Beschluss
1 Ws 23/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.
• Eine Analogie zu § 78b ZPO kommt nicht in Betracht, weil im Strafverfahren andere Rollen und das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft bestehen.
• Für die Beiordnung eines Notanwalts wäre glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller alle zumutbaren und umfangreichen Bemühungen um Mandatsübernahme unternommen hat.
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Beschluss nach § 172 StPO muss vom Antragsteller durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; sonst ist er unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Beiordnung eines Notanwalts und Unzulässigkeit des selbstunterzeichneten Klageerzwingungsantrags • Die Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. • Eine Analogie zu § 78b ZPO kommt nicht in Betracht, weil im Strafverfahren andere Rollen und das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft bestehen. • Für die Beiordnung eines Notanwalts wäre glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller alle zumutbaren und umfangreichen Bemühungen um Mandatsübernahme unternommen hat. • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Beschluss nach § 172 StPO muss vom Antragsteller durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; sonst ist er unzulässig. Der Generalstaatsanwalt in Hamm beantragte die Bestellung eines Notanwalts und die gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung einer Beschwerde des Anzeigeerstatters. Der Anzeigeerstatter hatte eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Dortmund erhoben. Die Beschwerde wurde vom Generalstaatsanwalt zurückgewiesen; dagegen begehrte der Anzeigeerstatter gerichtliche Entscheidung und die Beiordnung eines Notanwalts zur Stellung eines Klageerzwingungsantrags. Er legte vor, mehrere Rechtsanwälte kontaktiert zu haben, fügte jedoch keine ablehnenden Schreiben bei. Der Generalstaatsanwalt beantragte die Abweisung der Anträge; das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und die Rechtsprechung zur Beiordnung von Notanwälten im Klageerzwingungsverfahren. • Keine gesetzliche Grundlage für Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren; eine Anwendung von § 78b ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Gleichstellung hinsichtlich Prozesskostenhilfe, nicht aber Notanwaltsbeiordnung, geregelt hat. • Unterschiedliche Verfahrensrollen: Im Zivilprozess handelt die Partei allein, im Strafprozess prägen Anklagemonopol und Legalitätsprinzip die Verfahrensstruktur; daher besteht kein Gesetzeswortlaut für Analogie. • Es besteht keine Zumutbarkeit, Anwälte gegen deren Willen zu einem Strafverfolgungsmandat zu zwingen; zudem ist wegen der Vielzahl zugelassener Anwälte kein objektives Bedürfnis für Notanwälte gegeben. • Beiordnung setzt glaubhafte Darlegung voraus, dass der Antragsteller alle zumutbaren Bemühungen unternommen hat; die Vorlage von nur wenigen Kontaktaufnahmen ohne ablehnende Schreiben genügt nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine beträchtliche Anzahl erfolgloser Anfragen. • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil er nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde, wie § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO fordert. • Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts an und betont, dass drei Kontaktanfragen nicht als ernsthafte Bemühung gelten; das Vorbringen war insgesamt nicht ausreichend. Die Anträge des Anzeigeerstatters wurden abgewiesen. Die Beiordnung eines Notanwalts wurde zurückgewiesen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Beiordnung im Klageerzwingungsverfahren fehlt und der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, alle zumutbaren und umfangreichen Bemühungen zur Mandatsgewinnung unternommen zu haben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig verworfen, weil er nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war, wie gesetzlich vorgeschrieben. Damit waren beide Anträge erfolglos; das Gericht schloss sich der ständigen Rechtsprechung an und wies auf die hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gescheiterter Anwaltsanfragen hin.