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Beschluss

20 W 10/18

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist zurückzuweisen; der Streitwert ist insgesamt auf 228.795,70 EUR festzusetzen. • Nichtvermögensrechtliche Ansprüche sind nach § 48 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände ermessensabhängig zu bewerten; ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO kann wegen seiner Bedeutung und eines wirtschaftlichen Verfolgungsinteresses angemessen mit 5.000,00 EUR bewertet werden. • Das Rechtsmittelgericht kann den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 GKG auch zuungunsten des Beschwerdeführers ändern; das Verbot der reformatio in peius ist insoweit nicht hinderlich.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts bei Auskunftsanspruch nach Art.15 DS‑GVO und sonstigen Anträgen • Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist zurückzuweisen; der Streitwert ist insgesamt auf 228.795,70 EUR festzusetzen. • Nichtvermögensrechtliche Ansprüche sind nach § 48 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände ermessensabhängig zu bewerten; ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO kann wegen seiner Bedeutung und eines wirtschaftlichen Verfolgungsinteresses angemessen mit 5.000,00 EUR bewertet werden. • Das Rechtsmittelgericht kann den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 GKG auch zuungunsten des Beschwerdeführers ändern; das Verbot der reformatio in peius ist insoweit nicht hinderlich. Der Kläger begehrt vor dem Landgericht mehrere Anträge, darunter einen Auskunftsanspruch nach Art.15 DS-GVO sowie mehrere Zahlungs- und Feststellungsanträge. Das Landgericht hatte den Streitwert für die erste Instanz festgesetzt; der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte hiergegen Streitwertbeschwerde ein. Gegenstand des Verfahrens ist die Bemessung des Streitwerts für die einzelnen Anträge über verschiedene Zeiträume und Beträge. Die Parteien streiten nicht über die Anspruchsgrundlagen selbst in der Beschwerdeinstanz, sondern ausschließlich über die Höhe des anzusetzenden Streitwerts. Das Oberlandesgericht prüft, ob die erstinstanzliche Festsetzung zu hoch ist und nimmt gegebenenfalls eine Herabsetzung vor. Bei der Bemessung berücksichtigt das Gericht auch die Bedeutung des Auskunftsanspruchs und das wirtschaftliche Ziel des Klägers, mit der Auskunft die Durchsetzung weiterer Anträge zu erleichtern. Ergebnis ist eine Neufestsetzung der einzelnen Streitwerte und des Gesamtstreitwerts für die erste Instanz. • Der Senat hält die zulässige Beschwerde für unbegründet und begründet die Herabsetzung des Streitwerts zur ersten Instanz auf 228.795,70 EUR. • Der Wert für Antrag 1 wurde berechnet aus Zeiträumen und jeweiligen monatlichen Beträgen und beträgt 194.506,50 EUR; Antrag 2: 24.289,20 EUR; Antrag 3: 3.025,04 EUR; Antrag 4: geschätzt 1.974,96 EUR; Antrag 5 ist nach § 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO nicht streitwerterhöhend; Antrag 6 wurde auf 5.000,00 EUR geschätzt. • Nichtvermögensrechtliche Ansprüche werden nach § 48 Abs. 3 GKG unter Würdigung aller Umstände, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, ermessensabhängig bewertet. Das Gericht berücksichtigt die grundrechtliche Bedeutung des Auskunftsanspruchs nach Art.15 DS-GVO sowie das wirtschaftliche Ziel des Klägers und setzt den Wert hierfür auf 5.000,00 EUR fest. • Nach § 63 Abs. 3 GKG kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert ändern, solange das Verfahren über die Hauptsache oder den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz noch schwebt; eine Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist zulässig, das Verbot der reformatio in peius greift hier nicht. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird zurückgewiesen. Der Gesamtstreitwert für die erste Instanz wird auf 228.795,70 EUR festgesetzt, da die Einzelwerte für die Anträge wie vom Senat berechnet angemessen sind. Maßgebend waren die konkrete zeitliche Berechnung der Zahlungsansprüche, die sachgerechte Schätzung der nichtbezifferten Anträge sowie die ermessensgeleitete Festsetzung des Werts des Auskunftsanspruchs nach § 48 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Art.15 DS-GVO. Eine Herabsetzung zuungunsten des Beschwerdeführers war nach § 63 Abs. 3 GKG zulässig, weshalb die erstinstanzliche Festsetzung insoweit korrigiert wurde.