Beschluss
5 W 10/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:0226.5W10.20.00
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Leitsätze
Eine Wertaddition mehrerer (formal) unterschiedlicher Klagebegehren setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben. Mehrere Streitgegenstände im vorgenannten Sinne liegen daher nicht vor, wenn zwar formal verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, die verfolgten Interessen aber wirtschaftlich identisch sind.(Rn.11)
Tenor
1. Die Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. X. des landgerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2019 – 12 O 174/18 – wird zurückgewiesen.
3. In Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Streitwert abschließend auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Wertaddition mehrerer (formal) unterschiedlicher Klagebegehren setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben. Mehrere Streitgegenstände im vorgenannten Sinne liegen daher nicht vor, wenn zwar formal verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, die verfolgten Interessen aber wirtschaftlich identisch sind.(Rn.11) 1. Die Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. 2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. X. des landgerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2019 – 12 O 174/18 – wird zurückgewiesen. 3. In Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Streitwert abschließend auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin beliefert das im Eigentum der Beklagten stehende Hausanwesen, eine Doppelhaushälfte, auf der Grundlage eines entsprechenden Versorgungsvertrages mit Wasser. Für dieses Anwesen und die daran angebaute, im Eigentum einer Nachbarin stehende Doppelhaushälfte existiert lediglich ein gemeinsamer Hausanschluss, der von der Abzweigstelle zunächst in die Gebäudehälfte der Beklagten eintritt und dahinter mittels eines sog. „T-Stücks“ geteilt wird; von dort aus erfolgt die Versorgung des Nachbaranwesens über eine unmittelbar durch die gemeinsame Nachbarwand geführte Stichleitung, während der Anschluss der Beklagten zunächst hinter einer Wand entlang in den angrenzenden Kellerraum geführt wird, in dem sich die Hauptsperreinrichtung und der Zähler befinden. Die Klägerin, die, veranlasst durch eine Schadensmeldung, den Zustand der auf dem Grundstück der Beklagten verlegten Leitungen vollumfänglich in Augenschein nehmen, diese erneuern und Änderungen an der Positionierung der Hauptsperreinrichtung vornehmen möchte, hat mit ihrer am 29. Juni 2018 zum Landgericht eingereichten Klage (wörtlich) beantragt (Hervorhebungen durch den Senat): 1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf ihre Kosten den Hausanschluss für Wasser bezüglich ihres Hausanwesens ... pp. an der Stelle, an welcher er ins Gebäude eintritt (Gebäudeeintritt) und auch an der Stelle, an welcher sich die Abzweigung zum Nachbarsgebäude ... pp. befindet, der Klägerin jeweils baulich zugänglich zu machen, so dass der Anschluss nicht überbaut und eine Überprüfung und Reparatur durch Mitarbeiter der Klägerin stets möglich ist. Insbesondere werden die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt, auf ihre Kosten das in einer öffnungslosen durchgängigen Innenwand im Keller des Hausanwesens der Beklagten zu 1) und zu 2) ... pp. verlaufende Wasserrohr, das vom Grundstück der Beklagten zu 1) und zu 2) durch die Giebelwand zum Hausanwesen (Keller) des Nachbargrundstücks R. hinüberführt, der Klägerin wieder, z.B. durch Öffnungen der Innenwand an mindestens drei Stellen mit einer Größe von mindestens 30 x 30 cm in der vorgemauerten Wand und Belassung von zumindest zwei Öffnungen zur Überprüfung der Anschlussleitungen mit zumindest zwei einzubauenden Wartungs- und Inspektionsklappen von mindestens 30 x 30 cm, baulich so zugänglich zu machen, dass die Klägerin ohne Weiteres das Wasserohr auf Korrosion oder Beschädigungen per Sichtprüfung durch Mitarbeiter überprüfen lassen und ein eventuell schadhaftes Rohrstück austauschen lassen kann. 2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin den gemeinsamen Hausanschluss für Wasser für die Hausanwesen ... pp. ab dem Gebäudeeintritt in das Hausanwesen ... pp. der Beklagten bis zu den jeweiligen Hauptabsperrarmaturen, die sich unmittelbar vor den jeweiligen Wasserzählern entweder im Gebäude der Beklagten … pp. oder im Gebäude der Frau R., ... pp. befinden, nach den Vorschriften der AVBWasserV, den ergänzenden Bestimmungen der GWK zur AVBWasserV und den allgemein anerkannten Regeln der Technik erneuern bzw. durch von ihr beauftragte Mitarbeiter oder Unternehmen erneuern lässt und von der Klägerin bzw. den von ihr beauftragten Mitarbeitern und Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter zur Durchführung der entsprechenden vorgenannten Arbeiten am Wasserhausanschluss das Hausanwesen der Beklagten zu 1) und zu 2) ... pp. betreten. 3. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden jeweils verurteilt, es zu unterlassen, nach Erfüllung von Ziffer 1. den gemäß Ziffer 1. herzustellenden Zustand und die bauliche Zugänglichkeit des Hauswasseranschlusses auf und im Hausanwesen ... pp. gemäß Ziffer 1., auch nach Erledigung von Ziffer 2., insbesondere hinsichtlich des vom Keller ihres Anwesens ins Anwesen R. hinüberführenden Wasserrohrs für die Klägerin zu beeinträchtigen, insbesondere durch Überbauungen des Hauswasseranschlusses oder Ähnliches, insbesondere durch vollständiges öffnungsloses Zumauern des Wasserrohrs im Keller. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziffer 3. wird den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, angedroht. 5. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden jeweils verurteilt, nach Erledigung von Ziffer 1. den mit Ausweisen versehenen beauftragten Mitarbeitern der Klägerin Zutritt zum Anwesen ... pp. und dem baulich zugänglich gemachten Wasserhausanschlussrohr im Keller ihres Hausanwesens, das zum Nachbaranwesen R. führt, zu gewähren und zu dulden, dass das defekte T-Stück des Wasserinnenrohrs zum Grundstück R. von den Mitarbeitern der Klägerin ausgebaut und erneuert gesetzt wird. Das Landgericht hat mit dem am 19. Dezember 2019 verkündeten Urteil die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zugleich hat es in Ziff. X. dieses Urteils den – mit außergerichtlichem Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch auf 10.000,- Euro bezifferten, in der Klageschrift sodann mit 20.000,- Euro angegebenen – Streitwert für die Klage auf 14.000,- Euro festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. Januar 2020, mit der dieser die erfolgte Festsetzung als unzureichend bemängelt und eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 21.000,- Euro anstrebt. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2020 lediglich in wertmäßig nicht relevantem Umfange (1.000,- Euro) teilweise abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Das von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Gebühreninteresse eingelegte, auf eine Heraufsetzung des Streitwertes gerichtete Rechtsmittel ist unbegründet. Der Streitwert für die Klage war unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände abschließend auf 10.000,- Euro festzusetzen; zu einer solchen Korrektur ist der Senat im Rahmen des ihm angefallenen Beschwerdeverfahrens von Amts wegen berechtigt und verpflichtet, weil das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß §§ 63 ff. GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist und die (Rechtsmittel-)Gerichte daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in den zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Vorschrift den Streitwert jederzeit von Amts wegen festsetzen und – auch zu Lasten des Beschwerdeführers – abändern können (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 5 W 4/18; vom 12. März 2012 – 1 Sa 1/12; vom 9. Januar 2007 – 5 W 298/06-89, OLGR 2007, 430; OLG Stuttgart, WM 2019, 2310; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 363; OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1187). 1. Für die Bemessung des Streitwertes einer Klage kommt es auf das Begehren des Klägers, d.h. auf das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel, an (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1975 – III ZR 173/72, NJW 1975, 1415; Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ZR 104/09, MDR 2012, 875; Beschluss vom 21. Mai 2019 – VIII ZB 66/18, NJW 2019, 2468; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 363). Ausgangspunkt hierfür ist zwar der Streitgegenstand, d.h. der auf einen konkreten Lebenssachverhalt gestützte Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Auch folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO, dass mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren setzt aber nach allgemeinen Grundsätzen, die auch in unterschiedlichen Gebührenvorschriften (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 3 GKG) ihren Niederschlag gefunden haben, voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben („wirtschaftliche Werthäufung“; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 – V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148; Beschluss vom 6. Oktober 2004 – IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 – 1 C 23/81, DÖV 1982, 410; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG 4. Aufl. § 39 Rn. 2). Auch mehrere nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind nur zusammenzurechnen, wenn der weitere Antrag darauf abzielt, eine selbständige Rechtsfolge zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 5 U 58/18, AGS 2019, 116, jew. zu Unterlassung und Widerruf). Wirtschaftliche Identität ist anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem anderen folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, so dass der Kläger mit ihnen letztlich jeweils nur dasselbe Ziel verfolgt (vgl. OLG Dresden, AGS 2017, 335; Wendtland, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO 35. Ed. 01.01.2020, § 5 Rn. 3; Herget, in: Zöller, ZPO 33. Aufl. § 5 Rn. 8). Mehrere Streitgegenstände im vorgenannten Sinne liegen auch dann nicht vor, wenn zwar formal verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, die verfolgten Interessen aber wirtschaftlich identisch sind (OVG Koblenz, BauR 2011, 1952; VGH Mannheim, JurBüro 2016, 195). Wo nämlich trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf deshalb auch keine Zusammenrechnung erfolgen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 – V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148). 2. Danach waren hier bei der gebotenen umfänglichen Betrachtung die mit der Klage geltend gemachten, lediglich formal auf eine Vielzahl von Klageanträgen aufgeteilten Ansprüche in der Sache – nur – auf zwei getrennte Prozessziele gerichtet, nämlich einerseits, und zwar mit den Klageanträgen zu 1., 3. und 4., auf die Schaffung einer Situation vor Ort, die der Klägerin für Gegenwart und Zukunft die jederzeitige Inspektion und Wartung der Rohranlage im Anwesen der Beklagten ermöglichte und des Weiteren, mit den Klageanträgen zu 2. und 5., auf die Duldung der Erneuerung und des Umbaus der vor Ort vorhandenen wartungsbedürftigen Einrichtungen. Allein diese beiden Anliegen sind getrennt voneinander zu betrachten, weil es im ersten Fall um die Schaffung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes geht, der bestimmte Maßnahmen der Klägerin erst ermöglichen soll, und im zweiten Fall um die Vornahme solcher konkreter, bereits hinreichend aktualisierter Maßnahmen. Dass diese beiden Prozessziele darüber hinausgehend jeweils in mehrere getrennte Klageanträge unterteilt worden sind, mit denen der zugrunde liegende Lebensvorgang jeweils in mehrere (zeitliche) Abschnitte aufgeteilt wurde, mag zweifellos die Lesbarkeit der – aus sich heraus schwer verständlichen – Anträge verbessert haben, ändert in der Sache jedoch nichts daran, dass eine wirtschaftliche Werthäufung dadurch nicht entstanden ist, weil dem jeweils ein wirtschaftlich identisches Interesse zugrunde lag, das ähnlich den in den §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 48 Abs. 3 GKG geregelten Fällen einheitlich zu bemessen ist. Auch für den – weiteren – Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln fällt nach diesen Grundsätzen kein gesonderter Streitwert an, wie die Klägerin schon in ihren Ausführungen zum Streitwert in der Klageschrift eingeräumt hat. 3. Den Wert des Gegenstandes der beiden hier in Rede stehenden Begehren der Klägerin bemisst der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach sorgsamer Ausübung des ihm zukommenden Ermessens mit jeweils 5.000,- Euro. Geht es – wie hier nach dem Klagevortrag – um den Wert eines nur schuldrechtlich vereinbarten Grundstückszuganges, wird dieser gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt (BGH, Urteil vom 18. Mai 1990 – V ZR 291/89, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 – VIII ZR 217/01, juris). Entscheidend ist damit das (wirtschaftliche) Interesse der Klägerin am Erfolg der begehrten Maßnahmen; die daraus für die Beklagten resultierenden Belastungen sind nicht maßgeblich. Wie das Landgericht in der angegriffenen Wertfestsetzung zu Recht anführt, ist für diese Bewertung nicht allein auf die gegenwärtige Beeinträchtigung der Klägerin und die daraus resultierenden Erschwernisse für Inaugenscheinnahme und Wartung abzustellen, sondern es ist auch das Interesse an dem Erhalt eines funktionsfähigen Leitungsnetzes und der Vermeidung etwaiger Schäden angemessen in Rechnung zu stellen. Bei der ebenfalls begehrten Duldung der Vornahme konkreter Reparatur- und Änderungsmaßnahmen stehen letztlich dieselben Erwägungen im Raum. Es erscheint daher angemessen, beide Klageziele gleich zu bewerten und hierfür einen Betrag von jeweils 5.000,- Euro in Ansatz zu bringen. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass die Klägerin selbst in ihrem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Beklagten vom 5. Januar 2018 zur Kostenberechnung einen Gegenstandswert von 10.000,- Euro veranschlagt hatte; aus diesem Betrag haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser ihre außergerichtliche Geschäftsgebühr am 2. März 2018 in Rechnung gestellt (Bl. 44 GA). Anerkanntermaßen sind Parteiangaben zum Wert für das Gericht nicht bindend, jedoch ein wichtiges Indiz, das nicht unbeachtet bleiben kann (BGH, Urteil vom 18. Mai 1990 – V ZR 291/89, juris; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 40. Aufl. § 2 Rn. 17). Insoweit liegt es hier auch näher, die vorgerichtlichen – und damit unbefangeneren – Wertvorstellungen der Klägerin zu Grunde zu legen und nicht die in der Klageschrift gemachten Angaben, bei denen dieser Betrag schlicht verdoppelt wurde, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund hierfür auch nur ansatzweise erläutert worden oder sonst erkennbar wäre. 4. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG ist das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.