Urteil
1 Ss 126/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Fernbleiben eines Angeklagten von der Hauptverhandlung ist nur dann gemäß §§ 412 Satz 1, 329 Abs.1 Satz 1 StPO genügend entschuldigt, wenn ihm wegen der Umstände des Einzelfalls billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann.
• Allein die unterbliebene oder unsachgemäße Bescheidung eines Akteneinsichtsantrags begründet noch keine genügende Entschuldigung; entscheidend ist, ob der Angeklagte vernünftigerweise davon ausgehen durfte, ihm werde in der anstehenden Hauptverhandlung das Recht auf Akteneinsicht endgültig verweigert.
• Ein nicht anwaltlich verteidigter Angeklagter bleibt grundsätzlich zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet; wenn in der Hauptverhandlung Informationsdefizite erkennbar werden, kann das Gericht nach § 265 Abs.4 StPO aussetzen oder unterbrechen, um Waffengleichheit zu sichern.
• Die Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil ist zulässig, wenn in der Revisionsbegründung konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Anwendung des Entschuldigungsbegriffs darlegen.
Entscheidungsgründe
Ausbleiben des Angeklagten trotz unbeantworteten Akteneinsichtsantrags: keine genügende Entschuldigung • Das Fernbleiben eines Angeklagten von der Hauptverhandlung ist nur dann gemäß §§ 412 Satz 1, 329 Abs.1 Satz 1 StPO genügend entschuldigt, wenn ihm wegen der Umstände des Einzelfalls billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann. • Allein die unterbliebene oder unsachgemäße Bescheidung eines Akteneinsichtsantrags begründet noch keine genügende Entschuldigung; entscheidend ist, ob der Angeklagte vernünftigerweise davon ausgehen durfte, ihm werde in der anstehenden Hauptverhandlung das Recht auf Akteneinsicht endgültig verweigert. • Ein nicht anwaltlich verteidigter Angeklagter bleibt grundsätzlich zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet; wenn in der Hauptverhandlung Informationsdefizite erkennbar werden, kann das Gericht nach § 265 Abs.4 StPO aussetzen oder unterbrechen, um Waffengleichheit zu sichern. • Die Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil ist zulässig, wenn in der Revisionsbegründung konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Anwendung des Entschuldigungsbegriffs darlegen. Der Angeklagte erhielt durch Strafbefehl des Amtsgerichts eine Geldstrafe wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung; er legte fristgerecht Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Das Amtsgericht beantwortete den Akteneinsichtsantrag nicht und setzte einen Termin zur Hauptverhandlung an, zu dem persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Der nicht verteidigte Angeklagte sandte am Tag vor der Verhandlung ein Schreiben, in dem er sein Fernbleiben mit der verweigerten Akteneinsicht begründete; das Schreiben ging erst nach dem Termin beim Gericht ein. In der Verhandlung erschien er nicht und der Einspruch wurde nach Viertelstunde verworfen. Wiedereinsetzung wurde verworfen; das Landgericht bestätigte die Verwerfung. Der Angeklagte führte in der Revision an, sein Ausbleiben sei genügend entschuldigt gewesen, weil ihm zuvor Akteneinsicht verweigert worden sei. • Zulässigkeit der Verfahrensrüge: Die Revision war form- und fristgerecht begründet, weil konkrete Tatsachen zur angeblichen Fehlanwendung des Begriffs der genügenden Entschuldigung vorgetragen wurden (§ 344 Abs.2 Satz2 StPO). • Prüfungsumfang: Das Revisionsgericht überprüft, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, wobei es an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden ist; im Berufungsverfahren sind neues Entschuldigungsvorbringen und dessen Würdigung zu berücksichtigen. • Rechtlicher Maßstab zur Entschuldigung: Fernbleiben ist nur entschuldigt, wenn dem Angeklagten wegen der Umstände des Einzelfalls billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann; dabei ist zugunsten des Angeklagten weit auszulegen, jedoch unter Abwägung der Pflicht zum Erscheinen (§§ 226, 230 StPO). • Keine genügende Entschuldigung durch unterbliebene Akteneinsicht: Zwar besteht für Nichtverteidigte kein Anspruch auf Übersendung der Originalakten (§ 147 Abs.7 StPO), das Gericht hätte den Antrag bescheiden und ggf. Auskünfte oder Abschriften gewähren müssen. Allein die unterbliebene Bescheidung rechtfertigt aber nicht automatisch Entschuldigung; erforderlich ist, dass der Angeklagte vernünftigerweise annehmen durfte, ihm werde die Akteneinsicht endgültig verweigert. • Pflichten des Angeklagten: Der Angeklagte hätte zumutbare Nachfragen beim Gericht vornehmen können; sein Schreiben vom 14.02.2007 genügte nicht, um die Erwartungen zu rechtfertigen, das Gericht binnen eines Tages die Akteneinsicht zu gewähren oder auf Aussetzungsrechte hinzuweisen (§ 265 Abs.4 StPO). • Keine Verletzung des fairen Verfahrens: Ein dem Gericht zurechenbarer Versäumnis führt nur dann zu Nachteilen, wenn der Beschuldigte nicht zumutbare Abhilfemaßnahmen unterlassen hat; hier traf den Angeklagten eine Mitverantwortung, sodass kein Verstoß gegen Art.6 EMRK vorliegt. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Landgericht hatte zu Recht die Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Fernbleibens bestätigt. Der angefochtene Akteneinsichtsantrag und dessen Nichtbescheidung rechtfertigten nach den konkreten Umständen nicht, dass dem Angeklagten billigerweise kein Vorwurf für sein Fernbleiben gemacht werden könne. Der Angeklagte hätte vor oder bis zur Hauptverhandlung zumutbare Nachfragen bei Gericht vornehmen müssen; sein verspätet eingegangenes Schriftstück vom 14.02.2007 rechtfertigte nicht die Erwartung, das Gericht werde binnen eines Tages noch umfassend informieren oder die Verhandlung aussetzen. Daraus folgt, dass die Verfahrensrüge keinen Rechtsfehler ergab und der Angeklagte die Kosten der Revision zu tragen hat.