Beschluss
18 UF 32/20
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0626.18UF32.20.00
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Leitsätze
1. Der Heilung entsprechend § 189 ZPO unterliegt im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 FamFG nicht nur eine nicht ordnungsgemäße Zustellung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 FamFG), sondern auch eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG).(Rn.25)
2. Für die Heilung einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG durch tatsächlichen Zugang genügt es, dass das betreffende Schriftstück dem Adressaten mit Bekanntgabewillen des Gerichts tatsächlich zugeht. Ein darüber hinaus gehender Wille des Gerichts zur förmlichen Bekanntgabe ist nicht erforderlich (entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 WF 183/19, FamRZ 2019, 1878).(Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 27.09.2019 (2 F 189/19) wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Heilung entsprechend § 189 ZPO unterliegt im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 FamFG nicht nur eine nicht ordnungsgemäße Zustellung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 FamFG), sondern auch eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG).(Rn.25) 2. Für die Heilung einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG durch tatsächlichen Zugang genügt es, dass das betreffende Schriftstück dem Adressaten mit Bekanntgabewillen des Gerichts tatsächlich zugeht. Ein darüber hinaus gehender Wille des Gerichts zur förmlichen Bekanntgabe ist nicht erforderlich (entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 WF 183/19, FamRZ 2019, 1878).(Rn.25) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 27.09.2019 (2 F 189/19) wird verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 €. I. Gegenstand der Beschwerde ist ein Beschluss zur Billigung einer Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG. Die Antragstellerin ist die Mutter, der Antragsgegner der Vater des am ... geborenen ... und der am ... geborenen .... Die Eltern haben sich am 27.09.2019 im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur elterlichen Sorge unter anderem über den Umgang des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern - die ihren Lebensmittelpunkt beide bei der Mutter haben - geeinigt. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten beider Eltern sprach das Amtsgericht sodann noch im Erörterungstermin durch Beschluss die Billigung der Umgangsvereinbarung aus und erteilte einen Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG. Sowohl die Vereinbarung als auch der Billigungsbeschluss nebst Rechtsbehelfsbelehrung - „Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar“ - sind in dem über die Sitzung vom 27.09.2019 erstellten Vermerk enthalten. Unter dem 27.09.2019 verfügte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, dass den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und dem Jugendamt jeweils zwei Abschriften des Vermerks vom 27.09.2019 formlos zu übersenden seien. Ausgeführt wurde die Verfügung am 01.10.2019. Mit der am 20.02.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Billigungsbeschluss beanstandet die Antragstellerin, die gebilligte Umgangsvereinbarung widerspreche insofern dem Kindeswohl, als sie auch Übernachtungsumgänge der Kinder mit dem Vater vorsehe. Sie sei auch formell zu beanstanden, da die Kinder nicht angehört worden seien. Sie ist der Auffassung, die Beschwerdefrist sei noch nicht abgelaufen, weil der Billigungsbeschluss nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG sowie nach § 87 Abs. 2 FamFG der förmlichen Zustellung bedurft hätte. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen; sie sei weder zulässig noch begründet. II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG), weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt wurde. 1. Allerdings ist die Beschwerde statthaft. Der Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG kann regelmäßig mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angegriffen werden (vgl. BGH vom 10.07.2019 - XII ZB 507/18, FamRZ 2019, 1616). Dies gilt zwar nach § 57 Satz 1 FamFG dann nicht, wenn der Billigungsbeschluss im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen wird (§ 57 Satz 1 FamFG). Das war vorliegend aber nicht der Fall. Die Auslegung des angefochtenen Beschlusses ergibt vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Amtsgericht die Billigung der getroffenen Umgangsvereinbarung nicht im Wege der einstweiligen Anordnung, sondern im Wege eines „gewöhnlichen“ Endbeschlusses (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 13) ausgesprochen hat. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses, in dem die Billigung der getroffenen Umgangsvereinbarung ausgesprochen wird, ohne dass dies explizit mit einem qualifizierenden Zusatz („im Wege der einstweiligen Anordnung“, „vorläufig“ o.ä.) geschieht. Auch in der gebilligten Vereinbarung findet sich keine derartige Einschränkung. Eine solche in die Vereinbarung und / oder in den Billigungsbeschluss aufzunehmen wäre aber ausgesprochen naheliegend gewesen, wenn nur eine vorläufige Vereinbarung getroffen und gebilligt hätte werden sollen. Hinzu kommt, dass die gebilligte Vereinbarung die Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung beinhaltete, nämlich des Beschlusses des Amtsgerichts Überlingen vom 06.08.2019 (2 F 205/17). Dieser war nicht einmal zwei Monate zuvor wirksam und anschließend (formell) rechtkräftig geworden und war seinerseits nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen, sondern hatte ein über knapp zwei Jahre streitig geführtes Umgangsverfahren beendet, in dem ein umfangreiches Sachverständigengutachten eingeholt worden war. Es erscheint ausgesprochen unplausibel, dass die Beteiligten und das Amtsgericht diese der Abänderungsschwelle des § 1696 Abs. 1 BGB unterliegende gerichtliche Umgangsregelung durch eine Regelung ersetzen wollten, der diese Qualität nicht zugekommen wäre (vgl. dazu Palandt/Götz, 79. Auflage 2020, § 1696 Rn. 2, 5). Der Tatsache der verfahrensmäßigen „Einbettung“ in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung (zu einem anderen Verfahrensgegenstand) vermag der Senat demgegenüber keine erhebliche Bedeutung beizumessen. Es bedarf auch keiner vertieften Erörterung, ob die Billigung der (insofern außerhalb des Verfahrensgegenstands liegenden) Vereinbarung mit einem Wechsel der Verfahrensart verbunden war und ob hierfür die Voraussetzungen vorlagen. Denn auch und gerade dann, wenn es verfahrensfehlerhaft gewesen sei sollte, unter den gegebenen Umständen einen „Hauptsachebeschluss“ über die Billigung zu erlassen, würde das nichts an der Rechtsnatur und dem entsprechend der Anfechtbarkeit dieses Beschlusses ändern. Unergiebig ist schließlich auch die Festsetzung des Verfahrenswerts „auf 3.000 € (für 2 Anträge)“ durch das Amtsgericht, da sie sich offenbar nur auf den Gegenstand elterliche Sorge bezieht (§§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG), sowie die Rechtsmittelbelehrung, die den Billigungsbeschluss als „mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar“ bezeichnet (auch wenn letzteres bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprach, vgl. BGH vom 10.07.2019 - XII ZB 507/18, FamRZ 2019, 1616). 2. Die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) ist nicht gewahrt. Sie endete vielmehr spätestens Mitte November 2019, nachdem der angefochtene Beschluss auch bei großzügiger Beurteilung zu Gunsten der Antragstellerin ihr über ihren Bevollmächtigten spätestens Mitte Oktober 2019 im Sinne des § 63 Abs. 1 FamFG schriftlich bekanntgegeben worden ist. Dass der Beschluss weder zugestellt noch förmlich zur Post aufgegeben wurde, ist nach der Rechtsauffassung des Senats im Ergebnis unschädlich. a) Die Beschwerdefrist beginnt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweils betroffenen Beteiligten zu laufen. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 15 Abs. 1 FamFG; danach sind (unter anderem) Dokumente, deren Inhalt den Lauf einer Frist auslöst, den Beteiligten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen (BGH vom 24.10.2018 - XII ZB 188/18, FamRZ 2019, 477, juris Rn. 11). aa) Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht (BGH vom 10.07.2013 - XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566, juris Rn. 8 m.w.N.; für weitere Fälle, in denen die Zustellung vorgeschrieben ist, siehe Bumiller/Harders, FamFG, 12. Auflage 2019, § 15 Rn. 4; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage 2015, § 15 FamFG Rn. 3). Unterbleibt eine nach dieser Vorschrift erforderliche Zustellung, so ist die Bekanntgabe unwirksam, und die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen (BGH vom 24.10.2018 - XII ZB 188/18, juris Rn. 11, FamRZ 2019, 477, und vom 13.05.2015 - XII ZB 491/14, FamRZ 2015, 1374, juris Rn. 7), wenn nicht eine Heilung erfolgt (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage 2020, § 63 FamFG Rn. 5). Insofern sieht § 189 ZPO vor, dass ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder dass unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Auch bei weiter Auslegung des von § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Bezug genommenen § 189 ZPO kann es für eine Heilung aber nicht ausreichen, dass das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten irgendwie zugeht (BGH vom 19.02.2020 - XII ZB 291/19, MDR 2020, 566, juris Rn. 19 m.w.N.). So kommt eine Heilung nicht in Betracht, wenn das Gericht nicht die Absicht hatte, ein Schriftstück in einem betreffenden Verfahren der Partei überhaupt zur Kenntnis zu bringen, so dass diese nur zufällig oder versehentlich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, juris Rn. 41 mit weiteren Nachweisen), etwa bei Gelegenheit einer Akteneinsicht (Bumiller/Harders, FamFG, 12. Auflage 2019, § 15 Rn. 9). Nach herrschender Auffassung kann eine Heilung nach § 189 ZPO überdies auch dann nicht stattfinden, wenn dem Gericht der Wille fehlte, das Schriftstück förmlich zuzustellen (vgl. BGH vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, juris 42 Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 189 Rn. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Am danach erforderlichen Zustellungswillen fehlt es etwa, wenn sich das Gericht von vornherein bewusst dafür entscheidet, von einer förmlichen Zustellung der Entscheidung abzusehen und eine schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet (vgl. BGH vom 19.02.2020 - XII ZB 291/19, MDR 2020, 566, juris Rn. 19 m.w.N.). bb) Die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG erfordert die Übergabe an ein Dienstleistungsunternehmen im Sinne des § 33 Abs. 1 PostG (Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig, FamFG, 3. Auflage 2018, § 15 Rn. 3.1; Bahrenfuss, FamFG, 3. Auflage 2017, § 15 Rn. 67). Adressat der Bekanntgabe ist (auch) hier der jeweilige Beteiligte bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigter, wenn ein solcher bestellt ist (Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig a.a.O. Rn. 8). Aufgegeben ist das Schriftstück, wenn es entweder dem zur Entgegennahme bereiten Bediensteten des beliehenen Unternehmers übergeben oder in den Postbriefkasten eingeworfen wird (Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl.2017, § 15 Rn. 9). Erforderlich ist, dass das Schriftstück den Machtbereich des Gerichts verlässt (vgl. MüKo-FamFG/Pabst, 3. Aufl. 2018, FamFG § 15 Rn. 16). Wählt das Gericht diese Form der Bekanntgabe, so ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Zwar verweist § 15 Abs. 2 FamFG für die Aufgabe zur Post nicht ausdrücklich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die in § 15 Abs. 2 FamFG geregelte Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ist aber der Regelung des § 8 InsO nachgebildet, der auf § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO verweist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO). Die Notwendigkeit eines solchen Vermerks ergibt sich zudem daraus, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung des Datums der Bekanntgabe und damit des Beginns der Rechtsmittelfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (BGH vom 02.12.2015 - XII ZB 283/15, FamRZ 2016, 296, juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Ebenso wie die Zustellungsurkunde ist der Vermerk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bekanntgabe, sondern dient lediglich deren Nachweis (vgl. BGH vom 18.09.2012 - VI ZR 225/11, NJW-RR 2012, 1459, juris Rn. 14 m.w.N.; ebenso Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 15 Rn. 72). Dem entsprechend darf der Urkundsbeamte den Vermerk auch nachträglich anfertigen, sofern er die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (BGH a.a.O.; vgl. auch BeckOK-FamFG/Burschel, 34. Edition 01.04.2020, § 15 Rn. 23). Ferner kann der Nachweis der Bekanntgabe und ihres Zeitpunktes auch in anderer Weise geführt werden (vgl. - zur Zustellung nach § 184 ZPO - OLG Karlsruhe vom 28.01.2019 - 6 U 79/18, NJW-RR 2019, 764, juris Rn. 29 unter Verweis auf BT-Drucks. 14/4554, S. 15 Zöller; ZPO, 33. Auflage 2020, § 184 Rn. 15). cc) Ob darüber hinaus auch die Heilung einer nicht oder nicht nachweislich vorschriftsgemäß erfolgten förmlichen Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post entsprechend § 189 ZPO in Betracht kommt, wenn und soweit feststeht, dass das betreffende Schriftstück (Dokument) dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur bislang nur vereinzelt diskutiert. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage bislang - soweit ersichtlich - nicht geäußert; insbesondere soweit er in dem bereits zitierten Beschluss vom 19.02.2020 (XII ZB 291/19, MDR 2020, 566, juris Rn. 19) die Auffassung vertritt, dass die Heilung ausgeschlossen ist, wenn es schon an einem (dokumentierten) Zustellungswillen fehlt, betraf diese Entscheidung eine Situation, in der die Zustellung erforderlich und die förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nicht eröffnet war. Das Oberlandesgericht München steht auf dem Standpunkt, dass § 189 ZPO auch im Bereich der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG sinngemäß anzuwenden sei, obwohl der Verweis in Satz 1 Var. 1 formal nur die Fälle der Zustellung betreffe (Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, FamRZ 2012, 1405, juris Rn. 14). Erforderlich für eine Heilung sei aber ein Wille zur Bekanntgabe „nach dem ... FamFG“, ein Wille zur Bekanntgabe nach dem FGG a.F. genüge nicht (a.a.O. Rn. 15). Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 19.08.2019 - 2 WF 183/19, FamRZ 2019, 1878, juris Rn. 9) vertritt unter sinngemäßer Übertragung der Rechtsprechung zur Heilung einer Zustellung die Auffassung, dass die Heilung einer förmlichen Bekanntgabe unter entsprechender Anwendung des § 189 ZPO jedenfalls nur dann in Betracht komme, wenn zumindest ein Wille zur förmlichen Bekanntgabe vorhanden gewesen sei, nicht also, wenn ausdrücklich die formlose Hinausgabe verfügt wurde. Die grundsätzliche Frage, ob eine Heilung im Bereich der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post möglich ist, wird in der Literatur - soweit ersichtlich - bejaht, soweit die Frage explizit angesprochen wird (vgl. Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 3. Auflage 2014, § 15 FamFG Rn. 17; Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Auflage 2017, § 15 Rn. 18). Andere Kommentare legen dies jedenfalls durch die Systematik der Kommentierung nahe, indem sie in eigenständigen Abschnitten Zustellung, Bekanntgabe zur Post und anschließend Heilung behandeln (so etwa Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 15 Rn. 71 ff.; Musielak/Borth/Grandel, 6. Auflage 2018, FamFG § 15 Rn. 7). Wieder andere Kommentare ordnen die Heilung nach § 189 ZPO systematisch nur dem Bereich der Zustellung der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 FamFG zu (so BeckOK-FamFG/Burschel, 34. Edition 01.04.2020, § 15 Rn. 20; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 4. Auflage 2018, § 15 Rn. 52 f.). Schließlich lässt sich manchen Kommentierungen auch „konkludent“ keine Aussage entnehmen (etwa MüKo-FamFG/Pabst, 3. Auflage 2018, FamFG § 15; Saenger/Kemper, ZPO, 8. Auflage 2019, § 15 FamFG). Der Senat hält es für zwingend, eine Heilung nicht nur der nicht ordnungsgemäßen Zustellung, sondern auch einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post durch tatsächliche Bewirkung des Zugangs zuzulassen (vgl. Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Auflage 2017, § 15 Rn. 18). Überdies muss es aus Sicht des Senats im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG genügen, wenn der tatsächliche Zugang mit Bekanntgabewillen des Gerichts erfolgt (vgl. Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 3. Auflage 2014, § 15 FamFG Rn. 17), also nicht bloß auf Dritte zurückzuführen ist (zur Zustellung im Beteiligtenbetrieb vgl. Cirullies FamRZ 2018, 1943, 1945) und sich insbesondere nicht als bloß zufällig darstellt. Einen darüber hinaus gehenden Willen zur förmlichen Bekanntgabe hält der Senat (entgegen OLG Bamberg vom 19.08.2019 - 2 WF 183/19, FamRZ 2019, 1878, juris Rn. 9; nicht ganz eindeutig OLG München vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, FamRZ 2012, 1405, juris Rn. 15) unter Berücksichtigung des Zwecks der Zustellungs- und Bekanntgabevorschriften sowie der schutzwürdigen Interessen des Bekanntgabeadressaten nicht für erforderlich. Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstückes zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstückes nicht nachweisen oder sind zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden, gilt ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Adressat oder ein Empfangsberechtigter erhalten hat. Das Gericht prüft in diesen Fällen in freier Beweiswürdigung des Sachverhalts, ob der Zustellungszweck erreicht ist und wann das geschehen ist. Das gilt auch dann, wenn die Zustellung eine Notfrist in Gang setzt (BT-Drucks. 14/4554 S. 14; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 15 Rn. 71). Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH vom 22.12.2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255, juris Rn. 22). Im Lichte dieser Zwecke sowie des Wortlauts des § 189 ZPO erweist sich das von der herrschenden Meinung angenommene Erfordernis eines Willens zur formgerechten Zustellung auch im originären Anwendungsbereich des § 189 ZPO als keinesfalls zwingend. Es hat sich historisch betrachtet aus der sehr viel weniger restriktiven Auslegung der Norm entwickelt, nach der die Anwendung des § 189 ZPO lediglich dann ausscheiden sollte, wenn der Adressat das Schriftstück ohne den Willen des Gerichts erhalten hat, ihm davon überhaupt Kenntnis zu geben; die Ausweitung dieser Restriktion auf Fälle, in denen es nicht am Bekanntgabewillen, sondern (bloß) am Willen zur förmlichen Zustellung fehlt, wurde im Lauf dieser Entwicklung nicht eigenständig begründet (vgl. dazu eingehend BGH vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, juris Rn. 40 ff. mit zahlreichen Nachweisen, insbes. Rn. 45). Schon dies spricht dafür, im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG eine Heilung nicht vom Vorhandensein eines zwischen „Zustellungswille“ und (bloßem) Bekanntgabewillen angesiedelten „Willens zur förmlichen Bekanntgabe“ abhängig zu machen. Dem Senat erschiene dies unnötig formalistisch, während § 15 Abs. 2 FamFG ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine unbürokratische Form der Bekanntgabe zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/6308 S. 182). Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass die weiteren am Verfahren Beteiligten ein legitimes und grundrechtlich relevantes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Interesse am Eintritt der - nach § 40 Abs. 1 FamFG ebenfalls von einer wirksamen Bekanntgabe abhängigen - Wirksamkeit getroffener Entscheidungen und an Rechtssicherheit (vgl. BGH vom 31.10.2002 - III ZB 17/02, NJW-RR 2003, 208, juris Rn. 6) haben. b) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine die Wirksamkeit der Entscheidung und den Beginn der Beschwerdefrist auslösende Bekanntgabe jedenfalls vor dem 20.01.2020 erfolgt, so dass die am 20.02.2020 eingegangene Beschwerde verfristet ist. Von einer Bekanntgabe bis spätestens Mitte Oktober 2019 kann in Würdigung der Umstände des Einzelfalls ausgegangen werden. aa) Eine formgerechte Zustellung nach den Vorschriften der ZPO (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ist vorliegend nicht erfolgt, war aber auch nicht erforderlich. Denn der Billigungsbeschluss entsprach dem erklärten Willen der Antragstellerin und dem von ihrem Bevollmächtigten ausdrücklich gestellten Antrag. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine förmliche Zustellung - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - Voraussetzung einer Vollstreckung des Billigungsbeschlusses wäre (vgl. dazu OLG Oldenburg vom 10.08.2018 - 11 WF 104/18, FamRZ 2018, 1943). Die insofern maßgebliche Vorschrift des § 87 Abs. 2 FamFG regelt - nur - eine Vollstreckungsvoraussetzung. bb) Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG) lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Verfügung, den Anhörungsvermerk formlos zu übersenden, und der darauf bezogene Erledigungsvermerk sind insofern unergiebig, als sie zwar die Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Adressaten (Bevollmächtigte der beteiligten Eltern) durchaus nicht ausschließen, aber auch nicht zu beweisen vermögen. Die Verfügung der „formlosen“ Übersendung schließt nach der Zustellungspraxis der Amtsgerichte des Bezirks, wie sie dem Senat bekannt ist, von vornherein auch etwa die Möglichkeit ein, dass der Vermerk den beteiligten Rechtsanwälten überhaupt nicht unter Vermittlung eines Postunternehmens, sondern durch Einlegung in ein Postfach beim Gericht übermittelt werden sollte. cc) Der Senat ist jedoch überzeugt, dass der angefochtene Beschluss der Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Grund der am 01.10.2019 ausgeführten Übersendungsverfügung vom 27.09.2019 binnen eines gewöhnlichen Abläufen entsprechenden Zeitraums und damit sicher bis spätestens Mitte Oktober 2019 tatsächlich zugegangen ist, so dass nach dem oben unter a)cc) Gesagten die Bekanntgabe in diesem Moment als erfolgt gilt. Die Antragstellerin und ihr jetziger Bevollmächtigter behaupten selbst nicht, dass der von ihr angefochtene Beschluss erst zu einem Zeitpunkt zugegangen wäre, bei dessen Zugrundelegung für die Berechnung der Beschwerdefrist diese durch Einlegung am 20.02.2020 noch gewahrt gewesen wäre. Die Antragstellerin hat weder den Zeitraum des tatsächlichen Zugangs genannt, was für die substantiierte Behauptung eines Zugangs erst zu einem Zeitpunkt, nach dem die Beschwerdefrist noch gewahrt wäre, zu fordern wäre (vgl. insofern zur Widerlegung der - vorliegend allerdings nicht einschlägigen - Zugangsvermutung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Var.2 FamFG Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 15 Rn. 12 m.w.N.), noch behauptet, dass sie diesen nicht kenne. Vielmehr hat sie sich von Anfang an (nur) darauf berufen, dass die Bekanntgabe nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Akte sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es zu Nachfragen seitens eines der Beteiligten wegen eines nicht erfolgten Zugangs des Vermerks vom 27.09.2020 gekommen wäre. All dies rechtfertigt den Schluss, dass der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin binnen eines gewöhnlichen Abläufen entsprechenden Zeitraums von dem ihm übersandten Billigungsbeschluss Kenntnis erlangt hat. Auf den genauen Zeitpunkt kommt es nach Lage der Dinge an sich nicht an, doch geht der Senat davon aus, dass die Kenntnisnahme bis spätestens Mitte Oktober 2019 jedenfalls erfolgen konnte. Es steht für den Senat außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin zunächst und während der ab diesem Zeitpunkt laufenden Beschwerdefrist nicht den Willen hatte, die einverständlich getroffene Umgangsregelung anzugreifen, sondern diesen Willen erst nachträglich entwickelt hat. dd) Die Heilung der Bekanntgabe scheitert auch nicht daran, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Bevollmächtigten nur eine einfache Abschrift des angefochtenen Beschlusses übersandt wurde. Geht man mit einer in der Literatur vertretenen Ansicht davon aus, dass sich das Erfordernis der Schriftlichkeit in § 63 Abs. 3 und § 41 Abs. 2 Satz 4 FamFG auf die Wahrung der Textform im Sinne des § 126b BGB beschränkt (so Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Auflage 2018, § 63 Rn. 6 und § 41 Rn. 24 mit eingehender Begründung), so wurde diese durch eine einfache Abschrift gewahrt. Hält man dagegen entsprechend allgemeinen Grundsätzen (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage 2020, § 166 Rn. 9) und der Regelung in § 317 ZPO (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage 2020, § 317 Rn. 2) grundsätzlich die Übersendung einer beglaubigten Abschrift für erforderlich (so MüKo-FamFG/Fischer, 3. Auflage 2018, § 63 Rn. 14 ff., und wohl auch Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 63 Rn. 15a) oder gar die Übersendung einer Ausfertigung (so Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Auflage 2018, § 63 Rn. 4, allerdings ohne Diskussion der Auswirkungen der Änderung des § 317 ZPO zum 01.07.2014), so stellt dieses Erfordernis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.12.2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255), der sich der Senat entgegen der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. etwa Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage 2020, § 189 Rn. 9) anschließt, seinerseits eine Bekanntgabevorschrift dar, deren Verletzung nach § 189 ZPO heilbar wäre (vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Auflage 2018, § 41 Rn. 25), so dass sie vorliegend nicht ins Gewicht fiele. c) Der Antragstellerin kann auch mit Blick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss von Amts wegen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG) Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht bewilligt werden. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung der Frist angesichts der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin nicht kausal geworden ist (vgl. § 17 Abs. 2 FamFG; BGH vom 12.10.2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112, juris Rn. 12; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 17 FamFG, Rn. 33). Die Anfechtbarkeit des Billigungsbeschlusses entsprach zum Zeitpunkt des Zugangs des Beschlusses bereits der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur; der Bundesgerichtshof hatte sich dieser angeschlossen (vgl. nur BGH vom 10.07.2019 - XII ZB 507/18, FamRZ 2019, 1616 juris Rn. 10). Überdies behauptet die Antragstellerin selbst nicht, durch die (unterstellt) fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde gehindert worden zu sein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Da der Senat von der Rechtsprechung jedenfalls des Oberlandesgerichts Bamberg abweicht, lässt er die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).