Beschluss
XII ZB 188/18
BGH, Entscheidung vom
15mal zitiert
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt erst mit wirksamer schriftlicher Bekanntgabe; ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG förmliche Zustellung erforderlich, so kann die Bekanntgabe nicht durch einfache Formentsprechung ersetzt werden.
• In Betreuungssachen, in denen der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, ist der anfechtbare Beschluss dem Betroffenen regelmäßig förmlich zuzustellen, damit die Beschwerdefrist zu laufen beginnt.
• Wird eine erforderliche förmliche Zustellung unterlassen, ist die Bekanntgabe unwirksam und die Beschwerdefrist läuft nicht; dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung nach § 74 Abs. 5 und 6 FamFG.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Bekanntgabe bei unterlassener förmlicher Zustellung in Betreuungssachen • Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt erst mit wirksamer schriftlicher Bekanntgabe; ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG förmliche Zustellung erforderlich, so kann die Bekanntgabe nicht durch einfache Formentsprechung ersetzt werden. • In Betreuungssachen, in denen der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, ist der anfechtbare Beschluss dem Betroffenen regelmäßig förmlich zuzustellen, damit die Beschwerdefrist zu laufen beginnt. • Wird eine erforderliche förmliche Zustellung unterlassen, ist die Bekanntgabe unwirksam und die Beschwerdefrist läuft nicht; dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung nach § 74 Abs. 5 und 6 FamFG. Die Betroffene unterstand seit 22.09.2016 einer umfassenden Betreuung. Sie erklärte am 11.12.2017 schriftlich die Kündigung der Betreuung. Das Amtsgericht wertete dieses Schreiben als Antrag auf Aufhebung und wies ihn mit Beschluss vom 09.01.2018 zurück; der Beschluss wurde der Betroffenen formlos bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 04.03.2018 legten die Betroffene und ihre bevollmächtigten Eltern Beschwerde ein, die am 16.03.2018 beim Amtsgericht einging. Das Landgericht verworfen die Beschwerde mit der Begründung, die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG sei bereits durch die formlos erfolgte Bekanntgabe abgelaufen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. • Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen eines Monats einzulegen; die Frist beginnt mit schriftlicher Bekanntgabe nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG. • Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166–195 ZPO oder durch Inverkehrbringen zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG erfolgen; das Gericht hat insoweit Ermessen, es sei denn, spezielle Vorschriften schreiben eine Form vor. • § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG schreibt in Fällen, in denen der Beschluss dem erklärten Willen des Beteiligten widerspricht, förmliche Zustellung vor. Bei Betreuungssachen, in denen der Betroffene die Aufhebung der Betreuung begehrt, ist daher die Zustellung an den Betroffenen erforderlich. • Im entschiedenen Fall widersprach der amtsgerichtliche Beschluss dem erklärten Willen der Betroffenen; eine förmliche Zustellung an sie wurde jedoch unterlassen, sodass die formlos erfolgte Bekanntgabe unwirksam war und die Beschwerdefrist nicht begann. • Wegen der unwirksamen Bekanntgabe war die vom Landgericht angenommene Versäumung der Frist rechtsfehlerhaft; nach § 74 Abs. 5 und 6 FamFG ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 21.03.2018 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Zu Recht begann die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht, weil aufgrund des Widerspruchs zwischen Beschlussinhalt und dem erklärten Willen der Betroffenen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine förmliche Zustellung an die Betroffene erforderlich gewesen wäre. Mangels dieser Zustellung war die einfache Bekanntgabe unwirksam, weshalb die vom Landgericht angenommene Fristversäumung nicht vorlag. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit erneut zu entscheiden.