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Beschluss

9 UF 438/22

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2022:1010.9UF438.22.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung eines formgerechten Einlegens einer Beschwerde mittels eines elektronischen Dokuments ist, dass dieses entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder aber von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht ist. Eine Versendung „per EGVP" ist kein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne.(Rn.6) 2. Der Rechtsanwalt muss dafür sorgen, dass ein elektronisches Dokument mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Es obliegt ihm, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze seinen Machtbereich verlassen (Anschluss OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 315/20). Er muss sich vor der Absendung der Beschwerdeschrift - durch Generierung eines Signaturprüfprotokolls und Einsichtnahme in dieses - vergewissern, dass diese eine gültige qualifizierte elektronische Signatur trägt.(Rn.17) 3. Aus dem Gebot eine fairen Verfahrens folgt die Fürsorgepflicht des Gerichts, auf einen nicht unterzeichneten Schriftsatz hinzuweisen, der so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. (Rn.23)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 4. August 2022 gerichtete Beschwerde der Antragsgegner wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- € festgesetzt. Die auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug gerichteten Anträge der Antragsgegner werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung eines formgerechten Einlegens einer Beschwerde mittels eines elektronischen Dokuments ist, dass dieses entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder aber von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht ist. Eine Versendung „per EGVP" ist kein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne.(Rn.6) 2. Der Rechtsanwalt muss dafür sorgen, dass ein elektronisches Dokument mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Es obliegt ihm, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze seinen Machtbereich verlassen (Anschluss OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 315/20). Er muss sich vor der Absendung der Beschwerdeschrift - durch Generierung eines Signaturprüfprotokolls und Einsichtnahme in dieses - vergewissern, dass diese eine gültige qualifizierte elektronische Signatur trägt.(Rn.17) 3. Aus dem Gebot eine fairen Verfahrens folgt die Fürsorgepflicht des Gerichts, auf einen nicht unterzeichneten Schriftsatz hinzuweisen, der so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. (Rn.23) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 4. August 2022 gerichtete Beschwerde der Antragsgegner wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- € festgesetzt. Die auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug gerichteten Anträge der Antragsgegner werden zurückgewiesen. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegner ist bereits unzulässig und infolgedessen zu verwerfen, §§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Denn die Beschwerde ist schon nicht fristgemäß eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Antragsgegnern insoweit nicht zu gewähren. Die maßgebliche Beschwerdefrist beträgt hier nach §§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zwei Wochen und beginnt in Fällen wie dem vorliegenden gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 214 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamFG mit der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher. Die angefochtene Entscheidung ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 5. August 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist folglich bereits am 19. August 2022 - einem Freitag - abgelaufen (§§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt war indes beim Familiengericht keine formgerechte Beschwerdeschrift eingegangen. Die am 16. August 2022 erfolgte Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument entsprach der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht. Sie vermochte es daher auch nicht, die Beschwerdefrist zu wahren. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG können Anträge und Erklärungen der Beteiligten zwar als elektronisches Dokument übermittelt werden. Wird die Beschwerde - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingelegt, ist die Rechtsmittelschrift nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG sogar zwingend als elektronisches Dokument zu übermitteln. Für das entsprechende elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Infolgedessen ist Voraussetzung eines formgerechten Einlegens der Beschwerde mittels eines elektronischen Dokuments, dass dieses entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen (§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO) oder aber von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (§ 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO) worden ist. Die am 16. August 2022 übermittelte Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen nicht. Hier wurde die Beschwerdeschrift zwar als elektronisches Dokument übermittelt. Ausweislich des entsprechenden - bei den Akten des Familiengerichts befindlichen - Prüfvermerks wurde das Dokument allerdings nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen. Darüber hinaus wurde das betreffende Dokument ausweislich des Prüfvermerks auch nicht „aus einem besonderen Anwaltspostfach“ (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), sondern „per EGVP“ versandt. Dies bedeutet nach den dem Senat vorliegenden Informationen des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz zum Prüfvermerk, dass kein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO vorliegt. Entweder handelt es sich bei dem Absenderpostfach nämlich um ein „einfaches“ Postfach (d.h. dessen Inhaber wurde bei der Registrierung nicht identifiziert) oder die Nachricht wurde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach verschickt und die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt war nicht sicher an ihrem bzw. seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angemeldet oder eine andere Person hat die Nachricht aus dem entsprechenden besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt. Bei einer derartigen Übermittlung handelt es sich indes gerade nicht um eine solche auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO. Dies wird schon daraus deutlich, dass § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) ausdrücklich gerade zwischen einem sicheren Übermittlungsweg einerseits (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) und der Übermittlung an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, andererseits (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV) unterscheidet. Hintergrund dieser Regelung ist gerade der Umstand, dass ein sicherer Rückschluss auf die Identität des Absenders bei einer Kommunikation über EGVP nicht möglich ist (vgl. Müller, JuS 2018, 1193, 1193). Denn ein EGVP kann sich jedermann unter einem beliebigen Namen ohne besondere Authentifizierung einrichten (vgl. Müller, a.a.O.). So liegt der Fall - dies erschließt sich ohne Weiteres - auch dann, wenn der Inhaber des in Rede stehenden Postfachs bei der Registrierung nicht identifiziert wurde, oder der Rechtsanwalt nicht sicher an seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angemeldet war oder eine andere Person die Nachricht aus dem entsprechenden besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt hat. Auf einem Übermittlungsweg wie dem hier in Rede stehenden kann eine Beschwerde mithin nur dann formgerecht eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Diese tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 9 UF 244/19 -; BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21 -, juris, Rdnr. 11). Neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1020 1020, Rdnr. 7) soll sie auch gewährleisten, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion, vgl. BGH, NJW 2013, 2034, 2034, Rdnr. 9, m.w.N.). Sie ist daher - ohne jede Ausnahme - unverzichtbar (vgl. BGH, NJW 2010, 2134, 2135 f., Rdnr. 21 bis 24). Auch eine Heilung nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender zwar gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt dann nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift müssen elektronische Dokumente für die „Bearbeitung“ durch das Gericht ungeeignet sein. Von dieser „Bearbeitung“ ist die „Übermittlung“ von Dokumenten zu unterscheiden (vgl. BAG, NJW 2018, 2978, 2979, Rdnr. 9 f.; BSG, a.a.O., Rdnr. 8; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 15). § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO bezieht sich deshalb nur auf elektronische Dokumente, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also entweder mit qualifizierter Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BT-Drs. 17/12634, 27; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 315/20 -, juris, Rdnr. 45; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 17 U 423/19 -, juris, Rdnr. 16). Die Rechtswohltat des Satzes 2 ist eng auszulegen und erfasst nur den Irrtum über die in der Verordnung gemäß § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO niedergelegten technischen Rahmenbedingungen, nicht jedoch den Verstoß gegen die in § 130a Abs. 3 ZPO normierten Mindestanforderungen, da eine Heilung nicht möglich ist, wenn Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments nicht hinreichend gesichert sind (vgl. BT-Drs. 17/12634, 27; OLG Braunschweig, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Auch die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 FamFG sind nicht erfüllt. Eine solche ist mithin nicht zu gewähren. Nach der vorzitierten Norm ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner, deren Verschulden demjenigen der Antragsgegner nach §§ 11 Satz 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, haben die Frist aber schuldhaft versäumt. Jedenfalls haben die Antragsgegner nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht (§ 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG), dass die Versäumung der hier maßgeblichen Beschwerdefrist unverschuldet war. Es gehört zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21 -, juris, Rdnr. 9). Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Rechtsmittelführer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen. Es ist nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14 -, juris, Rdnr. 10, m.w.N.; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08 -, juris, Rdnr. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 315/20 -, juris, Rdnr. 50). Entsprechendes gilt im elektronischen Rechtsverkehr hinsichtlich der elektronischen Signatur. Diese tritt - wie bereits erwähnt - an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen daher ebenso denen bei der Leistung einer Unterschrift wie sie bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischem Anwaltspostfach denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21 -, juris, Rdnr. 11). Dem entsprechend muss ein Rechtsanwalt dafür sorgen, dass das elektronische Dokument mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 315/20 -, juris, Rdnr. 50). Es obliegt ihm, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze seinen Machtbereich verlassen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., m.w.N.). Mithin hätten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner sich vor der Absendung der Beschwerdeschrift - durch Generierung eines Signaturprüfprotokolls und Einsichtnahme in dieses - vergewissern müssen, dass diese eine gültige qualifizierte elektronische Signatur trägt, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem der Antragsgegnervertreter selbst über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingereicht wurde und es daher an einer Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlte (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rdnr. 51). Dass dies geschehen ist, haben die Antragsgegner indes weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Jedenfalls aber hätten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner ihr Büropersonal allgemein anweisen müssen, sämtliche ausgehenden elektronischen Dokumente vor der Absendung auf das Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 47/13 -, juris, Rdnr. 5, m.w.N.; OLG Braunschweig, a.a.O., Rdnr. 60). Dass eine entsprechende Anweisung hier (rechtzeitig) erteilt worden war, haben die Antragsgegner jedoch ebenfalls weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Dass das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur hier durch eine den Antragsgegnervertretern seinerzeit nicht bekannte Inkompatibilität der vorliegend verwendeten Kanzleisoftware mit neuen beA-Karten verursacht worden sein mag, lässt das Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner ebenfalls nicht entfallen. So wird ein Rechtsanwalt durch die Verwendung spezieller Computerprogramme nicht von der Verpflichtung entbunden, Dokumente zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94 -, juris, Rdnr. 6; OLG Braunschweig, a.a.O., Rdnr. 53). Zudem ist nicht festzustellen, dass die Fehlfunktion der Kanzleisoftware beim Signaturvorgang nicht ohne Weiteres erkennbar war. Ganz im Gegenteil ist der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Frau Rechtsanwältin [...] zu entnehmen, dass das hier entscheidende Problem später deshalb auffiel, weil Fehlermeldungen unter andrem bei dem Zertifikat von Frau Rechtsanwältin [...] aufgetreten waren. Dass eine entsprechende Fehlermeldung nicht auch bei dem hier maßgeblichen Signaturvorgang oder bei Übermittlung des in Rede stehenden elektronischen Dokuments an das Familiengericht aufgetreten war, ist dem Vorbringen der Antragsgegner indes nicht zu entnehmen. Dies alles geht zu Lasten der Antragsgegner. Gemäß §§ 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG müssen die entsprechenden Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nämlich vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Insoweit ist es zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens erforderlich, die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus welcher sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darzulegen und glaubhaft machen (vgl. BGH, NJOZ 2021, 686, 687 f., Rdnr. 14; Burschel/Perleberg-Kölbel in: BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder, FamFG, 43. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 18, Rdnr. 15, jew. m.w.N.). Es gilt der Beibringungs-, nicht der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. Burschel/Perleberg-Kölbel, a.a.O.; Keidel-Sternal, famFG, 20. Aufl. 2020, § 18, Rdnr. 14a). Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13 -, juris, Rdnr. 20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 315/20 -, juris, Rdnr. 65, jew. m.w.N.). Das nach alledem anzunehmende Verschulden der Antragsgegnervertreter ist für die Fristversäumung zumindest auch mitursächlich geworden. Hätten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner das zu versendende elektronische Dokument der Beschwerdeschrift im Hinblick auf das Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur kontrolliert, hätten sie die Ursache des insoweit aufgetretenen Fehlers binnen der noch drei Tage laufenden Beschwerdefrist eruieren sowie das Dokument mittels der alten beA-Karten erneut qualifiziert signieren und dann elektronisch beim Familiengericht einreichen können. Alternativ hätte das Schriftstück auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach und damit über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht werden können, wodurch die Beschwerdefrist ebenfalls noch gewahrt worden wäre. Bei alledem verkennt der Senat im Übrigen nicht, dass für ein Gericht, solange die Sache bei ihm anhängig ist, eine aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten besteht. Diese kann es zum Beispiel gebieten, einen versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schriftsatz zeitnah an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Entsprechendes gilt, wenn ein nicht unterzeichneter bestimmender Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es auch, einen Verfahrensbeteiligten auf einen leicht behebbaren Formmangel hinzuweisen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Diese Fürsorgepflicht besteht demgemäß immer dann, wenn es darum geht, einen Beteiligten oder seinen Verfahrensbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Verfahrensbeteiligter kann erwarten, dass ein unzulässiges Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2018, 1456, 1458, Rdnr. 20, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend konnte im Streitfall vor Ablauf der Beschwerdefrist kein Hinweis des Senats auf die formunwirksame Einlegung der Beschwerde mehr erfolgen. Wie oben bereits dargelegt, lief die Beschwerdefrist am Freitag, den 19. August 2022, ab. Die Sache ging bei dem erkennenden Oberlandesgericht indes erst am 1. September 2022 ein. Insoweit kann im Übrigen offen bleiben, ob eine verzögerte Weiterleitung der Akte - oder jedenfalls der Beschwerdeschrift nebst Transfervermerk und Prüfprotokoll - vorliegt. Denn auch bei einer Bearbeitung der Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08 -, juris, Rdnr. 10, m.w.N.) konnte die Formunwirksamkeit dem Senat nicht bis zum Fristablauf um 24.00 Uhr auffallen, um dann die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner auch noch rechtzeitig auf ihr Versäumnis hinweisen zu können. So ging die Beschwerde erst am 16. August 2022 um 16:44:15 Uhr beim Familiengericht ein. In Anbetracht dessen entsprach es dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang, wenn der Posteingang erst am Folgetag - dem 17. August 2022 - ausgedruckt, der Verfahrensakte beigefügt und mit dieser dem zuständigen Richter vorgelegt wurde. Dann hätte eine richterliche Bearbeitung der Sache durch Abverfügung an das Beschwerdegericht frühestens ebenfalls im Verlaufe des 17. August 2022 dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprochen. Diesem hätten dann weiter eine Absendung an das Beschwerdegericht am 18. August 2022 und ein Eingang bei diesem am 19. August 2022 - einem Freitag - entsprochen. Wenn die Sache dann erst am folgenden Montag, den 22. August 2022, der Senatsvorsitzenden vorgelegt worden wäre, hätte dies nach alledem ohne Weiteres noch dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprochen. Bei einer Bearbeitung der Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang konnte daher die Formunwirksamkeit dem Senat nicht bis zum Fristablauf um 24.00 Uhr auffallen, um dann die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner auch noch rechtzeitig auf ihr Versäumnis hinweisen zu können. Dies gilt umso mehr, als zum einen dem Familiengericht bezüglich der hier zur Entscheidung stehenden Beschwerde keinerlei Verwerfungskompetenz - und damit auch keine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels - zukam (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG, vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, FamFG, 43. Edition, Stand: 1. April 2022, § 68, Rdnr. 4) und als zum anderen keine generelle Verpflichtung des (Beschwerde-)Gerichts besteht, bei Eingang der Beschwerdeschrift eine sofortige Prüfung der Formalien vorzunehmen und etwa mittels Telefonat, Telefax oder besonderes elektronisches Anwaltspostfach den Rechtsmittelführer auf bestehende Mängel hinzuweisen sowie Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08 - juris, Rdnr. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Fassung der vorzitierten Norm als Sollvorschrift ermöglicht es zwar, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ganz oder teilweise von der dort geregelten Kostenbelastung des Rechtsmittelführers abzuweichen. Ein besonderer Umstand in diesem Sinne ist hier jedoch nicht gegeben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vorliegende Beschwerde der Antragsgegner aufgrund ihrer Unzulässigkeit von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg war. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Hs. 1, 41 FamGKG. Die zulässigen Verfahrenskostenhilfeanträge der Antragsgegner sind ebenfalls unbegründet. Denn ihrer Beschwerde fehlt es an der erforderlichen Aussicht auf Erfolg (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde verwiesen.