Beschluss
16 WF 1170/20
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0128.16WF1170.20.00
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Leitsätze
Da es in einem Amtsverfahren wie dem Umgangsverfahren keinen verfahrenseinleitenden Antrag gibt, kann die Entscheidung, mit der einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, nicht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und darauf gestützt werden, dass der „Antrag“ des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der betreffende Beteiligte dies erkennen musste.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den am x. x 20x erlassenen Kostenbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 13 F 3182/20 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 606,10 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da es in einem Amtsverfahren wie dem Umgangsverfahren keinen verfahrenseinleitenden Antrag gibt, kann die Entscheidung, mit der einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, nicht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und darauf gestützt werden, dass der „Antrag“ des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der betreffende Beteiligte dies erkennen musste.(Rn.9) Die Beschwerde der Mutter gegen den am x. x 20x erlassenen Kostenbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 13 F 3182/20 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 606,10 € zurückgewiesen. I. Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem ihr die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 3.000 € auferlegt wurden. Im Anhörungstermin vom x. x 20x hat sich das Familiengericht, nachdem es den zu diesem Zeitpunkt bereits x Jahre alten Jugendlichen angehört hatte, die Überzeugung verschafft, dass kein gerichtlicher Handlungsbedarf bestünde. Nach Erörterung der Sache haben die Beteiligten im Anhörungstermin sinngemäß übereinstimmend erklärt, eine gerichtliche Sachentscheidung nicht zu wünschen und das Verfahren ohne gerichtliche Sachentscheidung beenden zu wollen. Das Familiengericht hat zur Begründung des daraufhin erlassenen Kostenbeschlusses ausgeführt, bereits vor Verfahrenseinleitung sei der Mutter aus den Vorverfahren, namentlich aus dem erst Ende x 20x und damit etwa vier Monate vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens im x 20x vergleichsweise abgeschlossenen Verfahren, bekannt gewesen, dass ihr Sohn eine ausdrückliche, nach Tagen exakt bestimmbare Umgangsregelung nicht wünsche, sondern sie - mit ausdrücklicher Zustimmung des Vaters, in dessen Haushalt er lebt - von Fall zu Fall, nach eigenen Wünschen, besuchen wolle und teilweise auch für deutlich längere Zeitabschnitte - etwa mehrere Wochen - in ihrem Haushalt leben wolle. Vor dem Hintergrund des erreichten Alters des Jugendlichen hätte ihr deshalb klar sein müssen, dass ihr Antrag keinen Erfolg haben konnte. Hinzukomme, dass die Mutter - die staatliche Transferleistungen nach dem SGB II bezieht - erst im Termin klargestellt habe, dass es ihr im Grunde um eine Sicherstellung ihrer Ansprüche gegenüber dem Jobcenter während derjenigen Zeiten ginge, in denen der Junge sich in ihrem Haushalt aufhalte. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, der gemeinsame Sohn sei aufgrund des schwierigen Verhältnisses der Eltern untereinander verunsichert gewesen; sie selbst habe sich hilflos gefühlt und nicht anders zu helfen gewusst, als eine gerichtliche Regelung des Umgangs zu beantragen. Der Vater verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung. Er bestreitet, dass es der Mutter um den Umgang mit dem Sohn ginge; sie wisse genau, dass der Sohn selbst entscheidet, wann er Kontakt zu ihr haben wolle und dass dieser Wunsch derzeit, bedingt durch eine persönliche Entscheidung des Jugendlichen, etwas in den Hintergrund getreten sei. Tatsächlich sei es der Mutter allein darum gegangen, sicherzustellen, dass sie vom Jobcenter den erhöhten Bedarfssatz aufgrund der Wahrnehmung von Umgangskontakten durch den Sohn erhalte. Der Senat hat zu Informationszwecken die Akte des Vorverfahrens Amtsgericht Pankow/Weißensee 13 F 7385/19 beigezogen. In diesem, von der Mutter anhängig gemachten Verfahren ging es im Kern bereits um die Frage, wie sichergestellt werden könne, dass die Mutter zusätzliche Leistungen des Jobcenters, die ihr nach dem Gesetz für Zeiten zustehen, in denen der Junge sich zu Umgangszwecken in ihrem Haushalt aufhält, erhält. Seinerzeit haben die Eltern sich geeinigt, dass der Vater den Aufenthalt des Jungen im Haushalt der Mutter für das Jobcenter quittiert. II. 1. Die isolierte, allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist statthaft, weil es sich bei der Kostenentscheidung, nachdem das Verfahren sich in der Hauptsache - der Regelung des Umgangs - erledigt hat, um eine Endentscheidung handelt, die den allgemeinen Bestimmungen entsprechend anfechtbar ist (§ 58 Abs. 1 FamFG sowie Zöller/Feskorn, ZPO [33. Aufl. 2020], § 58 FamFG Rn. 4). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie frist- und formgerecht angebracht wurde und die Regelung zur Mindestbeschwer (§ 61 Abs. 1 FamFG) auf Kostenbeschwerden in Kindschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876) keine Anwendung findet. 2. In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel indessen als nicht begründet. Denn auch nach Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Mutter gibt es gegen die familiengerichtliche Kostenentscheidung jedenfalls vom Ergebnis her nichts zu erinnern: a) (aa) Nicht ganz richtig erscheint indessen die Rechtsgrundlage, auf die das Familiengericht die zu treffende Kostenentscheidung (§§ 81 Abs. 1 Satz 3, 83 Abs. 2 FamFG) gestützt hat: § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, die Konstellation, dass dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weil er erkennen musste, dass der von ihm angebrachte Antrag von vornherein keine Erfolgsaussicht haben konnte, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn bei dem von der Mutter eingeleiteten Verfahren zur Regelung des Umgangs handelt es sich nicht um ein Antrags-, sondern um ein Amtsverfahren (§§ 24 Abs. 1 FamFG, 1684 Abs. 3, 4 BGB). „Technisch“ gesehen, handelte es sich bei dem ursprünglichen, von der Mutter am x. x 20x in der Rechtsantragsstelle protokollierten Antrag deshalb nicht um einen Antrag im Sinne von § 23 Abs. 1 FamFG, sondern - wie sie im weiteren Verlauf mit Schriftsatz vom x. x 20x und der dort geäußerten Bitte, den Umgang zu regeln, auch klargestellt hat - lediglich um eine Anregung an das Familiengericht, in ihren Angelegenheiten tätig zu werden. Diese Anregung kann jedoch nicht von vornherein erkennbar keine Aussicht auf Erfolg haben; eine Anwendung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist in Amtsverfahren vielmehr ausgeschlossen (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO [33. Aufl. 2020], § 81 FamFG Rn. 9 [am Ende]; Keidel/Weber, FamFG [20. Aufl. 2020], § 81 Rn. 39). (bb) Dieser Umstand verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Denn das Familiengericht hat die maßgeblichen Gesichtspunkte, die die getroffene Entscheidung rechtfertigen, zutreffend erkannt und der Mutter die Verfahrenskosten im Ergebnis zu Recht auferlegt: b) Die gesetzliche Grundlage dafür, dass der Mutter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren, ergeben sich aus § 81 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 FamFG: (aa) Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten aufzuerlegen, der durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Grobes Verschulden liegt u.a. vor, wenn die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großen Maß außer Acht gelassen wird; wenn also das, was jedem einleuchten muss, nicht beachtet wird (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO [33. Aufl. 2020], § 81 FamFG Rn. 8; Keidel/Weber, FamFG [20. Aufl. 2020], § 81 Rn. 38). Das war hier der Fall: Aus dem erst Ende x 20x vergleichsweise abgeschlossenem Verfahren (13 F 7385/19) wusste die Mutter, dass ihr Sohn im Haushalt des Vaters leben wollte - die Eltern einigten sich seinerzeit darauf, dass Lebensmittelpunkt von x im Haushalt des Vaters sein sollte - und dass der Jugendliche selber bestimmen wollte, wann er sie aufsuchen will; dass x also eine feste Umgangsregelung ablehnt. Dafür, dass sich an dieser Willensrichtung des Jungen seit dem Ende des Vorverfahrens etwas geändert haben könnte, ist nichts ersichtlich; das wird von der Mutter auch nicht behauptet. Damit musste ihr klar sein, dass von ihr ein gerichtliches Verfahren mit all‘ dessen nachteiligen Begleiterscheinungen - u.a. unnötige Anhörung des Jungen; mögliche finanzielle Belastung der Gegenseite - eingeleitet wird, obwohl das Ergebnis - Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung durch den x-jährigen Jungen - von vornherein feststand. Auf die hieraus resultierenden rechtlichen Bedenken hat das Familiengericht die Mutter unmittelbar mit der ersten, bereits am x. x 20x ergangenen Verfügung hingewiesen und sie darüber belehrt, dass vor dem Hintergrund des im x 20x abgeschlossenen Vergleichs die vorgebrachte Begründung für den neuen Antrag unzureichend sei. Auf diesem Hinweis hat die Mutter indessen nicht reagiert, sondern auch nach Einholung von Rechtsrat mit Schriftsatz vom x. x 20x an einem Antrag zur Regelung des Umgangs festgehalten und zur Begründung ihres Begehrens, den Umgang gerichtlich regeln zu lassen, darauf verwiesen, auf die Leistungen des Jobcenters - für den Fall, dass der Junge sich im Rahmen des Umgangs sich in ihrem Haushalt aufhält („temporäre Bedarfsgemeinschaft“; vgl. Knickrehm/Hahn, in Kommentar zum Sozialrecht [4. Aufl. 2015], § 7 SGB II Rn. 19) - angewiesen zu sein und nicht „als Bittstellerin dem Vater ausgeliefert“ sein zu wollen (gemeint: für die Auszahlung eines erhöhten SGB II-Satzes auf dessen Bestätigung gegenüber dem Jobcenter angewiesen zu sein, dass der Junge sich an bestimmten Tagen zum Umgang in ihrem Haushalt aufgehalten hat). (bb) Nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG sind die Verfahrenskosten aber auch dann einem Beteiligten aufzuerlegen, wenn er zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat. Gemeint sind damit nicht nur Falschangaben, sondern es genügt, dass der Beteiligte die Unwahrheit bei sorgfältiger Vorgehensweise hätte erkennen können; eines groben Verschuldens bedarf es hierfür nicht (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO [33. Aufl. 2020], § 81 FamFG Rn. 10; Keidel/Weber, FamFG [20. Aufl. 2020], § 81 Rn. 41f.). Auch das ist hier gegeben: Der Mutter ging es in Wahrheit - entgegen den Erläuterungen zu ihrer Antragstellung bzw. ihren Anregungen für ein gerichtliches Tätigwerden - nicht um eine Regelung des Umgangs, sondern darum, sicher zu stellen, dass sie eine gerichtliche Umgangsregelung mit fixierten, vorgegebenen Zeiten erhält, um diese Regelung sodann dem Jobcenter vorlegen zu können, so dass sie im Rahmen der Rechtsprechung zur „temporären Bedarfsgemeinschaft“ im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II den entsprechenden, anteiligen Regelbedarf eines bis zu 18 Jahre alten, haushaltsangehörigen Jugendlichen erhält (von der Größenordnung her handelt es sich dabei um etwa 12 €/Tag). Diese Absicht ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Vortrag, beispielsweise im Schriftsatz vom x. x 20x, in dem sie u.a. darauf hinweist, nicht „Bittstellerin“ des Vaters sein zu wollen und auf die (zusätzlichen) SGB II-Leistungen angewiesen zu sein und dem Abstreiten der entsprechenden, konkreten Behauptung des Vaters, welchem eigentlichen Zweck das Verfahren diene. Das ergibt sich weiter auch aus der von ihr vorgelegten What’sApp-Kommunikation mit dem Vater: Aus zahlreichen, der von ihr mitgeteilten Nachrichten geht deutlich ihr Bestreben hervor, (zusätzliches) Geld vom Jobcenter zu erhalten - beispielsweise Nachricht vom x. x 20x - oder vom x. Juni 20x („Hi x. Schicke mit x bitte etwas Geld. Danke“). Wenn die Mutter aber wahre Angaben zu ihrem eigentlichen Verfahrensziel gemacht hätte, dann hätte kein Umgangsverfahren eingeleitet werden müssen, dem Jungen wäre die Belastung einer unnötigen Anhörung erspart geblieben und es hätte - soweit überhaupt erforderlich - stattdessen eine Vollstreckung der im Vorverfahren 13 F 7385/19 protokollierten Einigung betrieben werden können (dort hat der Vater sich verpflichtet, Umgangszeiten des Jungen bei der Mutter gegenüber dem Jobcenter zu bestätigen, so dass die Mutter insoweit Leistungen einer „temporären Bedarfsgemeinschaft“ erlangen konnte); möglicherweise hätte es auch ausgereicht, entsprechend dem Vorschlag des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter im Termin vom x. x 20x zu verfahren (= Bestätigung der Umgangszeiten des Jungen im mütterlichen Haushalt durch deren Betreuer). c) Da sich die familiengerichtliche Entscheidung danach als zutreffend erweist, ist die Beschwerde zurückzuweisen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Da das Rechtsmittel der Mutter ohne Erfolg bleibt, hat sie die hierdurch ausgelösten Kosten zu tragen. Der Beschwerdewert richtet sich nach den Kosten, denen die Mutter entgehen wollte; nämlich den Kosten der anwaltlichen Vertretung des Vaters im erstinstanzlichen Verfahren, die (aufgrund des seinerzeit geminderten Umsatzsteuersatzes von lediglich 16%) 606,10 € betragen (§ 35 FamGKG). Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG).