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Urteil

12 UF 61/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:0722.12UF61.08.0A
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Leitsätze
Vaterschaftsanfechtung nach ghanaischem Recht.(Rn.20)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Familiengericht, vom 16. April 2008 - Geschäftsnummer 732 F 340/07 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht vom Kläger abstammt. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 2.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vaterschaftsanfechtung nach ghanaischem Recht.(Rn.20) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Familiengericht, vom 16. April 2008 - Geschäftsnummer 732 F 340/07 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht vom Kläger abstammt. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 2.000,-- € festgesetzt. I. Der Kläger und die Mutter des Beklagten - beide ghanaische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland - heirateten am 11. Januar 2000 in K./Ghana nach Gewohnheitsrecht. Im Verlauf der Ehezeit, am 6. Februar 2002, wurde der Beklagte geboren. Der Kläger, der während der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Beklagten gehabt hatte und demgemäß wusste, dass er nicht als Vater des Beklagten in Betracht kam, ließ ausweislich des Auszuges aus dem Heiratsregister K. vom 3. Juni 2002 die Ehe mit der Mutter des Beklagten nach ghanaischem Gewohnheitsrecht am 12. April 2002 scheiden. In der Geburtsurkunde des Beklagten wurde zunächst Herr D. als Vater des Beklagten eingetragen. Dieser Eintrag wurde auf Antrag der Mutter vom 11. Juli 2007 berichtigt, nachdem das zuständige Standesamt Hamburg-Wandsbek Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Kläger im Zeitpunkt der Geburt des Beklagten mit dessen Mutter verheiratet gewesen war. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht der leibliche Vater des Beklagten sei. Durch das angefochtene Urteil hat das Familiengericht die Klage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Er ist der Auffassung, dass er die Anfechtungsfrist nicht versäumt habe, da er keine Kenntnis von der Geburt des Beklagten und der Unrichtigkeit der Eintragung des Herrn D. als Vater gehabt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Familiengericht, vom 16.04.2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht der leibliche Vater des Beklagten ist. Der Beklagte hat zunächst beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ist aber der Klage nach Vorlage des Abstammungsgutachtens nicht mehr entgegen getreten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 8. Dezember 2008 und Beschluss vom 6. Januar 2011 Beweis erhoben über die Anwendbarkeit und den Inhalt ghanaischen Rechts sowie über die Behauptung des Klägers, dass der Beklagte nicht von ihm abstamme durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht vom 25. August 2009 und 28. September 2010 sowie des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 24. Januar 2011 verwiesen. II. Gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RefG ist auf die vorliegende Berufung weiterhin das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus § 640a Abs. 2 ZPO a.F.. Danach sind die deutschen Gerichte für Kindschaftssachen, also auch für die hier vorliegende Vaterschaftsanfechtungsklage nach § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F., zuständig, wenn eine der Parteien Deutscher ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, zudem hat der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und hat auch in der Sache Erfolg. Auf Antrag des Klägers ist festzustellen, dass der Beklagte nicht von ihm abstammt. Die Anfechtungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus den §§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1592 Nr. 1 BGB. Danach ist der Mann, dessen Vaterschaft wegen der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe vermutet wird, berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Ob der Beklagte als eheliches Kind des Klägers gilt, richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach ist deutsches Recht anwendbar, weil der Beklagte in Deutschland lebt. Da die Mutter des Beklagten im Zeitpunkt seiner Geburt mit dem Kläger verheiratet war, gilt bei Anwendung deutschen Rechts die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB kann die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Das danach (auch) anwendbare ghanaische Recht enthält - ungeachtet einer evtl. Rückverweisung nach ghanaischem internationalem Privatrecht - dieselbe Regelung wie das deutsche Recht. Nach dem ghanaischen Recht (Sec. 32 Evidence Act, 1975, vgl. Bergmann/Ferid-Wanitzek, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana) besteht die Vermutung, dass ein Kind, das während einer Ehe geboren wird, ein Kind der Ehegatten ist. Von der ehelichen Abstammung des Beklagten ist daher sowohl nach deutschem als auch nach ghanaischem Recht auszugehen. Der Anfechtungsbefugnis des Klägers steht nicht entgegen, dass die in § 1600 b Abs. 1 BGB vorgesehene Anfechtungsfrist von zwei Jahren bei Klagerhebung abgelaufen war. Insofern geht das Familiengericht allerdings zutreffend davon aus, dass der Kläger die Anfechtungsfrist nach deutschem Recht versäumt hat. Nach § 1600 b Abs. 1 BGB wird der Beginn der Anfechtungsfrist nur durch den Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestimmt sowie davon, dass der Ehemann von Umständen Kenntnis erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Unter diesen Voraussetzungen beginnt die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB auch dann, wenn der Ehemann der Kindesmutter infolge von Rechtsunkenntnis angenommen hat, das Kind gelte auch ohne Anfechtung der Ehelichkeit als nichtehelich (vgl. BGH FamRZ 1991, 325 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 1600 b Abs. 1 BGB lagen hier von Anfang an vor und waren Anlass für die vom Kläger bereits im April 2002 in Ghana veranlasste Ehescheidung. Auf die Frage, ob sich der Kläger rechtsirrig in dem Glauben befunden hat, wegen der fehlerhaften Eintragung in der Geburtsurkunde nicht der rechtliche Vater des Kindes zu sein, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 20 EGBGB kann allerdings die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Die Anfechtung der Abstammung unterliegt danach jeder Rechtsordnung, nach welcher sie im Einzelfall begründet ist (Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Art. 20 EGBGB, Rdnr. 2). Wenn nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes – hier dem deutschen Recht – eine Anfechtung nicht mehr möglich ist, kann der Ehemann der Mutter daher auch nach seinem Heimatrecht anfechten (MünchKomm-Klinckhardt, EGBGB, 4. Aufl. 2006, Art. 20 EGBGB, Rdnr. 3, m.w.N.). Eine nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich zu berücksichtigende Rückverweisung des ghanaischen IPR auf das deutsche Recht hat dabei außer Betracht zu bleiben, weil dies dem Sinn der Verweisung widersprechen würde. Alternative Anknüpfungen sollen den Kreis der anwendbaren Rechtsordnungen erweitern. Der Sinn der Alternativanknüpfung würde daher verfehlt, wenn durch Rück- oder Weiterverweisungen die angebotene Auswahl eingeschränkt und die beabsichtigte Begünstigung vereitelt würde (Palandt-Heldrich, a.a.O., Art. 4 EGBGB, Rdnr. 7). Die alternativen Anknüpfungen, die Art. 20 EGBGB für die Anfechtung der Vaterschaft zur Verfügung stellt, sollen die Anfechtung der Vaterschaft begünstigen. Dies gilt auch im Hinblick auf Anfechtungsgründe und –fristen (Palandt, a.a.O., Art. 20 EGBGB, Rdnr. 3). Nach dem danach jedenfalls auch alternativ berufenen ghanaischen Recht sind besondere Anfechtungsverfahren nicht vorgesehen, allerdings kann die Vaterschaftsvermutung mit Wirkung gegenüber jedermann in dem in ss. 40 bis 42 children`s Act geregelten Verfahren widerlegt werden. Nach sec. 40 (2) des ghanaischen children`s Act kann die Vaterschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Vaters oder der Mutter des Kindes, oder bevor das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht hat, festgestellt werden. Diese Fristen sind vorliegend ersichtlich nicht abgelaufen. Andere Fristbestimmungen des ghanaischen Rechts sind nach der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass nach ghanaischem Recht eine Anfechtung der Vaterschaft auch dann zulässig ist, wenn die Anfechtungsfrist nach deutschem Recht bereits abgelaufen ist. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Einzige Voraussetzung der Begründetheit ist, dass das Kind, dessen Abstammung angefochten wird, nicht vom Anfechtenden abstammt. Dies wiederum steht aufgrund der Aussagen der Mutter des Beklagten und des Zeugen D. fest. Beide haben ausgesagt, dass Herr D. der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt habe und Vater des Beklagten sei. Ihre Angaben stimmen mit dem überzeugenden Ergebnis des DNA-Gutachtens überein, wonach der Kläger in 10 DNA-Merkmalsystemen als Erzeuger des Beklagten auszuschließen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 c ZPO a.F.. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, § 704 Abs. 2 ZPO a.F.. Die Wertfestsetzung beruht auf 48 Abs. 3 S. 3 GKG a.F.. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO a.F., liegen nicht vor.