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Urteil

15 U 66/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veröffentlichung von Urlaubsfotos in einem öffentlich zugänglichen Restaurant kann zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, begründet aber nicht zwingend einen Anspruch auf Geldentschädigung. • Zur Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung oder ein unabweisbares Bedürfnis erforderlich; bloße Spekulationen in der Wortberichterstattung oder neutrale Bilddarstellungen genügen nicht. • Wiederholte Veröffentlichungen können wegen Hartnäckigkeit eine Entschädigung rechtfertigen; hierfür sind jedoch Häufung, Inhalt und Stellung der betroffenen Person (z. B. öffentliche Person) maßgeblich zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Keine Geldentschädigung für Veröffentlichung neutraler Urlaubsfotos • Die Veröffentlichung von Urlaubsfotos in einem öffentlich zugänglichen Restaurant kann zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, begründet aber nicht zwingend einen Anspruch auf Geldentschädigung. • Zur Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung oder ein unabweisbares Bedürfnis erforderlich; bloße Spekulationen in der Wortberichterstattung oder neutrale Bilddarstellungen genügen nicht. • Wiederholte Veröffentlichungen können wegen Hartnäckigkeit eine Entschädigung rechtfertigen; hierfür sind jedoch Häufung, Inhalt und Stellung der betroffenen Person (z. B. öffentliche Person) maßgeblich zu würdigen. Die Klägerin, eine bekannte Sängerin, ließ gegen die Beklagte (Zeitschriftenverlag) gerichtlich Zahlung einer Geldentschädigung wegen Veröffentlichung zweier Urlaubsfotos mit begleitender Spekulation über eine Beziehungskrise geltend machen. Die Fotos zeigten die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten beim Abendessen in einem auf N gelegenen Restaurant; die Wortberichterstattung titelte "Schock-Fotos" und spekulierte über das Ende der Beziehung. Das Landgericht hatte der Klägerin 7.500 Euro zugesprochen. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, die Aufnahmen und Spekulationen begründeten keine schwerwiegende Verletzung und würden keinen Entschädigungsanspruch tragen; sie wies auf redaktionelle Abwägungsfragen hin. Die Klägerin verwies ergänzend auf frühere Veröffentlichungen der Beklagten und behauptete wiederholtes, vorsätzliches Verhalten. Der Senat musste prüfen, ob die Verletzung so schwerwiegend oder hartnäckig war, dass eine Geldentschädigung unabweisbar sei. • Rechtswidrigkeit und Verschulden: Die Veröffentlichung stellt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar; die Beklagte hat die erforderliche Sorgfalt als Presseorgan nicht beachtet und handelt damit schuldhaft (§§ 22, 23 KUG; §§ 1004, 823 BGB; Art. 1 I, 2 I GG). • Schwere der Verletzung nicht gegeben: Die fotografische Darstellung zeigt die Klägerin in neutraler Pose ohne entstellende oder entwürdigende Elemente; die Bilder offenbaren keine intimen Geheimnisse und sind für sich genommen nicht schwerwiegend. • Wortberichterstattung nicht ausreichend abträglich: Die begleitenden Spekulationen sind unspezifisch und enthalten keine ehrenrührigen oder herabsetzenden Tatsachenbehauptungen, sodass sie die Bilder nicht in einen schwerwiegenden Eingriff verwandeln. • Heimlichkeit der Aufnahme unbeachtlich für Entschädigungsschwere: Selbst bei angenommenen heimlichen Aufnahmen fehlte eine Belagerungs- oder Verfolgungssituation; der Aufenthalt erfolgte in einem öffentlich zugänglichen Restaurant, sodass Heimlichkeit den Eingriff nicht erheblich verschärft. • Hartnäckigkeit und Wiederholung: Zwar liegen frühere Veröffentlichungen vor, doch sind Häufigkeit (jährliche Veröffentlichungen, insgesamt drei Fälle) und Intensität nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Hartnäckigkeit bejaht wurde; zudem ist die Klägerin als öffentliche Person zu berücksichtigen, sodass kein besonders hartnäckiges, entschädigungsbegründendes Verhalten vorliegt. • Abwägung und unabweisbares Bedürfnis: Unter Berücksichtigung aller Umstände sind die Grundlagen der Persönlichkeit der Klägerin nicht derart betroffen, dass ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht; eine Unterlassungserklärung kann den Schutz nicht gänzlich ersetzen, doch ändert dies die Abwägung nicht zugunsten einer Entschädigung. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Landgerichtsurteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Zwar ist die Veröffentlichung der Fotos rechtswidrig und die Beklagte handelt verschuldet, jedoch fehlt es an einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung. Wiederholte Veröffentlichungen liegen vor, erreichen aber weder die nötige Häufung noch Intensität, um wegen Hartnäckigkeit eine Entschädigung zu rechtfertigen; zudem ist die Klägerin als öffentliche Person in die Abwägung einzustellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.