Beschluss
4 UH 9/24
OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0613.4UH9.24.00
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Leitsätze
Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bindender Verweisung hinsichtlich eines Streitgenossen.(Rn.27)
(Rn.28)
Tenor
Als zuständiges Gericht für das Verfahren gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) wird das Landgericht Konstanz bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bindender Verweisung hinsichtlich eines Streitgenossen.(Rn.27) (Rn.28) Als zuständiges Gericht für das Verfahren gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) wird das Landgericht Konstanz bestimmt. I. Die Parteien streiten um Mängelgewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag. Die Klägerin hat vom Beklagten zu 1) durch Kaufvertrag vom 26.02.2021 ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück in Stralsund erworben. Das Grundstück war über die Firma M. GmbH zum Verkauf angeboten worden. Mit Antrag vom 10.01.2022 strengte die Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Stralsund an (Az. 4 OH 1/22), in welchem von dem beauftragten Sachverständigen Sachmängel festgestellt wurden, für deren Beseitigung vom Sachverständigen ein Kostenaufwand i.H.v. 95.605,00 € geschätzt wurde. Daraufhin erhob die Klägerin gegen den Beklagten zu 1), dessen allgemeiner Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Konstanz liegt, vor dem Landgericht Stralsund Klage auf Minderung des Kaufpreises. Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 hat der Beklagte der Firma M., deren allgemeiner Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Berlin liegt, den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 03.05.2023 ist die Firma M. dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Mit Beschluss vom 20.09.2023 (4 O 9/23) hat sich das Landgericht Stralsund für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Konstanz verwiesen. Nach Terminierung des Verfahrens durch das Landgericht Konstanz hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2024 das Verfahren subjektiv auf die Firma M. (Beklagte zu 2) und auf … (Beklagte zu 3), die für die Firma M. vor Ort tätig gewesen war und die in Stralsund wohnhaft sein soll, erweitert. Die Klägerin verlangt nun von den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner die Zahlung eines Minderungsbetrages von 95.605,00 €. Daneben verlangt sie von dem Beklagten zu 1) Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und von der Beklagten zu 2) Erstattung der Maklercourtage i.H.v. 5.533,50 €. Gleichzeitig beantragt die Klägerin, den Gerichtsstand gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmen zu lassen. Die Klägerin regt an, als zuständiges Gericht das Landgericht Stralsund zu bestimmen, wo die Klägerin und die Beklagte zu 3) ihren Gerichtsstand hätten, in dessen Bezirk das Grundstück liege und wo das selbstständige Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Der Beklagte zu 1) ist dem Antrag entgegengetreten. Eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei hier angesichts der bindenden Verweisung durch das Landgericht Stralsund unzulässig. Die Beklagte zu 2), die der subjektiven Klageerweiterung widersprochen hat, ist mit der Durchführung des Verfahrens nach § 36 ZPO grundsätzlich einverstanden. Die Beklagte zu 3), der der Klageerweiterungsschriftsatz bislang nicht zugestellt werden konnte, hat sich nicht geäußert. Mit Verfügung vom 21.05.2024 hat das Landgericht Konstanz die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 ZPO vorgelegt. Hinsichtlich des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Auf Antrag der Klägerin ist das Landgericht Konstanz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. 1. Der Senat ist für das Bestimmungsverfahren zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO). Dass die Klage zunächst beim Landgericht Stralsund eingereicht wurde, steht nicht entgegen. Denn dieses hat das bis dahin allein gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Verfahren an das Landgericht Konstanz verwiesen, bevor die Klägerin die Klage auf die Beklagten zu 2) und zu 3) erweitert hat und dadurch erst das Bestimmungsgesuch erforderlich gemacht hat (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2023 – 102 AR 9/23 –, juris Rn. 16; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 1 AR 45/20 –, juris Rn. 17). 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ZPO liegen vor. a) Über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung regelmäßig auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18 –, juris Rn. 10). Der Rechtsstreit ist auch noch nicht so weit fortgeschritten, dass vernünftigerweise aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nur eine Entscheidung zu Gunsten des mit der Sache befassten Gerichts in Betracht käme und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts keine Rede sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18 –, juris Rn. 14). b) Die Beklagten haben ihren (Wohn-) Sitz in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken. Während der Beklagte zu 1) seinen allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Konstanz hat, liegt der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2) beim Landgericht Berlin und der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 3) beim Landgericht Stralsund. c) Die Beklagten sind nach dem maßgeblichen Klägervortrag Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, hinsichtlich der Maklercourtage i.H.v. 5.533,50 € jedenfalls gemäß § 60 ZPO. Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO genügt es, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – X ARZ 303/18 –, juris Rn. 12). Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die gegen sie geltend gemachten Ansprüche ist nicht ersichtlich. d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die bindende Verweisung der zunächst allein gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage an das Landgerichts Konstanz nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren hier nicht entgegen. aa) Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt bei einer Klage gegen mehrere Streitgenossen allerdings dann nicht in Betracht, wenn ein Gericht durch eine bindende Verweisung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Klage gegen alle Streitgenossen zuständig geworden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 9 AR 24/11 –, juris Rn. 11). Die Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts ist ferner nicht mehr möglich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Klägers hin an unterschiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – X ARZ 367/05 –, juris Rn. 8). Gleiches kann gelten, wenn der Kläger durch einen Verweisungsantrag selbst dafür gesorgt hat, dass das gegen zwei Streitgenossen erhobene Verfahren gegen einen der beiden Streitgenossen abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen wurde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 2013 – 9 AR 19/13 –, juris). bb) Die bindende Verweisung nur hinsichtlich eines Streitgenossen führt jedoch nicht dazu, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO generell ausscheidet (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 1 AR 45/20 –, juris Rn. 25). Denn der entscheidende Gesichtspunkt für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, im Interesse des Klägers und im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit die Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens mit einer gemeinsamen Verhandlung gegen die Streitgenossen auf Beklagtenseite zu gewährleisten (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 2013 – 9 AR 19/13 –, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 9 AR 24/11 –, juris Rn. 11), gilt gerade auch dann, wenn die zunächst nur gegen einen Beklagten erhobene Klage wie hier gegen weitere Beklagte als Streitgenossen erweitert werden soll (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 36 Rn. 20, 21). Die verfahrensrechtliche Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO schränkt allerdings das gerichtliche Auswahlermessen dann insofern ein, als der bindende Verweisungsbeschluss bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts beachtet werden muss (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 1 AR 45/20 –, juris Leitsatz und Rn. 25, 28; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1Z AR 188/05 –, juris Rn. 25; Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 36 Rn. 23, 31; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2002 – 19 Sa 32/02 –, MDR 2002, 1209, 2010). Die Bindungswirkung führt dann dazu, dass hinsichtlich der Parteien, die von der Bindungswirkung betroffen sind, ein anderes Gericht als dasjenige, an das bindend verwiesen worden ist, nicht mehr bestimmt werden kann. Ist die Bestimmung dieses Gerichts für die hinzukommende Partei nicht zumutbar, kann auch ein gemeinsam zuständiges Gericht nicht (mehr) bestimmt werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 1 AR 45/20 –, juris Rn. 28). 3. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Konstanz. Hier führt das eingeschränkte Auswahlermessen des Senats zur Bestimmung des Landgerichts Konstanz als gemeinsam zuständiges Gericht. Ein gemeinsames Klageverfahren gegen alle drei Beklagte kann angesichts der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nur vor dem Landgericht Konstanz durchgeführt werden. Dieses gemeinsame Verfahren ist in hohem Maße zweckmäßig und prozessökonomisch und dient nicht zuletzt der Verhinderung sich widersprechender Entscheidungen. Es ist sowohl der Beklagten zu 2) als auch der Beklagten zu 3) trotz der räumlichen Entfernung zum jeweiligen Wohn(-sitz) auch zumutbar, sich vor dem Landgericht Konstanz auf das Verfahren, das noch ganz am Anfang steht, einzulassen.