Beschluss
25 W 24/21
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:1227.25W24.21.00
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Leitsätze
Wird in einer Klage ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit einem Anspruch auf Zahlung des Werklohns verbunden, bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Wert des Zahlungsanspruchs. Denn es liegt ein Fall wirtschaftlicher Identität vor, da der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek akzessorisch zum Anspruch auf Werklohnzahlung ist. Da keine Werthäufung eintritt, scheidet eine Addition nach § 5 Halbs. 1 ZPO folglich aus.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 07.05.2021, Az. 4 O 113/21, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einer Klage ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit einem Anspruch auf Zahlung des Werklohns verbunden, bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Wert des Zahlungsanspruchs. Denn es liegt ein Fall wirtschaftlicher Identität vor, da der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek akzessorisch zum Anspruch auf Werklohnzahlung ist. Da keine Werthäufung eintritt, scheidet eine Addition nach § 5 Halbs. 1 ZPO folglich aus.(Rn.27) 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 07.05.2021, Az. 4 O 113/21, wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenden sich nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz in einem durch Versäumnisurteil abgeschlossenen Rechtsstreit. Der Beklagte ist zusammen mit seiner Ehefrau zu je ½ Miteigentümer der Wohnanlage … in …. Gemäß Bauvertrag vom 06.09.2018 (Anlage K 1) beauftragten der Beklagte und seine Ehefrau die Klägerin mit den Gewerken Sanitär-Installation und Raumentlüftung. Nach Fertigstellung der Gewerke Ende Juli 2020 rechnete die Klägerin mit Schlussrechnung vom 09.08.2020 ihre Leistungen ab (Anlage K 3). Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen ergab sich zu Gunsten der Klägerin ein offener Betrag von 56.061,99 € brutto, als Zahlungsziel war der 29.08.2020 angegeben. Nachdem kein Geldeingang zu verzeichnen war und der Beklagte und seine Ehefrau mit Schreiben vom 14.10.2020 (Anlage K 4) und 03.12.2020 (Anlage K 5) erfolglos gemahnt worden waren, erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Überlingen im Wege der einstweiligen Verfügung (Beschluss vom 11.01.2021, Az. 3 C 11 /21, Anlage K 6) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Mit ihrer Klage vom 01.03.2021 macht die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Sicherungshypothek gegen den Beklagten geltend. Ferner macht die Klägerin die offene Werklohnforderung geltend. Die Klägerin hat beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 56.061,99 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 sowie wegen eines Kostenbeitrages von weiteren 934,80 € auf der im Miteigentum des Beklagten zu 1/2 stehenden Erholungsfläche … eingetragen im Grundbuch von …, zu bewilligen und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der im Grundbuch von … aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Überlingen vom 11. 01. 2021 - 3 C 11/21 eingetragenen Vormerkung. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Werklohn i. H. v. in Höhe von 56.061,99 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten von weiteren 1.642,40 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 sowie vorgerichtliche Auslagen in Höhe von weiteren 10,00 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung bezüglich der unter Ziff. 1 benannten Bauhandwerkersicherungshypothek, hilfsweise Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung der im Grundbuch von ….aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Überlingen vom 11. 01. 2021 - 3 C 11/21 eingetragenen Vormerkung. 3. Hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag Ziff. 2 als derzeit unbegründet abgewiesen wird, wird der Beklagte verurteilt, das Gewerk Sanitär-Installation und Raumentlüftung der Klägerin …. gemäß Schlussrechnung vom 09. 08. 2020 abzunehmen. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nachdem der Beklagte innerhalb der Notfrist seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatte, hat das Landgericht am 06.04.2021 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Mit Beschluss vom 06.05.2021 hat das Landgericht den Streitwert auf 56.061,99 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde vom 10.05.2021, mit der diese begehren, den Streitwert auf 74.749,32 € festzusetzen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, dass das wirtschaftliche Interesse, welches die Klägerin verfolge, nicht auf die Höhe der offenen Werklohnforderung begrenzt sei. Es handele sich bei dem Klageantrag auf Einräumung einer Sicherungshypothek einerseits und dem Klageantrag auf Zahlung des Werklohns andererseits um zwei unterschiedliche Ziele mit jeweils eigenständigen Interessen, bezüglich derer es auch zu entgegengesetzten Entscheidungen kommen könne. Beiden Klageanträgen komme daher jeweils ein eigener, nach § 5 ZPO zu addierender Streitwert zu. Denn der Klageantrag auf Einräumung einer Sicherungshypothek diene der Absicherung der Werklohnforderung und erleichtere die Zwangsvollstreckung. Dieses Sicherungsinteresse sei mit 1/3 der offenen Werklohnforderung zu bemessen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2021 nicht abgeholfen. Wegen der wirtschaftlichen Identität der beiden Klageanträge könne nur auf den bezifferten Zahlungsantrag abgestellt werden. Denn mehr als diesen Betrag könne die Klägerin nicht erlangen, weshalb ihr wirtschaftliches Interesse nach § 5 ZPO nicht höher als der Betrag der eingeklagten Werklohnforderung sei. Im Beschwerdeverfahren weisen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzend darauf hin, dass im Falle einer Insolvenz ein Zahlungstitel lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden könne, während eine durch Sicherungshypothek gesicherte Forderung als absonderungsberechtigte Forderung vorrangig zu befriedigen sei. Angesichts dessen und angesichts der gesetzgeberischen Intention, Handwerker vor Zahlungsausfällen zu schützen, entspreche es daher nicht der Lebenswirklichkeit, den Klageantrag auf Einräumung der Sicherungshypothek wertmäßig bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen. Die weiteren Beteiligten haben keine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben. II. Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Beschwerdewert hier 200,00 €, § 63 Abs. 1 GKG. Abzustellen ist darauf, in welchem Umfang sich die Position des Beschwerdeführers in kostenmäßiger Hinsicht durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der Position bei einer Streitwertfestsetzung in der von ihm gewünschten Höhe verschlechtert hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 15 W 29/04 -, juris Rn. 3). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin können eine 1,3 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie eine 0,5 - Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7001 VV RVG berechnen. Ebenso ist die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG mit anzusetzen. Zwar ist die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt. Auswirkungen hat dies indes nur auf die Frage, ob der Gegner zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist letzterer zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, weshalb diese in die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands mit einzufließen hat (vgl. Enders in: Hartung / Schons / Enders, RVG, 3. Auflage 2017 § 32 RVG Rn. 22; Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 21. Auflage 2021, § 32 RVG Rn. 95). Ausgehend von einem Streitwert von 56.061,99 € betragen die abrechenbaren Gebühren einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 2.964,77 €. Bei einem Streitwert von 74.749,32 € betragen die abrechenbaren Gebühren 3.166,11 €, woraus sich eine Beschwer von 201,34 € ergibt. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Mangels Bestehen speziellerer Regelungen im GKG richtet sich die Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 5 HS. 1 ZPO. Danach werden mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammengerechnet. Hierdurch soll der sich aus einer Anspruchshäufung typischerweise ergebenden Steigerung des wirtschaftlichen Interesses Rechnung getragen werden (vgl. Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 5 ZPO Rn. 1). Ausgehend von diesem Zweck findet eine Addition daher nicht statt, wenn in einer Klage zwar mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, diese aber bei wirtschaftlicher Betrachtung auf dasselbe Ziel gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - XI ZR 324/00 -, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - II ZR 82/15 -, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 -, juris Rn. 8). Wird - wie vorliegend - in einer Klage ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit einem Anspruch auf Zahlung des Werklohns verbunden, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, ob eine Zusammenrechnung nach § 5 HS. 1 ZPO zu erfolgen hat oder ein Additionsverbot besteht. Ein Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. September 1999 - 28 W 2150/99 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Dezember 2008 - I-5 W 48/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2017 - I -12 W 16/17 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01. März 2021 - 4 U 90/19 -, juris) nimmt eine Addition vor. Es lägen unterschiedliche Streitgegenstände mit unterschiedlichen Zielen vor, welche trotz Akzessorietät unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen hätten. Da der Sicherungsantrag es dem Unternehmer ermögliche, seinen Vergütungsanspruch durch die rangwahrende Wirkung der Sicherungshypothek und der erleichterten und beschleunigten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten mit höheren Erfolgschancen zu realisieren (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01. März 2021 - 4 U 90/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.), sei die Sicherungshypothek wertmäßig bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Dabei wird der Sicherungsantrag teilweise mit dem vollen Betrag der eingeklagten Werklohnforderung angesetzt (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. September 1999 - 28 W 2150/99 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Dezember 2008 - I - 5 W 48/08 -, juris), teilweise nur mit 1/3 der Werklohnforderung veranschlagt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2017 - I -12 W 16/17 -, juris Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01. März 2021 - 4 U 90/19 -, juris). Die Gegenansicht in der Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. September 1997 - 4 W 1583/97 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2002 - 12 W 42/02 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2003 - 8 W 147/03 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02. Juli 2003 - 6 W 2019/03 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 5 W 341/09 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 22. November 2013 - 10 W 1107/13 -, juris) und der Literatur (vgl. Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 3 Rn. 43; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 3 Rn. 24; Schneider / Volpert / Fölsch in: Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 5 ZPO Rn. 281; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, § 5 ZPO Rn. 5) geht dagegen von einer wirtschaftlichen Identität der Anträge und damit von einem Additionsverbot aus. Das entscheidende Interesse des Unternehmers liege in der Erlangung des Werklohnes. Unabhängig davon, dass das Sicherungsbegehren der Realisierung dieser Forderung diene, könne der Unternehmer nie mehr als die volle Forderung erhalten. Das für § 5 ZPO ausschlaggebende wirtschaftliche Interesse des Unternehmers sei daher begrenzt auf die eingeklagte Werklohnforderung. b) Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der letztgenannten Auffassung an. Das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin besteht hier in der Erlangung des Werklohns. Der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek dient dem Ausgleich des Vorleistungsrisikos des Unternehmers und ist akzessorisch zu dem Anspruch auf Werklohnzahlung (vgl. Hildebrandt in: Nicklisch / Weick / Jansen / Seibel, VOB/B, 5. Auflage 2019, § 650 e BGB Rn. 40). Er reicht daher nie weiter als der Werklohnanspruch selbst: abgesichert werden deshalb bei § 650 e BGB - anders als bei § 650 f BGB - nur die Ansprüche auf Vergütung für bereits mangelfrei erbrachte Leistungen (vgl. Bruinier/Raab in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 650e BGB Rn. 1). Folgt ein Anspruch jedoch aus dem anderen und ist er im Ergebnis auf dasselbe Interesse ausgerichtet, liegt ein Fall wirtschaftlicher Identität vor (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 5 W 10/20 -, juris; Wendtland in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Onlinekommentar ZPO, § 5 ZPO Rn. 4; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, § 5 ZPO Rn. 4). Es handelt sich bei dem Anspruch auf Einräumung der Sicherungshypothek einerseits und dem Anspruch auf Werklohnklage andererseits daher nicht um unterschiedliche Vermögenspositionen, was indes Voraussetzung für eine Addition nach § 5 HS. 1 ZPO wäre (vgl. Schneider / Volpert / Fölsch in: Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 5 ZPO Rn. 278). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Fallkonstellationen, in denen mit der Klage nicht nur die Forderung selbst, sondern auch ein zu deren Sicherung akzessorisch bestehender Anspruch geltend gemacht wird: So ist auch bei einer Klage gegen Schuldner und Bürge das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers auf den einfachen Wert der Hauptschuld begrenzt, da das Klagebegehren auf die einmalige Befriedigung der Hauptschuld gerichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1997 - 22 W 78/96 -, juris). Ebenso ist bei der Verbindung einer Klage auf Rückabwicklung eines Darlehens mit der Klage auf Rückabtretung von als Sicherheit abgetretener Forderungen von einem Additionsverbot auszugehen. Denn die Sicherheit dient auch in diesen Fällen lediglich der Realisierung des Zahlungsanspruches und ist damit wirtschaftlich von der Hauptforderung abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2006, - XI ZR 199/04 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. April 2007 - 3 W 77/06 -, juris Rn. 5). Unerheblich ist dabei, ob es sich um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände handelt, über die entgegengesetzte Entscheidungen ergehen könnten. Es kommt allein darauf an, ob eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht. Ist dies nicht der Fall, darf eine Zusammenrechnung ungeachtet des Umstands, dass es sich formal um unterschiedliche Ansprüche handelt, nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987, - V ZR 136/86 -, juris Rn. 2). Der Umstand, dass eine durch eine Sicherungshypothek gesicherte Forderung im Insolvenzverfahren nach §§ 49 ff. InsO vorrangig zu bedienen ist, rechtfertigt es nicht, dem Sicherungsanspruch abweichend von dem soeben Gesagten wirtschaftlich mit einem zusätzlichen Wert zu bemessen. Soweit in der Rechtsprechung deswegen teilweise pauschal der Sicherungsanspruch mit dem vollen Wert der Werklohnforderung oder einem Bruchteil davon bewertet wird, berücksichtigt dies nicht die Lebenswirklichkeit. Denn in der Praxis werden Grundstücke häufig schon vor Beginn der Bauarbeiten zum Zwecke der Finanzierung belastet (vgl. Hildebrandt in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 650 e BGB Rn. 4). Wird hierdurch der wirtschaftliche Grundstückswert weitgehend ausgeschöpft, bietet eine Sicherungshypothek wirtschaftlich gesehen keine Sicherheit mehr (vgl. Voit in: Hau/Poseck, Beck`scher Onlinekommentar BGB, § 650 e BGB Rn. 1; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 650 e BGB Rn. 3). Es erscheint dann jedoch nicht gerechtfertigt, den Sicherungsanspruch wertmäßig pauschal mit dem vollen Wert der Werklohnforderung oder einem Bruchteil davon anzusetzen. Hinzu kommt, dass vorliegend eine ausreichende Sicherung der Rangstelle nach § 883 Abs. 2 BGB durch Eintragung einer Vormerkung bereits erfolgt ist. Diese wurde wertmäßig jedoch bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht Überlingen, Az.: 3 C 11/21, berücksichtigt. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.