OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 37/18

BGH, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nur mit Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG). • Für die Zulässigkeitsprüfung einer Erstbeschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 68 Abs. 2 FamFG maßgeblich; § 117 FamFG mit Verweisen auf ZPO findet keine Anwendung auf solche Folgesachen. • Hat das Beschwerdegericht die Beschwerde nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung der Beschwerdeinstanz unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung in Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur mit Zulassung • Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nur mit Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG). • Für die Zulässigkeitsprüfung einer Erstbeschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 68 Abs. 2 FamFG maßgeblich; § 117 FamFG mit Verweisen auf ZPO findet keine Anwendung auf solche Folgesachen. • Hat das Beschwerdegericht die Beschwerde nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung der Beschwerdeinstanz unanfechtbar. Die Ehefrau beantragte 2008 die Scheidung; das Amtsgericht sprach 2013 die Scheidung und regelte den Versorgungsausgleich. Der Ehemann legte persönlich und fristgerecht Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich ein, war damals aber nicht anwaltlich vertreten; die DRV Bund schloss sich an. Das OLG änderte den Versorgungsausgleich und die Ehefrau erhob Rechtsbeschwerde, worauf der BGH die Sache zurückwies, weil eine isolierte Beschwerde in Folgesachen durch einen Rechtsanwalt einzulegen ist. Nach Zustellung des BGH-Beschlusses beantragte der nun anwaltlich vertretene Ehemann Wiedereinsetzung; er leitete Schriftsätze per Fax und reichte schließlich eine unterschriebene Beschwerde ein, die aber verspätet beim Amtsgericht einging. Das OLG versagte die Wiedereinsetzung, verwies die Beschwerde als unzulässig zurück und ließ die Rechtsbeschwerde gegen diese Verwerfung nicht zu. • Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil die Verwerfung der Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur mit Zulassung angefochten werden kann (§ 70 Abs. 1 FamFG). • Die Modifikationen des Rechtsmittels in § 117 FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Folgesachen im Scheidungsverbund bleiben verfahrensrechtlich eigenständig. • Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde richtet sich hier nach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG; wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verwirft, ist die Rechtsbeschwerde gegen diese Verwerfung nur mit Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG). • Die Versagung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ändert an der Notwendigkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts; das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und deshalb auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt, sodass die Entscheidung unanfechtbar ist. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns war nicht statthaft und wird abgewiesen. Das Oberlandesgericht durfte die Wiedereinsetzung versagen und die Beschwerde als unzulässig verwerfen, weil für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit andere Verfahrensvorschriften gelten und die Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung nur mit Zulassung möglich ist. Eine Versagung der Wiedereinsetzung ändert nichts an der Erfordernis der Zulassung. Die Rechtsbeschwerde wird daher auf Kosten des Antragsgegners verworfen; die Entscheidung des Beschwerdegerichts bleibt unanfechtbar.