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Beschluss

18 UF 59/16

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0720.18UF59.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Fortdauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Herkunftsland bei Einreise mit einem Touristenvisum, fehlender realistischer Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland und Vorbehalt der Rückkehr in das Herkunftsland.(Rn.42) 2. Art. 5 Abs. 3 EGBGB ist bei Anknüpfungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Minderjährigen im Rahmen von Art. 19 oder 20 EGBGB uneingeschränkt zu beachten.(Rn.46) 3. Eine der Regelung von § 1600b BGB entsprechende Anfechtungsfrist kennt das ukrainische Familiengesetzbuch nicht. Die Anfechtung ist vielmehr grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich (Art. 136 Abs. 3 des ukrainischen Familiengesetzbuchs vom 10. Januar 2002 - ukrainisches FamGB).(Rn.53) 4. Art. 136 Abs. 5 ukrainisches FamGB betrifft lediglich den Fall einer bewusst unrichtigen - konstitutiven - Anerkennung des Kindes, nicht aber den Fall, dass der Ehemann wegen der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe mit der Mutter als Vater eingetragen wird (Art. 122 Abs. 1 ukrainisches FamGB) und Kenntnis von seiner fehlenden biologischen Vaterschaft hat.(Rn.56)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter des Kindes … (…) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 15.02.2016 (4 F 498/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Fortdauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Herkunftsland bei Einreise mit einem Touristenvisum, fehlender realistischer Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland und Vorbehalt der Rückkehr in das Herkunftsland.(Rn.42) 2. Art. 5 Abs. 3 EGBGB ist bei Anknüpfungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Minderjährigen im Rahmen von Art. 19 oder 20 EGBGB uneingeschränkt zu beachten.(Rn.46) 3. Eine der Regelung von § 1600b BGB entsprechende Anfechtungsfrist kennt das ukrainische Familiengesetzbuch nicht. Die Anfechtung ist vielmehr grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich (Art. 136 Abs. 3 des ukrainischen Familiengesetzbuchs vom 10. Januar 2002 - ukrainisches FamGB).(Rn.53) 4. Art. 136 Abs. 5 ukrainisches FamGB betrifft lediglich den Fall einer bewusst unrichtigen - konstitutiven - Anerkennung des Kindes, nicht aber den Fall, dass der Ehemann wegen der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe mit der Mutter als Vater eingetragen wird (Art. 122 Abs. 1 ukrainisches FamGB) und Kenntnis von seiner fehlenden biologischen Vaterschaft hat.(Rn.56) 1. Die Beschwerde der Mutter des Kindes … (…) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 15.02.2016 (4 F 498/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.000 €. I. Die Mutter des jetzt … Jahre alten Kindes … wendet sich mit der Beschwerde gegen die mit der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist. Die Mutter von … und der Antragsteller waren verheiratet. Ihre am … in … geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 20.09.2013 (4 F 293/13) geschieden. Die Ehescheidung ist seit 31.10.2013 rechtskräftig. … wurde am … geboren, wo sie zusammen mit ihrer Mutter bis zur Ausreise nach Deutschland im Frühjahr 2017 lebte. Die Mutter und … reisten im Frühjahr 2017 mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik ein und hielten sich bei einer Freundin der Mutter in … auf. Im Juni 2017 stellte die Mutter für sich und … einen Asylantrag in Deutschland und lebt seitdem in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (AE) in …. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und unstreitig nicht der leibliche Vater des Kindes. Er hat der Mutter in der Empfängniszeit nicht beigewohnt. Nach übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und der Mutter des Kindes ist diese vielmehr bereits am 02.04.2012 - vor Beginn der Empfängniszeit - in die Ukraine ausgereist und hat ihn seither nicht mehr persönlich getroffen. Der Antragsteller hat mit am 19.08.2015 beim Amtsgericht Singen eingegangenem Schriftsatz beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Er habe erst nach Ausspruch der Ehescheidung Ende 2013 von der Geburt des Kindes erfahren. Später gab er an, erst im Sommer 2015 von der Existenz des Kindes erfahren zu haben. Infolge eines 2009 erlittenen Motorradunfalles leide er an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit neurokognitiven Einschränkungen. Dies habe immer wieder zu aggressiven Durchbrüchen geführt. Er habe in den Jahren 2013/2014 die Tragweite seines Verhaltens nicht vollumfänglich erfassen und verstehen können. Die Mutter des Kindes tritt dem Antrag entgegen. Der Antragsteller habe die zweijährige Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB versäumt. Sie behauptet, den Vater bereits am Tage der Geburt bzw. kurz danach per Skype von der Geburt des Kindes in Kenntnis gesetzt zu haben. Mit Beschluss vom 15.02.2016 stellte das Amtsgericht fest, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist. Zwar sei er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen und habe deshalb rechtlich als Vater gegolten (§ 1592 Nr. 1 BGB). Er habe die Vaterschaft jedoch rechtzeitig angefochten. Erst im Sommer 2015 habe er von der Geburt des Kindes erfahren. Zur Versäumung der Anfechtungsfrist habe die Mutter des Kindes nicht ausreichend vorgetragen bzw. Beweis angetreten. Mit der Beschwerde verfolgt die Mutter ihren Antrag auf Zurückweisung der Anfechtung weiter und setzt sich insoweit im Einzelnen und unter Vertiefung ihres Vortrags mit der Würdigung des Amtsgerichts auseinander. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Die Anfechtungsfrist nach deutschem Recht sei nicht versäumt. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Abstammung vorliegend auch nach ukrainischem Recht angefochten werden könne. Eine der hiesigen Vorschrift des § 1600 b Abs. 1 BGB vergleichbare Regelung kenne das ukrainische Recht nicht. Vielmehr könne dort die Vaterschaft des Kindes gemäß § 136 Abs. 3 des ukrainischen Familiengesetzbuchs vom 10.01.2002 (im Folgenden: uFamGB) bis zu dessen Volljährigkeit angefochten werden. Die Mutter vertritt insoweit die Auffassung, dass der Antragsteller auch nach ukrainischem Recht die Vaterschaft nicht anfechten könne, da er zum Zeitpunkt seiner Eintragung als Vater Kenntnis davon gehabt habe, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Die Anfechtung sei daher nach Art. 136 Abs. 5 uFamGB ausgeschlossen. Zuletzt hat die Mutter die Auffassung vertreten, dass ukrainisches Recht nicht mehr anwendbar sei, da sie für sich und das Kind einen Asylantrag gestellt und in … Wohnsitz genommen habe. Der Antragsteller meint demgegenüber, dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach ukrainischem Recht nicht erfolgt sei; er selbst sei nicht vor Ort gewesen; die Geburtsurkunde sei ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen errichtet worden. Art. 136 Abs. 5 uFamGB könne ein Anfechtungsrecht in diesem Falle nicht ausschließen, da es sonst die Mutter in der Hand hätte, willkürlich Vaterschaften herbeizuführen. Der Senat hat den Antragsteller und die Mutter des Kindes persönlich angehört und sie förmlich vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme, für die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG). Sie ist in der Sache nicht begründet, da zwar die Anfechtungsfrist nach deutschem Recht versäumt ist, die Anfechtung aber nach dem alternativ zur Anwendung gelangenden ukrainischen Recht begründet ist. 1. Die - vom Familiengericht angenommene - Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, folgt aus § 100 FamFG. Der antragstellende Vater ist Deutscher und hat außerdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 2. In materieller Hinsicht kann die Abstammung gemäß Art. 20 EGBGB nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das auf die Abstammung - und damit auch auf die Anfechtung - anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 19 EGBGB. Danach unterliegt die Abstammung des Kindes im Verhältnis zum Vater im vorliegenden Fall zum einen deutschem Recht (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), weil der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger ist. Zum anderen unterliegt sie gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dem Recht der Ukraine, da das Kind dort seit seiner Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (dazu näher unten Ziffer 4 a). Beide Rechtsordnungen führen zur rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers. Nach deutschem Recht ergibt sich seine rechtliche Vaterschaft aus § 1592 Nr. 1 BGB, demzufolge Vater eines Kindes derjenige ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Nach ukrainischem Recht folgt die Vaterschaft des Antragstellers aus Art. 122 Abs. 1 uFamGB, da das Kind während der Ehe geboren wurde. 3. Bei Anwendung deutschen Rechts bleibt die Anfechtung ohne Erfolg, da die Anfechtungsfrist versäumt ist. a) Der Antragsteller ist anfechtungsberechtigt (§§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1592 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers beeinträchtigt wäre und es der Anfechtung durch einen gesetzlichen Vertreter bedürfte (§ 1600a Abs. 2 Satz 3 BGB), sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller auf ein hirnorganisches Psychosyndrom mit neurokognitiven Einschränkungen beruft, das bis in das Jahr der Geburt des Kindes (2013) hinein zu aggressiven Durchbrüchen und dazu geführt habe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Situation vollumfänglich zu erfassen, wurde die für den Antragsteller insoweit zeitweise eingerichtete Betreuung bereits am 08.08.2011 wieder aufgehoben. Aus den vorgetragenen und mit ärztlichem Attest vom 12.01.2016 belegten Beeinträchtigungen sind bis in das Anfechtungsverfahren hinein fortwirkende Einschränkungen seiner Geschäftsfähigkeit nicht abzuleiten. b) Nach deutschem Recht bleibt die Anfechtung ohne Erfolg, weil sie nicht innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist (§ 1600b Abs. 1 Satz 1 BGB) erklärt wurde. aa) Die Anfechtungsfrist beginnt allgemein mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600 b Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BGB), jedoch nicht vor der Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB). Erlangt der Anfechtungsberechtigte schon vor der Geburt Kenntnis von den in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Umständen, so beginnt der Fristlauf gleichwohl erst, wenn er von der Geburt erfährt (Staudinger/Rauscher, BGB, 2011, § 1600b Rn. 43). Im vorliegenden Fall wusste der Antragsteller, dass er der Mutter in der Empfängniszeit nicht beigewohnt hatte. Die Anfechtungsfrist begann daher in dem Moment zu laufen, als der Antragsteller von der Geburt des Kindes erfahren hat. bb) Eine Verschiebung des Fristbeginns gemäß § 1600 b Abs. 4 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. Denn es ist nichts konkret dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Geburt oder danach geschäftsunfähig gewesen wäre. Allein eine zu einem früheren Zeitpunkt bestehende Betreuung vermag die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit im Zeitraum nach der Geburt des Kindes am … nicht zu begründen. Insbesondere lässt der Vortrag des Antragsgegners zu den Folgen eines im Jahr 2009 erlittenen Motorradunfalls, die Anlass für die zeitweise bestehende Betreuung waren, nichts dafür erkennen, dass er sich im Zeitpunkt der Geburt oder danach in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB befunden hätte. Zwar spricht das ärztliche Attest vom 12.01.2016 davon, dass „lange Zeit“ unfallbedingt ein hirnorganisches Psychosyndrom mit neurokognitiven Einschränkungen und Belastbarkeitsminderung vorgelegen und dieses „insbesondere in den Zeiträumen bis 2013“ zu aggressiven Durchbrüchen geführt habe. Weder aus dem vorgelegten Attest noch aus den sonstigen Äußerungen des Antragstellers lassen sich jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür ableiten, dass er im Frühjahr 2013 nicht in der Lage gewesen wäre, den Umstand zu erfassen, dass seine damals getrennt von ihm lebende Ehefrau ein Kind geboren hatte, als dessen Vater er nicht in Frage kam. cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats hatte der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit schon im Frühjahr 2013, jedenfalls aber vor Mitte August 2013 davon Kenntnis, dass seine damals mit ihm noch verheiratete Ehefrau im April 2013 in der Ukraine ein Kind geboren hatte. (1) Schon die eigenen Einlassungen des Antragstellers zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Geburt Kenntnis erlangt haben will, sind in sich widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Die Antragsschrift nennt als Zeitpunkt der Kenntniserlangung einen nicht näher konkretisierten Zeitpunkt „nach Ausspruch der Ehescheidung“ (die am 20.09.2013 ausgesprochen wurde). In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.2015 konkretisiert der Antragsteller dies dahingehend, dass er „Ende 2013“ von seiner geschiedenen Ehefrau von der Geburt erfahren habe. Demgegenüber hat der Antragsteller bei seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung und auch noch vor dem Senat am 11.10.2016 auf eindringliche Fragen zunächst erklärt, er habe von der Geburt auf einem Parkplatz unter Freunden und Kollegen erfahren und „kurze Zeit darauf“ bei seiner Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwältin …) ein Gespräch gehabt; ein Beratungsgespräch mit dem Antragsteller hatte seine Verfahrensbevollmächtigte im erstinstanzlichen Verhandlungstermin für den „Sommer 2015“ bestätigt. Diese Angaben stimmen weder im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung noch hinsichtlich des Überbringers der Information mit seinem Vortrag in der Antragsschrift und in der damit vorgelegten eidesstattlichen Versicherung überein. Ebenso wenig sind diese Einlassungen mit der von der Mutter des Kindes mit der Beschwerde vorgelegten Kopie einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung vom 07.10.2014 (Anlage B 2) vereinbar. Auf dieser Urkunde bezeichnet sich der Antragsteller als Vater des Kindes und beantragt eine Änderung der Geburtsurkunde des Kindes dahingehend, dass die darin fehlende Angabe der Staatsangehörigkeit durch die Angabe „deutsch“ ersetzt werden solle. In seiner förmlichen Vernehmung als Beteiligter vor dem Senat am 16.05.2017 hat der Antragsteller sich wiederum in etwa die in der Antragsschrift enthaltene Darstellung zu eigen gemacht, dass er von dem Kind im Oktober/November 2013 erfahren habe. An seiner zwischenzeitlich in zwei Verhandlungsterminen vertretenen Darstellung, dass er von Bekannten auf einem Parkplatz von dem Kind erfahren habe, hielt er nicht fest und gab auf Vorhalt an, sich daran nicht erinnern zu können. (2) Demgegenüber waren die Aussagen der Mutter des Kindes in ihrer förmlichen Vernehmung schlüssig, detailliert und in sich konsistent, weitgehend frei von Widersprüchen zu ihrem bisherigen Vortrag und ließen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sie die Abläufe nicht wahrheitsgetreu geschildert hätte. Nach kritischer Würdigung der beiderseitigen Aussagen ist der Senat danach davon überzeugt, dass der Antragsteller innerhalb weniger Tage, spätestens ein oder zwei Wochen nach dem …, von der Geburt des Kindes erfahren hat. So hat die Beschwerdeführerin bekundet, dass der Antragsteller von Beginn an um die Schwangerschaft gewusst habe und sie ihm in den Tagen nach der Geburt davon per Skype berichtet habe. Für die Richtigkeit ihrer Angaben, dass sie auch nach ihrer Ausreise in die Ukraine im April 2012 regelmäßigen Kontakt mit dem Antragsteller gehabt habe - telefonisch, per Skype oder über soziale Netzwerke -, sprechen zudem seine im Zeitraum zwischen 2012 und 2015 an die Beschwerdeführerin getätigten, teilweise unstreitigen, teilweise belegten Geldzuwendungen. Auch diese lassen es naheliegend erscheinen, dass der Antragsteller Kenntnis von den wesentlichen Umständen der Lebenssituation der im Jahr 2013 noch mit ihm verheirateten Mutter des Kindes, von deren Schwangerschaft und von der bevorstehenden bzw. erfolgten Geburt hatte. Der Antragsteller hat die Aussage der Mutter des Kindes, dass er ihr verschiedentlich Geld habe zukommen lassen, bestätigt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass er ihr „maximal acht Mal“ Geld geschickt haben will. Für das Bestehen fortlaufender Kontakte zwischen den Beteiligten auch nach der Ausreise der Beschwerdeführerin in die Ukraine spricht weiter, dass der Antragsteller im Scheidungstermin vom 21.09.2013 mitgeteilt hatte, in Kontakt mit seiner Frau zu stehen. Auch von daher ist es unwahrscheinlich, dass er von der Existenz des - damals bereits 5 ½ Monate alten Kindes - erst nach dem Verhandlungstermin im Scheidungsverfahren erfahren haben will. Vor allem aber hat der Antragsteller die Aussage der Beschwerdeführerin, dass er ihr über seinen Bruder zur Geburt des Kindes ein Reisebett mit Matratze, Decke und Kissen geschickt habe, im Wesentlichen bestätigt und eingeräumt, dass sein Bruder bzw. er ihr das Babybett geschickt habe. Dieser Sachverhalt und seine zeitliche Nähe zur Geburt des Kindes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller angab, sich an das Datum der Zusendung des Geschenks nicht mehr erinnern zu können. (3) Bei Würdigung der beiderseitigen Angaben berücksichtigt der Senat, dass auch die Mutter des Kindes bei ihrer förmlichen Vernehmung als Beteiligte von ihrem Vortrag in der Antragserwiderung abgewichen ist, den Antragsteller noch aus der Klinik per Skype am Tage der Geburt von dieser in Kenntnis gesetzt zu haben. Soweit sie als Beteiligte vernommen nunmehr erklärt, ihn erst in den Tagen nach der Geburt per Skype benachrichtigt und ihm das Kind dabei auch gezeigt zu haben, handelt es sich jedoch lediglich um eine geringfügige und im Ergebnis unerhebliche Abweichung von ihrer im Übrigen in sich schlüssigen, konsistenten und widerspruchsfreien Darstellung der damaligen Abläufe. (4) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Behauptung der Mutter des Kindes, der Antragsteller selbst habe am … der Zeugin … „über soziale Netzwerke“ von der Geburt berichtet, nicht an. Auch ohne deren Vernehmung als Zeugin steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller im Frühjahr 2013 von der Geburt des biologisch nicht von ihm abstammenden Kindes … erfahren hat. 4. Demgegenüber hat die Anfechtung Erfolg unter Zugrundelegung des alternativ zur Anwendung gelangenden ukrainischen Rechts. a) Ukrainisches Recht findet im vorliegenden Fall Anwendung. Die Anknüpfungen nach Art. 19, 20 EGBGB sind gleichrangig; die Abstammung eines Kindes kann alternativ nach einer der in Betracht kommenden Rechtsordnungen festgestellt werden (Palandt/Thorn, BGB, 76. Auflage 2017, Art. 19 EGBGB Rn. 6). Die Anfechtung kann nach Wahl des Anfechtenden auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen gestützt werden. Sie kann danach insbesondere auch dann begründet sein, wenn sie nach einem anderen zur Anwendung berufenen Recht - etwa wegen Fristablaufs - nicht (mehr) möglich ist (OLG Hamburg vom 22.07.2011 - 12 UF 61/08, FamRZ 2012, 568, juris Rn. 22; Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 20 EGBGB Rn. 2; MünchKomm/Helms, BGB, 6. Auflage 2015, Art. 20 EGBGB Rn. 3; Staudinger/Henrich, BGB, 2014, Art. 20 EGBGB Rn. 14, 16 f.). Die Regelungen von Art. 20 EGBGB sind im Interesse der „Abstammungswahrheit“ anfechtungsfreundlich gestaltet (MünchKomm/Helms, a.a.O., Art. 20 EGBGB Rn. 1 m.w.N.). Der Anwendbarkeit ukrainischen Rechts steht nicht entgegen, dass sich Mutter und Kind zwischenzeitlich in Deutschland aufhalten und Anfang Juni hier einen Asylantrag gestellt haben. Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 findet insoweit keine Anwendung (aa). Auch hat das Kind nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine (bb). aa) Zwar kann eine Inanspruchnahme von Rechten aus der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl 1953 II, 559) schon für einen Asylantragsteller (vgl. Palandt/Thorn, a.a.O., Anhang Art. 5 Rn. 27) das Personalstatut verändern (Art. 12 der Konvention), wenn er als Flüchtling im Sinne der Konvention anzusehen ist. Denn alle dem Personalstatut unterfallenden Rechtsverhältnisse richten sich danach nicht mehr nach dem Heimatrecht des Flüchtlings, sondern nach seinem Wohnsitz oder seinem Aufenthaltsstaat (vgl. Palandt/Thorn, a.a.O., Anhang Art. 5 Rn. 22, 23). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, das Kind als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A der Konvention i.V.m. Art. I des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967 (BGBl 69 II, 1293) zu qualifizieren, sind allerdings nicht ersichtlich. Denn für eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. den Text des Abkommens bei Palandt/Thorn, a.a.O., Anh. Art. 5 EGBGB Rn. 16) des Kindes oder der Mutter von … sind genügende Anhaltspunkte - jedenfalls für den westlichen Teil der Ukraine, in dem sie zuletzt gelebt haben - weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob der allein das Personalstatut betreffende Art. 12 der Flüchtlingskonvention für das Anfechtungsstatut überhaupt Bedeutung entfalten kann. Auch eine Inanspruchnahme von Rechten aus § 2 Abs. 1 AsylG als Asylberechtigte scheidet zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich schon mangels entsprechender Anerkennung aus. bb) Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts und damit des Abstammungs- bzw. Anfechtungsstatuts kommt zwar auch während eines laufenden Verfahrens grundsätzlich in Betracht. Das Anfechtungsstatut ist wandelbar (Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 19 Rn. 4 und Art. 20 Rn. 2; Staudinger/Henrich, a.a.O., Art. 19 Rn. 14). Maßgeblich ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Anfechtung (vgl. OLG Hamm vom 18.06.2004 - 9 UF 153/02, FamRZ 2005, 291, juris Rn. 18), im gerichtlichen Abstammungsverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Staudinger/Henrich, a.a.O., Art. 19 Rn. 14; MünchKomm/Helms, a.a.O., Art. 19 Rn. 26). Im vorliegenden Fall ist ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts jedoch bis dahin und bis zur vorliegenden Entscheidung nicht erfolgt. Auf die Frage, ob bei einem Aufenthaltswechsel das bisherige Abstammungs- und Anfechtungsrecht im Sinne eines wohlerworbenen Rechts (vgl. MünchKomm/Helms, a.a.O., Art. 19 Rn. 26; Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Auflage 2014, § 5 Rn. 16, jeweils m.w.N.) weiter anzuwenden ist, kommt es deshalb nicht an. (1) Bis zum Frühjahr 2017 hatte das Kind unzweifelhaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine, da es dort geboren und dort in der Obhut seiner Mutter aufgewachsen ist. (2) Bei Wechsel des Aufenthaltsortes bedarf es für die Annahme eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts nicht notwendig einer bestimmten Zeitdauer. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann vielmehr bei entsprechend deutlichen Indizien etwa bei endgültiger Aufgabe des bisherigen Aufenthalts und bei Bestehen einer dauerhaften Perspektive für ein längerfristiges Verbleiben am neuen Aufenthaltsort bereits nach kurzer Zeit vorliegen (vgl. BGH vom 03.02.1993 - XII ZB 93/90, FamRZ 1993, 789, juris Rn. 21; EuGH v. 22.12.2010, - C-497/10, FamRZ 2011, 617, Nr. 56; OLG Karlsruhe vom 05.03.2012 - 18 UF 274/11, FamRZ 2012, 1955, juris Rn. 20 für den Fall eines etwa 16 Jahren alten unbegleiteten Flüchtlings; BayObLG vom 17.07.2000 - 1Z BR 57/00, FamRZ 2001, 1543, juris Rn. 11). (3) Vorliegend hat die Mutter mit dem Kind die Ukraine nach ihren Angaben im Termin vom 16.05.2017 zwar mit dem Ziel verlassen, nach Möglichkeiten für einen längeren oder dauernden Aufenthalt hier in Deutschland zu suchen. Dies spricht dafür, dass Mutter und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine aufgegeben haben. Allerdings ist eine realistische Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland gegenwärtig nicht erkennbar. Denn die Mutter ist mit einem Touristenvisum eingereist; ihre Chancen, hier einen dauerhaften Aufenthaltsstatus zu erhalten, sind unklar. Sie will nach ihren Angaben im Verhandlungstermin vom 16.05.2017 zwar in Deutschland bleiben und hat zwischenzeitlich angesichts der militärischen Auseinandersetzungen in der Ukraine einen Asylantrag gestellt. Dessen Erfolgsaussichten sind jedoch unsicher und begründen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine verlässliche Grundlage für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland. Ein gewöhnlicher Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland kann daher derzeit nicht angenommen werden. Dem korrespondiert, dass subjektiv auf Seiten der Mutter davon ausgegangen werden muss, dass sie sich mangels anderer Alternativen eine Rückkehr - jedenfalls in den von Militäraktionen und kriegerischen Spannungen derzeit nicht betroffenen - westlichen Teil der Ukraine zumindest vorbehalten muss. Vor diesem Hintergrund kann und muss in der gegenwärtigen Situation von einer Fortdauer des gewöhnlichen Aufenthalts in der Ukraine ausgegangen werden (vgl. MünchKomm/v. Hein, a.a.O., Art. 5 EGBGB Rn. 166 m.w.N.). Auf die Ausführungen zu den im Ergebnis zweifelhaften Erfolgsaussichten ihres Asylantrags und zum Nicht-Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird ergänzend Bezug genommen. Zwar kann ein Asylsuchender, selbst nach Ablehnung seines Asylantrags (vgl. OLG Koblenz vom 06.01.2016, a.a.O., juris Rn. 7; OLG Schleswig vom 26.08.2015 - 8 AR 8/15, FamRZ 2016, 321, juris Rn. 10 m.w.N.) bei entsprechender Eingliederung in ein soziales Umfeld einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Voraussetzungen sind aber nach einem erst rund viermonatigen Aufenthalt in Deutschland für das Kind und seine Mutter zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht erfüllt. (4) Ungeachtet dessen würde vorliegend eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Ukraine durch die Mutter gem. Art. 5 Abs. 3 EGBGB nicht zur - ausschließlichen - Anwendbarkeit deutschen Rechts führen. Denn auch in diesem Fall würde ukrainisches Recht weiterhin Anwendung finden. (a) Art. 5 Abs. 3 EGBGB ist auf den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich anwendbar. Hauptzielrichtung der Regelung war zwar, internationale Kindesentführungen zu erschweren, indem unrechtmäßigen grenzüberschreitenden Aufenthaltsänderungen die Anerkennung versagt wird. Der Wortlaut der Vorschrift geht indes über solche Anwendungsfälle hinaus. Auch aus der systematischen Stellung der Norm folgt, dass ihr Anwendungsbereich nicht auf Fälle der Kindesentführung beschränkt ist (Staudinger/Bausback, a.a.O., Art. 5 EGBGB Rn. 73; Schulze/Dörner u.a., BGB-Handkommentar, 7. Auflage 2012, Art. 5 EGBGB Rn. 11; vgl. auch Bamberger/Roth/Lorenz, BeckOK, BGB, Stand 01.08.2015, Art. 5 EGBGB Rn. 15). Vielmehr gilt Art. 5 Abs. 3 EGBGB uneingeschränkt bei Anknüpfungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Minderjährigen, zum Beispiel nach Art. 19 oder 20 EGBGB (Palandt/Thorn, a.a.O. Art. 5 EGBGB Rn. 12). (b) Die Ausreise aus der Ukraine erfolgte auch „ohne den Willen“ des Antragstellers, der neben der Mutter gesetzlicher Vertreter von … ist. Sie wäre daher im Rahmen der Anknüpfung an den (früheren) gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine unbeachtlich. Gesetzliche Vertreter des Kindes sind sowohl nach deutschem als auch nach ukrainischem Recht beide Eltern: nach deutschem Recht, weil die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren (§§ 1626, 1627, 1629 BGB), nach ukrainischem Recht, weil sie grundsätzlich gleiche Rechte gegenüber dem Kind haben (Art. 141 Abs. 1 uFamGB, vgl. Bergmann/Ferid/Daschenko, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesbericht Ukraine, Stand 30.06.2016, S. 39). Es kann deshalb im Ergebnis dahingestellt bleiben, welcher Rechtsordnung nach der maßgeblichen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 KSÜ das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind unterliegt. Antragsteller und Beschwerdeführerin hatten während des vorliegenden Verfahrens keinen Kontakt mehr. Für die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 3 EGBGB genügt es, dass Mutter und Kind die Ukraine ohne den Willen des Antragstellers verlassen haben; es bedurfte nicht etwa der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts gegen seinen (ausdrücklich oder konkludent) erklärten Willen (Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 5 EGBGB Rn. 11). b) Nach ukrainischem Recht kann der Antragsteller die Vaterschaft mit Erfolg anfechten. Eine nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich zu berücksichtigende Rückverweisung des ukrainischen IPR auf das deutsche Recht hat dabei außer Betracht zu bleiben, weil dies dem Sinn der Verweisung widersprechen würde. Alternative Anknüpfungen sollen den Kreis der anwendbaren Rechtsordnungen erweitern, vorliegend mit dem Ziel, die wahre Abstammung festzustellen. Der Sinn der Alternativanknüpfung würde verfehlt, wenn durch Rück- oder Weiterverweisungen die angebotene Auswahl eingeschränkt und die beabsichtigte Begünstigung vereitelt würde (BGH vom 03.08.2016 – XII ZB 110/16, NJW 2016, 3171 m. w. N.; OLG Hamburg vom 22.07.2011 – 12 UF 61/08, FamRZ 2012, 568, juris Rn. 22; Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 4 EGBGB, Rn. 6 f. Palandt/Thon, a.a.O., Art. 19 EGBGB Rn. 1; Staudinger/Henrich, a. a. O., Art. 20 EGBGB Rn. 23; MünchKomm/Helms, a. a. O., Art. 20 Rn. 2). aa) Der Antragsteller ist nach ukrainischem Recht rechtlicher Vater des Kindes (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 uFamGB). Er ist gem. Art. 136 Abs. 1 uFamGB berechtigt, die Vaterschaft durch Klage auf Löschung der Eintragung anzufechten. Voraussetzung ist gem. Art. 136 Abs. 2 uFamGB, dass das Fehlen der Blutsverwandtschaft zwischen dem Eingetragenen und dem Kind nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist vorliegend erbracht, da der Antragsteller und die Mutter des Kindes nach ihren übereinstimmenden Angaben in der Zeit, in der das Kind gezeugt und empfangen wurde, sich nicht persönlich getroffen und einander nicht beigewohnt haben. Auch die Beschwerdeführerin hat bei ihrer förmlichen Vernehmung als Beteiligte bestätigt, den Antragsteller nach ihrer rund ein Jahr vor der Geburt erfolgten Ausreise in die Ukraine nicht mehr persönlich getroffen und keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt zu haben. bb) Eine der Regelung von § 1600 b BGB entsprechende Anfechtungsfrist kennt das ukrainische Familiengesetzbuch nicht. Die Anfechtung ist vielmehr bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich (Art. 136 Abs. 3 uFamGB). Art. 136 Abs. 6 uFamGB hält darüber hinaus fest, dass für die Forderung des Mannes auf Löschung seiner Eintragung als Vater keine Verjährungsfrist gilt. cc) Art. 136 Abs. 5 uFamGB steht der Anfechtung nicht entgegen. Art. 136 Abs. 5, 1. Alternative uFamFG bestimmt, dass die als Vater eingetragene Person nicht berechtigt ist, die Vaterschaft anzufechten, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Registrierung als Vater des Kindes wusste, dass sie nicht dessen Vater ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wenige Tage nach dem … von der Geburt des Kindes erfahren hatte und damit am 26.04.2013 - dem Zeitpunkt, an dem ausweislich der Geburtsurkunde der Eintrag im Geburtenregister erfolgte - wusste, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist. Art. 136 Abs. 5, 1. Alternative uFamGB regelt aber die vorliegende Konstellation - Registrierung des Ehemanns der Mutter als rechtlicher Vater des Kindes - nicht und vermag daher die Anfechtung nicht auszuschließen. Es spricht alles dafür, dass die Vorschrift lediglich den Fall einer bewusst unrichtigen - konstitutiven - Anerkennung des Kindes (vgl. Staudinger/Henrich, a.a.O., Art. 20 EGBGB Rn. 20; Bergmann/Ferid/Daschenko, a.a.O., S. 38) erfasst, nicht aber den Fall, dass der Ehemann lediglich wegen der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe mit der Mutter als Vater eingetragen wird (Art. 122 Abs. 1 uFamGB). Für diese Auslegung streitet zunächst der Kontext und systematische Zusammenhang der Regelung: Art. 136 Abs. 5, 2. Alternative uFamGB betrifft den Fall, dass ein Ehemann gemäß Art. 123 uFamGB als Vater des Kindes zu registrieren ist, weil das Kind nach seiner schriftlichen Zustimmung mit Hilfe medizinischer Reproduktionstechnologien gezeugt wurde. Anders als bei der Registrierung des lediglich aufgrund der bestehenden Ehe mit der Mutter als Vater geltenden Ehemanns hat der Ehemann hier durch seine Zustimmung zur künstlichen Befruchtung positiv die rechtliche Vaterschaft in gewisser Weise „anerkannt“ und damit die Voraussetzungen für eine im Sinne von § 136 Abs. 2 uFamGB fehlerhafte Eintragung mit geschaffen. Diese Konstellation ist vergleichbar der bewusst unrichtigen Anerkennung eines Kindes durch einen Mann, der mit der Mutter nicht verheiratet ist (Art. 125, 126 uFamGB), auf die Art. 136 Abs. 5, 1. Alternative uFamGB ersichtlich zugeschnitten ist. Die dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des venire contra factum proprium entsprechende Folge der Versagung des Anfechtungsrechts erscheint in diesen Fällen einer bewusst falschen Anerkennung der Vaterschaft in sich schlüssig und nachvollziehbar. Würde die 1. Alternative der Norm grundsätzlich auch die Fälle erfassen, in denen ein Ehemann von seiner fehlenden biologischen Vaterschaft weiß, hätte es der 2. Alternative im Übrigen nicht bedurft. Denn auch in diesem Fall erfolgt die Registrierung des Ehemanns der Mutter als Vater, weil das Kind aufgrund der bestehenden Ehe rechtlich von ihm abstammt. Hinzu kommt, dass es sich strenggenommen bei der Registrierung des Ehemanns als Vater zwar um eine nach natürlichem Verständnis falsche, nach rechtlichem Verständnis aber richtige Eintragung handelt. Denn sie ist lediglich Vollzug der gesetzlichen Regelung: Die Vaterschaft tritt kraft Gesetzes ein. Der Ehemann ist zum Zeitpunkt der Registrierung der (rechtliche) Vater des Kindes (Art. 122 Abs. 1 uFamGB). Ehefrau und Ehemann „werden“ als Mutter und Vater eingetragen (Art. 133 uFamGB). Für die Feststellung der Abstammung bedarf es demzufolge in diesem Fall lediglich der Eheschließungsurkunde und des Dokuments der Behörde über das Gesundheitswesen über die Geburt des Kindes durch die Ehefrau (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 uFamGB). Einer Mitwirkung des Ehemanns bedarf es nicht. Es ist fernliegend, dass das Gesetz diesen Ehemann, obgleich er bei der Eintragung nicht mitwirkt und lediglich - etwa nach Trennung der Eheleute - um die abweichende Herkunft des Kindes weiß, demjenigen gleichstellen will, der die Vaterschaft durch aktives Tun in Kenntnis deren Unrichtigkeit anerkennt. Eine über die Fälle der bewusst unrichtigen Anerkennung hinausgehende Anwendung von § 136 Abs. 5 FamGB ließe dessen Wortlaut in der vorliegenden Übersetzung prima facie zwar zu. Eine solche Auslegung würde aber nicht allein dem Grundsatz der Abstammungswahrheit zuwiderlaufen, sondern vor allem auch das Anfechtungsrecht des Ehemanns, der vor seiner Registrierung als Vater von seiner fehlenden (biologischen) Vaterschaft Kenntnis erhält, in nicht nachvollziehbarer Weise beschränken. Eine Anfechtung vor der Geburt ist nach Art. 136 Abs. 3 FamGB nicht vorgesehen; nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über die staatliche Registrierung von Personenstandsakten vom 01.07.2010 (Bergmann/Ferid/Daschenko, a.a.O., S. 114) darf die staatliche Registrierung aber auch nicht später als einen Monat nach der Geburt erfolgen. Dem Ehemann, der nicht biologischer Vater ist und dies bei der Geburt des Kindes weiß, stünde daher maximal ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung, um seine Registrierung als Vater zu verhindern. Dieser Zeitraum erscheint unangemessen kurz, um daran die weitreichende Rechtsfolge des Verlust des Anfechtungsrechts zu koppeln. Auch angesichts weiterer im Gesetz für bestimmte Konstellationen vorgesehener Anfechtungsfristen kann nicht angenommen werden, dass eine solch Konsequenz vom Gesetz gewollt ist. Hinzu kommt, dass das im Übrigen äußerst ausdifferenzierte Gesetz - was Anfechtungsmöglichkeiten, zu beachtende Fristen und Verfahren angeht - diese Konstellation nicht regelt und kein rechtliches Instrumentarium vorsieht, mit Hilfe dessen der Ehemann seine Registrierung als rechtlicher Vater verhindern könnte. Schließlich wäre ein gewisser Wertungswiderspruch darin zu sehen, dass - anders als der Ehemann - die Ehefrau die Vaterschaft ihres Ehemannes gemäß Art. 138 uFamGB anfechten kann, obwohl sie zum Zeitpunkt von dessen Registrierung als Vater auch gewusst haben dürfte, dass er nicht der biologische Vater ist. Dass eine entsprechende Regelung für den als Vater registrierten Ehemann im Rahmen von Art. 138 nicht getroffen wurde, lässt sich nach der Systematik des Gesetzes nur damit erklären, dass sich das Anfechtungsrecht des Vaters in diesem Fall bereits aus Art. 136, Abs. 1, 3 uFamGB ergibt und eine gesonderte Regelung daher entbehrlich ist. dd) Eine abweichende extensive Auslegung dahingehend, dass § 136 Abs. 5 1. Alternative uFamFB auch in einem Falle wie dem vorliegenden die Anfechtung ausschließt, würde im übrigen auch unter Berücksichtigung der existentiellen Bedeutung der Vaterschaft für die Beteiligten gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) verstoßen. Sie könnte nicht mehr als noch „ausreichende“ oder „noch angemessene“ Anfechtungsmöglichkeit angesehen werden (vgl. jurisPK-BGB/Duden, 8. Auflage 2017, Art. 20 EGBGB Rn. 33, 51; Münchner Kommentar/Helms, a.a.O., Art 20 EGBGB Rn. 16; Staudinger/Henrich, a.a.O., Art. 20 EGBGB Rn. 50 f., 56 m.w.N.). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 183 Rn. 8), der Verfahrenswert auf § 47 Abs. 1 FamGKG.