Beschluss
1 W 465/18
OLG Koblenz 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:1022.1W465.18.00
13Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Rechtsfrage, ob der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009, 19359/04, Bindungswirkung mit der Folge zukommt, dass in Altfällen nach Ablauf der Höchstfrist von 10 Jahren die Sicherungsverwahrung stets für erledigt zu erklären ist, wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09, verbindlich geklärt.(Rn.32)
(Rn.33)
2. Die Anforderungen der Entscheidung des BVerfG vom 4. Mai 2011 an die Sicherungsverwahrung in „Altfällen“ sind durch den EGMR, zuletzt durch das Urteil vom 7. Januar 2016, 23279/14, bestätigt worden.(Rn.45)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.04.2018, Az.: 1 O 406/17, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht ohne Kostenentscheidung, Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 StPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsfrage, ob der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009, 19359/04, Bindungswirkung mit der Folge zukommt, dass in Altfällen nach Ablauf der Höchstfrist von 10 Jahren die Sicherungsverwahrung stets für erledigt zu erklären ist, wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09, verbindlich geklärt.(Rn.32) (Rn.33) 2. Die Anforderungen der Entscheidung des BVerfG vom 4. Mai 2011 an die Sicherungsverwahrung in „Altfällen“ sind durch den EGMR, zuletzt durch das Urteil vom 7. Januar 2016, 23279/14, bestätigt worden.(Rn.45) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.04.2018, Az.: 1 O 406/17, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht ohne Kostenentscheidung, Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 StPO. I. Mit am 31.12.2017 bei dem Landgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz für immaterielle Schäden (Art. 5 Abs. 5 EMRK) wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung. In dem beigefügten Klageentwurf wird ausgeführt, dass der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts M. vom 04.12.1986 (Az.: ...) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei, zudem sei seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Der Verurteilung habe zu Grunde gelegen, dass der Antragsteller ein ihm unbekanntes 8jähriges Mädchen angesprochen habe, mit ihm zu einem Schuppen gegangen sei und es über der Kleidung im Genitalbereich berührt habe. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit bereits mehrere vergleichbare Taten begangen, wegen derer er zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei. Die durch das Urteil des Landgerichts M. vom 04.12.1986 verhängte Freiheitsstrafe habe der Antragsteller am 07.03.1990 vollständig verbüßt. Zum Zeitpunkt der Verurteilung habe die Höchstfrist für die angeordnete erstmalige Sicherungsverwahrung (§ 67 d StGB a.F.) 10 Jahre betragen. Mit Ablauf des 07.03.2000 seien diese 10 Jahre Sicherungsverwahrung vollstreckt gewesen. Der Antragsteller sei jedoch nicht aus dem Maßregelvollzug entlassen worden, da durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 die Höchstdauer von 10 Jahren bei der erstmaligen Verhängung der Sicherungsverwahrung nachträglich aufgehoben worden sei. Zuletzt habe die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez durch Beschluss vom 22.11.2013 (Az.: 7 StVK 130/13) entschieden, dass die Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung fortzudauern habe und nicht für erledigt erklärt werde. Gegen diese Entscheidung habe sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt und beantragt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, hilfsweise zur Bewährung auszusetzen. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.03.2014 (Az.: 1 Ws 23/14) sei auf die Beschwerde des Antragstellers hin dann der Beschluss vom 22.11.2013 zwar aufgehoben, die weitere Vollstreckung der verhängten Sicherungsverwahrung aber lediglich mit Wirkung ab dem 30.09.2014 zur Bewährung ausgesetzt und nicht für erledigt erklärt worden. Tatsächlich sei der Antragsteller am 26.09.2014 entlassen worden. Der Antragsteller habe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz Verfassungsbeschwerde eingelegt, die jedoch nicht zur Entscheidung angenommen worden sei, da die behauptete Verletzung des Freiheitsrechts nicht durch Unterlagen (z.B. Sachverständigengutachten) belegt worden sei. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über die zunächst geltende Höchstfrist von 10 Jahren hinaus verstoße gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 7 MRK. Der EGMR habe durch Urteil vom 17.12.2009 (Individualrechtsbeschwerde Nr. 19359/04) die rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung als unzulässig angesehen. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts Koblenz, die letztlich lediglich zu der Aussetzung der Maßregel auf Bewährung und nicht dazu geführt hätten, dass die Maßregel für erledigt erklärt worden sei, belegten, dass diese Gerichte dem Urteil des EGMR vom 17.12.2009 keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beimäßen. Bei dem Antragsteller sei der Vollzug der Sicherungsverwahrung durch diese Entscheidungen auch über den 07.03.2000 hinaus für rechtmäßig erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe verkannt, dass hier ein klarer Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorgelegen habe und die Freiheitsentziehung rechtsgrundlos erfolgt sei; das Einreichen von Unterlagen sei vor diesem Hintergrund gar nicht erforderlich gewesen. Der Antragsteller habe sich so 174 Monate und 18 Tage zu Unrecht in der Sicherungsverwahrung befunden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei insoweit ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 500,00 EUR für jeden Monat angemessen, mithin errechne sich ein Gesamtbetrag in Höhe von rund 87.500,00 EUR. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2018 beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, weil etwaige bis Ende des Jahres 2013 entstandene Ansprüche bereits verjährt seien und für den Zeitraum von Anfang des Jahres 2014 bis zur Entlassung des Antragstellers am 26.09.2014 keine Ansprüche bestünden, da die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auch in diesem Zeitraum zu Recht erfolgt sei. Auf Entschädigungsansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK sei das nationale Verjährungsrecht anwendbar. Danach verjähre der Anspruch regelmäßig nach 3 Jahren. Die regel-mäßige Verjährungsfrist beginne mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners und von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe bzw. grob fahrlässig nicht erlangt habe. Die Sicherungsverwahrung stelle genauso wie eine Inhaftierung unter konventionswidrigen Haftbedingungen keine einheitliche Dauerbehandlung dar, bei der die Verjährung erst mit der Beendigung beginne. Vielmehr entstünden die Entschädigungsansprüche mit dem Vollzug der Haft taggenau, so dass die einschlägige Verjährungsfrist aus § 195 BGB regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres der vollzogenen Haft zu laufen beginne. Somit seien jedenfalls alle bis zum Ende des Jahres 2013 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt. Nicht verjährt könnten allenfalls die im Jahr 2014 bis zur Entlassung des Antragstellers am 26.09.2014 entstandenen Ansprüche sein. Der EGMR habe mit Urteil vom 17.12.2009 (Nr. 19359/04) entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung der ursprünglich auf 10 Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK verletze und damit konventionswidrig sei, wenn nicht eine Rechtfertigung der (weiteren) Freiheitsentziehung nach einer anderen Alternative des Art. 5 EMRK in Betracht komme; so könne die Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken gerechtfertigt sein, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe die Bestimmungen über den nachträglichen Wegfall der 10-Jahres-Frist mit Urteil vom 04.05.2011 (Az.: 2 BvR 2333/08) sodann zwar für verfassungswidrig erklärt, gleichzeitig jedoch angeordnet, dass diese Bestimmungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31.05.2013, weiterhin anzuwenden seien. Eine entsprechende Neuregelung sei in Deutschland ab dem 01.06.2013 erfolgt. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht den Gerichten aufgegeben, unverzüglich zu prüfen, ob eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in sogenannten „Altfällen“ unter den von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten engen Kriterien - hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die sich aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten ergebe und Vorliegen einer psychischen Störung – gerechtfertigt sei. Sofern dies nicht der Fall sei, seien die betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31.12.2011 zu entlassen. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben seien die Gerichte also gerade nicht verpflichtet gewesen, die Sicherungsverwahrung in Altfällen ohne weitere Prüfung nach 10 Jahren allein wegen des Ablaufs der Höchstfrist für erledigt zu erklären. Der EGMR habe in einem späteren Urteil vom 24.11.2011 (Nr. 4646/08) ausdrücklich festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 04.05.2011 die Vorgaben des EGMR hinreichend umgesetzt habe und demzufolge in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 07.01.2016, Nr. 23279/14) eine Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken auch im Falle einer nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung für gerechtfertigt gehalten. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 04.05.2011 seien im Fall des Antragstellers aber erfüllt gewesen und hätten, wie aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22.11.2013 folge, auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist noch bestanden. Insbesondere liege bei dem Antragsteller auch die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG vor. Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Sicherungsverwahrung des Antragstellers seien erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, dem 24.03.2014, nicht mehr gegeben gewesen, wobei die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wegen der hohen Rückfallgefahr nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum 30.09.2014 zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten aber die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Sicherungsverwahrung gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR vorgelegen, so dass ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK ausscheide. Die beabsichtigte Klage des Antragstellers habe deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Mit Beschluss vom 03.04.2018 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz den Antrag des Antragstellers vom 31.12.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dabei hat es etwaige Entschädigungsansprüche betreffend den Zeitraum der Sicherungsverwahrung vom 08.03.2000 bis zum 31.12.2013 mit Ablauf des 31.12.2016 als verjährt angesehen und ist insoweit der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, die sich auf die Einrede der Verjährung berufen hatte, gefolgt. Im Hinblick auf etwaige Ansprüche des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 26.09.2014 hat das Landgericht die Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2e EMRK in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB als gerechtfertigt angesehen und deshalb auch für diesen Zeitraum Entschädigungsansprüche verneint. Insoweit hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die zum 01.06. 2013 in Kraft getretene gesetzliche Übergangsvorschrift des Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 04.05.2011 berücksichtige und die dort aufgestellten Anforderungen an die Fortdauer der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung in Altfällen übernehme. So sei nach § 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB die Anordnung der Fortdauer der nachträglich verlängerten Siche-rungsverwahrung zulässig, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliege und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr dahingehend abzuleiten sei, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Diese Voraussetzungen seien in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 26.09.2014 erfüllt gewesen. Das Oberlandesgericht habe in seiner Beschwerdeentscheidung vom 24.03.2014 ausdrücklich die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer dahingehend bestätigt, dass bei dem Antragsteller auch weiterhin die Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB vorlägen und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es nicht gebiete, die Maßregel mit sofortiger Wirkung für erledigt zu erklären. Das Oberlandesgericht habe es lediglich für vertretbar gehalten, mit Wirkung zum 30.09.2017 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Die Kammer hat sodann ausgeführt, dass sie sich dieser Bewertung des Oberlandesgerichts anschließe und insbesondere aufgrund der zu den Akten gereichten Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin ...[A] ebenfalls zu dem Ergebnis gelange, dass der Antragsteller unter einer psychischen Störung leide und bei ihm die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Sexualstraftaten bestehe, weshalb es auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der bereits sehr lange andauernden Sicherungsverwahrung nicht verantwortbar gewesen sei, den Antragsteller früher als geschehen aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen. Ein Anspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen menschenrechtswidrigen Vollzugs der Freiheitsentziehung scheide daher aus. Gegen diesen Beschluss, der seinem Prozessbevollmächtigten am 27.06.2018 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 27.07.2018 bei dem Landgericht Koblenz eingegangen ist. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er zunächst aus, dass etwaige Entschädigungsansprüche nicht verjährt seien. Es müsse zwischen dem Vollzug und der Vollstreckung der Maßregel unterschieden werden. Während sich der Vollzug in seiner Ausgestaltung immer wieder ändern könne, habe die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung seit dem 08.03.2000 durchgängig weiter angedauert; der Antragsteller habe auch seither das Ziel verfolgt, entlassen zu werden. Das Landgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 03.04.2018 bei einer nur summarischen Prüfung der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz angeschlossen, dass die weitere Vollstreckung rechtmäßig gewesen sei und sich dabei nicht mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.09.2013, III ZR 407/12) oder der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte auseinandergesetzt. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den europaratsrechtlichen Besonderheiten auseinandergesetzt. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch beziehe sich gerade auf eine verschuldensunabhängige Haftung, die – anders als im Recht der Europäischen Union – nicht den deutschen Verjährungsregeln unterworfen sein könne. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass eine weitergehende rechtliche Prüfung erforderlich sei; diese sei im Hauptsacheverfahren durchzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und betont, dass die Ausführungen der Kammer in der Sache auch für die vor dem Jahr 2014 vollzogene Sicherungsverwahrung Gültigkeit haben und zwar unabhängig davon, dass diese Ansprüche verjährt seien. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der sofortigen Beschwerde aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Nach § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auch über den 08.03.2000 hinaus bis zu der Entlassung des Antragstellers am 26.09.2014 zu Recht erfolgt ist. 1. Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Antragsteller einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz, der vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann, wenn seine Freiheit Art. 5 Abs. 5 EMRK zuwider beschränkt wurde (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2013, 14537). Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK darf die Freiheit nur unter den nachfolgend unter a) bis f) formulierten Voraussetzungen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Im Fall des Antragstellers wurde Art. 5 EMRK nicht verletzt. Zwar handelt es sich hier bei der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der ursprünglich zulässigen Höchstfrist von 10 Jahren nicht mehr um eine rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2a) EMRK; bei der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus war im Fall des Antragstellers jedoch eine rechtmäßige Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2e) EMRK gegeben. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts M. vom 04.12.1986 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die letztlich vom 08.03.1990 bis zum 26.09.2014 vollstreckt wurde. Nach der im Zeitpunkt der Verurteilung des Antragstellers geltenden Fassung des § 67d Abs. 1, Abs. 3 StGB durfte eine erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Höchstfrist von 10 Jahren nicht übersteigen; nach Ablauf von 10 Jahren, also zum 08.03.2000, wäre der Antragsteller zu entlassen gewesen. Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 wurde die Höchstfrist von 10 Jahren jedoch abgeschafft und eine grundsätzlich zeitlich nicht mehr begrenzte Sicherungsverwahrung möglich; § 67d Abs. 3 StGB in seiner neuen Fassung sah nunmehr vor, dass die Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren nur noch dann für erledigt erklärt wird, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Zugleich war in Art. 1a EGSTGB bestimmt worden, dass § 67d StGB in seiner neuen Fassung uneingeschränkt angewendet werden und damit auch Verurteilte betreffen soll, die die Anlasstat ihrer Unterbringung vor Verkündung und Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 26.01.1998 begangen haben und vor diesem Zeitpunkt verurteilt worden sind. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde auch bei dem Antragsteller die Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren weiter vollzogen. Durch Urteil vom 17.12.2009 - 19359/04 M. BR Deutschland (abgedruckt in NStZ 2010, 263) entschied der EGMR jedoch, dass die Vollstreckung einer vor dem 31.01.1998 erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 a) EMRK und das in Art. 7 Abs. 1 EMRK normierte Rückwirkungsverbot verstößt. Demnach liegt eine rechtmäßige Freiheitsentziehung durch ein zuständiges Gericht im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 a) EMRK nach Ablauf der Höchstfrist von 10 Jahren nicht mehr vor, da die Verlängerung dann allein auf der Gesetzesänderung aus dem Jahr 1998 beruht. Der EGMR hat aber nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen die Sicherungsverwahrung bestimmter Straftäter die Bedingungen einer rechtmäßigen Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 e) EMRK erfüllen kann (vgl. BGH Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 406/12 = BeckRS 2013, 17559). Die Frage ob dieser Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 Bindungswirkung mit der Folge zukommt, dass in Altfällen nach Ablauf der Höchstfrist von 10 Jahren die Sicherungsverwahrung stets für erledigt zu erklären ist - wie der Antragsteller meint -, wurde von den Oberlandesgerichten zunächst unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 Ws 256/10 = BeckRS 2010, 27837). Das Oberlandesgericht Koblenz vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung des EGMR für die Gerichte derzeit keine Bindungswirkung entfalte und auf Altfälle vorerst weiterhin § 67d Abs. 3 StGB anwendbar sei. Der EMRK komme in der deutschen Rechtsordnung der Rang eines Bundesgesetzes zu, sie sei bei der Interpretation des nationalen Rechts zu beachten. Der Gesetzgeber habe sich jedoch bewusst dafür entschieden, § 67 d Abs. 3 StGB auch auf „Altfälle“ Anwendung finden zu lassen, so dass für eine konventionsgemäße Auslegung kein Raum sei (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 30.03.2010 - 1 Ws 116/10 und vom 07.06.2010 - 1 Ws 108/10, OLG Düsseldorf a.a.O.) Dieser Meinungsstreit führte zu mehreren Divergenzvorlagen beim Bundesgerichtshof. Verbindlich geklärt wurde die Rechtsfrage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 (= BeckRS 2011, 50108). § 67d Abs. 3 StGB wurde für verfassungswidrig erklärt, da die Norm mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot unvereinbar ist. Jedoch wurde zugleich bestimmt, dass die Norm trotz ihrer Verfassungswidrigkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31.05.2013, weiterhin gilt, jedoch nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Demnach kann eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine hochgradige Gefährt schwerster Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und bei dem Betroffenen eine psychische Störung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 e) EMRK gegeben ist. Zugleich führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass angesichts dessen, dass die „Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 e) EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber“ obliegt, hier auf das am 01.01.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThuG) zurückgegriffen werden kann. Am 01.06.2013 trat sodann die Übergangsvorschrift des § 316f EGStGB (eingeführt durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012, BGBl. I 2425) in Kraft, die regelt, wie nunmehr mit den „Altfällen“ umzugehen ist. In der Sache ist es bei den von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen geblieben; § 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB regelt für die Altfälle, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur zulässig ist, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Die Übergangsregelung in § 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB und deren Anwendung auf die „Altfälle“ wurde durch den EGMR gebilligt, zuletzt in seiner Entscheidung vom 07.01.2016 (Nr. 23279 Bergmann ./. Deutschland, abgedruckt in NJW 2017, 1007). Der EGMR sah hier die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei einem psychisch Kranken im Sinne des ThuG als nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 e) EMRK rechtmäßige Freiheitsentziehung an (vgl. Uhlenbruck/Drenkhahn in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 51). Entgegen der Ansicht des Antragstellers war mithin nicht im Anschluss an die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung direkt für erledigt zu erklären. Vielmehr ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung auch im Falle des Antragstellers nach der aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 erfolgten Regelung in der Übergangsvorschrift des § 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB zu beurteilen. Eine solche Prüfung hat hier aber die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Diez mit ihrem Beschluss vom 22.11.2013, in dem sie die Fortdauer der Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, vorgenommen. Die Entscheidung, dass die Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären ist, da die entsprechenden Voraussetzungen des § 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB weiterhin vorliegen, hat das Oberlandesgericht Koblenz auf die Beschwerde des Antragstellers hin in seinem Beschluss vom 24.03.2014 ausdrücklich bestätigt; es hat die Maßregel lediglich zeitlich versetzt zur Bewährung ausgesetzt. 2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz sich in einer nur summarischen Prüfung dem Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 24.03.2014 angeschlossen habe, vermag auch dieser Einwand dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.03.2014 handelt es sich um eine abschließende Beschwerdeentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO, die unanfechtbar ist (vgl. § 304 Abs. 4 S. 1 HS 2 StPO). Mit dem Ausschluss der Anfechtbarkeit hat der Gesetzgeber aber zum Ausdruck gebracht, dass derartige Entscheidungen den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen (Neuheuser in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 309 Rn. 38). Ändert das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung oder ersetzt es sie durch eine andere, so ist für das weitere Verfahren diese Entscheidung maßgebend. Soweit die Verfahrenslage nur einheitlich beurteilt werden kann, wirkt die Beschwerdeentscheidung für und gegen alle (vgl. Wolter in Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, Band VI, 5. Aufl., § 309 Rn. 28). Einer erneuten Prüfung und Bewertung derselben Tatsachen, die bereits Gegenstand einer abschließenden Beschwerdeentscheidung waren, steht somit die formelle und materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung entgegen, die auch zeitlich unbegrenzt Geltung beansprucht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 04.12.2017 - 20 Ws 293/17 = BeckRS 2017, 137702 für einen erneuten Antrag eines Verurteilten nach § 459 d StPO, nachdem ein vorheriger gleichgelagerter Antrag bereits zurückgewiesen worden war). Ebenso hat das KG Berlin Bindungswirkung hinsichtlich eines Beschlusses einer Strafvollstreckungskammer, die über den Vollzug der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c StGB entschieden hatte, bejaht, nachdem der Verteidiger ein zuvor eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.03.2013 - 2 Ws 53/16 - 141 AR 88/16 = BerlAnwBl. 2016, 349). Auch im vorliegenden PKH-Verfahren hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz über die gleiche Frage zu entscheiden (nämlich ob die Voraussetzungen des § 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB im Falle des Antragstellers vorgelegen haben), über die das Oberlandesgericht Koblenz bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2014 befunden hatte. Da sich auch die gleichen Verfahrensbeteiligten wie bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.02.2014 gegenüberstanden (der Antragsteller auf der einen Seite und das Land Rheinland-Pfalz als Träger der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, §§ 451 StPO, 4 StrVollstrO, auf der anderen Seite) war die gleiche Verfahrenslage gegeben, wie sie auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.03.2014 zu Grunde gelegen hatte. Vor diesem Hintergrund kommt jedoch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.03.2014 Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hatte mithin gar nicht selbst zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB im Falle des Verurteilten vorgelegen hatten. Der Streit über diesen Verfahrensgegenstand war bereits durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.03.2014 abschließend zwischen den Parteien geklärt worden. Zu einer erneuten Prüfung und Bewertung derselben Tatsachen, die bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.03.2014 waren, war die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz nicht berufen. 3. Da dem Antragsteller bereits aus materiellen Gründen kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zusteht, kann die Frage der Verjährung dahinstehen. 4. Die Anforderungen an ein Prozesskostenhilfeverfahren dürfen nicht überspannt werden; insbesondere dürfen streitige Rechtsfragen in einem Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend geklärt werden. Eine solche Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die hier zu beurteilenden materiellen Rechtsfragen sind jedoch durch die Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2011, deren Anforderungen an die Sicherungsverwahrung in „Altfällen“ durch den EGMR, zuletzt durch das Urteil vom 07.01.2016 (Nr. 23279/14), bestätigt worden sind, bereits höchstrichterlich geklärt. Eine streitige Rechtsfrage lag insoweit bereits bei Stellung des PKH-Antrages im vorliegenden Verfahren nicht mehr vor. Auch die Bindungswirkung einer abschließenden Beschwerdeentscheidung in Bezug auf die gleichen Rechtsfragen zwischen denselben Beteiligten ist keine streitige Rechtsfrage.