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Beschluss

18 UF 274/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung des Jugendamts als Vormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ist nicht zu beanstanden, sofern kein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund zur Verfügung steht. • Die Wahl zwischen Amtsvormundschaft und Berufsvormundschaft richtet sich nach Eignung und Kindeswohl; eine pauschale Vorrangstellung von Rechtsanwälten besteht nicht. • Die UN-Kinderrechtskonvention, die Genfer Flüchtlingskonvention und die Richtlinie 2005/85/EG verpflichten nicht zwingend zur Bestellung eines Rechtsanwalts als Vormund, da geeignete Alternativen und sachkundige Unterstützung ausreichen können.
Entscheidungsgründe
Auswahl des Vormunds für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling: Jugendamt als geeigneter Amtsvormund • Die Bestellung des Jugendamts als Vormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ist nicht zu beanstanden, sofern kein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund zur Verfügung steht. • Die Wahl zwischen Amtsvormundschaft und Berufsvormundschaft richtet sich nach Eignung und Kindeswohl; eine pauschale Vorrangstellung von Rechtsanwälten besteht nicht. • Die UN-Kinderrechtskonvention, die Genfer Flüchtlingskonvention und die Richtlinie 2005/85/EG verpflichten nicht zwingend zur Bestellung eines Rechtsanwalts als Vormund, da geeignete Alternativen und sachkundige Unterstützung ausreichen können. Der minderjährige Flüchtling Y. (geb. 27.1.1996) kam unbegleitet nach Deutschland und wurde vom Jugendamt in Obhut genommen. Seine Eltern sind unbekannten Aufenthalts; ein Kontakt besteht nicht. Das Amtsgericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Jugendamt als Vormund, da kein ehrenamtlicher Vormund verfügbar war. Das Jugendamt legte Beschwerde ein und forderte die Bestellung einer Rechtsanwältin als Berufsvormund mit Verweis auf besondere asyl- und ausländerrechtliche Anforderungen und die notwendige Kontinuität der Betreuung. Das Familiengericht ordnete später eine Ergänzungspflegschaft für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten an. Das Beschwerdegericht prüfte Zuständigkeit, anwendbares Recht und die Geeignetheit des Jugendamts als Vormund. • Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht: Deutschland ist zuständig nach Brüssel IIa-VO und wendet deutsches Recht gemäß KSÜ an. • Elterliche Sorge ruht nach §1674 Abs.1 BGB, da kein Kontakt zu den Eltern besteht und Ausübung der Sorge nicht möglich ist; daher ist Vormundschaft nach §1773 Abs.1 BGB anzuordnen. • Vorrangiger ehrenamtlicher Einzelvormund fehlt; Gericht musste zwischen Amtsvormund und Berufsvormund nach pflichtgemäßem Ermessen wählen (§§1791a,1791b BGB). • Maßgebliches Kriterium ist die Eignung des Vormunds im Interesse des Kindes (Charakter, Fachkenntnisse, Erfahrung, persönliche Verhältnisse), nicht fiskalische Aspekte. • Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge spricht, dass das Jugendamt durch Inobhutnahme, Unterbringung, Vernetzung mit sozialen, psychologischen und medizinischen Diensten sowie Dolmetscherzugang besonders geeignet ist (§42 SGB VIII; §72 SGB VIII). • Fehlende spezielle Rechtskenntnisse des Vormunds begründen nicht zwingend dessen Ungeeignetheit; erforderliche Sachkunde kann durch Hinzuziehung fachlicher Beratung oder Bestellung einer Ergänzungspflegschaft ausgeglichen werden (§72 Abs.3 SGB VIII). • UN-KRK, Genfer Flüchtlingskonvention und Richtlinie 2005/85/EG begründen kein zwingendes Recht auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Vormund; maßgeblich ist, dass ein Vertreter bestellt wird, der das Kindeswohl wahrnimmt. • Das Familiengericht hat dem Vorbringen des Jugendamts durch Bestellung einer Ergänzungspflegerin für asyl- und ausländerrechtliche Fragen Rechnung getragen; organisatorische Engpässe rechtfertigen nicht generell die Ablehnung der Amtsvormundschaft. Die Beschwerde des Jugendamts gegen die Bestellung des Jugendamts als Vormund wird zurückgewiesen. Das Gericht hält die Auswahl des Amtsvormunds für geeignet und dem Kindeswohl entsprechend, weil kein geeigneter ehrenamtlicher Vormund vorhanden war und das Jugendamt über die notwendige praktische Infrastruktur, Vernetzung und fachliche Kapazität verfügt, um die Belange des minderjährigen Flüchtlings zu vertreten. Fehlende spezifische asylrechtliche Kenntnisse des Jugendamts können durch Hinzuziehung sachkundiger Beratung oder durch die ergänzende Bestellung eines Ergänzungspflegers ausgeglichen werden; dies hat das Familiengericht hier durch Bestellung einer Ergänzungspflegerin sichergestellt. Daher besteht kein Anspruch des Kindes auf zwingende Bestellung eines Rechtsanwalts als Berufsvormund. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Verfahrenswert 1.000 EUR.