Beschluss
25 U 2/24
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0814.25U2.24.00
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Leitsätze
1. Für die Überlassung der Unterlagen und den Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. ist nicht auf die versicherte Person oder auf den Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern auf die Person des Versicherungsnehmers sowie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts getroffen wurde, abzustellen.(Rn.55)
2. Es kann einen gravierenden Umstand darstellen, der ausnahmsweise einer Vertragsrückabwicklung nach Treu und Glauben entgegensteht, dass auf Antrag des Klägers die Versicherungsnehmereigenschaft vom Vater des Klägers auf den Kläger übertragen wurde und die beklagte Versicherung dieser gewünschten Vertragsänderung mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein nachkam.(Rn.75)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 07.12.2023, Az.: C 3 O 173/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2025.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Überlassung der Unterlagen und den Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. ist nicht auf die versicherte Person oder auf den Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern auf die Person des Versicherungsnehmers sowie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts getroffen wurde, abzustellen.(Rn.55) 2. Es kann einen gravierenden Umstand darstellen, der ausnahmsweise einer Vertragsrückabwicklung nach Treu und Glauben entgegensteht, dass auf Antrag des Klägers die Versicherungsnehmereigenschaft vom Vater des Klägers auf den Kläger übertragen wurde und die beklagte Versicherung dieser gewünschten Vertragsänderung mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein nachkam.(Rn.75) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 07.12.2023, Az.: C 3 O 173/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2025. I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen den Beklagten Ansprüche im Hinblick auf eine Kapitallebensversicherung geltend. Mit Datum vom 10.12.2004 beantragte der Vater des Klägers als Versicherungsnehmer für den damals 17-jährigen Kläger als versicherte Person mit Wirkung zum 01.12.2004 bei dem Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Unfall-Zusatzversicherung. Der Beklagte nahm den Antrag im Policenmodell mit dem auf den 24.12.2004 datierten Versicherungsschein (Nummer XXX) an, den er zusammen mit dem auf den 24.12.2004 datierten Policenbegleitschreiben sowie den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen dem Vater des Klägers übersandte. Wegen der Einzelheiten der an den Vater des Klägers überlassenen Unterlagen wird auf die Anlagen BLD 4 bis BLD 13 Bezug genommen. Das aus einer Seite bestehende Policenbegleitschreiben (Anlage BLD 3 sowie Anlage BLD 14 als Muster der damals vom Beklagten versendeten Policenbegleitschreiben) enthält folgende Passage, die im Unterschied zum restlichen Text des Schreibens in Fettdruck gestaltet ist: (...) Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. (...) Mit Formularantrag vom 26.09.2007 (Anlage BLD 15), der sowohl vom Kläger als auch von seinem Vater unterzeichnet wurde, wurde der Beklagte darum gebeten, die Versicherungsnehmereigenschaft vom Vater des Klägers auf den Kläger zu übertragen. Der Beklagte kam dieser erbetenen Vertragsänderung mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 05.10.2007 (Anlage BLD 16) mit Wirkung zum 01.10.2007 nach. Mit Schreiben vom 15.02.2021 (Anlag DB 5) erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags. Mit Schreiben vom 17.02.2021 (Anlage DB 6) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 28.06.2022 (Anlage DB 7) erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags und forderten mit Fristsetzung auf den 12.07.2022 den Beklagten auf, den Widerspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Zudem wurden Informationen – u.a. über den Wert des genossenen Versicherungsschutzes, den Einzahlungsverlauf und die von der Beklagten gezogenen Nutzungen – angefordert. Mit Schreiben vom 04.07.2022 (Anlage DB 8) wies der Beklagte den Widerspruch erneut zurück und teilte lediglich mit, dass für die Versicherung vom 01.12.2004 bis 01.08.2022 einschließlich der Beitragsanteile für die Zusatzversicherungen Beiträge in Höhe von insgesamt 32.204,70 € fällig geworden seien. Mit der Klageschrift vom 19.06.2023 hat der Kläger sodann die vorliegende Stufenklage erhoben und nochmals Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag erklärt. Im Rahmen seiner Klage hat der Kläger u.a. ausgeführt, dass dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags wirksam widersprochen worden sei, der Beklagte den Vertrag daher rückabwickeln müsse und er auf Grundlage der ihm bislang zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon ausgehe, dass ihm nach erfolgter Auskunftserteilung mittels des noch zu beziffernden Leistungsantrags jedenfalls eine Zahlung in Höhe von 27.148,12 € zuzuerkennen sei. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.12.2023 abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich der erhobenen Zwischenfeststellungsklage bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil das Widerspruchsrecht, auf das er sich berufe, bereits verfristet gewesen sei, als er es ausgeübt habe. Die im Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung sei gemessen an den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes inhaltlich nicht zu beanstanden und auch drucktechnisch ausreichend hervorgehoben gewesen, mithin gegenüber dem Vater des Klägers als damaligem Versicherungsnehmer wirksam erteilt worden. Darüber hinaus sei das Recht zur Ausübung des Widerspruchs aber auch verwirkt. Für die Annahme der Verwirkung sei nicht nur das notwendige Zeitmoment gegeben, weil der Widerspruch erstmals mehr als 16 Jahre nach Vertragsabschluss ausgeübt worden sei. Vielmehr liege durch den mit Wirkung zum 01.10. 2007 erfolgten Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft auch das erforderliche Umstandsmoment vor, da sich durch diese Vertragsänderung sowohl der Vater des Klägers als auch der Kläger, statt den Vertrag zu kündigen, auf die Wirksamkeit des Vertrages berufen hätten, um weiterhin vom Versicherungsschutz des Beklagten profitieren zu können. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass sich weder der Vater des Klägers noch der Kläger nach dem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft noch auf einen vermeintlichen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berufen würden. Wegen der Anträge, der weiteren tatsächlichen Feststellungen, soweit sie mit den hier getroffenen nicht im Widerspruch stehen, sowie der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses ihm am 11.12.2024 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 05.01.2024, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, der Beklagte habe nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht informiert, so dass er dem Zustandekommen des Vertrags noch habe wirksam widersprechen können. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie gehe trotz Fettdrucks im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen unter. Die Belehrung sei auch inhaltlich nicht ausreichend, weil die Vorschrift des § 10 a VAG a.F. nicht zitiert werde und dem Versicherungsschein auch keine Informationen beigefügt gewesen seien, die mit dem Begriff „Verbraucherinformationen“ überschrieben gewesen seien, so dass es nicht möglich gewesen sei, die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen zu überprüfen. Darüber hinaus sei der Versicherungsvertrag auch deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell europarechtswidrig sei. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Der im Jahr 2007 erfolgte Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers stelle keinen gravierenden Umstand dar, der die Annahme einer Verwirkung begründen könne. Hinzu komme, dass dem Beklagten bis zum Zugang der Widerspruchserklärung eine Nachbelehrung zuzumuten gewesen wäre. Der Kläger rügt außerdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn das Landgericht habe eine Verwirkung des Widerspruchsrechts festgestellt, ohne zu berücksichtigen, dass der Kläger den Vortrag des Beklagten bestritten habe, dass dieser auf den Bestand des Vertrages vertraut habe. Der Kläger habe für seinen gegenteiligen Vortrag Beweis angeboten, den das Landgericht übergangen habe. Der Beklagte habe zu den von ihm getroffenen Vermögensdispositionen auch nicht konkret vorgetragen, obwohl für die Annahme der Verwirkung weitere Voraussetzung sei, dass der Schuldner Verfügungen treffe, gerade weil er auf den Bestand des Vertrages vertraue. Der Kläger beantragt: Das am 07.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Konstanz, Az.: C 3 O 173/23, wird geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags (Nummer XXX) wirksam widersprochen wurde. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags (Nummer XXX) geordnet Auskunft zu erteilen: a. Auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbeitrag der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind. b.Soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieb, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand. c. Wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen des Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen. d. Wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen des Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen der Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftet. e. Welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltens der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen des Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welchen Nutzen der Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftet. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte meint, das angefochtene Urteil habe die Widerspruchsbelehrung zu Recht für ordnungsgemäß, insbesondere für ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, gehalten. Darüber hinaus sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag Ziff. 1 ist unzulässig. Zwar ist zutreffend, dass im Rahmen einer Stufenklage die Zwischenfeststellungsklage im Einzelfall zulässig sein kann. Denn bei der Stufenklage besteht die Möglichkeit, dass über die einzelnen Stufen durch Teilurteile entschieden wird, weshalb eine Entscheidung über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 – VII ZR 247/05 –, juris Rn. 16). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch auch bei einer Zwischenfeststellungsklage im Rahmen der Stufenklage, dass die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klarstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 – V ZR 180/97 –, juris Rn. 8). Daran fehlt es indes, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, und die Stufenklage deshalb insgesamt durch Endurteil abgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09 –, juris Rn. 24). Dies ist jedoch – wie nachfolgend noch dargelegt wird – vorliegend der Fall. 2. Die Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind unbegründet. Zwar kann bei einer Stufenklage über den Leistungsantrag im Regelfall erst entschieden werden, wenn die vorangegangene Auskunftsstufe entschieden und erledigt ist. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt aber dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 –, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09 –, juris Rn. 24). Dies ist vorliegend der Fall. Der Vater des Klägers wurde mit der Übersendung des Policenbegleitschreibens vom 24.12.2004 über sein Recht zum Widerspruch nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsbeginns (01.12.2004) geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) ordnungsgemäß belehrt, so dass jeder Widerspruch, der ab dem Jahr 2021 vom Kläger erklärt wurde, verfristet war. Der Versicherungsvertrag wurde daher auch nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die Prämienzahlungen erfolgten stets mit Rechtsgrund. Bereits aus diesem Grund stehen dem Kläger weder Auskunfts- noch Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten zu. Darüber hinaus war ein Widerspruchsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Widerspruchserklärungen bereits verwirkt. Im Einzelnen gilt Folgendes: a. Der Versicherungsvertrag wurde abgeschlossen, ohne dass ein fristgerechter Widerspruch gegen dessen Zustandekommen festgestellt werden kann. Denn die vierzehntägige Widerspruchsfrist begann, nachdem der Vater des Klägers das Policenbegleitschreiben vom 24.12.2004 zusammen mit dem Versicherungsschein, den Vertragsbedingungen und den Verbraucherinformationen erhalten hatte. aa. Der Versicherungsvertrag wurde unstreitig im Wege des Policenmodells nach § 5a VVG a. F. beantragt. Nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. des Weiteren, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben ist für die Überlassung der vorgenannten Unterlagen und den Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. im Streitfall nicht auf die versicherte Person oder auf den Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft zum 01.10.2007, sondern auf die Person des Versicherungsnehmers sowie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts getroffen wurde, abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – IV ZR 365/13 –, juris Rn. 15), also vorliegend auf den Vater des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dezember 2004. Der Vater des Klägers erhielt die für den Fristbeginn notwendigen vollständigen Unterlagen sowie die hier maßgebliche Widerspruchsbelehrung zusammen mit dem Policenbegleitschreiben unstreitig kurze Zeit nach dem 24.12.2004. bb. Mit der im Policenbegleitschreiben vom 24.12.2004 enthaltenen Belehrung wurde der Vater des Klägers ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. informiert. (1) Die Widerspruchsbelehrung erfolgte in drucktechnisch deutlicher Form im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. Eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form setzt voraus, dass die Belehrung sich aus dem übrigen Text deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Sie darf in den Vertragsunterlagen nicht nahezu untergehen und ist so gesondert zu präsentieren bzw. drucktechnisch so stark hervorzuheben, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 12 U 221/20 –, juris Rn. 23). Die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben vom 24.12.2004 genügt diesen Anforderungen. Die Textpassage mit der Belehrung über das Widerspruchsrecht ist im Unterschied zum restlichen Text des Policenbegleitschreibens durch Fettdruck prominent hervorgehoben und befindet sich zudem auffällig in der Mitte des übersichtlich angeordneten und lediglich eine Seite umfassenden Schriftstücks. Die Belehrung springt durch diese Gestaltung und Positionierung dem Versicherungsnehmer ohne weiteres ins Auge und geht – anders als der Kläger meint – nicht im Konvolut der übersandten Unterlagen unter, zumal sie in einem für den Versicherungsnehmer zentralen Dokument, das aus diesem Grund auch typischerweise bewusst wahrgenommen wird, abgedruckt ist. (2) Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist unmissverständlich, umfassend und hinreichend bestimmt. Zwar billigt sie dem Versicherungsnehmer eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen zu und überschreitet damit die in § 5a Abs. 1 VVG a.F. genannte vierzehntägige Widerspruchsfrist um mehr als das Doppelte. Dies ist allerdings unschädlich, weil die Abweichung vom Gesetz für den Versicherungsnehmer vorteilhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 155/14 –, juris Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 30. April 2018 – 4 U 430/18 –, juris Rn. 14). Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Widerspruchsbelehrung rügt, weil die Vorschrift des § 10a VAG a.F. nicht zitiert werde und dem Versicherungsschein auch keine Informationen beigefügt gewesen seien, die mit dem Begriff „Verbraucherinformationen“ überschrieben gewesen seien, so dass es nicht möglich gewesen sei, die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen zu prüfen, dringt der Kläger mit seinem Berufungsangriff ebenfalls nicht durch. Für eine inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verlangt § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. weder eine ausdrückliche Nennung des § 10a VAG a.F. (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – IV ZR 201/16 –, juris Rn. 17) noch, dass die übersandten Unterlagen mit dem Begriff „Verbraucherinformation“ gekennzeichnet sein müssen. Es genügt, wenn unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer – wie im Streitfall – ausreichend deutlich gemacht wird, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – IV ZR 16/14 –, juris Rn. 8). cc. Da der Vater des Klägers als Versicherungsnehmer demnach ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, juris Rn. 16 ff.). b. Darüber hinaus wäre – selbst im Falle einer nicht ordnungsgemäßen, mehr als geringfügig fehlerhaften Widerspruchsbelehrung – ein mögliches Vertragsauflösungsrecht des Klägers jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt. aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei einer fehlenden oder – mehr als nur geringfügig – fehlerhaften Belehrung über ein Rücktritts- oder Widerspruchs- / Widerrufsrecht die Geltendmachung des Vertragslösungsrechts ausnahmsweise verwirkt sein oder mit dem Einwand einer widersprüchlichen und damit unzulässigen Rechtsausübung zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 40/21 –, juris Rn. 21 ff.). Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand einer treuwidrig widersprüchlichen und damit unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, juris Rn. 39 f.). bb. Vor diesem Hintergrund ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger im Streitfall verwirkt. (1) Das Zeitmoment ist vorliegend erfüllt. Zwischen dem Vertragsbeginn vom 01.12.2004 und der ersten Widerspruchserklärung im Februar 2021 lagen 16 Jahre, so dass ein erheblicher Zeitablauf, der bei dem Beklagten zum Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages führen konnte, ohne Weiteres festzustellen ist. (2) Auch das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liegt vor. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können nicht aufgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, juris Rn. 10). Allerdings kann der Versicherer grundsätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2018 – IV ZR 304/15 –, juris Rn. 23). Etwas Anderes kann sich im Einzelfall aber ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb als treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung – sei es auch über einen langen Zeitraum – nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände, die dem Kläger die Geltendmachung etwaiger Ansprüche verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, juris Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 17. April 2024 – IV ZR 125/22 –, juris Rn. 24). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, juris Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 03. Juni 2020 – IV ZB 9/19 –, juris Rn. 14). Gemessen an diesen höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen ist im Streitfall ein besonders gravierender Umstand festzustellen, der ausnahmsweise einer Vertragsrückabwicklung nach Treu und Glauben entgegensteht. Der Umstand, dass sowohl vom Kläger als auch von seinem Vater mit dem auf den 26.09.2007 datierten Formular darum gebeten wurde, die Versicherungsnehmereigenschaft vom Vater des Klägers auf den Kläger zu übertragen, und der Beklagte dieser gewünschten Vertragsänderung mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 05.10.2007 mit Wirkung zum 01.10.2007 nachkam, begründete ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Fortbestand des Vertrages. Anders als in Fällen, in denen die Übertragung eines Versicherungsvertrags auf einen gewerblichen Aufkäufer lediglich zur späteren Auflösung des Vertrags und Einziehung der zu realisierenden Beträge erfolgt, brachte der Kläger durch dieses vertragsabändernde Verhalten, das von ihm und seinem Vater ausging, gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck, unbedingt an dem Vertrag festhalten zu wollen. Dass der Beklagte auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags auch tatsächlich vertraute und entsprechende Vermögensdispositionen traf, ergibt sich bereits daraus, dass er den Versicherungsvertrag als wirksam behandelte und deshalb die von dem Kläger gezahlten Prämien unstreitig vereinbarungsgemäß verwendete sowie in der Vergangenheit Versicherungsschutz gewährte. (3) Europarechtliche Erwägungen stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ebenso geklärt wie die Tatsache, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehen kann (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 –, juris). 3. Der Klageantrag Ziffer 5 ist unbegründet. Da der vom Kläger geltend gemachte Hauptsacheanspruch nicht besteht, kann er auch nicht die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit vier Gerichtsgebühren die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung (§ 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 ZPO ergeht, ermäßigen sich die Kosten für die Berufungsinstanz auf zwei Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1222). Im Falle einer Rücknahme der Berufung ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren anhand des Berufungsantrags gem. §§ 39 Abs. 1, 44, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf die Wertstufe bis zu 30.000,00 € festzusetzen.