Beschluss
16 WF 1/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0507.16WF1.24.00
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Leitsätze
Bei der Verteilung der Kosten eines Umgangsverfahrens sind die Einkommensverhältnisse der Eltern grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung zu Ziffer 4. im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 04.12.2023, Az. 35 F 61/22, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Verteilung der Kosten eines Umgangsverfahrens sind die Einkommensverhältnisse der Eltern grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.(Rn.29) 1. Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung zu Ziffer 4. im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 04.12.2023, Az. 35 F 61/22, werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Die Eltern wenden sich mit der Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde jeweils gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg im Beschluss vom 04.12.2023, Az. 35 F 61/22. Der Antragsteller (fortan: Vater) und die Antragsgegnerin (fortan: Mutter) sind die getrenntlebenden Eltern der Kinder J. O., geboren am …, L. O., geboren am …, und S. O., geboren am ... Sie haben vor dem Familiengericht Heidelberg mehrere Verfahren über die elterliche Sorge und den Umgang geführt (35 F 170/21, 35 F 64/22, 35 F 83/22, 35 F 2/23, 35 F 91/23, 35 F 115/23). Parallel dazu führen die Eltern das Scheidungsverfahren (35 F 88/23) und ein Verfahren über Kindes- und Trennungsunterhalt (35 F 60/22). Im der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren 35 F 61/22 haben die Beteiligten über den Umgang des Vaters mit den drei gemeinsamen Kindern gestritten. Das Amtsgericht hat nach drei durchgeführten Erörterungsterminen und einem eingeholten Sachverständigengutachten, über dessen Kosten (35.052,77 €) ein gesondertes Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 16 WF 14/24 geführt worden ist, mit Beschluss vom 04.12.2023 den Umgang geregelt und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Kostenaufhebung entspreche dem Regelfall. Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG liege nicht vor und die Tatsache, dass der Vater wirtschaftlich bessergestellt sei als die Mutter, rechtfertige ohne Hinzutreten weiterer verschuldens- bzw. verhaltens- oder verfahrenserfolgsbezogener Umstände kein Abweichen vom Grundsatz der Kostenaufhebung. Im Übrigen wird auf die Beschlussbegründung Bezug genommen. Der Beschluss vom 04.12.2023 ist dem Vater am 04.12.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen Beschwerde - beschränkt auf die Kostenentscheidung - mit Schriftsatz vom 29.12.2023, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, eingelegt. Mit Schriftsatz vom 29.01.2024, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, hat die Mutter Anschlussbeschwerde - beschränkt auf die Kostenentscheidung - eingelegt. Der Vater trägt vor, der Mutter seien mindestens die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aufzulegen, da sie unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. Auch habe sie die Sachverständige mit verfahrensfremden Erwägungen und Anliegen von der eigentlichen Arbeit abgehalten und so zu einer Verfahrensverzögerung und hohen Kosten beigetragen. Die Mutter habe von der Sachverständigen die Beantwortung von schriftlich gestellten Fragen verlangt und zahlreiche amerikanische Fachtexte und Internet-Links zu Studien gesendet. Ihre Mitwirkung an der Begutachtung habe die Mutter von der Beantwortung ihrer Fragen abhängig gemacht. Weiter habe der Versuch der Mutter über das Gericht an Arbeitsmaterialien der Sachverständigen zu gelangen, erhöhten Aufwand für diese und damit erhöhte Kosten verursacht. Ebenso verhalte es sich mit den ständigen Missbrauchsvorwürfen der Mutter gegen ihn. Daher sei es unbillig, ihn an den Kosten des Verfahrens oder jedenfalls an den Kosten des Sachverständigengutachtens zu beteiligen. Der Vater beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Mutter beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Sie trägt vor, der Vater sei bei weitem vermögender als sie. Er verfüge als Projektmanager bei der B. über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 12.462,96 €, wobei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er tatsächlich jährliche Einkünfte von 537.749 US-Dollar erziele. Sie könne die exorbitant hohen Kosten des Sachverständigengutachtens im Gegensatz zum Antragsteller nicht ohne weiteres begleichen. Sie verfüge als Lehrerin an einer Privatschule nur über ein Einkommen von 2.560,00 € netto monatlich. Nicht sie, sondern der Vater sei hauptverantwortlich für die hohen Sachverständigenkosten. Die Alkoholerkrankung des Vaters, die u.a. dazu geführt habe, dass die Sachverständige eine 14-seitige Stellungnahme zu der vom ihm ausgehenden Kindeswohlgefährdung habe schreiben müssen, hätten die Kosten des Sachverständigengutachtens erhöht. Außerdem habe die Sachverständige neun Gespräche mit dem Vater und nur sechs Gespräche mit ihr geführt. Eine hälftige Kostenverteilung sei nach alledem unbillig. Die Sachverständige hat sich im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2023 dahin geäußert, dass die hohen Kosten angefallen seien, da mit der Familie ausschließlich in Englisch habe kommuniziert werden müssen. Dadurch hätten sowohl die Gespräche länger gedauert als auch die Übersetzung der ca. 1.500 Emails in der Familiensache. Darüber hinaus habe ihr die Mutter zusätzlich noch zahlreiche Textnachrichten über den Messengerdienst „Signal“ gesendet. Während der Gutachtendauer von über einem Jahr seien zahlreiche Konfliktherde zwischen den Eltern offenbar geworden, die, da jeweils das Kindeswohl berührend, von ihr hätten beachtet werden müssen. Der Mutter sei es auch schwergefallen, die Rolle der Sachverständigen im Gerichtsverfahren zu erfassen, weshalb wiederholt eine Erklärung notwendig gewesen sei, und die Mutter die Sachverständige auch mit Fragen habe befassen wollen, die in den Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes gehörten. Die Mutter habe z.B. im Frühjahr 2023 von der Sachverständigen die Beantwortung von Fragen verlangt und angesetzte Termine abgesagt, als die Fragen nicht beantwortet worden seien. Auch habe die Mutter zahlreiche amerikanische Fachtexte an die Sachverständige gesendet sowie Internetlinks mit Studien, die sich die Sachverständige ansehen solle. Trotz ihrer Bitte, keine weiteren Emails zu senden, habe die Mutter damit nicht aufgehört. Sie, die Sachverständige, habe zumindest die Emails nach für das Verfahren relevanten Informationen durchsehen müssen. Hierdurch sei ein erheblicher Aufwand entstanden. Ebenso habe die Mutter der Sachverständigen verschiedene Aussagen zugeschrieben. Die Wiederlegung der Zuschreibung habe viel Zeit gekostet. Die stets neuen Entwicklungen und Vorwürfe der Eltern untereinander hätten dazu geführt, dass stets Rücksprache mit Jugendamt, Kinderpsychiater, Kinderpsychotherapeut, etc. notwendig gewesen wären. Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 19.04.2024 auf die beabsichtigte Entscheidung ohne Erörterungstermin nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.05.2024 gewährt. Stellungnahmen sind nicht eingegangen. II. 1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Gleiches gilt für die nach § 66 FamFG statthafte Anschlussbeschwerde. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG beschwerdefähige Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist in zulässiger Weise mit der Beschwerde angegriffen. Insbesondere muss die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG nicht überschritten sein, da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12 -, juris Rn. 12 ff.). 2. Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde sind indessen unbegründet. a. Die Kostenentscheidung richtet sich vorliegend nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen, wobei dem Gericht dabei ein weiter Ermessenspielraum gegeben ist (BeckOK FamFG/Weber, 49. Ed. 01.02.2024, FamFG § 81 Rn. 10 m.w.N.). Bei der nach § 81 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung mit der Anordnung einer Kostenerstattung in erstinstanzlichen Verfahren zwischen Familienangehörigen Zurückhaltung geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2023 – 18 WF 51/21, BeckRS 2023, 1217 Rn 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2023 – 18 WF 3/23, BeckRS 2023, 2075 Rn 9; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 81 FamFG Rn 13 m.w.N.). Nur in Ausnahmefällen entspricht die alleinige Kostentragung durch einen Beteiligten der Billigkeit. Solche Ausnahmefälle enthält etwa die Soll-Vorschrift des § 81 Abs. 2 FamFG. Sofern allerdings keines der Regelbeispiele nach § 81 Abs. 2 erfüllt ist, entspricht es in einem Umgangsverfahren grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen und keine Kostenerstattung anzuordnen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2021 – 18 WF 78/21 –, juris Rn 10; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.02.2021 – 8 UF 175/20, BeckRS 2021, 4049 Rn 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020 – II-3 WF 50/20, BeckRS 2020, 37247 Rn 5ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009 – 7 WF 1483/09, BeckRS 2010, 2874; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2013 – 8 WF 168/13, BeckRS 2014, 8286; BeckOK FamFG/Weber, 49. Ed. 01.02.2024, FamFG § 81 Rn. 10 m.w.N.; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 81 FamFG Rn 14a m.w.N.). b. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kostenaufhebung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Der Senat hat die Entscheidung des Amtsgerichts nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern im Rahmen der gegebenen zweiten Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, Rn. 8 ff., juris). aa. Ein Ausnahmefall des § 81 Abs. 2 FamFG, der die alleinige Kostentragung eines Elternteils rechtfertigte, ist nicht gegeben. (1) Kein Elternteil hat durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Beide Eltern haben vor dem Familiengericht Heidelberg in den Jahren 2021 bis 2023 neben dem vorliegenden Verfahren insgesamt sechs Verfahren betreffend die elterliche Sorge und den Umgang geführt. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Verfahren von einer Seite allein oder weit überwiegend durch grobes Verschulden veranlasst worden ist, liegen nicht vor. Die Verfahren gehen vielmehr auf einen tiefgreifenden Elternkonflikt zurück. (2) Weder der Rechtsverfolgung des Antragstellers noch der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin hat von vornherein erkennbar die Erfolgsaussicht gefehlt (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Erfolgsaussicht fehlt etwa von vornherein, wenn die (abschlägige) Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist. Gegen die Annahme bereits anfänglich fehlender Erfolgsaussichten sprechen vom Familiengericht durchgeführte Ermittlungen. Maßgebend ist die Beurteilung bei Antragstellung (Feskorn, in: Zöller, 35. Aufl. 2024 ZPO, § 81 FamFG, Rn. 9). Unabhängig von der Frage, ob das Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Amtsverfahren überhaupt Anwendung findet (gegen eine Anwendung etwa: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.12.2021 – 6 WF 155/21, BeckRS 2021, 38596 Rn 8; KG Berlin, Beschluss vom 28.01.2021 – 16 WF 1170/20 –, Rn. 9, juris; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 39), sind fehlende Erfolgsaussichten des Vaters mit seinem Antrag auf Einrichtung des paritätischen Wechselmodells nicht von vornherein offensichtlich gewesen, ebenso wenig wie diejenigen der Mutter, die zunächst Antragsabweisung beantragt hatte und zuletzt den Umgang der Kinder mit dem Vater auf das Wochenende ohne Übernachtungen begrenzen wollte. Das Amtsgericht hat immerhin drei Erörterungstermine und ein Sachverständigengutachten zur Aufklärung des Sachverhalts benötigt. (3) Auch die Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 FamFG sind nicht erfüllt. Beide Elternteile werfen sich wechselseitig vor, schuldhaft unwahre Angaben gemacht und schuldhaft nicht am Verfahren, konkret am Sachverständigengutachten mitgewirkt zu haben. Soweit überhaupt konkrete Tatsachen, die als unwahr behauptet worden sein sollen, benannt werden, lässt sich deren Wahrheitsgehalt nicht feststellen, so betreffend die Vorwürfe des Missbrauchs der Kinder und von übermäßigem Alkoholkonsum gegen den Vater. Hinsichtlich der Mitwirkung am Sachverständigengutachten lässt sich anhand des Akteninhalts und der Ausführungen der Sachverständigen festhalten, dass beide Eltern insoweit ihre Defizite hatten. Es ist der Stellungnahme der Sachverständigen zu entnehmen, dass der erhöhte Aufwand zwar überwiegend auf Verlangen, Eingaben und Forderungen der Mutter zurückzuführen ist, jedoch ist aus der Akte auch ersichtlich, dass die von der Mutter an die Sachverständige herangetragenen Fragen und Informationen ihren Ursprung im hochstreitigen Verhältnis der Elternteile haben. An dem Streit der Eltern ist der Vater ebenso beteiligt wie die Mutter. Wer welchen Anteil an dem Streit hat und wer damit in welchem Umfang die Sachverständigenkosten veranlasst hat, lässt sich nicht quantifizieren. Damit können eine schuldhaft fehlende Mitwirkung am Verfahren oder schuldhaft getätigte unwahre Angaben keinem Elternteil allein zum Vorwurf gemacht werden. bb. Bei der Kostenverteilung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG berücksichtigt der Senat sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen etwa das Maß des Obsiegens und Unterliegens, die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und die familiäre und persönliche Nähe, etc. (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – IV ZB 35/15 –, juris Rn 16). (1) Nachdem sowohl der Vater wie auch die Mutter als Träger der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Umgang der Kinder mit dem Vater die Verantwortung tragen, entspricht es der Billigkeit die Kosten gegeneinander aufzuheben. Beide Eltern reklamieren für sich, das Verfahren jeweils im Interesse der Kinder geführt zu haben. Beide Elternteile haben Anteil an der Verfahrensdauer und den Verfahrenskosten, ohne dass der Beitrag des einen Elternteils den des anderen überwiegt. Die von den Eltern teilweise völlig konträr geschilderten Vorkommnisse betreffend Alkoholkonsum des Vaters, Missbrauchsvorwürfe, etc. sowie die Austragung des heftigen Elternkonflikts von beiden Seiten aus haben das erstinstanzliche Verfahren teuer und langwierig werden lassen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine anderweitige Kostenverteilung rechtfertigen würden. (2) Der Senat hält eine Kostenverteilung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Eltern nicht für angezeigt. Soweit hierzu in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten wird, die wirtschaftlichen Verhältnisse könnten berücksichtigt werden (Feskorn, in: Zöller 35. Aufl. 2024 FamFG, § 81 Rn 6; BeckOK FamFG/Weber, 49. Ed. 01.02.2024, FamFG § 81 Rn. 10; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 81 FamFG Rn 11; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 32; MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 81 Rn 12; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 81 Rn 7; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, 13. Aufl. 2022, FamFG § 81 Rn. 13; anderer Ansicht für die Kindschaftsverfahren: Werner Dürbeck in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 81 FamFG Grundsatz der Kostenpflicht, Rn. 9), bleibt offen, in welcher Weise. Die Überlegung jedenfalls, dass ein wirtschaftlich besser gestellter Elternteil nur aufgrund der besseren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen höheren Kostenanteil oder allein die Kosten zu tragen hat, ist nicht überzeugend (OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2013 – 5 UF 11/12, BeckRS 2013, 8128; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2021 – 18 WF 78/21 –, juris Rn 13) und wird in anderen auf die Billigkeit abstellenden Kostennormen des Zivilrechts (z.B. §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 ZPO) auch nicht aufgegriffen. Auch das Argument, der Vater könne die Verfahrenskosten ohne weiteres leisten, wohingegen die Mutter die Kosten nicht tragen könne, verfängt nicht. Im Zivilrecht befreit ein Mangel an Geld nicht von der Leistungspflicht (vgl. § 275 BGB). Zieht man § 81 Abs. 2 FamFG heran, der regelt, in welchem Fall ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise allein tragen soll, ist zu erkennen, dass sämtliche Regelbeispiele auf ein Verschulden des Beteiligten abstellen (vgl. auch BT-Drs. 16/6308, 215 zu Absatz 2, der Gesetzgeber spricht insoweit von pflichtwidrigem Verhalten). Auch die meisten übrigen Kriterien, die im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden, beinhalten ein Element steuerbaren und damit vorwerfbaren Verhaltens. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse können den Beteiligten aber nicht vorgehalten werden, da sie diese mit Blick auf das Verfahren nicht steuern können. Daraus folgt ihre Nichtberücksichtigung als Kriterium bei der Kostenentscheidung. III. Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da das Amtsgericht diese durchgeführt hat und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Nachdem sowohl Beschwerde wie auch Anschlussbeschwerde ohne Erfolg verblieben sind, entspricht es der Billigkeit die Kosten gegeneinander aufzuheben. Der Beschwerdeverfahrenswert ist gem. §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG festgesetzt. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich dabei grundsätzlich nach den streitigen Verfahrenskosten, allerdings begrenzt auf den Wert des Verfahrensgegenstandes des ersten Rechtszugs. Die Verfahrenskosten übersteigen - allein aufgrund der Sachverständigenkosten in Höhe von über 35.000,00 € - den Wert des Verfahrensgegenstandes erster Instanz. Es verbleibt damit beim dem erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenswert von 4.000,00 €. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst.