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Beschluss

305 S 68/21

LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0701.305S68.21.00
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Leitsätze
In aller Regel ist für die Geltenmachung eines Anspruchs auf Datenauskunft ein Wertinteresse von nur 500 € anzunehmen, weil die Auskunft nach dem gesetzlichen Regelfall nicht zwangsläufig mit der Geltendmachung weiterer Rechte einhergehen muss, sodass ein höher zu bemessendes Wertinteresse nicht anzuerkennen ist.(Rn.4)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.11.2021, Aktenzeichen 11 C 75/21, zu verwerfen. 2. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In aller Regel ist für die Geltenmachung eines Anspruchs auf Datenauskunft ein Wertinteresse von nur 500 € anzunehmen, weil die Auskunft nach dem gesetzlichen Regelfall nicht zwangsläufig mit der Geltendmachung weiterer Rechte einhergehen muss, sodass ein höher zu bemessendes Wertinteresse nicht anzuerkennen ist.(Rn.4) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.11.2021, Aktenzeichen 11 C 75/21, zu verwerfen. 2. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Klagepartei ist unzulässig. 1. Die Berufung ist nicht zugelassen und der Wert des Berufungsgegenstands übersteigt € 600,00 nicht, § 511 Abs. 2 ZPO. Das Berufungsgericht sieht auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 17.01.2022, eingegangen bei Gericht am 24.01.2022, keine Veranlassung, von der - in erster Instanz auch unangegriffen gebliebenen - Festsetzung des Streitwertes auf 500,00 € abzuweichen. Das Interesse des Klägers an der umfassenden Auskunft nach Art. 15 DSGVO geht über ein reines Informationsinteresse nicht hinaus. Soweit der Kläger vorträgt, es komme ihm auch darauf an, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Blick auf eine insolvenzrechtliche Anfechtungsklage in dreistelliger Millionenhöhe zu prüfen, ist schon kein Zusammenhang zwischen den personenbezogenen Daten und einem etwaigen Anfechtungsverfahren er sichtlich. Die Kammer verkennt nicht, dass die für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO anzusetzenden Streitwerte bislang in der Rechtsprechung uneinheitlich behandelt werden. Soweit das Oberlandesgericht Köln pauschal bzw. regelhaft auf 5.000,00 € (etwa OLG Köln, Beschösse v. 03.09.2019, Az. 20 W 10/18; v. 06.02.2020, Az. 20 W 9/19 und v. 17.06.2020, Az. 5 W 16/20) abstellt, folgt die Kammer dem nicht. Demgegenüber stellen insbesondere die Landesarbeitsgerichte regelmäßig auf einen Streitwert von 500,00 € ab (etwa LAG Düsseldorf, Beschluss v. 16.12.2019, Az. 4 Ta 413/19; LAG Nürnberg, Beschlüsse v. 28.05.2020, Az. 2 Ta 76/20 und v. 30.10.2020, Az. 2 Ta 123/20; LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.01.2020, Az. 5 Ta 123/19; LAG Nürnberg, Beschluss v. 30.10.2020, Az. 2 Ta 123/20; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.03.2021, Az. 26 Ta (Kost) 6110/20). Das LG Bonn (Urt. v. 01.07.2021, Az. 15 O 355/20) führt in diesem Zusammenhang aus: „Inwiefern regelmäßig ein pauschaler Streitwert von 5.000,00 EUR das Angreiferinteresse bei einer Datenauskunft abbilden sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Der Anspruch auf Datenauskunft kann nicht verallgemeinerungsfähig mit einem pauschalen Streitwert bemessen werden, weil der Inhalt des Anspruchs sehr vom jeweiligen Einzelfall geprägt ist. Hinzu kommt, dass auch die Interessenlagen der Anspruchssteller nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Gründe für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Datenauskunft können erheblich variieren. Dem Grunde nach sollen die Transparenzvorschriften der betroffenen Person zunächst dazu dienen, Kenntnis über eine etwaige Datenverarbeitung zu erhalten. In der Folge bildet die Kenntnis der Verarbeitung die Basis dafür, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann (vgl. Ehmann/Selmayr/Ehmann, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 1). Es erscheint daher fernliegend, für diesen nicht von weiteren Voraussetzungen abhängigen Anspruch auf Datenauskunft bereits ein regelmäßiges Wertinteresse von 5.000,00 EUR anzuerkennen. In aller Regel ist vielmehr ein Wertinteresse von nur 500,00 EUR anzunehmen, weil die Auskunft nach dem gesetzlichen Regelfall nicht zwangsläufig mit der Geltendmachung weiterer Rechte einhergehen muss. Für diesen Regelfall ein höher zu bemessendes Wertinteresse anzuerkennen, erscheint nicht angezeigt.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. 2. Darüber hinaus ist die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden, §§ 522 Abs. 1 S. 1, 2, 520 Abs. 1 ZPO. Die Berufungsbegründung ist erst am 24.01.2022, also nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist am 17.01.2022, bei Gericht eingegangen, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil ist den Parteien ausweislich der zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisse (Bl. 222, 225 d.A.) am 16.11.2021 zugestellt worden. Das Urteil ist aufgrund des vom Amtsgericht zu Recht auf 500,00 € festgesetzten Streitwertes auch nicht unvollständig im Sinne der §§ 313, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 511 Abs. 2 ZPO. Ein Tatbestand war entbehrlich, da ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht statthaft ist. Die vom Amtsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist nach vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, § 233 S. 1 ZPO. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das hier nicht der Fall. Die dem Kläger nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Versäumnisse der Bürokraft Meyer bei der Übermittlung und Überprüfung des Übertragungsprotokolls sind für das Fristversäumnis nicht kausal. Auch bei Übersendung des richtigen Dokumentes läge eine fristgerechte Berufungsbegründung nach Maßgabe des § 130a Abs. 3 ZPO nicht vor. Ein Schriftsatz ist danach mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift, § 130 Nr. 6 ZPO, und muss daher, um einer eigenhändigen Unterzeichnung gleichwertig zu sein, von derjenigen Person vorgenommen werden, deren Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (BGH, Beschl. v. 21.12.2010, VI ZB 28/10). Dies ist bei der hier beauftragten Bürokraft nicht der Fall. Auch soweit nach diesen Ausführungen eine Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur durch Dritte nach den Grundsätzen einer Blanko-Unterschrift in Betracht kommen kann, sind hieran hohe Anforderungen zu stellen. So führt der Bundesgerichtshof aus: „Ein mittels Blanko-Unterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein (vgl. BGH, NJW 1966, 351 = VersR 1966, 168; NJW 2005, 2709 [2710]), scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Prüfung hier nur bestätigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt (vgl. BAG, NJW 1983, 1447).“ (BGH a.a.O., Rn. 9) Dass hier die erforderliche, eigenverantwortliche Prüfung des zu signierenden Dokumentes stattgefunden hat, dürfte bereits durch den hier geschilderten Ablauf widerlegt sein. Ausweislich der Versicherung an Eides statt vom 21.01.2022 (Bl. 269 d. A.) erfolgte hier die Signatur auf dem falschen Dokument, das sodann versandt wurde. Nach den Ausführungen der Bürokraft Meyer habe sie das falsche Dokument ausgewählt, dieses unter Eingabe der PIN signiert und sodann verschickt. Dass die Berufungsbegründung, auch wenn das richtige Dokument durch die Bürokraft Meyer signiert worden wäre, gleichwohl nicht über die erforderliche, wirksame elektronische Signatur verfügt hätte, ist dem Kläger aufgrund der Weisung der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO. Ein Fehlen der qualifizierten elektronischen Signatur stellt auch keinen Mangel, auf den nach § 130a Abs. 6 ZPO hinzuweisen ist und für den die Regelungen zur Nachholung gelten, dar. Der Anwendungsbereich des § 130a Abs. 6 ZPO erschöpft sich in einer mangelnden Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht nach § 130a Abs. 2 ZPO.