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Beschluss

2 Ss 394/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwerfung einer Berufung nach §329 Abs.1 StPO erfordert eine hinreichende Begründung, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung der maßgeblichen Erwägungen ermöglicht. • Hat der Angeklagte einen konkreten Entschuldigungsgrund vorgebracht, ist das Berufungsgericht zur eigenen Nachforschung (Amtsaufklärungspflicht) verpflichtet; es kommt darauf an, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist, nicht ob er sich genügend entschuldigt hat. • Krankheit kann eine genügende Entschuldigung darstellen, wenn sie nach Art oder Wirkung die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar macht; amtsärztliche Feststellungen sind im Verwerfungsurteil inhaltlich wiederzugeben oder zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung bei Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens: Amtsaufklärungspflicht und Krankheitsentschuldigung • Die Verwerfung einer Berufung nach §329 Abs.1 StPO erfordert eine hinreichende Begründung, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung der maßgeblichen Erwägungen ermöglicht. • Hat der Angeklagte einen konkreten Entschuldigungsgrund vorgebracht, ist das Berufungsgericht zur eigenen Nachforschung (Amtsaufklärungspflicht) verpflichtet; es kommt darauf an, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist, nicht ob er sich genügend entschuldigt hat. • Krankheit kann eine genügende Entschuldigung darstellen, wenn sie nach Art oder Wirkung die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar macht; amtsärztliche Feststellungen sind im Verwerfungsurteil inhaltlich wiederzugeben oder zu würdigen. Der Angeklagte war wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln am Amtsgericht zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden und legte Berufung ein. Mehrere Berufungstermine fielen teils wegen Erkrankungen des Angeklagten aus. Für einen Termin am 13.01.1998 legte sein Verteidiger ein ärztliches Attest vor und schilderte eine starke eitrige Entzündung mit offenen Wunden. Das Landgericht ließ eine amtsärztliche Untersuchung durchführen, die bedingte Verhandlungs- und eingeschränkte Reisefähigkeit feststellte unter der Maßgabe einer auf zwei Stunden begrenzten Verhandlungsdauer und Transport im Taxi/Krankenwagen. Der Angeklagte erschien dennoch nicht; das Landgericht verworf die Berufung nach §329 Abs.1 StPO. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte insbesondere Mängel der Aufklärungspflicht; die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung wurde anhängig gehalten. • Revision ist fristgerecht eingelegt und begründet worden; die Revisionsbegründungsfrist begann nach Zustellung des Urteils und der Einlegungsfrist (§§341,345 StPO). • Das Verwerfungsurteil genügt den in §329 Abs.1 StPO und der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten Begründungsanforderungen nicht: Es fehlen konkrete tatsächliche Feststellungen und eine inhaltliche Wiedergabe bzw. Würdigung des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung, so dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen nicht überprüfen kann. • Bei Vorbringen eines konkreten Entschuldigungsgrundes (hier Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit eitrigem Durchbruch) bestand eine besondere Amtsaufklärungspflicht des Landgerichts, etwa durch telefonische Rückfrage bei der Mutter oder erneute amtsärztliche Untersuchung; das Gericht durfte nicht allein wegen der zuvor erfolgten amtsärztlichen Untersuchung ohne weitere Aufklärung verwerfen. • Der Begriff der "genügenden Entschuldigung" wurde verkannt: Krankheit ist ausreichend entschuldigend, wenn Teilnahme unzumutbar wäre. Die vorliegenden ärztlichen Feststellungen und der behauptete Eiterausbruch rechtfertigen die Annahme signifikanter Beeinträchtigungen, die Teilnahme unzumutbar machen können. • Das Landgericht hätte nicht die Berufung ohne ausreichende Aufklärung verwerfen dürfen, zumal die Sanktion der Verwerfung die Wirkung hat, die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverteidigung zu unterbinden. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg; das angefochtene Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Die Begründung der Verwerfung nach §329 Abs.1 StPO war mangelhaft, weil wesentliche tatsächliche Feststellungen und die Würdigung der amtsärztlichen Untersuchung fehlten und das Gericht seiner Amtsaufklärungspflicht bei dem konkret vorgebrachten Gesundheitsvorbringen nicht genügte. Es konnte daher nicht geprüft werden, ob der Angeklagte genügend entschuldigt im Sinne der Vorschrift war; insoweit war die Verwerfung nicht tragfähig. Die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss zur Wiedereinsetzung ist damit gegenstandslos; die Sache ist neu zu verhandeln.