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Beschluss

V ZB 178/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. • Eine Wiedereinsetzung nach § 17 FamFG ist nur bei schuldlosem Fristversäumnis möglich; eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet die Unschuld nur, wenn sie ursächlich für die Versäumnis und für einen entschuldbaren Rechtsirrtum verantwortlich war. • Ein Rechtsanwalt kann sich nicht uneingeschränkt auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung verlassen; offenkundig falsche Belehrungen, die nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand keinen Anschein der Richtigkeit erwecken, rechtfertigen keinen entschuldbaren Rechtsirrtum. • Bei Widersprüchen zwischen dem zugelassenen Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) und dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweis auf Beschwerde) ist von einem für den Anwalt erkennbaren Fehler auszugehen, der die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und Versagung der Wiedereinsetzung wegen erkennbar fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. • Eine Wiedereinsetzung nach § 17 FamFG ist nur bei schuldlosem Fristversäumnis möglich; eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet die Unschuld nur, wenn sie ursächlich für die Versäumnis und für einen entschuldbaren Rechtsirrtum verantwortlich war. • Ein Rechtsanwalt kann sich nicht uneingeschränkt auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung verlassen; offenkundig falsche Belehrungen, die nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand keinen Anschein der Richtigkeit erwecken, rechtfertigen keinen entschuldbaren Rechtsirrtum. • Bei Widersprüchen zwischen dem zugelassenen Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) und dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweis auf Beschwerde) ist von einem für den Anwalt erkennbaren Fehler auszugehen, der die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließt. Die Beteiligte zu 2 wurde durch ein Vorbehaltsurteil zur Zahlung von 500.000 € verurteilt; zur Absicherung hinterlegte sie 600.000 € auf einem Notaranderkonto. Nach Rechtskraft verlangte der Beteiligte zu 1 Auszahlung des Hinterlegungsbetrags. Der Notar stellte die Auszahlung als zulässig fest; das Landgericht hob diese Entscheidung auf und wies den Notar an, den Antrag abzuweisen. Das Landgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu und erließ einen Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf eine Beschwerde verwies. Der Beteiligte zu 1 ließ binnen Monatsfrist durch seinen zweitinstanzlichen Anwalt eine Beschwerde beim Landgericht einlegen; die Akten gelangten letztlich zum Bundesgerichtshof. Nach Hinweis auf Fristversäumnis beantragte der Beteiligte Wiedereinsetzung; er verfolgt weiterhin seinen Auskehrungsanspruch. • Die Rechtsbeschwerde war statthaft nach § 70 Abs. 1 FamFG, aber unzulässig, weil sie nicht bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 71 Abs. 1 FamFG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG eingelegt wurde. • Die Beschwerde war innerhalb der Monatsfrist zwar beim Beschwerdegericht eingegangen, jedoch nicht in der vorgeschriebenen Form beim Rechtsbeschwerdegericht; daher sind Form und Frist für Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gewahrt. • Wiedereinsetzung gemäß § 17 FamFG setzt schuldloses Versäumnis voraus; nach Absatz 2 wird fehlendes Verschulden vermutet, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war, diese Vermutung greift aber nur, wenn die fehlerhafte Belehrung ursächlich für die Versäumnis wurde. • Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf eine gerichtliche Rechtsbehelfsbelehrung verlassen, muss aber die Grundzüge des Verfahrensrechts kennen; offenkundig falsche Belehrungen, die nach dem Kenntnisstand eines Anwalts keinen Anschein von Richtigkeit erwecken, begründen keinen entschuldbaren Rechtsirrtum. • Hier bestand ein offenkundiger Widerspruch: Die Entscheidung ließ die Rechtsbeschwerde zu (vgl. § 70 Abs. 1 FamFG), die Belehrung sprach aber von der Beschwerde und nannte § 63 Abs. 1 FamFG, sodass der Unterschied zwischen Beschwerde und Rechtsbeschwerde für einen Rechtsanwalt ohne weiteres erkennbar war. • Dieser erkennbare Widerspruch gab Anlass zur Überprüfung, die der Verfahrensbevollmächtigte jedenfalls noch am letzten Tag der Frist hätte vornehmen können; sein Verschulden ist dem Beteiligten zu 1 zuzurechnen, sodass kein schuldloses Versäumnis vorliegt. • Auch das weitere fehlerhafte Verhalten des Beschwerdegerichts änderte nichts daran, weil es den Verfahrensbevollmächtigten nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum bestärken konnte und ein rechtzeitiger Prüfungs- oder Rettungsschritt möglich gewesen wäre. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist als unzulässig zu verwerfen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Beschwerde nicht form- und fristgerecht beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und dass das Versäumnis nicht schuldlos war. Dem Beteiligten zu 1 kann das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zugerechnet werden, weil der Anwalt einen offenkundigen Widerspruch in der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen musste. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet; der Gegenstandswert beträgt 600.000 €.