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Beschluss

8 WF 168/13

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei Einleitung eines Umgangsverfahrens muss der antragstellende Elternteil nicht davon ausgehen, dass die kategorische Ablehnung des Umgangs mit ihm durch das betroffene Kind auch zur Folge haben werde, dass unter Berücksichtigung von Kindeswohlgesichtspunkten keine gerichtliche Umgangsregelung zu seinen Gunsten getroffen werde.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin wird der Kostenbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sangerhausen vom 01.07.2013 (Az. 2 F 217/13) abgeändert: Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten -mit Ausnahme des Verfahrensbeistands -im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen im Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 900,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Einleitung eines Umgangsverfahrens muss der antragstellende Elternteil nicht davon ausgehen, dass die kategorische Ablehnung des Umgangs mit ihm durch das betroffene Kind auch zur Folge haben werde, dass unter Berücksichtigung von Kindeswohlgesichtspunkten keine gerichtliche Umgangsregelung zu seinen Gunsten getroffen werde.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin wird der Kostenbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sangerhausen vom 01.07.2013 (Az. 2 F 217/13) abgeändert: Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten -mit Ausnahme des Verfahrensbeistands -im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen im Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 900,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss vom 01.07.2013 ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg, denn zu Unrecht hat das Amtsgericht ihr allein die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Gemäß § 83 Abs. 2 FamFG gilt bei Antragsrücknahme § 81 FamFG entsprechend, sodass eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Allein die Antragsrücknahme rechtfertigt dabei nicht ohne weiteres die vollständige Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 08.11.2010 – 8 Wx 123/10 – zitiert nach "juris"). § 81 Abs. 2 FamFG sieht Regelbeispiele für eine einseitige Belastung eines der Beteiligten mit Verfahrenskosten, unter anderem § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FamFG, vor, die im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt sind. Es ist nicht von einer bereits bei Verfahrenseinleitung für sie erkennbaren Aussichtslosigkeit des Antrags der Kindesmutter vom 02.05.2013 im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG auszugehen, denn sie musste bei Einleitung des Verfahrens nicht davon ausgehen, die kategorische Ablehnung des Umgangs mit ihr durch das betroffene Kind werde auch zur Folge haben, dass unter Berücksichtigung von Kindeswohlgesichtspunkten keine gerichtliche Umgangsregelung zu ihren Gunsten getroffen werde. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, dass selbst das Amtsgericht, wie der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 03.06.2013 verdeutlicht, noch zu diesem Zeitpunkt (nach gerichtlicher Anhörung des Kindes am 17.05.2013) von der hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens der Kindesmutter ausgegangen ist (vgl. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO). Auch führt die Anwendung von § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG nicht zu einer einseitigen Belastung der Antragstellerin mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, denn die Frage, zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Umständen es im Vorfeld der Antragstellung zu Kontaktaufnahmeversuchen gekommen ist, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über das Umgangsrecht schon nicht wesentlich im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 81 FamFG Rn 10). Der Senat vertritt darüber hinaus mit dem OLG Nürnberg (NJW 2010, 1468) die Auffassung, dass es in Sorge-und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, grundsätzlich der Billigkeit entspricht, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen. Schon vor Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 war im Übrigen Zurückhaltung bei der einseitigen Auferlegung von Kosten in Sorge-und Umgangsrechtsverfahren geboten (vgl. OLGR Karlsruhe 2005, 216 mwN). Dementsprechend ist die angefochtene Kostenentscheidung abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat sich nach Auffassung des Senates nicht an dem nur für das Hauptsacheverfahren einschlägigen § 45 FamGKG, sondern am Wert der Kosten erster Instanz zu orientieren, die die Kindesmutter aufgrund der beantragten Änderung der Kostenentscheidung einsparen würde. Dieser bewegt sich bei einem erstinstanzlichen Geschäftswert von 3.000,00 € für das Sorgerechtsverfahren unter Berücksichtigung der Verfahrensbeistandsvergütung im Bereich der Gebührenstufe bis zu 900,00 €.