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Beschluss

4 AR 4/22

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0103.4AR4.22.00
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Leitsätze
1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anwendbar, wenn sich sowohl ein Landgericht als auch ein Amtsgericht rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt haben (sog. negativer Kompetenzkonflikt) und somit die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz streitig ist.(Rn.13) 2. Hinsichtlich der vorliegenden datenschutzrechtlichen Unterlassungsanträge, die darauf abzielen, dass die im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses angegebenen personenbezogenen Daten nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen und der Nutzer somit den Datenverwender dazu zwingen möchte, die Sicherheitsvorkehrungen zu erhöhen, kann auf die allgemeine Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückgegriffen werden.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) 3. Die Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör vor einer Verweisung führt zur Rechtswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses und zur Aufhebung seiner Bindungswirkung, wenn sich die verletzte Prozesspartei nicht im Nachhinein konkludent mit der Verletzung einverstanden erklärt.(Rn.35)
Tenor
Das Landgericht Stuttgart wird als das sachlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anwendbar, wenn sich sowohl ein Landgericht als auch ein Amtsgericht rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt haben (sog. negativer Kompetenzkonflikt) und somit die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz streitig ist.(Rn.13) 2. Hinsichtlich der vorliegenden datenschutzrechtlichen Unterlassungsanträge, die darauf abzielen, dass die im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses angegebenen personenbezogenen Daten nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen und der Nutzer somit den Datenverwender dazu zwingen möchte, die Sicherheitsvorkehrungen zu erhöhen, kann auf die allgemeine Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückgegriffen werden.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) 3. Die Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör vor einer Verweisung führt zur Rechtswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses und zur Aufhebung seiner Bindungswirkung, wenn sich die verletzte Prozesspartei nicht im Nachhinein konkludent mit der Verletzung einverstanden erklärt.(Rn.35) Das Landgericht Stuttgart wird als das sachlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht bestimmt. I. Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geltend, die sich auf den Umgang der Beklagten mit seinen personenbezogenen Daten beziehen. Er meint, wegen unzureichender Schutzmaßnahmen seien seine Daten unbefugt an nichtberechtigte Dritte gelangt und hierdurch sei es zu Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, Grundrechten sowie insbesondere seines Rechts auf Schutz seiner personenbezogenen Daten gekommen. Dabei bezieht er sich auf einen im April 2021 bekannt gewordenen Vorfall, bei welchem es zu einem „Scraping“ (Abgreifen) von Daten gekommen sei, die anschließend im Internet verbreitet und für Interessenten bereitgestellt worden seien. Mit der beim Landgericht Stuttgart eingereichten Klage vom 30.03.2022 (Bl. 1 - 48 LGA) kündigte der Kläger folgende Anträge an: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, a. personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, Fxxx ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, b. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Fxxx-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Kläger gab im Rahmen der Klageschrift vom 30.03.2022 einen Gesamtstreitwert des Verfahrens in Höhe von 11.000,00 € an, wovon er den bezifferten Schadenersatzanspruch (Klagantrag Ziffer 1) mit 1.000,00 € und den Unterlassungsanspruch (Klagantrag Ziffer 3) aufgrund der Stellung der Beklagten als multinationalem Konzern und behaupteter schwerwiegender Folgen der Verstöße für seine Person mit 10.000,00 € bewertet hat. Das Landgericht Stuttgart hat mit Verfügung vom 16.05.2022 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Streitwert des Verfahrens vorläufig auf 2.500,00 € festzusetzen und fragte beim Kläger an, ob ein Verweisungsantrag gestellt wird (Bl. 66 LGA). Diesen Antrag stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.05.2022 (Bl. 67 LGA), wobei der Einzelrichter nach Eingang des Antrags „z.A. (Verweisung an AG nach Zustellung)“ verfügt hat, den Verweisungsantrag also nicht zur Stellungnahme an die Beklagte hinausgegeben hat. Nachdem der Nachweis über die Zustellung der Klage an die Beklagte beim Landgericht Stuttgart eingegangen war und sich für die Beklagte unter dem 30.06.2022 deren Prozessbevollmächtigte legitimiert hatten, setzte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 04.07.2022 den Streitwert auf bis 3.000,00 € fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht Nürtingen (Bl. 76 LGA). Das Amtsgericht Nürtingen wies mit Verfügung vom 15.07.2022 darauf hin, dass es sich ebenfalls für sachlich unzuständig halte, weil das Landgericht Stuttgart den Streitwert des Verfahrens unzutreffend festgesetzt habe und beabsichtigt sei, den Streitwert vorläufig auf 6.000,00 € festzusetzen. Da der Verweisungsbeschluss mangels Einräumung rechtlichen Gehörs als nicht bindend angesehen werde, sei vorgesehen, das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen (Bl. 83 LGA). Nachdem beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten - und von Klägerseite Unterstützung für das beabsichtigte Vorgehen des Amtsgerichts signalisiert wurde - erfolgte die Vorlage des Verfahrens an das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 25.08.2022 (Bl. 88 LGA). II. Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig, nachdem sich sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Amtsgericht Nürtingen rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt haben (sog. negativer Kompetenzkonflikt). 1. Verschiedene Gerichte im Sinne dieser Vorschrift sind nach der systematischen Stellung der Vorschrift zunächst mehrere Gerichte erster Instanz gleicher sachlicher Zuständigkeit mit verschiedenen örtlichen Zuständigkeiten. Die Vorschrift betrifft indessen nach allgemeiner Meinung nicht nur Konflikte über die örtliche Zuständigkeit der Eingangsgerichte, sondern ist entsprechend anzuwenden auf jeden nicht anderweitig durch gesetzliche Vorschriften geregelten Zuständigkeitskonflikt wie beispielsweise derjenige zwischen Amtsgericht (§ 23 GVG) und Landgericht (§ 71 GVG) über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz (vgl. BayObLG BeckRS 2020, 29202 Rn. 14; 2022, 2115 Rn. 14; OLG Zweibrücken NJOZ 2014, 451, BeckOK ZPO/Toussaint, Stand: 1.12.2022, ZPO § 36 Rn. 35). 2. Die Bestimmung des Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist dabei - anders als etwa die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - keine Ermessenentscheidung, sondern das Oberlandesgericht ist im Rahmen der zu treffenden Zuweisungsentscheidung an die gesetzlichen Zuständigkeitsnormen gebunden (BGH FamRZ 1980, 670, BGH NJW 1995, 534). Bestimmt werden kann daher nur das nach den Zuständigkeitsvorschriften tatsächlich zuständige Gericht. 3. Sachlich zuständig für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist das Landgericht Stuttgart gemäß §§ 71 Abs. 2, 23 Nr. 1 GVG, weil der (Gesamt)Zuständigkeitsstreitwert des Verfahrens jedenfalls 5.000,00 € überschreitet. a. Die Festsetzung des Streitwerts für die Bestimmung der erstinstanzlichen sachlichen Zuständigkeit steht nach § 3 ZPO in freiem Ermessen des Gerichts. Das bedeutet freilich nicht, dass das Gericht einen beliebigen Betrag bestimmen darf. Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien - insbesondere des Klägers - wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind - erhebliches Gewicht zukommt (BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499), diese aber für das Gericht nicht bindend sind (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270). Das Gericht kann bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts im Wege der Schätzung vorgehen (OLG Hamm BeckRS 2015, 19270). Die für vermögensrechtliche Streitigkeiten bestehende Regelungstechnik, die davon ausgeht, dass sich stets – gegebenenfalls über § 3 Hs. 1 ZPO – ein Wert feststellen lässt, ist für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten ungeeignet. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das Gesetz nur bei Vermögensrechten stets von einer Berechenbarkeit des Wertes ausgeht. Für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist aber im Ausgangspunkt ebenfalls auf § 3 ZPO zurückzugreifen. Um sinnvollerweise eine ungleiche Berechnung von Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert zu vermeiden (vgl. § 62 S. 1 GKG) sind dabei im Ergebnis jedoch dieselben Gesichtspunkte entscheidend wie bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes nach §§ 48 Abs. 2 und 3 GKG. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert daher nach § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Die Generalklausel des § 48 Abs. 2 S. 1 GKG verlangt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles damit ebenfalls eine gerichtliche Ermessensentscheidung, wobei wiederum dem Interesse des Klägers am Erfolg seiner Klage und seine Angaben zum vorgestellten Streitwert für die Wertberechnung erhebliche Bedeutung zukommt (Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 3 Rn. 13). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich für die verschiedenen Klaganträge folgende Streitwerte: (1.) Der Streitwert für den Klagantrag Ziffer 1 ergibt sich aus dem vom Kläger vorgestellten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 €. (2.) Soweit der Kläger mit dem Klagantrag Ziffer 2 festgestellt haben möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm (auch) alle künftigen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden, so ist diesem Antrag ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Dieser orientiert sich grundsätzlich an den Vorstellungen des Klägers zum Klagantrag Ziffer 1, ist aber nur mit einem Bruchteil zu bemessen, wobei 50% und damit ein Betrag in Höhe von 500,00 € angemessen erscheint. (3.) Die in Klagantrag Ziffer 3 zusammengefassten Unterlassungsanträge betreffen hingegen nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Der Antrag Ziffer 3a ist darauf gerichtet, künftig zu verhindern, dass von ihm im Rahmen des Nutzungsverhältnisses der Beklagten bekannt gegebene personenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden, während mit dem Antrag Ziffer 3b die Unterlassung begehrt wird, die Telefonnummer des Klägers auf der Grundlage der erteilten Einwilligung zu verarbeiten. Er behauptet in diesem Zusammenhang, seine Telefonnummer sei letztlich wegen einer Sicherheitslücke mit den restlichen Personendaten korreliert und Bestandteil des jeweiligen unbefugt verbreiteten Datensatzes geworden. Er erhalte seit dem Vorfall unregelmäßig unbekannte Kontaktversuche via SMS und E-Mail. Diese enthielten Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks. Oft würden dazu bekannte Plattformen oder Zahlungsdienstleister wie Axxx oder P... verwendet und es werde durch Angabe der entwendeten Daten versucht, ein gesteigertes Vertrauen zu erwecken. Das habe dazu geführt, dass er nur noch mit äußerster Vorsicht auf jegliche E-Mails und Nachrichten reagieren könne und er jedes Mal einen Betrug fürchte und Unsicherheit verspüre. Dem Kläger geht es letztlich also darum, dass seine im Rahmen des Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten angegebenen personenbezogenen Daten einschließlich seiner Telefonnummer nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen, die diese dann ggf. für illegale Aktivitäten nutzen könnten. Er will die Beklagte dazu zwingen, ihre Sicherheitsvorkehrungen zu erhöhen. Der Streitwert der Unterlassungsanträge ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses des Klägers zu bestimmen, wobei - wie ausgeführt - gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20 Rn. 12; BGH Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 14; BGH WM 2016, 96 Rn. 13 – jeweils zur Beschwer). Auch wenn bei der Bemessung des Streitwerts das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 11), erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) durchaus angemessen, auf die Gedanken der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückzugreifen. Die in der Klageschrift geäußerten Vorstellungen des Klägers zum Streitwert der Unterlassungsanträge liegen bei 10.000,00 €, während die Beklagte im Rahmen ihrer Klagerwiderung vom 01.11.2022 den Streitwert bei allenfalls 4.500,00 € einschätzt. Diese Einschätzungen beider Seiten sind jedenfalls nicht „von vornherein offensichtlich unzutreffend“, so dass den Vorstellungen der Parteien eine starke indizielle Wirkung zukommt. Anders als der Kläger sieht der Senat die beiden Unterlassungsanträge jedoch wertmäßig als Einheit, weil sie letztlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind, die Beklagte zu einem besseren Schutz der überlassenen Daten zu verpflichten. Gleichzeitig macht dies die Sache für die Beklagte wegen der von einem möglichen Sraping regelmäßig betroffenen hohen Personenzahl durchaus bedeutsam. Wenn dann noch berücksichtigt wird, dass der Kläger ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran geltend macht, dass seine Daten künftig nicht (mehr) unbefugten Dritten zugänglich werden, gibt es zumindest keinen Anlass, von dem vom Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse für angemessen erachteten Streitwert von 5.000,00 € nach unten abzuweichen. (4.) Der mit Klagantrag Ziffer 4 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist daneben im vorliegenden Verfahren von eher untergeordneter Bedeutung. Dabei kann offen bleiben, wie der Wert eines Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO im Regelfall festzusetzen ist, wobei in der Rechtsprechung aktuell unterschiedliche Vorstellungen vertreten werden. So wird teilweise ein Wertinteresse von lediglich 500 EUR angenommen (LG Bonn Urteil vom 1.7.2021 – 15 O 355/20; LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2022 BeckRS 2022, 26856; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2020 - 5 Ta 123/19). Demgegenüber setzen einige Senate des OLG Köln (Beschluss vom 3.9.2019 – 20 W 10/18 [= ZD 2019, 566]; vom 6.2.2020 – 20 W 9/19; vom 12.11.2020 – 9 W 34/20 [= ZD 2021, 323]) und dem folgend auch einige andere Gerichte (vgl. zB LG München Beschluss vom 22.1.2018 – 29 O 8286/17) den Streitwert einer Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DS-GVO mit 5.000 EUR an, und zwar teilweise unter Heranziehung von § 48 Abs. 2 GKG, vereinzelt wird auch in diesem Zusammenhang auf eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abgestellt. Ob diese Einschätzungen und die dazugehörigen Begründungen jeweils überzeugend sind, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben, denn zum einen kommt es für die hier zu beantwortende Frage der sachlichen Zuständigkeit darauf nicht an. Zudem ist nicht dargelegt, welchem Zweck der Auskunftsanspruch dem Kläger überhaupt noch dienen soll. Naheliegend wäre es, die Voraussetzungen für den Grund und die Höhe eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu schaffen. Nachdem der Kläger diesen Anspruch aber mit Klagantrag Ziffer 1 bereits geltend macht und er zudem mit Klagantrag Ziffer 2 die Feststellung begehrt, dass ihm ggf. noch weitere Schäden zu ersetzen sind, könnte mit Auskunftsanspruch allenfalls noch die Grundlage für einen solchen weiteren Schadenersatzanspruch geschaffen werden. Wertmäßig geht der Anspruch damit weitgehend in den Klaganträgen Ziffer 1 und 2 auf und könnte - wenn überhaupt - nur mit einem Wert in überschaubaren Umfang berücksichtigt werden. c. Der Streitwert des Verfahrens liegt damit jedenfalls über 5.000,00 €, was die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet. 4. Der Bestimmung des Landgerichts Stuttgart als das sachlich zuständige Gericht steht auch nicht entgegen, dass der Einzelrichter des Landgerichts Stuttgart sich mit Beschluss vom 04.07.2022 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Nürtingen verwiesen hat. Ausweislich der Begründung dieser Entscheidung ist die Verweisung auf der Grundlage des § 281 Abs. 1 ZPO erfolgt. Dies hat nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zur Folge, dass der Beschluss - sprich die Verweisung - für das Empfangsgericht bindend ist. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses entfällt auch nicht bereits dadurch, dass er sachlich unrichtig ist (BGH NJW 2006, 699; NJW-RR 2013, 764), sondern nur dann, wenn er auf objektiver Willkür beruht, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH NJOZ 2002, 2754 (2755); NJW 2002, 3634) oder bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei (BGH, NJW 1988, 1794). Von einer objektiven Willkür kann vorliegend nicht ausgegangen werden, auch wenn es für die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens durch das Landgericht Stuttgart an jeglicher Begründung fehlt. Jedenfalls erging der Verweisungsbeschluss jedoch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten. Das Landgericht Stuttgart hatte mit Verfügung vom 16.05.2022 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Streitwert des Verfahrens vorläufig auf 2.500,00 € festzusetzen und fragte beim Kläger an, ob ein Verweisungsantrag gestellt wird (Bl. 66 LGA). Diese Verfügung ging lediglich an den Klägervertreter (Bl. 66 LGA), womöglich weil damals noch die Zustellung der Klage an die Beklagte in Irland lief und sich für die Beklagte noch niemand legitimiert hatte. Den Verweisungsantrag stellte der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 18.05.2022 (Bl. 67 LGA), wobei der Einzelrichter nach Eingang des Antrags „z.A. (Verweisung an AG nach Zustellung)“ verfügt hat, den Verweisungsantrag also wiederum nicht zur Stellungnahme an die Beklagte hinausgegeben hat. Nachdem der Nachweis über die Zustellung der Klage an die Beklagte beim Landgericht Stuttgart eingegangen war und sich für die Beklagte unter dem 30.06.2022 deren Prozessbevollmächtigte legitimiert hatten, setzte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 04.07.2022 den Streitwert auf bis 3.000,00 € fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht Nürtingen (Bl. 76 LGA). Damit erging diese Entscheidung, ohne dass die Beklagte auch nur Kenntnis von der beabsichtigten Verweisung gehabt hätte. Zwar führt die Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör trotz der Rechtswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses nicht automatisch zu einer Aufhebung der Bindungswirkung der Entscheidung, weil das Gesetz und die Rechtssystematik auch die Nachholung des rechtlichen Gehörs kennen bzw. es für ausreichend erachten, wenn die verletzte Prozesspartei auch im Nachhinein konkludent mit der Verletzung einverstanden ist (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 36 Rn. 31). Für ein solches - auch konkludent erklärtes - Einverständnis gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen der Klagerwiderung den Gesamtstreitwert des Verfahrens selbst auf insgesamt 6.500,00 € und damit ebenfalls in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts taxiert. 5. Wegen des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör fehlt es dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.07.2022 damit an der bindenden Wirkung und das Landgericht Stuttgart ist zur Auflösung des negativen Kompetenzkonflikts als das sachlich zuständige Gericht zu bestimmen. Der Beschluss begründet dabei unmittelbar die Zuständigkeit des bestimmten Gerichts, das hieran gebunden ist (BGH FamRZ 1980, 670 = BeckRS 2010, 21772; OLG München NJW-RR 2002, 1722). 6. Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung, weil im Falle der tatsächlich erfolgten Bestimmung die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten des Hauptsacheverfahrens sind (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; OLG München BeckRS 2011, 7232).