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Beschluss

1 OLG 32 Ss 133/21

OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2021:1221.1OLG32SS133.21.00
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Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Mai 2021 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Mai 2021 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 24. Juni 2019 (Bl. 228 ff. d.A.) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung verwarf die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 10. Mai 2021 (Bl. 531 ff. d.A.) gemäß § 329 StPO, nachdem der Angeklagte im Fortsetzungstermin an diesem Tage nicht erschienen war. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner am 17. Mai 2021 eingelegten und am 11. Juni 2021 mit der allgemeinen Sachrüge sowie Verfahrensrügen begründeten Revision. In formeller Hinsicht wird insoweit eine Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Wartezeit beanstandet. Hierzu wird insbesondere - unter Beifügung u.a. einer anwaltlichen Erklärung des in der Berufungshauptverhandlung anwesenden Verteidigers ...[A] sowie einer Erklärung von dessen Praktikanten - vorgetragen, der Angeklagte sei an den sieben vorherigen Hauptverhandlungsterminen trotz mehrfacher Verschiebungen, Änderungen und Ergänzungen der Termine - wenn auch teilweise um wenige Minuten verspätet - erschienen. Zwar sei der Termin vom 10. Mai 2021 in der Hauptverhandlung am 30. April 2021 von 13 Uhr auf 11 Uhr vorverlegt worden, sämtliche Verfahrensbeteiligten hätten sich als geladen bekannt, der Angeklagte sei zudem belehrt und auf die Folgen des § 329 StPO hingewiesen worden. Während im Nachgang zu einer mündlichen Änderung am 2. März 2021 aber zusätzlich eine schriftliche Mitteilung an den Angeklagten erfolgt sei, sei eine solche diesmal unterblieben. Der Angeklagte habe seinen Verteidiger ...[A] nach der Verhandlung am 30. April 2021 gebeten, ihm die aktuelle Terminplanung sicherheitshalber noch einmal mitzuteilen, die entsprechende Mobilnachricht an die Lebensgefährtin sei jedoch - wie der Verteidiger erst am 10. Mai 2021 bemerkt habe - nicht versandt worden. Im Fortsetzungstermin am 10. Mai 2021 sei der Angeklagte um 11.02 Uhr nicht erschienen, in der nachfolgenden Unterbrechung habe der Verteidiger ...[A] mit dem Angeklagten über das Mobiltelefon von dessen Lebensgefährtin telefoniert, die Ursachen für sein Nichterscheinen in Erfahrung gebracht und ihn aufgefordert, sofort zum Gericht zu kommen. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.15 Uhr habe der Verteidiger mitgeteilt, er habe den Angeklagten zu Hause erreicht, weil dieser von einem Beginn um 13 Uhr ausgegangen sei und am Tag zuvor eigens noch einmal auf der Terminliste nachgeschaut habe. Die mündliche Vorverlegung habe er offenbar nicht mitbekommen. Er - der Verteidiger - habe den Angeklagten jedoch aufgefordert, unverzüglich von seinem Wohnort im nahegelegenen ...[Z] nach …[Y] zu kommen. Er sei jetzt auf dem Weg, so dass nur mit einer unwesentlichen Verspätung zu rechnen sei. Dem dennoch gestellten Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft sei der Verteidiger ...[A] entgegengetreten. Er habe auf die schlechte psychische Verfassung seines Mandanten hingewiesen und nochmals erklärt, dass dieser sich wegen der Uhrzeit nach dem letzten ihm schriftlich zugestellten Terminplan gerichtet und die mündliche Vorverlegung angesichts der zahlreichen Änderungen offensichtlich nicht mitbekommen habe. Da er den Angeklagten aufgefordert habe, sich sofort auf den Weg zu machen, sei sein Erscheinen mit Blick auf die Fahrtzeit von ca. 15 Minuten kurzfristig zu erwarten. Nach kurzer Unterbrechung sei dann um 11.19 Uhr das angefochtene Verwerfungsurteil ergangen, obwohl bei der Berufungskammer an diesem Tag keine anderweitigen Termine eingetragen gewesen seien, inhaltlich für diesen Termin lediglich die Verlesung eines Befangenheitsantrags und die ergänzende Befragung des Sachverständigen durch den Verteidiger auf dem Programm gestanden habe und die Fahrtzeit vom Wohnort des Angeklagten bis zum Gericht auf der schnellsten Pkw-Route 16 bis 22 Minuten betragen hätte, so dass angesichts des Endes des Telefonats um 11.06 Uhr selbst bei Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers mit einer Ankunft des Angeklagten im Verhandlungssaal spätestens um 11.40 zu rechnen gewesen sei. Noch bevor der Angeklagte am Gericht eingetroffen sei, habe ihn sein Verteidiger ...[A] um 11.30 Uhr telefonisch informiert, dass die Berufung verworfen worden sei und er nicht mehr kommen müsse. Dementsprechend sei er am 10. Mai 2021 nicht mehr am Landgericht erschienen. Die Strafkammer habe durch dieses Vorgehen die gerichtliche Fürsorgepflicht, das Recht auf ein faires Verfahren und den Justizgewährungsanspruch verletzt, da es ihr angesichts der dargelegten konkreten Umstände, des erheblichen Interesses des die Tat bestreitenden Angeklagten an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, des Umstands, dass ohnehin noch weitere Fortsetzungstermine bestimmt waren, sowie des bisherigen unangemessen langen Berufungsverfahrens zuzumuten gewesen sei, die Ankunft des sich verspäteten Angeklagten abzuwarten. Vor diesem Hintergrund sei es geradezu willkürlich, dem Angeklagten am achten Verhandlungstag keine weiteren 20 Minuten bzw. insgesamt weniger als eine Stunde zuzubilligen. Auch greife es angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (schwere Schicksalsschläge in jungen Jahren, Verbüßung mehrerer Haftstrafe, Drogentherapie aufgrund Polytoxikomanie, kein Schulabschluss, keine Berufsausbildung), der akuten psychischen Belastung durch die über ihm schwebende Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe, der Überforderung durch die Pflege seiner kranken Eltern sowie der Bitte an den Verteidiger um schriftliche Mitteilung der Termine zu kurz, ein für die Verwerfung der Berufung hinreichendes Verschulden allein deshalb anzunehmen, weil er zuvor mündlich zum Termin geladen und entsprechend belehrt worden war. Im Ergebnis könne jedoch dahinstehen, ob der Angeklagte „genügend entschuldigt“ gewesen sei, denn soweit es im Rahmen der Abwägung, welche Wartezeit vorliegend „angemessen“ gewesen sei, auf den Grad der Vorwerfbarkeit ankomme, vermöge einem leichten bis mittleren Verschulden kein derartiges Gewicht zuzukommen, dass dieser Gesichtspunkt die Verwerfung der Berufung zu tragen geeignet wäre; insofern könne allenfalls „grobe Fahrlässigkeit“ oder eine mutwillig herbeigeführte Säumnis das Gericht von einer weiteren Wartepflicht entbinden. Darüber hinaus genüge die Urteilsbegründung nicht den Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Verwerfungsentscheidung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO; das äußerst knapp gefasste Urteil lasse eine komplette Darstellung und Würdigung der für die Säumnis des Angeklagten ursächlichen Umstände vermissen. Angesichts der bereits dargelegten Umstände seien die Urteilsgründe unvollständig, weil sie sich darauf beschränkten, die Nichtbeachtung der geänderten Terminstunde allein wegen der ordnungsgemäßen mündlichen Ladung und Belehrung als schuldhaft zu bewerten. Darüber hinaus seien nähere Feststellungen dazu zu treffen gewesen, warum eine alsbaldige Ankunft des Angeklagten nicht zu erwarten gewesen sei; weder dem Protokoll noch dem Urteil lasse sich entnehmen, was der Verteidiger hierzu erklärt hat. Falls sich das Revisionsgericht gleichwohl für an die getroffenen Feststellungen gebunden halte, läge jedenfalls eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungs- und Ermittlungspflicht vor, weil die Kammer keinen Versuch unternommen habe, die genaue Ankunftszeit des Angeklagten in Erfahrung zu bringen, insbesondere nicht beim Verteidiger nachgefragt habe. Auch Feststellungen dazu, warum ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar gewesen sei, fehlten. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe die angefochtene Entscheidung, da der Beschwerdeführer binnen angemessener Frist erschienen wäre. Die Verwerfungsentscheidung sei mit dem Normzweck des § 329 StPO nicht vereinbar und verletze den Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die erhobenen Verfahrensrügen seien bereits unzulässig. Dem trat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. August 2021 entgegen. II. Die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Revision erzielt in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Wartezeit vor Erlass des Verwerfungsurteils erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren genügt bereits nicht den gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgeschriebenen Anforderungen. Danach muss der Angeklagte die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler begründen, so genau und vollständig mitteilen, dass dem Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt eine Beurteilung ermöglicht wird, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sollten die behaupteten Tatsachen zutreffen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, 2 StR 34/13 v. 12.03.2013 - NStZ-RR 2013, 222). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Berufungsgericht darf nicht schon immer dann, wenn der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung nicht pünktlich erscheint, die Berufung sofort verwerfen. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht gebieten es vielmehr, vor der Verwerfung des Rechtsmittels eine angemessene Zeit - in der Regel mindestens 15 Minuten - zuzuwarten da stets mit möglichen kleineren Verspätungen gerechnet werden muss (ganz h.M., vgl. OLG Koblenz, 2 Ss 208/03 v. 01.09.2003 - BeckRS 2003, 30326960, beck-online; OLG Oldenburg, 1 Ws 425/21 v. 15.11.2021 - juris; OLG Zweibrücken,1 OLG 1 Ss 74/16 v. 24.10.2016 - juris; OLG Köln, 2 Ws 106/08 v. 07.03.2008 - juris; OLG München, 4 St RR 122/07 v. 05.07.2007 - juris; KG Berlin (3) 1 Ss 149/01 (92/01) v. 19.12.2001 - NStZ-RR 2002, 218; BeckOK StPO/Eschelbach, 41. Edition 01.10.2021, § 329 Rn. 17; MüKoStPO/Quentin, 1. Auflage 2016, § 329 Rn. 22). Da die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung auf der Vermutung beruht, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung nicht einfindet (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; KG Berlin, 3 Ws (B) 382/16 v. 21.07.2016 - juris; (4) 161 Ss 89/13 (86/13) v. 30.04.2013 - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, (1) 53 Ss 19/11 (5/11) v. 07.03.2021 - juris; OLG Köln, a.a.O.) kann sich eine längere Wartepflicht ergeben, wenn aufgrund einer Mitteilung des Angeklagten (noch vor dem Termin oder innerhalb der normalen Wartezeit, persönlich oder über Dritte wie etwa den Verteidiger) feststeht, dass er sich zwar verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; KG Berlin, 3 Ws (B) 382/16 v. 21.07.2016 - juris (4); 161 Ss 89/13 (86/13) v. 30.04.2013 - juris; (3) 1 Ss 149/01 (92/01) v. 19.12.2001 - NStZ-RR 2002, 218; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; BeckOK StPO/Eschelbach, a.a.O., § 329 Rn. 17; MüKoStPO/Quentin, a.a.O., § 329 Rn. 22). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm nicht grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last fällt (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; KG Berlin, 3 Ws (B) 382/16 v. 21.07.2016 - juris; (4) 161 Ss 89/13 (86/13) v. 30.04.2013 - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). Welche Verzögerung in diesem Fall hingenommen werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen der dann gebotenen Gesamtschau sind dem Grad des Verschuldens des Angeklagten an der Verspätung sämtliche in diesem Zusammenhang erhebliche Gesichtspunkte, wie insbesondere die Bedeutung der Sache für den Angeklagten (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; KG Berlin, (4) 161 Ss 89/13 (86/13) v. 30.04.2013 - juris; OLG München, a.a.O.), der Umfang der voraussichtlichen Verzögerung (vgl. KG Berlin, 3 Ws (B) 382/16 v. 21.07.2016 - juris; (4) 161 Ss 89/13 (86/13) v. 30.04.2013 - juris; OLG Köln, a.a.O.) sowie die Auswirkung auf andere Verfahren (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; KG, (4) 161 Ss 89/13 (86/13) v. 30.04.2013 - juris) gegenüberzustellen und in ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; MüKoStPO/Quentin, a.a.O., § 329 Rn. 22). Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das erkennende Gericht gegen diese Wartepflicht verstoßen hat, sind im Rahmen der Verfahrensrüge daher alle für die Bemessung der Wartezeit wesentlichen Umstände mitzuteilen. Insbesondere muss zumindest dem Gesamtzusammenhang der Begründung die bestimmte Behauptung zu entnehmen sein, innerhalb welcher Frist der Angeklagte den Verhandlungssaal erreicht hätte (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; KG Berlin, (4) 161 Ss 89/13 (86/13) v. 30.04.2013 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung hier nicht. Sie enthält zwar Ausführungen etwa zum Grad des Verschuldens des Angeklagten an der Versäumung des Termins, zur Bedeutung der Sache für ihn, zu dem für den Termin geplanten Programm und den nicht vorhandenen weiteren Terminen der Kammer am fraglichen Tag. Zu dem ganz wesentlichen Punkt, wann der Angeklagte im Verhandlungssaal eingetroffen wäre, beschränkt sich der Vortrag jedoch auf die Angaben, was der Verteidiger der Kammer mitgeteilt habe und wie lange eine (etwaige) Pkw-Fahrt zur fraglichen Zeit auf der schnellsten Route gedauert hätte. Demgegenüber wird weder dargelegt, was der Angeklagte selbst in dem mit dem Verteidiger geführten Telefonat zu seinen Absichten geäußert, noch, ob er sich tatsächlich auf den Weg gemacht hat, ggf. wann und mit welchem Verkehrsmittel dies geschehen ist und wann danach mit seiner Ankunft zu rechnen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass nicht erwähnt wird, wo sich der Angeklagte befunden hat, als ihn sein Verteidiger um 11.30 Uhr erneut telefonisch erreichte, so dass auch insofern keine Rückschlüsse auf ein tatsächliches Aufbrechen des Angeklagten und eine ungefähre Ankunftszeit im Sitzungssaal möglich sind (vgl. dazu OLG Zweibrücken, a.a.O.). Sämtliche dieser für die Bemessung einer etwaigen längeren Wartepflicht ganz wesentlichen Umstände liegen auch in der Sphäre des Angeklagten, so dass er von ihnen ohne Weiteres Kenntnis hatte und daher nicht ersichtlich ist, warum hierzu keine Ausführungen möglich gewesen sein sollten, wenn er sich denn tatsächlich auf den Weg zum Landgericht gemacht haben sollte. Da der Verteidiger ...[A] ausweislich seiner anwaltlichen Erklärung nach der Aufforderung an seinen Mandanten, sich sofort auf den Weg gemacht zu haben, „direkt aufgelegt“ hat, stellt sich zudem die Frage, inwieweit er der Kammer bei dieser Informationslage - wie vorgetragen - überhaupt im unmittelbaren Anschluss mitteilen konnte, der Angeklagte sei jetzt auf dem Weg, so dass nur mit einer unwesentlichen Verspätung zu rechnen sei. Dies hätte - gerade angesichts der Bedeutung dieses Umstands - zumindest einer näheren Darlegung bedurft. Da die Rüge bereits unzulässig ist, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Inhalt der Mitteilung des Verteidigers an die Kammer angesichts der insofern schon untereinander abweichenden Erklärungen des Verteidigers ...[A] (er habe den Angeklagten aufgefordert, sich sofort auf den Weg zu machen, direkt aufgelegt und dies dem Gericht mitgeteilt; er habe sinngemäß deutlich gemacht, dass der Angeklagte in absehbarer Zeit im Gericht erscheinen werde) und seines Praktikanten (der Verteidiger habe mitgeteilt, der Angeklagte sei auf dem Weg, so dass nur mit einer unwesentlichen Verspätung zu rechnen sei) sowie der Stellungnahme des Vorsitzenden (der Verteidiger habe mitgeteilt, er habe seinen Mandanten aufgefordert, sich auf den Weg zu machen, nicht jedoch, ob der Angeklagte dieser Aufforderung nachgekommen sei) hinreichend glaubhaft gemacht wurde bzw. ob eine weitere Aufklärung im Freibeweisverfahren erforderlich gewesen wäre. 2. Die im Hinblick auf die unterbliebene Nachfrage des Gerichts hinsichtlich der Ankunftszeit des Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge erweist sich ebenfalls als unzulässig. Denn insofern wäre die Angabe erforderlich gewesen, was das Ergebnis der unterbliebenen Nachforschung gewesen wäre (vgl. OLG München, 4St RR 100/08 v. 18.11.2008 - StV 2012, 79; KK-StPO/Paul, 8. Auflage 2019, § 329 Rn. 14). Dies erfolgte vorliegend nicht, da es - wie dargelegt - an jeglichen Ausführungen zu einer etwaigen tatsächlichen Fahrt des Angeklagten zum Landgericht fehlt. 3. Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, dass die Verfahrensrüge, das Gericht habe zu Unrecht aufgrund der im Urteil getroffenen Feststellungen das Ausbleiben des Angeklagten nicht als genügend entschuldigt angesehen, regelmäßig bereits ohne ins Einzelne gehenden Tatsachenvortrag als sogenannte „unsubstantiierte“ oder „allgemeine“ Verfahrensrüge zulässig erhoben ist, da es einer Wiederholung der im Urteil enthaltenen Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht bedarf und die so erhobene Rüge lediglich zur Überprüfung des Urteils auf Grundlage der darin enthaltenen Feststellungen führt, an die das Revisionsgericht insoweit gebunden ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 Rev 87/15 v. 07.01.2016 - juris; OLG Karlsruhe, 1 Ss 126/08 v. 28.10.2009 - juris; KK-StPO/Paul, a.a.O., § 329 Rn. 14). Dennoch bestehen vorliegend Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge. Denn da das Revisionsgericht nicht von sich aus die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens überprüft, muss im Rahmen einer Verfahrensrüge die Angriffsrichtung der Rüge feststehen; sie bestimmt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (vgl. BGH, 3 StR 516/14 v. 09.07.2015 - StV 2016, 337; 1 StR 200/13 v. 29.11.2013 - NStZ 2014, 221). Daher darf nicht offen bleiben, welche konkrete gerichtliche Verfahrensweise als prozessual fehlerhaft gerügt wird (vgl. BGH, 3 StR 516/14 v. 09.07.2015 - StV 2016, 337). Mit der Revisionsbegründung wird vorliegend gerade nicht gerügt, dass das Landgericht den Angeklagten zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat, sondern ausdrücklich ausgeführt, dies könne dahinstehen (S. 16 d. Revisionsbegründung). Vielmehr wird lediglich im Rahmen der Gesamtabwägung hinsichtlich der vorliegend angemessenen Wartefrist der Grad des Verschuldens des Angeklagten an der Versäumung des Termins thematisiert. Jedenfalls aber wäre eine in dieser Hinsicht zulässig erhobene Verfahrensrüge unbegründet, da das Verwerfungsurteil den hieran zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Im Verwerfungsurteil hat das Gericht die für erwiesen erachteten Tatsachen und deren Würdigung - insbesondere etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige ggf. als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen - in einer Weise darzulegen, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob zu Recht von einem nicht genügend entschuldigten Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ausgegangen worden ist (vgl. OLG Dresden, 2 OLG 22 SS 699/18 v. 31.01.2019 - BeckRS 2019, 2550, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 Rev 87/15 v. 07.01.2016 - juris; OLG Hamm, 2 Ss 394/98 v. 08.04.1998 - NStZ-RR 1998, 281). Das Landgericht führt vorliegend aus, der Angeklagte habe durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, auf seiner schriftlichen Ladung (auf der 13 Uhr gestanden habe) nachgeschaut und von einer Verlegung nichts mitbekommen zu haben, was ihn aber angesichts der Festlegung der Terminstunde am 30. April 2021 in seiner Anwesenheit nicht entschuldige, zumal er sich hierzu als geladen bekannt habe und ausdrücklich auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden sei. Da ein solcher auf mangelnder Sorgfalt beruhender Irrtum nicht geeignet ist, das Ausbleiben des Angeklagten im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO genügend zu entschuldigen (vgl. OLG Oldenburg, Ss 472/08 v. 26.01.2009 - juris), erfordern die - insofern allein maßgeblichen - Urteilsgründe keine weiteren Darlegungen. Im Übrigen läge aber auch unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung zusätzlich vorgebrachten Umstände keine Entschuldigung vor. Hinsichtlich der ausgeführten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der akuten psychischen Belastung durch die über ihm schwebende Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe und der Überforderung durch die Pflege seiner kranken Eltern wird schon gar nicht dargelegt, dass diese Umstände ursächlich für den Irrtum des Angeklagten gewesen sein sollten. Soweit die Kammer keine schriftliche Bestätigung der Änderung der Terminstunde übersandte, der Angeklagte seinen Verteidiger um die schriftliche Mitteilung der Termine gebeten hatte und die entsprechende Nachricht nicht versendet wurde, lag es ersichtlich in der Verantwortung des Angeklagten, angesichts der ausbleibenden Information nachzufragen. Feststellungen, die lediglich im Rahmen der Frage der Bemessung der Wartepflicht und damit der Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren eine Rolle spielen, muss ein Verwerfungsurteil demgegenüber entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht enthalten. 4. Die erhobene Sachrüge führt bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 StPO lediglich zu der Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen bzw. des Vorliegens von Verfahrenshindernissen (vgl. BGH, 5 StR 147/67 v. 06.06.1967 - BGHSt 21, 242; OLG Celle, 32 Ss 187/10 v. 31.05.2011 - NStZ-RR 2012, 75; OLG München, 4St RR 100/08 v. 18.11.2008 - StV 2012, 79), wofür hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen.