VI ZB 7/13
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 06. Mai 2024 20 W 184/23 GBO §§ 29, 135, 137; BeurkG §§ 39a, 42 Elektronischer Rechtsverkehrs mit dem Grundbuchamt; Einreichung einer Datei, in der mehrere Urkunden elektronisch beglaubigt werden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 21.10.2024 OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.5.2024 – 20 W 184/23 GBO §§ 29, 135, 137; BeurkG §§ 39a, 42 Elektronischer Rechtsverkehrs mit dem Grundbuchamt; Einreichung einer Datei, in der mehrere Urkunden elektronisch beglaubigt werden 1. Die Einreichung einer qualifiziert von dem Notar signierten Datei, die den Scan mehrerer in Papierform errichteter Urkunden und einen Vermerk des Notars enthält, in welchem er die elektronische Anschrift [sic] beglaubigt, bei dem Grundbuchamt verstößt nicht gegen § 3 Abs. 3 JustlTV (Hessen), der im Wortlaut dem im Grundbuchverfahren nicht anwendbaren § 4 Abs. 2 ERVV entspricht. 2. Im Fall der Errichtung eines elektronischen Dokuments, mit dem die Beglaubigung mehrerer Urkunden mit einem Vermerk entsprechend § 42 Abs. 1 BeurkG in Form eines einfachen elektronischen Zeugnisses des Notars im Sinne von § 39a BeurkG erfolgt, wird eine untrennbare Verbindung der zu beglaubigenden elektronischen Abschriften der Urkunden mit dem Vermerk durch Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars an diesem Dokument hergestellt; diese Signatur stellt keine unzulässige Container-Signatur dar, weil sie an einer Datei und nicht an mehreren Dateien angebracht ist. Gründe I. In dem oben aufgeführten Grundbuch ist der Beteiligte zu 1 als Eigentümer des betroffenen Wohnungseigentums eingetragen. In Abt. III ist unter der lfd. Nr. 3 eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 12.782,30 EUR eingetragen. Mit am 13.02.2023 bei dem Grundbuchamt eingegangenem Schreiben vom 10.02.2023 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar seine Urkunde UVZ-Nr. … vom 07.02.2023 über die Bestellung einer Grundschuld an dem betroffenen Wohnungseigentum eingereicht und auch im Namen der Gläubigerin dieser Grundschuld, der Beteiligten zu 2, deren Vollzug im Grundbuch beantragt. Ausweislich Ziff. IX der Urkunde beantragt der Eigentümer, der Beteiligte zu 1, zudem unwiderruflich unter Bezugnahme auf noch beizubringende Löschungsunterlagen die Löschung des nachrangigen Teilbetrags der Grundschuld aus Abt. III lfd. Nr. 3 in Höhe von 6.000,00 EUR. Mit Verfügung vom 14.02.2023 hat ein Rechtspfleger des Grundbuchamts darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen Beseitigung er eine Frist von einem Monat gesetzt hat. Zu dem Teillöschungsantrag gemäß Ziff. IX der Urkunde sei noch die Löschungsbewilligung der Gläubigerin der betroffenen Grundschuld in grundbuchmäßiger Form nebst Vertretungsnachweis der handelnden Personen einzureichen. Mit Schreiben vom 08.03.2023 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mitgeteilt, der Löschungsantrag habe unter dem Vorbehalt der Vorlage der Löschungsunterlagen stehen sollen. Diese Unterlagen würden durch die neue Grundschuldgläubigerin angefordert und dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Es werde gebeten, die Angelegenheit bis dahin zurückzustellen. Unter dem 20.03.2023 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar eine Teillöschungsbewilligung über einen Teilbetrag von 6.000,00 EUR betreffend eine in dem betroffenen Grundbuch in Abt. III unter der lfd. Nr. 2 eingetragene Grundschuld eingereicht. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Verfügung vom 28.03.2023 darauf hingewiesen, dass sich die eingereichte Teillöschungsbewilligung auf ein anderes Recht beziehe als der Antrag zu Ziff. IX aus der Urkunde vom 07.02.2023, welcher das unter der lfd. Nr. 3 eingetragene Recht betreffe. Zur Einreichung einer das letztgenannte Recht betreffenden Teillöschungsbewilligung hat er eine Frist von einem Monat gesetzt. Er hat abschließend darauf hingewiesen, dass gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 137 GBO i. V. m. § 1 Abs. 2 JustITV (Justiz-Informationstechnik-Verordnung vom 29.11.2017; GVBl. 2017, 415) ab dem 01.03.2023 Dokumente elektronisch zu übermitteln seien. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte alle vorgenannten Dokumente in Papierform eingereicht hatte, hat er am 06.07.2023 sein Schreiben vom gleichen Tag dem Grundbuchamt elektronisch übermittelt. In diesem Schreiben hat er auf eine Teillöschungsbewilligung bezüglich des Rechts in Abt. III, lfd. Nr. 3, Bezug genommen. Ausweislich des Prüfvermerks (in der Akte, nicht paginiert), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, sind mit der Nachricht zwei Dokumente im PDF-Format eingereicht worden, welche jeweils mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur (im Folgenden auch kurz: qeS) des verfahrensbevollmächtigten Notars versehen sind, die als berufsbezogenes Attribut dessen Notareigenschaft ausweist. Der Name einer der beiden Dateien besteht, wie sich ebenfalls aus dem Prüfvermerk ergibt, ausschließlich aus einer keinen Wortsinn ergebenden Aneinanderreihung von Buchstaben und Zahlen, der Name der zweiten aus dem Wort „Anschreiben“ gefolgt von einer ebensolchen Aneinanderreihung von Buchstaben. und Zahlen. Ausweislich der zur Papierakte genommenen Ausdrucke enthielt die erste qualifiziert elektronisch signierte PDF-Datei die Scans einer unterschriftsbeglaubigten Löschungsbewilligung, einer Vollmachtsurkunde ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form sowie eine Erklärung des verfahrensbevollmächtigten Notars, wonach er die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem ihm vorliegenden Papierdokument (Urschrift) beglaubige. Die Unterschriften unter Löschungsbewilligung und Vollmacht hat ein in Stadt1 ansässiger Notar beglaubigt. Die zweite Datei enthielt das genannte (An-)Schreiben vom 06.07.2023. Durch Verfügung vom 11.07.2023 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Dateinamen der übermittelten elektronischen Dokumente für eine Zuordnung ungeeignet seien. Er hat weiter sinngemäß ausgeführt, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung über EGVP erfordere auch die Möglichkeit des Gerichts anhand eines sinnvoll vergebenen Dateinamens zu prüfen, auf welche Schriftstücke sich die Angaben zu Dateien im Prüfvermerk bezögen. Es werde daher um nochmalige Überlassung in elektronischer Form mit einem Dateinamen gebeten, der erkennen lasse, welches Dokument versandt worden sei. Abschließend ist ausgeführt, es sei dabei auch zu beachten, dass nach § 3 Abs. 3 JustITV mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden dürften. Folglich bedürften Teillöschungsbewilligung und Vollmacht je einer eigenen Signatur. Mit elektronischer Nachricht vom 04.08.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte ein Anschreiben vom gleichen Tag sowie erneut die vorgenannte Datei mit den Scans von Teillöschungsbewilligung und Vollmacht eingereicht, wobei - soweit den zur vorgelegten Papierakte gelangten Ausdrucken zu entnehmen ist - die einzige Änderung gegenüber der vorausgehenden Einreichung darin besteht, dass ausweislich des Prüfvermerks der Dateiname der zuvor nur mit einer Kombination aus Buchstaben und Zahlen bezeichneten Datei um die vorangestellte Bezeichnung „teilloeschung“ ergänzt ist. In dem Anschreiben hat der Verfahrensbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die erneute Einreichung ohne Anerkennung der Richtigkeit der von dem Grundbuchamt geäußerten Rechtsansichten zur Vermeidung weiterer Verzögerungen erfolge. Mit Schreiben vom 08.08.2023 hat der Rechtspfleger des Grundbuchtamts beanstandet, dass bei der erneuten elektronischen Übermittlung von Dokumenten am 04.08.2023 der letzte Absatz der Verfügung vom 11.07.2023 unbeachtet geblieben sei. Die Teillöschungsbewilligung und die Vollmacht der handelnden Personen hätten einzeln mit je eigener Signatur überlassen werden müssen. Es werde um Erledigung gebeten. Der Verfahrensbevollmächtigte hat dem Grundbuchamt daraufhin mit Schreiben vom 09.08.2023 mitgeteilt, dass der letzte Absatz des Schreibens vom 11.07.2023 bewusst unbeachtet geblieben sei. Bei der Teillöschungsbewilligung und der Vollmacht handele es sich um eine von ihm zusammengefasste Urkunde und nicht um zwei Urkunden. Durch vorliegend angefochtene Zwischenverfügung vom 11.08.2023 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts erneut darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung entgegenstehe, dass Löschungsbewilligung und Vollmachtsurkunde zum Nachweis der Vertretungsberechtigung der für die Bank handelnden Personen zwei getrennte Dokumente seien, welche nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden dürften. Gemäß § 3 Abs. 3 JustITV seien mehrere Dokumente getrennt mit einer qeS zu übermitteln. Der Rechtspfleger hat näher ausgeführt, dass es sich bei der Löschungsbewilligung und der Vollmacht um Privaturkunden handele. Öffentliche Urkunde sei im Falle einer Unterschriftsbeglaubigung nur der Beglaubigungsvermerk. Weil es sich dabei um Urkunden eines anderen Notars handele, gehe schon die Annahme des Verfahrensbevollmächtigten fehl, es liege eine von diesem zusammengefasste Urkunde vor. Denn dessen Befugnis zur Zusammenfassung von Urkunden eines anderen Notars fehle. Aber auch der Notar aus Stadt1 habe die Vollmachtsurkunde nicht zum Inhalt der Löschungsbewilligung machen können. Es sei weder Inhalt des Unterschriftsbeglaubigungsvermerks noch sonst Recht eines eine Unterschrift beglaubigenden Notars, andere Urkunden (hier die Vollmacht) zum Inhalt der beglaubigten Bewilligung zu machen. Zwar sei § 9 BeurkG nicht unmittelbar einschlägig, da hier keine Beurkundung einer Willenserklärung vorliege, sondern nur eine Unterschriftsbeglaubigung; für eine öffentlich beglaubigte Erklärung gelte aber nichts Anderes. Werde einer textlichen Erklärung ein anderes Schriftstück beigefügt, so habe jedenfalls im textlichen Teil eine Bezugnahme hierauf zu erfolgen, um eine ausreichende Verknüpfung sicherzustellen. Folglich handele es sich bei der Beifügung um eine Bezugnahme im Sinne einer unechten Verweisung. Die Erklärungen der Vollmacht könnten nicht als in der beglaubigten Bewilligung enthalten angesehen werden. Es lägen demnach zwei Urkunden vor, welche nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden dürften. Mit Schreiben vom 21.08.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte erklärt, dass die Hinweise des Grundbuchamts zur Herstellung einer einheitlichen öffentlichen Urkunde zwar zuträfen. Er habe mit dem Verweis in seinem Schreiben vom 09.08.2023, wonach es sich um eine von ihm zusammengefasste Urkunde handele, aber gemeint, dass er ein einheitliches elektronisches Dokument erstellt habe, dessen einheitliche elektronische Signatur auch gemäß § 3 Abs. 3 JustITV habe erfolgen dürfen. Hierzu - d. h. zur Erstellung eines einheitlichen elektronischen Dokuments - sei er auch gemäß § 39a Abs. 1 BeurkG befugt. Er hat seinem Schreiben ein Gutachten des A (vom 24.03.2020, Nr. …) beigefügt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat abschließend erklärt, für den Fall der „Nichtabhilfe“ - gemeint ist offensichtlich der Fall, dass das Grundbuchamt die Eintragung nicht vornehme - Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einzulegen. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Beschluss vom 24.08.2023 (in der Akte, nicht paginiert) eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, ausweislich deren Ausspruchs und Gründen er einer Beschwerde gegen „die Zwischenverfügung vom 14.02.2023“ nicht abgeholfen hat, und hat die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zu den - inhaltlich auf die Zwischenverfügung vom 11.08.2023 bezogenen - Gründen hat der Rechtspfleger im Wesentlichen ausgeführt, es liege unstreitig kein Fall des § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG vor. Während bei einer Zusammenfassung papiergebundener Urkunden dies durch Verbindung mit Schnur und Siegel deutlich gemacht werden könne, bleibe gesetzlich unklar, wie eine Verknüpfung mehrerer Urkunden und eines elektronischen Zeugnisses erfolgen solle. Hier greife § 3 Abs. 3 JustITV ein, wonach mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qeS versehen werden dürften. Ein elektronisches Dokument sei in Ermangelung einer deutschen Legaldefinition gemäß Art. 3 Ziff. 35 der VO EU 910/2014 jeder in elektronischer Form, insbesondere als Textaufzeichnung, gespeicherte Inhalt. § 3 Abs. 3 JustITV sei demnach so zu lesen, dass mehrere in elektronischer Form, insbesondere als Textaufzeichnung, gespeicherte Inhalte nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden dürfen. Der Senat hat mit Schreiben seines Berichterstatters vom 13.09.2023 (in der Akte, nicht paginiert) darauf hingewiesen, dass er das Schreiben vom 21.08.2023 anders, als das Grundbuchamt (jedenfalls ausweislich des Ausspruchs) der Nichtabhilfeentscheidung zugrunde gelegt hat, als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11.08.2023 auslege. Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 28.09.2023 mitgeteilt, dass die vorgenannte Auffassung des Senats zum Gegenstand der Beschwerde zutreffe. Er hat in der Sache u. a. ergänzend noch ausgeführt, er gehe davon aus, dass der Begriff der Urkunde von dem eines elektronischen Dokuments zu unterscheiden sei und insoweit auf die von ihm bereits zu den Akten gereichte Stellungnahme des A verwiesen. Letztlich wird wegen des Inhalts der Korrespondenz zwischen dem Grundbuchamt und dem Verfahrensbevollmächtigten sowie der vorgenannten Urkunden auf den Inhalt der nicht paginierten Akte verwiesen. II. A. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 11.08.2023 ist gemäß § 71 Abs. 1, § 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere formgerecht eingelegt worden. Nach der erfolgten Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt hat hierüber der Senat als Beschwerdegericht zu befinden, § 72, § 75 GBO . Es ist davon auszugehen, dass die seitens des Notars erfolgte Beschwerdeeinlegung ausschließlich namens aller antrags- und damit auch beschwerdeberechtigten Beteiligten aufgrund der Ermächtigung des § 15 GBO erfolgt ist (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 15 GBO , Rn. 20 m. w. N.). B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das in der Zwischenverfügung aufgeführte Hindernis besteht nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nur das vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO angenommene Eintragungshindernis ist, nicht dagegen der Eintragungsantrag selbst. Über diesen und damit auch über etwaige anderweitige Eintragungshindernisse hat vielmehr das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 14.11.2022, 20 W 68/22, juris Tz. 10 m. w. N.). Die von dem Verfahrensbevollmächtigten vorgenommene elektronische Einreichung verstößt - entgegen der Beanstandung in der Zwischenverfügung - nicht gegen § 3 Abs. 3 JustITV. a) Ausweislich der gerichtlichen Prüfvermerke vom 06.07.2023 und vom 04.08.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte an den genannten Tagen jeweils zwei verschiedene qualifiziert elektronisch signierte Dokumente im PDF-Format an das Grundbuchamt übermittelt. Es handelt sich - soweit aus der in Papierform geführten Akte ersichtlich wird - zum einen jeweils um ein Anschreiben des Verfahrensbevollmächtigten an das Grundbuchamt. Zum anderen handelt es sich um das unter Ziff. I näher dargelegte weitere elektronische Dokument mit dem im jeweiligen Prüfvermerk aufgeführten Dateinamen, der bei der ersten Einreichung nur aus einer Kombination von Zahlen und Buchstaben bestand, bei der zweiten Einreichung mit „teilloeschung[…].pdf“ bezeichnet war. Ob der Einwand des Grundbuchamts, dass ein lesbarer Dateiname zu verwenden und aus diesem auf den Inhalt der Datei zu schließen sein müsse, zutrifft, begegnet Zweifeln, weil eine Rechtsgrundlage dafür nicht ersichtlich ist und der Dateiname technischen Begrenzungen unterliegt (vgl. zu Letzterem: H. Müller in jurisPK-ERV, 2. Aufl. Stand: 30.04.2024, § 130a ZPO, Rn. 409 f.). Vorliegend kann dies aber dahinstehen, weil das darin von dem Grundbuchamt gesehene Hindernis beseitigt und nicht mehr Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ist. b) § 3 Abs. 3 JustITV ist mit beiden Einreichungen vom 06.07.2023 und vom 04.08.2023 jedenfalls Genüge getan. Soweit das Grundbuchamt ausweislich der angefochtenen Zwischenverfügung auf die beiden öffentlich beglaubigten Urkunden - die Löschungsbewilligung und die Vollmachtsurkunde - Bezug nimmt, handelt es sich jedenfalls nicht um zwei elektronische Dokumente, die entgegen der genannten Vorschrift dem Grundbuchamt in Form mehrerer mit einer gemeinsamen Signatur versehenen elektronischen Dokumenten übermittelt worden wären. aa) Die Regelung des § 3 Abs. 3 JustITV hat wie die wortgleiche Vorschrift des § 4 Abs. 2 ERVV (die für das erstinstanzliche Grundbuchverfahren keine Anwendung findet, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 ERVV) einen im Wesentlichen technischen Hintergrund. Dafür, dass der Landesverordnungsgeber mit § 3 Abs. 3 JustITV trotz übereinstimmendem Wortlaut einen anderen, weitergehenden Zweck verfolgt hätte als die Bundesregierung mit § 4 Abs. 2 ERVV, gibt es keinen Anhaltspunkt. Gegenüber der früher geltenden Rechtslage soll durch § 4 Abs. 2 ERVV die Verwendung sogenannter Container-Signaturen (auch: Envelope-Signaturen) ausgeschlossen werden (vgl. BR-Drs. 645/17, 15; vgl. auch: Biallaß in jurisPK-ERV, 2. Aufl. Stand 14.04.2023, § 4 ERVV, Rn. 15). (1) Die qeS, mit welcher elektronische Dokumente versehen werden können, tritt gemäß Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO (Verordnung [EU] Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG) an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift unter ein in Papierform erstelltes Dokument. (2) Vor Inkrafttreten der ERVV und vor Anpassung der für den elektronischen Rechtsverkehr maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnungen (insbesondere durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017; BGBl. I, S. 2208) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung es als zulässig angesehen, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen Signatur, einer Container-Signatur, zu versehen und wirksam bei Gericht einzureichen (so BGH, Beschluss vom 14.05.2013, VI ZB 7/13, Tz. 8 ff.; BFH, Urteil vom 18.10.2006, XI R 22/06, Tz. 39; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, 2 C 16/09, Tz. 15; jeweils juris). Als elektronisches Dokument ist - was das Grundbuchamt noch zutreffend angenommen hat - jeder in elektronischer Form gespeicherte Inhalt anzusehen. Mehrere elektronische Dokumente im Sinne von § 4 Abs. 2 ERVV bzw. § 3 Abs. 3 JustITV liegen demnach vor, wenn Inhalte in mehreren Dateien gespeichert sind. Eine qeS kann nämlich grundsätzlich an beliebigen Daten angebracht werden (vgl. ausführlich: Bacher, NJW 2015, 2753 , 2754). Wenn mehrere elektronische Dokumente, d. h. mehrere Dateien, in einem elektronischen Container zu einem einheitlichen Datensatz zusammengefasst werden, können auch die diesen Container bildenden Daten insgesamt mit einer qeS versehen werden. Eine solche Container-Signatur ermöglicht eine Prüfung der Authentizität und Integrität der Signatur allerdings nur über alle gemeinsam signierten Dokumente des Containers (vgl. H. Müller, NJW 2013, 3758 , 3759), hinsichtlich einzelner Dokumente ist eine solche indes nicht möglich. Die Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Container kann daher verglichen werden mit einer solchen von mehreren nicht einzeln unterschriebenen Dokumenten in Papierform, die in einem verschlossenen und mit Unterschrift versehenen Briefumschlag als Umhüllung vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2019, XII ZB 573/18, Tz. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2019, 9 UF 244/19, Tz. 18; Bacher NJW 2015, 2753 , 2754). Weil die Unterschrift an der Umhüllung - in der digitalen Welt: die qeS an dem elektronischen Container - angebracht ist (vgl. OLG Frankfurt, 14. Zivilsenat, Beschluss vom 29.08.2018, 14 U 52/18, juris Tz. 9), ist für ein einzelnes nicht unterschriebenes Dokument nach Entnahme aus der Umhüllung keine Prüfung mehr möglich, von wem dieses ursprünglich herrührt und verantwortet wird, wenn die anderen mit diesem zusammen eingereichten und signierten elektronischen Dokumente und die Hülle nicht vorliegen. (3) Solange ausschließlich die Einreichung von elektronischen Dokumenten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte, die weitere Bearbeitung in den Gerichten aber noch in Papierform, ergaben sich daraus noch keine Weiterungen. Die Signaturprüfung des Containers erfolgte bei Eingang der Nachricht einmalig. Das Ergebnis wurde dokumentiert und die Weiterverarbeitung erfolgte nach Ausdruck der Dateien. Spätestens mit der Führung verbindlicher elektronischer Akten kann es aber notwendig werden, die Wirksamkeit einer qeS an einem einzelnen elektronischen Dokument (erneut) zu prüfen, wenn dieses zu einer elektronischen Akte genommen worden ist. Solches ist im Falle von in einem signierten elektronischen Container eingereichten elektronischen Dokumenten nach „Entnahme“ aus diesem insbesondere dann aber nicht möglich, wenn diese zu verschiedenen elektronischen Akten genommen werden und die Hülle nicht aufbewahrt wird (so schon: H. Müller, NJW 2013, 3758 , 3759). (4) Vorliegend handelt es sich aber bei der von dem Grundbuchamt beanstandeten Datei im PDF-Format, die - bei der zweiten Einreichung - den Namen „teilloeschung[…].pdf“ trägt, nicht um einen mehrere elektronische Dokumente umfassenden elektronischen Container, sondern um ein einziges elektronisches Dokument - nur eine Datei -, das mit einer nur allein auf dieses bezogenen qeS versehen ist, die jederzeit auch nachträglich ohne weitere Daten einbeziehen zu müssen, hinsichtlich Integrität und Authentizität überprüfbar bleibt. bb) Liegt demnach hier ein einzelnes qualifiziert elektronisch signiertes Dokument vor, sind die Vorgaben des § 3 Abs. 3 JustITV beachtet. Welchen Inhalt das elektronische Dokument hat und ob durch die daran angebrachte qeS verfahrensrechtliche Formerfordernisse erfüllt werden, ist im Hinblick auf die Einhaltung der sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Vorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente ohne Belang. Soweit das Grundbuchamt darauf verweist, es lägen - mit der Löschungsbewilligung und der Vollmacht - zwei Urkunden vor, denen es zudem an einer als erforderlich angesehenen inhaltlichen Bezugnahme fehle, verkennt das Grundbuchamt den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 3 JustITV, der als auf den elektronischen Rechtsverkehr bezogene Vorschrift - wie dargelegt - allein auf die Zuordnung eines elektronischen Dokuments - einer Datei - zu jeweils einer qeS und nicht auf Inhalte des Dokuments abstellt. cc) Dann kommt es auch nicht darauf an, ob § 4 Abs. 2 ERVV und gegebenenfalls auch § 3 Abs. 3 JustITV in bestimmten Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend auszulegen sind und nicht zur Anwendung kommen (so z. B. in Bezug auf § 4 Abs. 2 ERVV: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.03.2018, 13 WF 45/18, juris Tz. 9 f.; a. A. OLG Frankfurt, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 13.11.2018, 15 U 96,18, Tz. 8; beide juris). Von daher ist die Zwischenverfügung, deren Beanstandung sich in einem - demnach nicht vorliegenden - Verstoß gegen § 3 Abs. 3 JustITV erschöpft, ohne Weiteres aufzuheben. 2. Vor diesem Hintergrund weist der Senat ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt darauf hin, dass sich auch aus Vorschriften des Beurkundungsrechts vorliegend kein Erfordernis einer Einreichung in der geforderten Form von zwei gesonderten elektronischen Dokumenten ergeben dürfte. a) Nach § 137 Abs. 1 S. 1 GBO erfolgt der Nachweis einer zur Eintragung erforderlichen Erklärung oder einer anderen Voraussetzung der Eintragung, der durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu erfolgen hat, in elektronischer Form durch Übermittlung eines mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenen elektronischen Dokuments. Für die hier beantragte Löschung eines Grundpfandrechts sind die Bewilligung ( § 19 GBO ) sowie, wenn - wie vorliegend - für den Rechtsinhaber ein Vertreter handelt, dessen Vertretungsmacht jeweils in Form des § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. b) Nach § 39a Abs. 1 S. 1 BeurkG können Beglaubigungen oder sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 BeurkG elektronisch errichtet werden. Einfache elektronische Zeugnisse nach § 39 BeurkG können u. a. erteilt werden zur Beglaubigung von Abschriften (§ 42 BeurkG). Im Rahmen des § 42 BeurkG ist es zulässig, die Übereinstimmung mehrerer in Papierform erstellter Abschriften mit den jeweiligen Hauptschriften mit einem einzigen Vermerk zu beglaubigen, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Hauptschriften ursprünglich eine körperliche oder auch nur inhaltliche Verbindung aufweisen (vgl. Meier in BeckOGK, BeurkG, Stand 01.05.2024, § 42 BeurkG, Rn. 20; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 42 BeurkG, Rn. 12, § 39a BeurkG, Rn. 13). Wie gemäß § 44 S. 1 BeurkG aus mehreren Blättern bestehende Urkunden mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden sollen, sind auch mehrere mit einem Vermerk beglaubigte Abschriften in gleicher Weise zu verbinden (vgl. Meier in BeckOGK, BeurkG, a. a. O.). c) Auch die Beglaubigung mehrerer in Papierform vorliegender Ausgangsdokumente durch ein elektronisches Zeugnis im Sinne von § 39a Abs. 1 S. 1 BeurkG begenet keinen erkennbaren Bedenken, so dass der Notar von diesen eine einheitlich elektronisch beglaubigte Abschrift erstellen kann, auch wenn die Hauptschriften keine Verbindung im vorgenannten Sinne aufweisen (Meier in BeckOGK, BeurkG, a. a. O., § 39a BeurkG, Rn. 14). Eine untrennbare Verbindung mehrerer Abschriften wird in elektronischer Form wie auch die untrennbare Verbindung mehrerer Blätter einer Abschrift dadurch gewährleistet, dass daraus eine Datei gebildet wird, die mit einer qeS des Notars versehen wird. Veränderungen der Datei würden dazu führen, dass die Signatur ungültig würde, weil deren Prüfung ergäbe, dass die Integrität der Datei nicht gewahrt ist. Die von dem Grundbuchamt verlangte jeweils einzelne Signatur der Dateien würde eine solche untrennbare Verbindung zwischen den Dokumenten und dem Beglaubigungsvermerk gerade nicht herzustellen vermögen. Wie eine solche Trennung in verschiedene Dateien der Verbindung mit Schnur und Siegel bei Papierdokumenten entsprechen könnte - wovon das Grundbuchamt aber ausgeht -, erschließt sich nicht. III. Ist die Beschwerde mithin erfolgreich, ist eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG. Auch eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da hier keine im entgegengesetzten Sinne Beteiligten vorliegen. Damit bedarf es auch weder der Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren noch einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 06.05.2024 Aktenzeichen: 20 W 184/23 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren Grundbuchrecht Kostenrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: GBO §§ 29, 135, 137; BeurkG §§ 39a, 42