OffeneUrteileSuche
Beschluss

X ARZ 303/18

BGH, Entscheidung vom

70mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ein Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von der Rechtsprechung eines anderen OLG abweichen will. • Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller, die jeweils darauf gerichtet sind, den Käufer von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien und auf denselben Lebenssachverhalt (z. B. Schadstoffausstoß, werbende Herstellerangaben) gestützt sind, können nach § 60 ZPO hinreichend innerlich sachlich zusammenhängen und Streitgenossenschaft begründen. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit erfolgen; es genügt, dass das angerufene Landgericht seine örtliche Zuständigkeit für eine der Klagen verneinen möchte. • Die Vorlage des OLG an den BGH nach § 36 Abs. 3 ZPO ist bereits zulässig, wenn die vorlegende Kammer die Rechtsfrage für entscheidungserheblich hält und dies nachvollziehbar darlegt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung: Streitgenossenschaft bei Verkäufer- und Herstelleransprüchen • Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ein Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von der Rechtsprechung eines anderen OLG abweichen will. • Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller, die jeweils darauf gerichtet sind, den Käufer von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien und auf denselben Lebenssachverhalt (z. B. Schadstoffausstoß, werbende Herstellerangaben) gestützt sind, können nach § 60 ZPO hinreichend innerlich sachlich zusammenhängen und Streitgenossenschaft begründen. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit erfolgen; es genügt, dass das angerufene Landgericht seine örtliche Zuständigkeit für eine der Klagen verneinen möchte. • Die Vorlage des OLG an den BGH nach § 36 Abs. 3 ZPO ist bereits zulässig, wenn die vorlegende Kammer die Rechtsfrage für entscheidungserheblich hält und dies nachvollziehbar darlegt. Die Klägerin kaufte ein Diesel-Pkw bei der Beklagten zu 1 (Händler) und macht gegenüber dieser Rückabwicklung wegen fehlerhafter Beschaffenheit des Fahrzeugs geltend. Gegen die Beklagte zu 2 (Hersteller Volkswagen) begehrt sie die Feststellung der Herstellereinstandspflicht für Schäden aus der Abgasreinigungseinrichtung. Die Klägerin rügt, die Abgasreinigung sei werkseitig so programmiert, dass sie im normalen Fahrbetrieb außer Betrieb gesetzt werde, und beruft sich auf Angaben zu Schadstoffausstoß und Verbrauch, die ihre Kaufentscheidung beeinflusst hätten. Das Landgericht Ellwangen verneinte seine Zuständigkeit für die Klage gegen den Hersteller und legte auf Antrag des Landgerichts die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht Stuttgart vor. Das OLG wollte von der bisherigen Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen und legte die Frage dem Bundesgerichtshof vor. Streitgegenstand ist somit primär die Zuständigkeitsbestimmung nach §§ 36, 59, 60 ZPO in Verbindung mit den zugrunde liegenden kauf- und deliktsrechtlichen Ansprüchen. • Zulässigkeit der Vorlage: Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Vorlage an den BGH gerechtfertigt, wenn das vorlegende OLG beabsichtigt, von der Rechtsprechung eines anderen OLG oder des BGH abzuweichen, und die Frage für die Zuständigkeitsbestimmung entscheidungserheblich ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. • Rechtsfragen als Vorfragen: Auch wenn es um das Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO geht, eröffnet die enge Verknüpfung dieser Rechtsfragen mit der Gerichtsstandsbestimmung das Vorlageverfahren nach § 36 Abs. 3 ZPO. • Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO: Die gegen Verkäufer und Hersteller erhobenen Ansprüche sind gleichartig, weil sie beide darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie beruhen auf einem im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt (Schadstoffausstoß, Kraftstoffverbrauch, werbende Herstellerangaben) und sind auch rechtlich in wesentlichen Teilen gleichartig (kaufrechtliche Gewährleistungs- und deliktsrechtliche Ersatzansprüche). Zusätzliche, nur für eine Partei relevante Aspekte (z. B. Nacherfüllung, Zurechnung) stehen der wesentlichen Gleichartigkeit nicht entgegen. • Voraussetzungen des Bestimmungsverfahrens (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO): Die Beklagten haben unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände; es genügt, dass das angerufene Landgericht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die eine Beklagte verneint. Damit sind die formalen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gegeben. • Prozesswirtschaftliche Erwägungen: Für die Bestimmung des Landgerichts Ellwangen als zuständigem Gericht sprechen die Verfahrensökonomie, weil der Rechtsstreit dort bereits anhängig ist, und die Zumutbarkeit, dass ein bundesweit tätiger Hersteller am Sitz des Verkäufers prozessiert. Der Senat bestimmt das Landgericht Ellwangen als zuständiges Gericht. Die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, weil die gegen Verkäufer und Hersteller gerichteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen und damit Streitgenossenschaft im Sinne von §§ 59, 60 ZPO gegeben ist. Die Vorlage des OLG an den BGH war zulässig nach § 36 Abs. 3 ZPO, da das OLG von der Auffassung eines anderen OLG abweichen wollte und die Rechtsfrage für die Zuständigkeitsbestimmung entscheidungserheblich darstellte. Die Bestimmung des Landgerichts Ellwangen dient der Prozesswirtschaftlichkeit und ist zumutbar für den bundesweit tätigen Hersteller; deshalb wird dieses Gericht für das weitere Verfahren als zuständig festgelegt.