagegen treffen, dass elektronische Dokumente nicht ordnungsgemäß signiert übermittelt werden. (Rn.43) Der auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete Antrag der Kindeseltern wird zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 7. März 2019 gerichtete Beschwerde der Kindeseltern wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichtete Antrag der Kindeseltern wird zurückgewiesen. I. Das Familiengericht hat der Kindesmutter mit Beschluss vom 7. März 2019 die elterliche Sorge für das seinerzeit noch ungeborene „Kind mit dem Nachnamen … oder …“ entzogen. Gleichzeitig hat es von einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater abgesehen, Vormundschaft angeordnet und das zuständige Jugendamt zum Vormund bestimmt. Gegen diese dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am 15. März 2019 zugestellte Entscheidung haben die Kindeseltern durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 11. April 2019 um 16:01:09 Uhr an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Familiengerichts übermittelten elektronischen Dokument Beschwerde eingelegt. Die dabei verwendete qualifizierte elektronische Signatur bezieht sich nach dem Transfervermerk nicht auf dieses elektronische Dokument selbst, sondern auf den Nachrichtencontainer mit den Inhaltsdaten „herstellerinformation.xml, nachricht.xml, nachricht.xsl, visitenkarte.xml, visitenkarte.xsl“ sowie zwei Anhängen im PDF-Format, bei denen es sich um den Beschwerdeschriftsatz und ein Übersendungsschreiben handelt. Im Anschluss an einen nach Eingang der Akten beim Beschwerdegericht erteilten Hinweis auf die Unzulässigkeit der verwendeten Containersignatur und - daraus folgend - der Beschwerde haben die Kindeseltern mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist beantragt. Diesem Schriftsatz beigefügt war erneut der Beschwerdeschriftsatz als elektronisches Dokument, nunmehr allerdings einzeln mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. II. Die vorliegende Beschwerde ist - worauf die Kindeseltern mit Schreiben vom 6. Mai 2019 sowie mit dem Beschluss des Senats vom15. Mai 2019 hingewiesen worden sind - bereits unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb der einschlägigen Beschwerdefrist in formwirksamer Art und Weise eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Kindeseltern insoweit nicht zu gewähren. Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in Fällen wie dem vorliegenden binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Diese beginnt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses an die Beteiligten. Hier wurde die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts den Kindeseltern über ihren Verfahrensbevollmächtigten - nach eigenen Angaben - am 15. März 2019 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist lief damit am 15. April 2019 ab (§§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt war indes beim Familiengericht keine formgerechte Beschwerdeschrift eingegangen. Die am 11. April 2014 erfolgte Übermittlung einer - keinerlei Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern aufweisenden - Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument entsprach der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht. Sie vermochte es daher auch nicht, die Beschwerdefrist zu wahren. Gemäß § 14 Abs. 2 FamFG können Anträge und Erklärungen der Beteiligten zwar als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das entsprechende elektronische Dokument gelten dann aber § 130a ZPO, die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. Infolgedessen ist Voraussetzung eines formgerechten Einlegens der Beschwerde mittels eines elektronischen Dokuments, dass dieses entweder qualifiziert signiert (§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO) oder aber signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (§ 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO) worden ist. Die am 11. April 2019 übermittelte Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen nicht. Sichere Übermittlungswege im Sinne von § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO sind gemäß § 130a Abs. 4 ZPO lediglich - der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, - sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Hier ist die Beschwerdeschrift am 11. April 2019 an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Familiengerichts übermittelt worden, und zwar nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, sondern vielmehr über eine Anwendung, die - ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Transfervermerks, des entsprechenden Prüfprotokolls sowie ergänzend hierzu der mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 zur Gerichtsakte gereichten Dokumente - auf OSCI beruht. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO (vgl. BSG, NJW 2018, 2222, 2223, Rdnr. 5). Dies wird schon daraus deutlich, dass § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) ausdrücklich gerade zwischen einem sicheren Übermittlungsweg einerseits (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) und der Übermittlung an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, andererseits (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV) unterscheidet. Hintergrund ist der Umstand, dass ein sicherer Rückschluss auf die Identität des Absenders bei einer Kommunikation über EGVP nicht möglich ist (vgl. Müller, JuS 2018, 1193, 1193). Denn ein EGVP kann sich jedermann unter einem beliebigen Namen ohne besondere Authentifizierung einrichten (vgl. Müller, a.a.O.). Auf einem Übermittlungsweg wie dem hier in Rede stehenden kann eine Beschwerde mithin nur dann formgerecht eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass gemäß § 4 Abs. 2 ERVV mehrere elektronische Dokumente nicht (mehr) mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen. Diese tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG. Neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1020 1020, Rdnr. 7) soll sie auch gewährleisten, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion, vgl. BGH, NJW 2013, 2034, 2034, Rdnr. 9, m.w.N.). Sie ist daher - ohne jede Ausnahme - unverzichtbar (vgl. BGH, NJW 2010, 2134, 2135 f., Rdnr. 21 bis 24). Ausweislich des Transfervermerks vom 11. April 2019 war die gesamte hier maßgebliche elektronische Nachricht ganz eindeutig mit einer qualifizierten Container-Signatur versehen. Eine solche Signatur ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die Datei an das Gericht übermittelt wird (vgl. BGH, NJW 2013, 2034, 2035, Rdnr. 10, m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2018, 1456, 1456, Rdnr. 9). Die „elektronische Unterschrift“ wird also nicht am Dokument, sondern an einer elektronischen „Umhüllung“ angebracht, die ein oder mehrere elektronische Dokumente umfasst (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Sie entspricht in der Papierwelt einer Unterschrift auf der Rückseite eines verschlossenen Briefumschlags (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 -, Rdnr. 12, m.w.N.). Nach §§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO, 4 Abs. 2 ERVV reicht aber eine solche Container-Signatur - entgegen der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage (vgl. insoweit BGH, NJW 2013, 2034, 2034 f., Rdnr. 10 f.) - nicht mehr aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 -, Rdnr. 12 und Rdnr. 14; BAG, NJW 2018, 2978, 2978, Rdnr. 6; BSG, NJW 2018, 2222, 2223, Rdnr. 8; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2018, 1456, 1456, Rdnr. 9). Dies gilt selbst dann, wenn dem Gericht lediglich mit der signierten Nachricht nur ein einziges Dokument übermittelt wird (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 19; BAG, a.a.O.). Der Ausschluss der Container-Signatur schafft nämlich die von der Aktenführung - in Papierform und/oder elektronisch - unabhängige rechtliche Grundlage, um für die gesamte Verfahrensdauer und alle Akteure nachprüfbar sicherzustellen, dass das Dokument mit einem nach Eingang bei Gericht unveränderbaren Inhalt einer bestimmten verantwortenden Person zuzuordnen ist. Dies lässt sich durch eine Container-Signatur nicht gewährleisten, weil nur das Dokument, nicht jedoch der Container mit Sicherheit zur elektronischen Akte gelangt und die lediglich an dem Container angebrachte Signatur mithin verloren gehen kann. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei einer nicht unterschriebenen Rechtsmittel(begründungs)schrift, die in den Gerichtsbriefkasten in einem verschlossenen - aber nicht zur Akte genommenen - Briefumschlag eingeworfen wird, der einen vom Verfahrensbevollmächtigten unterschriebenen Vermerk trägt. Auch ein solcher auf dem Umschlag aufgebrachter Vermerk kann die Unterschrift auf dem bestimmenden Schriftsatz nicht ersetzen (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, a.a.O., m.w.N.). Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ist § 130a ZPO mit Wirkung vom 1. Januar 2018 vollständig neu gefasst und durch die ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung ergänzt worden. Die Sollvorschrift des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. zur qualifizierten elektronischen Signatur ist durch die Muss-Bestimmung in § 130a Abs. 3 ZPO ersetzt worden (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 15). § 4 Abs. 2 ERVV untersagt nun die Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. BGH, a.a.O.). Dass die Übermittlung mit einer Container-Signatur nicht mehr den Anforderungen aus §§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO, 4 Abs. 2 ERVV genügt, entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers. Denn nach der Begründung des entsprechenden Verordnungsentwurfs sei die Einschränkung des § 4 Abs. 2 ERVV geboten, weil anderenfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre. Nach der Trennung der elektronischen Dokumente könne die „Container-Signatur“ nämlich nicht mehr überprüft werden (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, a.a.O., Rdnr. 18; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2018, 1456, 1456 f., Rdnr. 10). § 4 Abs. 2 ERVV ist deshalb auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, das mit der vorzitierten Norm ausgesprochene Verbot erfasse nicht den Fall, dass die übermittelten elektronischen Dokumente bei nicht elektronisch geführten Akten mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Paper ausgedruckt werden. Dies folgt darüber hinaus auch aus dem mit der Regelung verfolgten Ziel der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welchem es widersprechen würde, bei einer Aktenführung (auch) in Papierform entgegen dem Wortlaut der Norm eine mehrere elektronische Dokumente umfassende Container-Signatur ausreichen zu lassen. Der Absender elektronischer Dokumente wäre nämlich nur dann in die Lage versetzt, formunwirksame Übermittlungen zu vermeiden, wenn er Kenntnis von der Art der jeweiligen gerichtlichen Aktenführung hätte. Zudem würden auf diese Weise Absender elektronischer Dokumente in Abhängigkeit davon ungleich behandelt, ob das empfangende Gericht elektronische oder (auch) Papier-Akten führt. Im Übrigen würde die Befugnis des Gesetzgebers, Verfahrensordnungen so auszugestalten, dass sie neben dem Individualrechtsschutz zugleich auch der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung tragen, in Frage gestellt, wenn Gerichte gestützt auf normtextlich nicht fixierte Motivlagen des Gesetzesgebers in eine jeweils einzelfallbezogene Prüfung der Anwendbarkeit von Rechtsnormen eintreten dürften. Rechtsnormen sind wegen ihres Rechtssatzcharakters typischerweise genereller Natur und erheben deshalb einen gerade einzelfallunabhängigen Geltungsanspruch (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, a.a.O., Rdnr. 20, m.w.N.; BSG, NJW 2018, 2222, 2223, Rdnr. 6; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2018, 1456, 1457, Rdnr. 14). Das gesetzliche Verbot der Container-Signatur ist auch ohne weiteres mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgewährungsanspruch zu vereinbaren (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 21, m.w.N.; BAG, NJW 2018, 2978, 2979, Rdnr. 7; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., 1457, Rdnr. 12 ff.; a.A. OLG Brandenburg, NJW 2018, 1482, 1482 f., Rdnr. 9 ff.). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass den Rechtssuchenden zumutbare andere Übermittlungswege zur Verfügung stehen (vgl. BGH, a.a.O.; BAG, NJW 2018, 2978, 2978, Rdnr. 7). Insbesondere kann mit einer geeigneten Software das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokument auch über das EGVP übermittelt werden (vgl. BGH, a.a.O.; BAG, a.a.O.). Schließlich kommt auch keine Heilung nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO in Betracht. Ist hiernach ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt dann nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift müssen elektronische Dokumente für die „Bearbeitung“ durch das Gericht ungeeignet sein. Von dieser „Bearbeitung“ ist die „Übermittlung“ von Dokumenten zu unterscheiden (vgl. BAG, NJW 2018, 2978, 2979, Rdnr. 9 f.; BSG, a.a.O., Rdnr. 8; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 15). § 4 Abs. 2 ERVV über den Ausschluss einer Container-Signatur regelt ausweislich seiner Überschrift und seinem Wortlaut nach indes gerade nicht die Bearbeitung, sondern vielmehr lediglich die Übermittlung elektronischer Dokumente (vgl. BSG, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Bei einer wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 ERVV fehlerhaften Signatur liegt daher ein nicht ordnungsgemäß übermitteltes, nicht aber ein nicht zur Bearbeitung geeignetes elektronisches Dokument vor (vgl. BSG, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Auch die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 FamFG sind nicht erfüllt. Eine solche ist mithin nicht zu gewähren. Nach der vorzitierten Norm ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern, dessen Verschulden demjenigen der Kindeseltern nach §§ 11 Satz 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, hat die Frist aber schuldhaft versäumt. Dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern hinsichtlich der Zulässigkeit einer Containersignatur bei Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das EGVP eines Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI beruht, ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, ist weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Ein derartiger Irrtum ließe das den Kindeseltern zuzurechnende Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten indes auch nicht entfallen. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist nämlich regelmäßig nicht unverschuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13 -, BeckRS 2015, 6143, Rdnr. 34; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 17). Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG Frankfurt, a.a.O.). Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG Frankfurt, a.a.O.). So kann bei bestehender unklarer Rechts- lage mangels Vorliegens höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum stark verbreiteten Auffassung gefolgt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 18, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern schon nicht behauptet, dass er eine Container-Signatur für unbedenklich gehalten habe, lag auch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2019 (- XII ZB 573/18 -) - insbesondere in Anbetracht der übrigen hier zitierten Rechtsprechung - schon keine unklare Rechtslage vor (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Hinzu kommt, dass den Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern auch dann die Pflicht getroffen hätte, den sichersten Weg zu beschreiten (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.) und die Beschwerdeschrift entweder per Telefax, per besonderem elektronischen Anwaltspostfach oder mit qualifizierter elektronischer Einzelsignatur versehen zu übermitteln. Für den Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern war - anders als er behauptet - auch jedenfalls anhand der mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen erkennbar, dass die von ihm verwendete Software Container-Signaturen anbringt. Insoweit bestanden jedenfalls Anhaltspunkte zu berechtigten Zweifeln und in der Folge zu einer Überprüfung der verwendeten Signaturform. So heißt es in den „Erläuterungen Prüfprotokoll“ auf Seite 1/4 unter anderem: „Der OSCI-Manager kann verschiedene Prüfungen durchführen, um dem Empfänger einer elektronisch signierten Nachricht eine Handlungsgrundlage zur weiteren Verarbeitung dieser Nachricht zu geben.“ (Hervorhebung durch den Senat) Unter der Rubrik „Rechtsverbindliche Kommunikation mit Governikus Communicator“ findet sich zudem unter anderem die folgende Passage: „Der Governikus Communicator bietet Dienstleistern und deren Kunden die Möglichkeit, verschlüsselte, signierte und rechtsverbindliche Nachrichten über das Internet zu senden. [...] Mit einer positiv verifizierten Signatur wird [...] bestätigt, dass die signierte Nachricht unverändert ist (Integrität).“ (Hervorhebung durch den Senat) In den vorzitierten Unterlagen wird also mehrfach auf die Nachricht insgesamt, nicht aber auf den einzelnen Anhang einer Nachricht, als Bezugspunkt der Signatur abgestellt. Wie bereits erwähnt ist aber gerade eine Container-Signatur dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern eben die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die Datei an das Gericht übermittelt wird. Hinzu kommt der Umstand, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern auffallen musste, dass trotz mehrerer Anhänge der jeweils übermittelten Nachricht nur ein einziger Signaturvorgang durchgeführt wurde, ohne dass zuvor eine Auswahl des zu signierenden einzelnen Anhangs erforderlich war. Schlussendlich bestand ein Hinweis auf die verwendete Container-Signatur auch darin, dass keiner der - ganz offenbar auch im Sendebericht mit vollständiger Bezeichnung aufgelisteter - Anhänge eine Signatur-Endung (“.pkcs7“) aufwies. Nach alledem vermag es den Verfahrenbevollmächtigten der Kindseltern auch nicht zu entlasten, dass erstmals der Senat die Verwendung einer Container-Signatur problematisierte. Denn eine mögliche Rechtsunkenntnis oder fehlende Aufmerksamkeit anderer vermag die eigene Rechtsunkenntnis - dies liegt auf der Hand - nicht zu entschuldigen. Mit dem entsprechenden Vorbringen ist - gerade auch in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen - zudem nicht dargetan, dass der Irrtum des Verfahrensbevollmächtigten über die Zulässigkeit der von ihm angebrachten Signatur gerade gerichtlicherseits veranlasst und so ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 -, Rdnr. 27, m.w.N.). Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern darauf hinweist, er habe Rechtswissenschaften und nicht IT-Technologie studiert, gilt dies gleichermaßen für die Mitglieder des Senats. Gleichwohl verlangt das Gesetz von ihnen, im Rahmen einer Prüfung der Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen Container- und Einzelsignaturen zu erkennen, voneinander abzugrenzen und diese juristisch einzuordnen. Dann ist es aber auch von einem Verfahrensbevollmächtigten zu erwarten, dass er Container- und Einzelsignaturen zu erkennen, voneinander abzugrenzen und diese juristisch einzuordnen, mithin sich von einer ordnungsgemäßen und den einschlägigen Formvorschriften entsprechenden Signatur in jedem Einzelfall zu überzeugen, vermag. Denn so wie ein Rechtsanwalt Vorkehrungen dagegen treffen muss, dass Schriftstücke nicht versehentlich in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht werden (vgl. BGH, NJW 2016, 718, 719, Rdnr. 11, m.w.N.), muss er auch Vorkehrungen - im Sinne einer Kontrolle im Einzelfall - dagegen treffen, dass elektronische Dokumente nicht ordnungsgemäß signiert übermittelt werden. Dies alles gilt im Übrigen umso mehr, als das Erkennen verschiedener Signaturformen - wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist - keinesfalls Kenntnisse erfordert, zu deren Erwerb ein Informatikstudium erforderlich ist. Der Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen reicht insoweit ebenso aus wie auch nur die Lektüre sich an den technischen Laien richtender erläuternder Literatur. Den Kindeseltern ist auch nicht deshalb die erstrebte Wiedereinsetzung zu gewähren, weil sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten auf die Fristversäumnis nicht ausgewirkt hat. Allerdings besteht für ein Gericht, solange die Sache bei ihm anhängig ist, eine aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Diese kann es zum Beispiel gebieten, einen versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schriftsatz zeitnah an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Entsprechendes gilt, wenn ein nicht unterzeichneter bestimmender Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es auch, einen Verfahrensbeteiligten auf einen leicht behebbaren Formmangel hinzuweisen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Diese Fürsorgepflicht besteht demgemäß immer dann, wenn es darum geht, einen Beteiligten oder seinen Verfahrensbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Verfahrensbeteiligter kann erwarten, dass ein unzulässiges Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Frankfurt am Main, a.a.O., 1458, Rdnr. 20, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend konnte im Streitfall vor Ablauf der Beschwerdefrist kein Hinweis des Senats auf die formunwirksame Einlegung der Beschwerde mehr erfolgen. Wie oben bereits dargelegt, lief die Beschwerdefrist am Montag, den 15. April 2019, ab. Die Sache ging bei dem Oberlandesgericht indes erst am 2. Mai 2019 ein. Insoweit kann im Übrigen offen bleiben, ob eine verzögerte Weiterleitung der Akte - oder jedenfalls der Beschwerdeschrift nebst Transfervermerk und Prüfprotokoll - vorliegt. Denn auch bei einer Bearbeitung der Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang konnte die Formunwirksamkeit dem Senat nicht bis zum Fristablauf um 24.00 Uhr auffallen, um dann den Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern auch noch rechtzeitig auf sein Versäumnis hinweisen zu können. So ging die Beschwerde erst am 11. April 2019 um 16:01:09 Uhr beim Familiengericht ein. In Anbetracht dessen entsprach es dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang, wenn der Posteingang erst am Folgetag - einem Freitag - ausgedruckt, der Verfahrensakte beigefügt und mit dieser dem zuständigen Richter vorgelegt wurde. Dann entsprach eine richterliche Bearbeitung der Sache durch Abverfügung an das Beschwerdegericht erst im Verlaufe des Montags, dem 15. April 2019, aber ebenfalls dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Bei einer Bearbeitung der Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang konnte daher die Formunwirksamkeit dem Senat nicht bis zum Fristablauf um 24.00 Uhr auffallen, um dann den Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern auch noch rechtzeitig auf sein Versäumnis hinweisen zu können. Dies gilt umso mehr, als dem Familiengericht bezüglich der hier zur Entscheidung stehenden Beschwerde keine Verwerfungskompetenz - und damit auch keine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels - zukam (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG, vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, FamFG, 30. Edition, Stand: 1. April 2019, § 68, Rdnr. 4). Auch die Grundrechtsbetroffenheit der Kindeseltern rechtfertigt keine andere Entscheidung. Rechtsmittelfristen dienen zum einen der Rechtssicherheit, sind aber auch aus Gründen der Verfahrensökonomie notwendig (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 86. EL Januar 2019, Art. 19 Abs. 4, Rdnr. 235, m.w.N.). Gleiches gilt für das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der Containersignatur, welches ebenfalls der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dient (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 -, Rdnr. 20). Dies gebietet größte Zurückhaltung, aus einzelnen materiellen Grundrechten und Gewährleistungen besondere, von den entsprechenden Regelungen der allgemeinen Verfahrensordnungen des gerichtlichen Verfahrens abweichende Regelungen für die (gerichtliche) Durchsetzung dieser Grundrechte und Gewährleistungen herzuleiten (vgl. BVerfG, NJW 1982, 2425, 2428). Insoweit gilt vielmehr, dass aus materiellen Grundrechten konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter besonderen Umständen und nur dann gezogen werden könnten, wenn sich unzweideutig ergäbe, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (vgl. BVerfG, a.a.O., 2429). Dies ist hier indes nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Der Senat hat über die Beschwerde der Kindeseltern gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Durchführung eines Termins entschieden. Weder von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten noch von einer mündlichen Erörterung der Sache wären bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten - insbesondere in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels - weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Fassung der vorzitierten Norm als Sollvorschrift ermöglicht es zwar, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ganz oder teilweise von der dort geregelten Kostenbelastung des Rechtsmittelführers abzuweichen. Ein besonderer Umstand in diesem Sinne ist hier jedoch nicht gegeben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vorliegende Beschwerde der Kindeseltern aufgrund ihrer Unzulässigkeit von Vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg war. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der zulässige Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindeseltern ist ebenfalls unbegründet. Denn ihrer Beschwerde fehlt es an der erforderlichen Aussicht auf Erfolg (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde verwiesen.