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Beschluss

16 UF 144/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1230.16UF144.24.00
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Leitsätze
1. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungstermin unterliegen dem Anwaltszwang.(Rn.13) 2. Eine einseitige Verzichtserklärung durch die anwaltlich vertretene Antragstellerin genügt dem nicht.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der DRV Knappschaft-Bahn-See wird Ziffer 2 Absatz 2 und Absatz 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 29.07.2024, Az. 38 F 241/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,2728 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.12.2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,3332 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.12.2023, übertragen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte. Von der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungstermin unterliegen dem Anwaltszwang.(Rn.13) 2. Eine einseitige Verzichtserklärung durch die anwaltlich vertretene Antragstellerin genügt dem nicht.(Rn.27) 1. Auf die Beschwerde der DRV Knappschaft-Bahn-See wird Ziffer 2 Absatz 2 und Absatz 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 29.07.2024, Az. 38 F 241/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,2728 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.12.2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,3332 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.12.2023, übertragen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte. Von der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der vom Antragsgegner bei der DRV Knappschaft-Bahn-See erworbenen Anrechte. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am ...07.1988 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 05.01.2024 zugestellt. Innerhalb der Ehezeit haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. In der Zeit von 01.01.1998 bis 07.03.2000 hat der Antragsgegner Beitragszeiten in K. zurückgelegt. Zur Klärung der rentenrechtlichen Zeiten wurde er aufgefordert, eine aktuelle Bescheinigung des k. Rentenversicherungsträgers vorzulegen, aus der hervorgeht, ob eine gesetzlich mögliche Beitragserstattung durch den k. Rentenversicherungsträger erfolgt war. Mit Schreiben vom 12.06.2024 teilte der Antragsgegner mit, dass er bisher keine Rückmeldung auf seine Anfrage dort erhalten habe. Die Antragstellerin erklärte sich daraufhin bereit, auf den Einbezug der im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 07.03.2000 erworbenen ausländischen Anwartschaften zu verzichten. Mit Datum vom 03.07.2024 hat die DRV Knappschaft-Bahn-See Auskunft aus dem nicht vollständig geklärten Konto erteilt. Danach hat der Antragsgegner in der allgemeinen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von 23,3175 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 11,6588 Entgeltpunkten sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 93.555,01 € erworben. Außerdem hat er einen Zuschlag für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) in Höhe von 2,4639 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 1,2320 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.886,08 € erworben. Berücksichtigt wurden nur die innerstaatlichen Zeiten des Antragsgegners. Im Verhandlungstermin vom 29.07.2024 wurde zum Versorgungsausgleich Folgendes protokolliert: „Es wird festgestellt, dass die Ehefrau auf den Ausgleich etwaiger in K. erworbenen Anrechte des Ehemanns verzichtet. Der Versorgungsausgleich soll entsprechend der vorläufigen Berechnung des Gerichts durchgeführt werden. Einwendungen werden nicht erhoben.“ Der Antragsgegner war im Termin nicht anwaltlich vertreten. Mit Verbundbeschluss vom 29.07.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurde der Teilung der Anrechte des Antragsgegners die Auskunft vom 03.07.2024 zugrunde gelegt. Der Beschluss wurde der DRV Knappschaft-Bahn-See am 30.07.2024 zugestellt. Mit am 30.08.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat diese Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass für die in K. zurückgelegten Zeiten vom 01.01.1998 bis 07.03.2000 versicherungspflichtige Beitragszeiten anzuerkennen seien, wie sich aus den vom Antragsgegner zwischenzeitlich nachgereichten Unterlagen ergebe. Der Senat hat mit Verfügung vom 03.09.2024 Gelegenheit zur Beschwerdeerwiderung gegeben und darauf hingewiesen, dass der erklärte Verzicht als Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gemäß §§ 6, 7 VersAusglG formunwirksam sein dürfte, da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang gilt und der Ehemann nicht anwaltlich vertreten war, und beabsichtigt ist, nach Eingang der aktuellen Berechnung schriftlich gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu entscheiden. Innerhalb der Frist ist keine Stellungnahme eingegangen. Mit Auskunft vom 11.09.2024 hat die DRV Knappschaft Bahn-See die Auskunft vom 03.07.2024 zurückgenommen und auf der Grundlage aller bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine neue Auskunft erteilt. Danach hat der Antragsgegner in der allgemeinen Rentenversicherung einen Ehezeitanteil von 24,5456 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 12,2728 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 98.482,00 € und als Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einen Ehezeitanteil von 2,6664 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,3332 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.698,15 € erworben. Der Senat entscheidet, wie mit Verfügung vom 21.11.2024 angekündigt, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. II. 1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Beschluss abzuändern und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden, ist dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde auf die bei der Beschwerdeführerin vom Antragsgegner erworbenen Anrechte beschränkt ist. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das im Falle externer Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Beschwerdeführer begründet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 -, juris Rn. 7). Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten und damit eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, da ein bei ihr bestehendes Anrecht nicht vollständig in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen wurde. Auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es nicht an (st. Rspr., u.a. BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 491/11 -, juris Rn. 12). 2. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur tenorierten Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 Absatz 2 und Absatz 3. Dem Versorgungsausgleich ist hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners bei der DRV Knappschaft-Bahn-See die aktuelle Auskunft vom 11.09.2024 zugrunde zu legen, die unter Berücksichtigung aller bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erteilt wurde. Danach hat der Antragsgegner in der allgemeinen Rentenversicherung einen Ehezeitanteil von 24,5456 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 12,2728 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 98.482,00 € erworben und als Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) einen Ehezeitanteil von 2,6664 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,3332 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.698,15 €. Bei den Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76 g Abs. 1 SGB VI) handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – XII ZB 389/22 –, juris Rn. 8), das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist (BGH, Beschluss vom 01.03. 2023 – XII ZB 444/22 –, juris Rn. 14). Eine anderweitige für das Gericht bindende Vereinbarung im Sinne von § 6 VersAusglG liegt nicht vor. Hinsichtlich der vom Amtsgericht protokollierten Erklärungen besteht ein Wirksamkeitshindernis im Sinne von § 6 Abs. 2 VersAusglG. § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG räumt den Eheleuten die Möglichkeit ein, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu schließen, um den Ausgleich anders zu regeln als er gesetzlich vorgesehen ist. Sie können den Ausgleich grundsätzlich auch beschränken, indem sie vereinbaren, dass die in einem bestimmten Zeitraum erworbenen Anrechtsanteile eines der Ehegatten nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen (vgl. Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 6 VersAusglG, Stand: 17.09.2024, Rn. 20, 24). Die Dispositionsbefugnis der beteiligten Ehegatten erstreckt sich auch auf die Beseitigung von Unsicherheiten im Hinblick auf den Ausgleichswert eines Anrechts, etwa wenn der einem gesetzlichen Rentenanrecht zugrunde liegende Versicherungsverlauf wegen ausländischer Versicherungszeiten nicht vollständig geklärt werden kann (vgl. Breuers, a.a.O. Rn. 37 f. m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bedarf es hierfür jedoch einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (§ 6 VersAusglG), deren formelle (§ 7 VersAusglG) und materielle (§ 8 VersAusglG) Wirksamkeit dann vom Gericht zu überprüfen ist, das sodann - gebunden an eine wirksame Vereinbarung (§ 6 Abs. 2 VersAusglG) - den Ausgleich anordnet bzw. gem. § 224 Abs. 3 FamFG feststellt, soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. In formeller Hinsicht bedarf eine für das Gericht bindende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) oder andernfalls der Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127 a BGB). Eine notarielle Beurkundung liegt nicht vor. Auch aus dem Protokoll des Amtsgerichts Heidelberg zum Scheidungstermin vom 29.07.2024 ergibt sich keine Vereinbarung der Eheleute. Zu gerichtlichem Protokoll wurde lediglich festgestellt, dass die Ehefrau auf den Ausgleich etwaiger in K. erworbenen Anrechte des Ehemanns verzichtet und der Versorgungsausgleich entsprechend der vorläufigen Berechnung des Gerichts durchgeführt werden soll. Die einseitige Verzichtserklärung der Antragstellerin stellt gerade keine Vereinbarung im Sinne des Gesetzes dar. Eine Vereinbarung setzt schon begrifflich eine gegenseitige Übereinkunft voraus. Rechtlich erfordert sie übereinstimmende Willenserklärungen der Eheleute (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.04.2023 - 12 UF 73/23 e -, juris Rn. 49). Sofern man die Feststellung zu gerichtlichem Protokoll, dass der Versorgungsausgleich entsprechend der vorläufigen Berechnung des Gerichts durchgeführt werden soll, als (konkludente) Vereinbarung der Eheleute ansehen will, ist diese jedenfalls nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt und daher nichtig. Im Scheidungsverbundverfahren besteht Anwaltszwang, §§ 114 Abs. 1, 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Formwirksame Erklärungen im Sinne der §§ 7 Abs. 2 VersAusglG, 127 a BGB können daher nur durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.1991 - XII ZB 125/88 -, juris Rn. 6). Die Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit einer zustande gekommenen Vereinbarung zur Folge (vgl. Reetz, in: BeckOGK, 01.08.2022, VersAusglG, § 7 Rn. 59). Der Antragsgegner war im Termin nicht anwaltlich vertreten. Dahingestellt bleiben kann für die Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs, ob ein Verzicht auf die Übertragung von Anrechten zum eigenen Nachteil materiell-rechtlich einseitig möglich ist, oder ob ein solcher - als Vertrag - zur Wirksamkeit der Annahme des anderen Ehegatten bedarf. Denn die Eheleute können den Versorgungsausgleich nicht unmittelbar selbst durch- bzw. herbeiführen. Die Übertragung oder Begründung von Anrechten geschieht entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 VersAusglG nicht durch die Vereinbarung, sondern auf Grund der Vereinbarung durch die Entscheidung des Gerichts. Die Vereinbarung der Eheleute bedarf also der Umsetzung durch die rechtsgestaltende Anordnung des Gerichts (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2020 - 9 UF 8/20 -, juris Rn. 42; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.01.2019 - 2 UF 266/18 -, juris Rn. 6; Breuers, a.a.O. Rn. 53). Wenn der Versorgungsausgleich teilweise nicht stattfinden soll, bedarf es auch insoweit einer gerichtlichen Feststellung in der Beschlussformel (§ 224 Abs. 3 FamFG). Eine solche Feststellung in der Beschlussformel setzt aber eine Vereinbarung im Sinne des § 6 VersAusglG voraus. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bedarf es daher einer (wirksamen) Verzichtsvereinbarung, die hier - wie oben dargestellt - nicht vorliegt. Dass das Amtsgericht - trotz nur teilweiser Durchführung des Versorgungsausgleichs - eine Feststellung in der Beschlussformel gem. § 224 Abs. 3 FamFG nicht getroffen hat, steht einer Entscheidung im Wege der Beschwerde nicht entgegen. Der Senat übt das in § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG eingeräumte Ermessen (vgl. hierzu Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, Rn. 17) dahingehend aus, dass die Beschwerde zum Anlass genommen wird, auch den noch vor dem Amtsgericht schwebenden Verfahrensbestandteil an sich zu ziehen und einheitlich über den gesamten Verfahrensgegenstand in der zweiten Instanz zu entscheiden. Angesichts der seit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter aufgeklärten Versicherungszeiten ist eine Entscheidung im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit sachdienlich, ohne dass ein Instanzverlust zu beklagen sein dürfte. Nachdem sich die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats nicht geäußert haben, ist anzunehmen, dass sie dieser im Prozedere und Ergebnis auch zustimmen. III. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und eine Vereinbarung nicht zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Sie orientiert sich an den erstinstanzlichen Feststellungen, nach denen das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute 12.000,00 € beträgt, und berücksichtigt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwei Anrechte zu überprüfen waren. Das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag (Entgeltpunkte für langjährig Versicherte) ist, auch wenn es wie das Grundrentenanrecht selbst der gesetzlichen Rentenversicherung und damit demselben Versorgungssystem zugehört, ein eigenes Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2022 - 20 UF 90/22 -, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 - 7 UF 46/22 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.05.2022 - 2 UF 66/22 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.01.2023 - 11 UF 204/22 -, juris). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst.