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Urteil

4b O 91/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:0618.4B.O91.18.00
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Tenor

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              der Klägerin in geordneter Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, X XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX

a)              mobile Endgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen,

              wobei die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist,

              wobei die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, wobei nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholt abgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen,

              wobei nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen,

              Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert haben;

b)              Codiereinrichtungen zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen und insbesondere mobile Endgeräte, die eine solche Codiereinrichtung enthalten, die derart eingerichtet ist, dass die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist, die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, dass nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholt abgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen,

              in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben;

              und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

              wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2.              der Klägerin in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX die zu I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und die Anschriften der Empfänger,

              wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

              und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. a) und b) bezeichneten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage, soweit sie sich auf XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vollständig, und ansonsten als derzeit unbegründet abgewiesen.

IV.              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten jeweils 10 % der Gerichtskosten und deraußergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie als Gesamtschuldner weitere 10 % dieser Kosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000 EUR, für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. der Klägerin in geordneter Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, X XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX a) mobile Endgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen, wobei die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist, wobei die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, wobei nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholt abgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, wobei nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert haben; b) Codiereinrichtungen zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen und insbesondere mobile Endgeräte, die eine solche Codiereinrichtung enthalten, die derart eingerichtet ist, dass die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist, die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, dass nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholt abgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben; und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 2. der Klägerin in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX die zu I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und die Anschriften der Empfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. a) und b) bezeichneten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie sich auf XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vollständig, und ansonsten als derzeit unbegründet abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten jeweils 10 % der Gerichtskosten und deraußergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie als Gesamtschuldner weitere 10 % dieser Kosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000 EUR, für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-päischen Patents XXXXXXXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 24. November 2000 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 24. November 1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 21. August 2002 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 10. März 2004. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 3) erhob beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden. Die Klägerin gab XXXXXXXXXXX gegenüber dem European Telecommunication Standard Institute (im Folgenden: ETSI) eine Verpflichtungserklärung ab, wonach sie bereit ist, Lizenzen am Klagepatent zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (im Folgenden: FRAND bzw. FRAND-Bedingungen) zu vergeben. Wegen des genauen Inhalts der Erklärung wird auf diese (Anlage B3) Bezug genommen. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Abbilden von Formatkennungsbits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen. Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 6 lauten: 1. Verfahren zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen, wobei die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist, wobei die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, wobei nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholt abgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen. und 6. Codiereinrichtung zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen, die derart eingerichtet ist, dass die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist, die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, dass nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholt abgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen. Die Klägerin räumte der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine weltweite, persönliche, nicht übertragbare, nicht exklusive und unwiderrufliche Lizenz zur Verwendung des geistigen Eigentums der Klägerin ein, um in dem Vertrag näher definierte Produkte, darunter XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX herzustellen, zu importieren, zu verwenden, zu verkaufen, zu leasen oder anderweitig zu veräußern. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B11, in auszugsweiser deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage B11a, Bezug genommen. Diese Lizenzvereinbarung wurde von den Vertragsparteien mittels einer XXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX Änderungsvereinbarung unter anderem dahingehend geändert, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX Wegen der Einzelheiten der Änderungsvereinbarung wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 12. Mai 2020 verwiesen. Diese Änderung teilte die Klägerin ihren Lizenznehmern, darunter auch die Muttergesellschaft der Beklagten, mit Schreiben vom XXXXXXXX mit (Anlage KAP20/KAP20a) Die Beklagten gehören zu dem in XXXXXXXXXXXXXXXX ansässigen XXX-Konzern, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Haushalts- und Unterhaltungselektronik, darunter auch Mobiltelefone, beschäftigt. Die Sparte für Mobiltelefone ist dabei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zugeordnet. XXX hält unter anderem eine Lizenz an der Marke Alcatel, unter der sie Mobiltelefone vertreibt. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft von XXX. Sie ist für das Marketing und den Verkauf der Mobiltelefone in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Sie ist Ansprechpartner für Verkäufe und die Belieferung großer Abnehmer. Außerdem stellt sie den Kundenservice für die Geräte zur Verfügung. Die Beklagte zu 2) ist für den Vertrieb der Mobiltelefone in Europa zuständig. Sie betreibt die Website XXXXXXXXXXXXXXXXX, über die die Mobiltelefone vermarktet werden. Die Inhalte der Website sind unter anderem in deutscher Sprache abrufbar. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlagen KAP 3 und 4 Bezug genommen. Auf der Internetseite der Beklagten zu 2) werden unter anderem folgende Modelle unter der Marke XXXXXXXXX beworben bzw. in der Bundesrepublik Deutschland veräußert: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX (Anlagen KAP 8 und KAP 23). Diese Geräte entsprechen wie alle Mobiltelefone der Beklagten den Anforderungen des UMTS-Standards, sind also UMTS-fähig. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen alle UMTS-fähigen Mobiltelefone der Beklagten (angegriffene Ausführungsform). Bei UMTS handelt es sich um einen Mobilfunkstandard. Dieser sieht für die Datenübertragung im Uplink unter anderem einen komprimierten Modus („Compressed Mode“) vor, der in den technischen Spezifikationen 3GPP TS 25.211 (Anlage KAP 9) und 3GPP TS 25.212 (Anlage KAP 10) näher beschrieben wird. Im normalen Modus werden in jedem Rahmen 15 Zeitschlitze übertragen. Im Compressed Mode ist die Anzahl der Zeitschlitze geringer, so dass eine Übertragungslücke von der Länge TGL („Transmission Gap Length“) entsteht. Es ergibt sich folgende Rahmenstruktur (vgl. Ziff. 4.4.1 der 3GPP TS 25.212). Verschiedene Rahmen- und Zeitschlitzformate gemäß UMTS sind nachstehend tabellarisch wiedergegeben (vgl. Tab. 2 der 3GPP TS 25.211). In der rechten Spalte der Tabelle ist die Anzahl an Zeitschlitzen angegeben, die pro Rahmen übertragen wird. N TFCI gibt die Anzahl der TFCI-Bits pro Zeitschlitz an. Der TFCI („Transport Format Combination Indicator“) hat eine Länge von 32 Bits. Im Compressed Mode gibt es Konstellationen, in denen in Abhängigkeit von der Anzahl der Zeitschlitze pro Rahmen und der pro Zeitschlitz vorgesehenen N TFCI mehr als 32 Stellen für TFCI-Bits in einem Rahmen zur Verfügung stehen. Wie die TFCI-Bits im Einzelnen auf die zur Verfügung stehenden Stellen in einem Rahmen verteilt werden sollen, ergibt sich aus dem Abschnitt 4.3.5.2 der 3GPP 25.212, der sich mitdem Mapping des TFCI im komprimierten Modus beschäftigt. Demnach werden die TFCI-Bits, die der Übertragungslücke folgen, nach Maßgabe von Ziffer 4.3.5.2.1 der 3GPP 25.212 in den überzähligen Stellen für TFCI-Bits erneut abgebildet. Wegen der Einzelheiten der technischen Spezifikationen 3GPP TS 25.211 und 3GPP TS 25.212 wird auf die Anlagen KAP 9 und KAP 10 Bezug genommen. UMTS-fähige Mobiltelefone können die nach dem Standard zwingend vorgeschriebenen Messungen neben der Nutzung des Compressed Mode auch dadurch erfüllen, dass sie mit einem zweiten Receiver ausgestattet sind, der zur Durchführung der Messungen technisch hergerichtet ist. Diese technische Alternative erfährt jedoch bisher auf dem Markt keine Umsetzung, vielmehr bieten die Hersteller der für die Mobilfunkgeräte benötigten Chips ausschließlich Chipsätze an, die zur Durchführung der Messungen den UMTS-Compressed Mode zur Anwendung bringen. Der Konzern der Beklagten übernahm im Jahr 2004 einen Teil und später das gesamte Mobiltelefongeschäft des Unternehmens XXXXX (nachfolgend: XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX. Im Zuge dessen räumte XXXX der XXXXXXXXX (nachfolgend XXX ) und deren Tochtergesellschaften – den Beklagten – eine (Unter-)Lizenz an allen Patenten ein, an denen XXXX aufgrund bestehender Patentlizenzaustauschverträge eine (Unter-)Lizenz einräumen konnte. Bei der XXX handelte es sich um ein vonXXXX und der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gehaltenen Gesellschaft, wobei die Beteiligung von XXXX nur XX % betrug. Wegen der Einzelheiten des Vertrages zwischen XXXX und XXX wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Unter dem XXXXXXXXXXX schlossen die Klägerin und die XXXXXXXXXXXXXXX ein XXXXXXXXXXXXX. Ergänzt wurde die Vereinbarung durch ein erstes und zweites Amendment vom XXXXXXXX und vom XXXXXXXX sowie XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. In letzterem wurden XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX. Am 03.08.2011 wies die Klägerin die Muttergesellschaft der Beklagten auf die Notwendigkeit einer Lizenznahme an Patenten, die eine für den UMTS-Standard erforderliche Technologie beinhalten, hin, worauf die Muttergesellschaft ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags bekundete. Im August 2016 übersandte die Klägerin der Muttergesellschaft als Verhandlungsführerin für den XXX-Konzern die als Anlage F8/1 (deutsche Übersetzung: Anlage F8/1a) vorgelegte mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX überschriebene Aufstellung über mögliche Inhalte eines Lizenzvertrags. Darin sind insbesondere die lizenzierten Standards „W-CDMA“ und „LTE“, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX genannt. Die Aufstellung enthielt auch XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Wegen des genauen Inhalts des XXXXXXX wird auf diesen Bezug genommen. Dem XXXXXXX war des Weiteren eine Seite über die XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX beigefügt. Darin bezog sich die Klägerin XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX und fügte die in dem hiesigen Verfahren als Anlage F8/2 (deutsche Übersetzung: Anlage F8/2a) vorgelegten Informationen, XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX, bei, auf die wegen ihres genaueren Inhalts verwiesen wird. Angaben zu XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erfolgten im Zusammenhang mit der Zusendung des XXXXXXXX nicht. Die Muttergesellschaft reagierte auf die Zusendung des XXXXXXXX mit E-Mail vom 17.10.2016 (Anlage B10), wobei sie einer Lizenzierung entsprechend des XXXXXX XXXX aus in der E-Mail näher dargelegten Gründen, widersprach. Am 22.12.2017 ließ die Klägerin der Muttergesellschaft ein Schreiben mit Vertragsunterlagen für den Abschluss eines Portfoliolizenzvertrags über ihre XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Patente (Anschreiben vorgelegt als Anlage F9/1; deutsche Übersetzung: Anlage F9/1a; Vertragsentwurf „Exhibit F“ zu dem Anschreiben vorgelegt als Anlage F9/7; deutsche Übersetzung: Anlage F9/7a) zukommen. Dieses sah im Adressfeld der Vertragsunterlagen einen von der Muttergesellschaft abweichenden Adressaten vor, weshalb die Klägerin die Vertragsunterlagen am 12.02.2018 ein weiteres Mal an die Muttergesellschaft versandte (Anlage B4; deutsche Übersetzung: Anlage B4a). Nachfolgend werden die dargestellten Handlungen aus Dezember 2017 und Februar 2018 zusammenfassend als „Angebot aus Februar 2018“ bezeichnet. Dem Schreiben war unter anderem eine Gebührentabelle aus dem XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX („Exhibit E“ zu dem Anschreiben vom 22.12.2017, vorgelegt als Anlage F9/6; deutsche Übersetzung: Anlage F9/6a bzw. Teil des als Anlage B4/ B4a vorgelegten Dokuments, dort bezeichnet als Anlage 1 zu dem Vertragsentwurf) beigefügt. Diese sah XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Zu den XXXXXXXXXXXXXXXXXX heißt es in der Anlage (nachfolgend auch: Anlage 1) zudem: „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX“ Schließlich fügte die Klägerin ein sog. Memorandum („Exhibit G“ zu dem Anschreiben vom 22.12.2017; Anlage F 9/8; deutsche Übersetzung: Anlage F 9/8a) bei, indem sie die von ihr in dem Vertragsentwurf veranschlagten Lizenzgebühren weiter begründete (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Wegen des genauen Inhalts des Memorandums wird auf dieses Bezug genommen. Auch wegen der weiteren dem Schreiben vom 22.12.2017 beigefügten Dokumente wird auf die Anlagen F 9/2 – F 9/5 und Anlage F9/8 (deutsche Übersetzungen vorgelegt als Anlage F9/2a – Anlage F9/5a und Anlage F9/8a) verwiesen. In der Folgezeit kam es zu Zusammenkünften zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft, in deren Rahmen die Klägerin – nachdem die Muttergesellschaft am 10.07.2018 eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage F6; deutsche Übersetzung: Anlage F6a) unterzeichnet hatte – XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX. Insgesamt wurden im Rahmen der Vertragsverhandlungen XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX wurden im Rahmen der außergerichtlichen Vertragsverhandlungen auch erläutert, wobei die XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2018 (Anlage B18; deutsche Übersetzung: Anlage B18a) teilte die Muttergesellschaft mit, dass sie zu einer Lizenznahme entsprechend des vorgelegten Vertragsentwurfs nicht bereit sei, da sie das Angebot für nicht FRAND-gemäß halte. Sie kündigte für September 2018 ein eigenes Gegenangebot an, zu dem es im Ergebnis jedoch nicht kam. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf dieses Bezug genommen. Am 13.12.2018 schlossen die Klägerin und die Muttergesellschaft eine weitere Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Zweck, außergerichtliche Lizenzierungsgespräche fortzusetzen. Nach Einleitung des hiesigen Klageverfahrens am 21.09.2018 scheiterten Versuche zur Unterzeichnung von Geheimhaltungsvereinbarungen mit dem Ziel, dass die Klägerin zu ihrer bisherigen Vertragspraxis auch im Rahmen des hiesigen Verfahrens vortragen kann, zunächst. Die Klägerin strebte vor allem an, in ein etwaiges Geheimhaltungsabkommen zu prozessualen Zwecken auch die Muttergesellschaft (als damalige Beklagte zu 2)) einzubeziehen (vgl. insoweit auch Vorschlag für ein Non-Disclosure-Agreement – „NDA“ der Klägerin vom 03.06.2019, Anlage F1), während die Beklagten ihrerseits eine Geheimhaltungsvereinbarung ohne Beteiligung der Muttergesellschaft beabsichtigten (Entwurf für ein NDA der Beklagten vom 16.07.2019, Anlage B8). Wegen der weiteren inhaltlichen Unterschiede zwischen den Entwürfen für eine Geheimhaltungsvereinbarung zu prozessualen Zwecken wird auf die jeweiligen Vertragsentwürfe (F1 und B8) Bezug genommen. Die Muttergesellschaft erklärte, erst nach Eintritt in das Klageverfahren zur Unterzeichnung eines Geheimhaltungsabkommens zu prozessualen Zwecken bereit zu sein. Mit Schreiben vom 02.07.2019 (Anlage F7; deutsche Übersetzung: Anlage F7a) bat die Klägerin ihre Lizenznehmer, eine Zustimmung für die Offenlegung der jeweiligen Lizenzverträge im Rahmen des hiesigen Prozesses zu erteilen. Diese lehnten eine Zustimmung jedoch allesamt ab. Am 20.04.2020 schlossen die Klägerin und die Beklagten schließlich das als Anlage F19 vorgelegte Geheimhaltungsabkommen, welches der Klägerin das Vorbringen von von ihr als „geheim“ eingestuften Informationen im Rahmen des hiesigenKlageverfahrens ermöglichen sollte. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf diese Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom selben Tag ergänzten die Klägerin und die Muttergesellschaft das von ihnen am 10.07.2018 abgeschlossene Geheimhaltungsabkommen unter anderem derart, dass es der Muttergesellschaft erlaubt ist, die im Rahmen der außergerichtlichen Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen mit näher bezeichneten Vertretern der Beklagten auszutauschen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Im Übrigen wird auf das Ergänzungsdokument (Anlage F20; deutsche Übersetzung: Anlage F20a) verwiesen. Auf eine Vorlageanordnung der Kammer vom 15.04.2020 (Bl. 428 ff. GA) legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.04.2020 XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vor. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Wegen der Vertragsinhalte wird auf die vorgelegten Dokumente verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten stellten eine unmittelbare Verletzung von Anspruch 6 und eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar. Die angegriffene Ausführungsform verwende den im UMTS-Standard vorgesehenen Compressed Mode im Uplink. Etwas anderes behaupteten auch die Beklagten nicht. Untersuchungen einzelner Modelle der angegriffenen Ausführungsform, nämlich XXXXXXX und XXX, hätten dies sogar belegt. Selbst das Modell XXXXxxXXXXXX, das einen zweiten RF-Receiver aufweise, verwende im Uplink den Compressed Mode nach dem UMTS-Standard. Dies führe aber zwangsläufig dazu, dass sämtliche Merkmale der Klagepatentansprüche verwirklicht würden. Es sei unschädlich, dass es sich bei dem ersten Bit, das nach dem UMTS-Standard im Compressed Mode der Übertragungslücke folge, nicht um ein TFCI-Bit handele. Soweit die Klagepatentansprüche verlangten, die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungsbits wiederholt abzubilden, seien damit die ersten TFCI-Bitsgemeint, die nach der Übertragungslücke abgebildet seien. Damit werde nicht ausgeschlossen, dass sich zwischen der Übertragungslücke und den ersten TFCI-Bits noch andere Daten wie das Pilotsignal befänden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechte aus dem Klagepatent seien hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX, nicht XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erschöpft. Weder gebe es eine weltweite Erschöpfung, noch eine Erschöpfung von Verfahrensansprüchen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Erschöpfung seitens der Beklagten nicht dargelegt. So XXXX alle von ihr – der Klägerin – untersuchten Mobilgeräte der Beklagten XXXXXXXXXXXXXX. Jedenfalls habe XXXXX seit dem XXXXXXXX keine Rechte mehr an Schutzrechten der Klägerin XXXXX. Die Klägerin behauptet, die Beklagten würden ausschließlich XXXXXX produzieren. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche auch im Hinblick auf die Standardessentialität des Klagepatents zu. Unbeschadet dessen, dass sie schon eine marktbeherrschende Stellung nicht innehabe, habe sie eine solche auch nicht durch Geltendmachung der auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gerichteten Ansprüche missbräuchlich ausgenutzt. Sie habe sich insbesondere FRAND-konform im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH verhalten. Den Beklagten seien sowohl durch das Schreiben aus August 2016 (Anlage F8) als auch durch die Zusendung der Vertragsunterlagen am 12.02.2018 (Anlagenkonvolut F9 bzw. Anlage B4) FRAND-gemäße Angebote unterbreitet worden. Das XXXXXX aus August 2016 erfülle die Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung. Insbesondere sei darin durch die Bezugnahme auf die Lizenzgebühren, die sich für die Beklagte nach XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ergeben würden, hinreichend zur Angemessenheit und zu Vergleichsverträgen ausgeführt worden. Im Zusammenhang mit dem Vertragsentwurf aus Februar 2018 behauptet die Klägerin, ausgehend von den zu Vergleichszwecken vorgelegten Vergleichsverträgen XXXXXXXXXXXXX ergebe sich eine diskriminierungsfreie Lizenzierungsspanne von XXXXXXXXXXXXXXXX. Da das Lizenzangebot der Klägerin in diesen Korridor fällt, erweise es sich als diskriminierungsfrei. Es fehle aber selbst dann, wenn von einer Diskriminierung der Beklagten auszugehen sei, an einer spürbaren Beeinträchtigung der Position der Beklagten im Wettbewerb. Der Inhalt des im Februar 2018 vorgeschlagenen Entwurfs erweise sich auch im Übrigen als angemessen. Insbesondere trage Ziffer 4.6 des Vertragsentwurfs XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX hinreichend Rechnung. Eine XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX sei nicht erforderlich, weil dies bereits bei der Bemessung der Lizenzgebühren berücksichtigt worden sei. Die in Ziffer 10.4 vorgesehene XXXXXXXXXX entspreche der Branchenüblichkeit. Die XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX betreffe die Frage der Standardessentialität oder des Rechtsbestands der Portfoliopatente nicht. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass die Muttergesellschaft jedenfalls zur Abgabe eines Gegenangebots verpflichtet gewesen sei, nachdem ihr XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX. Die Tatsache, dass sie ein solches nicht vorgelegt hat, sowie ihr zögerliches Verhalten im Übrigen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines Geheimhaltungsabkommens zu prozessualen Zwecken, zeige ihre Lizenzunwilligkeit. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch, da die Verjährungsfrist seit dem Jahr 2011 wegen schwebender Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen sei. Dies gelte auch für die Zeit nach Oktober 2016, weil die Klägerin noch im Dezember 2017 ein Lizenzangebot unterbreitet habe.Zunächst hat die Klägerin Klageanträge angekündigt, nach denen Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und die Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit seit dem Jahr 2004 (Beklagte zu 2)) bzw. 2007 (Beklagte zu 1)) geltend gemacht wurden. Zudem hat sie auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) einen Antrag auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse angekündigt. Nachdem sie die Klage teilweise zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin nunmehr noch, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, mobile Endgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen, wobei die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist, wobei die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, wobei nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholt abgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, wobei nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern; 2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen Codiereinrichtungen zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen und insbesondere mobile Endgeräte, die eine solche Codiereinrichtung enthalten, die derart eingerichtet ist, dass die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist, die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, dass nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholtabgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 3. der Klägerin in geordneter Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, seit dem 01.01.2014 die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 4. der Klägerin in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 01.01.2014 die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und die Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 5. die unter Ziff. I. 2. bezeichneten, seit dem 01.01.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 6. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der jeweiligen Beklagten herauszugeben; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 01.01.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen den deutschen Teil des EP XXXXXXXX B1 eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen, hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe eine Verletzung des Klagepatents nicht schlüssig dargelegt. Der Compressed Mode nach dem UMTS-Standard müsse bei der Implementierung des Standards nicht zwingend verwendet werden. Zwar müssten Mobiltelefone in der Lage sein, Frequenz- und Inter-RAT-Messungen vorzunehmen. Dies müsse aber nicht zwingend in der mit dem Compressed Mode erzeugten Übertragungslücke erfolgen, sondern könne auch mittels eines zweiten RF-Receivers geschehen. Durch die – bestrittenen – Tests der Klägerin mit bestimmten Modellen der angegriffenen Ausführungsform scheine die Klägerin die Klage nunmehr auf diese Modelle beschränken zu wollen. Ungeachtet dessen sehe der UMTS-Standard für den Compressed Mode vor, dass auf die Übertragungslücke zunächst ein Pilotsignal und dann die TFCI-Bits folgten. Damit fehle es an einer Verletzung des Klagepatents, weil das Pilotsignal nicht wiederholt abgebildet werde und die wiederholt abgebildeten TFCI-Bits nicht – wie vom Klagepatent verlangt – unmittelbar der Übertragungslücke folgten. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Klägerin könne infolge des Grundsatzes der Erschöpfung keine Rechte aus dem Klagepatent hinsichtlich solcher Modelle der angegriffenen Ausführungsform geltend machen, die XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX und in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben würden. Durch die XXXXXXXXXXXXXXXXX habe die Klägerin die Zustimmung erteilt, dass die XXXXXXXXXXXXX Produkte XXXXXXXXXXXX auch in der EU vertreiben dürfen. Die Lizenzvereinbarung enthalte XXXXXXXX, so dass die Klägerin das Klagepatent nach dem geltenden XXXXXXxX Recht nicht mehr gegen die XXXXXXXXXXXXX geltend machen könne. Dies bestätige auch eine von den Beklagten eingeholte gutachterliche Stellungnahme zum XXXXXX Recht und gelte sogar für die Zeit nach der Änderungsvereinbarung. Abgesehen davon behaupten die Beklagten, dass Modelle der angegriffenen Ausführungsform auch in Indien hergestellt würden. Weiterhin seien die Beklagten aufgrund der von XXXXX gegenüber XXX gewährten (Unter-)Lizenz zur Nutzung der Lehre des Klagepatents berechtigt, da zu den lizenzierten Patenten auch das Klagepatent gehört habe. Eine weitere Berechtigung ergebe sich aus dem XXXXXXXXXX zum XXXXXXXXXXXX zwischen der Klägerin und der XXXXXXXXXX. Die Beklagten erheben den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe eine marktbeherrschende Stellung auf dem hier relevanten Lizenzvergabemarkt für die Technologie, die nach den streitgegenständlichen UMTS-Spezifikationen zur Umsetzung des UMTS-Standards erforderlich ist, sowie auf dem nachgelagerten Produktmarkt für UMTS-fähige Mobiltelefone, inne. Diese ergebe sich insbesondere daraus, dass der Compressed Mode jedenfalls bei Mobiltelefonen im mittleren und unteren Preissegment zur Anwendung gelangen müsse. Die technische Implementierung eines zweiten Receivers zur Durchführung der Messungen gestalte sich – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet – für Mobiltelefone im mittleren und unteren Preissegment als zu kostenintensiv. Diese müssten deshalb – um wettbewerbsfähig zu sein – den UMTS-Compressed-Mode nutzen. Dabei mache der Markt für Smartphones im mittleren und unteren Preissegment einen Marktanteil von rund 78 % aus. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Klägerin habe ihrer Muttergesellschaft bisher kein annahmefähiges, FRAND-Bedingungen entsprechendes Angebot unterbreitet. Das Schreiben aus August 2016 weise schon die für ein FRAND-gemäßes Angebot notwendige Regelungsdichte nicht auf. Des Weiteren fehle es an der FRAND-Gemäßheit auch deshalb, weil Angaben zu bereits abgeschlossenen Lizenzverträgen fehlen. Das Angebot aus Februar 2018 stelle sich im Vergleich zu den in den Lizenzverträgen XXXXXXXXXXXXX getroffenen Gebührenregelungen als diskriminierend dar. Ausgehend von den bei Einsichtnahme in die Verträge XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX sei davon auszugehen, dass die sich bei Umrechnung der den Firmen XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX weiter unter den dem Mutterkonzern der Beklagten angebotenen XXXXXXXXXX liegen würden. Des Weiteren widerspreche die von der Klägerin im Zusammenhang mit der XXXXX XXXXXXXXXXXXXX für die Verträge XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX dem industrieüblichen Vorgehen. Der XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu ermitteln. Ausgehend von diesen würde sich selbst dann, wenn es im Übrigen bei den – nach Auffassung der Beklagten unrichtigen – Prämissen der Klägerin verbleibe, eine (die Beklagten diskriminierende)Lizenzgebührenspanne von XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX ergeben. Eine Diskriminierung sei schließlich auch darin zu erblicken, dass die Klägerin bei anderen Lizenznehmern, insbesondere XXXXXXXXXX, Mobiltelefone XXXXX XXXXXXXXXX jedenfalls bis zum Jahre 2016 aus der Gebührenpflicht ausgenommen hat. Der im Februar 2018 vorgelegte Entwurf erweise sich weiter auch als unangemessen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil eine Klausel, die eine XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch sei das Vertragsangebot deshalb unwirksam, weil XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX, und weil der Lizenznehmer XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch die in dem Vertragsangebot angesetzten Lizenzgebühren seien überhöht. Dies zeige bereits der von der Klägerin vorgenommene XXXXXXXXXXXXX. Die Unangemessenheit folge weiter auch daraus, dass die Anzahl der tatsächlich standardessentiellen Patente unklar sei, und dass das XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX veräußerten Produkte des XXX Konzerns nicht berücksichtige. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Aus den Verträgen mit XXXXX XXXXXXXXXX ergebe sich, dass der Klägerin die Benutzung des UMTS- und LTE-Standards durch die Beklagten jedenfalls seit 2013 bekannt gewesen sei. Soweit sich die Klägerin auf einen Hemmungstatbestand wegen schwebender Vergleichsverhandlungen berufe, hätten diese Verhandlungen frühestens Mitte 2015 begonnen und seien jedenfalls von Oktober 2016 bis Februar 2018 unterbrochen gewesen. Schließlich halten die Beklagten für den Fall der Verurteilung zur Unterlassung eine Vollstreckungssicherheit in Höhe von mindestens 10.000.000,00 EUR für erforderlich, um mögliche Vollstreckungsschäden hinreichend zu sichern. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. A Die Klage ist zulässig. Die Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO. Insbesondere hat die Klägerin den Gegenstand und den Grund des erhobenen Anspruchs im Sinne der Nr. 2 der Regelung angegeben. Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmen, zusammen mit dem Antrag, den Streitgegenstand. Dabei meint der Gegenstand nicht das gegenständliche Objekt der Klage und unter Grund ist nicht die rechtliche Anspruchsgrundlage zu verstehen, gemeint ist vielmehr der Sachverhalt, aus dem der Kläger den Klageanspruch herleitet (Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl.: § 253 Rn 10). Der Streitgegenstand einer Patentverletzungsklage wird regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs und die darauf bezogenen Handlungen des Beklagten, die einen der Tatbestände der §§ 9, 10 PatG ausfüllen sollen (BGH GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüse II), bestimmt. Der Sachverhalt ist so konkret darzulegen, dass er den Anspruch individualisiert, das heißt von anderen Ansprüchen abgrenzt (Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl.: § 253 Rn 11). Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Das gilt auch für die Angabe der angegriffenen Ausführungsform. Die Klägerin hat mit der Klage ausdrücklich alle UMTS-fähigen Mobiltelefone der Beklagten angegriffen. Soweit die Beklagten mutmaßen, die Klägerin habe die Klage später auf die Mobiltelefone beschränkt, für die sie anhand von Untersuchungen die Anwendung des „Compressed Mode“ bzw. die Verwendung von XXXXXXXXXX statt XXXXXXXXXX tatsächlich nachgewiesen habe, hat es eine solche Einschränkung nicht gegeben. Die Klägerin hat vielmehr nachfolgend und zuletzt in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt, mit der Klage alle UMTS-fähigen Mobiltelefone der Beklagten anzugreifen. B Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten erfolgten unberechtigt und begründen die genannten Ansprüche. Da jedoch der Einwand der Erschöpfung teilweise und der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand im vollen Umfang durchgreifen, sind die Rechtsfolgen zeitlich und inhaltlich beschränkt. Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 und 3 PatG bestehen gar nicht. I. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Abbilden von Formatkennungsbits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen und die entsprechende Codiereinrichtung. Die Priorität des Klagepatents stammt aus einer Zeit, als der UMTS-Mobilfunkstandard („Universal Mobile Telecommunication System“) entwickelt wurde. Dazu führt die Klagepatentschrift aus, dass über einen Mobilfunkkanal zu übertragende Informationen üblicherweise in Form einer vordefinierten Rahmen- und Zeitschlitzstruktur übertragen würden. Ein UMTS-Rahmen umfasse beispielsweise 15 Zeitschlitze, wobei jeder Rahmen neben den eigentlichen Daten auch bestimmte Systeminformationen beinhalte. Diese Systeminformationen umfassten insbesondere eine bekannte Pilotbitfolge oder Trainingssequenz, die von dem jeweiligen Empfänger zur Schätzung der Kanalimpulsantwort des jeweiligen Mobilfunkkanals verwendet werden könne, eine Leistungsregelungsinformation in Form eines oder mehrerer TPC-Bits („Transmit Power Control“), durch deren Inhalt die Sendeleistung des jeweiligen Empfängers gesteuert werden, sowie eine Formatkennungsinformation in Form von sogenannten TFCI-Bits („Transport Format Combination Indicator“). Gemäß dem damaligen Stand der UMTS-Standardisierung (3G TS 25.212 V3.0.0. von Oktober 1999) – so die Klagepatentschrift weiter – sei für jeden UMTS-Rahmen ein TFCI-Codewort mit einer Länge von 30 TFCI-Bits vorgesehen, die gleichmäßig auf die einzelnen Zeitschlitze des UMTS-Rahmens – also zwei TFCI-Bits pro Zeitschlitz – verteilt würden. Der UMTS-Standard sehe neben einer normalen Übertragung der Informationen in unkomprimierter Form auch einen komprimierten Modus („compressed mode“) für die Datenübertragung vor, um so eine Übertragungslücke künstlich zu erzeugen, während deren Dauer die Abwesenheit von gesendeten Informationen beispielsweise für Zwischenfrequenzmessungen genutzt werden könne. Im „Compressed Mode“ müssten – so die Klagepatentschrift – noch mindestens acht Zeitschlitze für die Informationsübertragung übrig bleiben. Demzufolge müssten die 30 TFCI-Bits auf die verbleibenden Zeitschlitze verteilt werden. Dafür wird das Zeitschlitzformat des jeweiligen Kanals angepasst. Da pro Rahmen ein einheitliches Zeitschlitzformat angestrebt sei, könnten jedoch Fälle auftreten, bei denen pro Rahmen mehr TFCI-Stellen zur Verfügung stehen als eigentlich für die 30 TFCI-Bits benötigt werden. Im Stand der Technik sei daher für den Uplink vorgeschlagen worden, ausgewählte TFCI-Bits im „Compressed Mode“ zu wiederholen, um die überschüssigen TFCI-Stellen aufzufüllen, wobei insbesondere die unmittelbar nach der Übertragungslücke gesendeten Bits an freien TFCI-Stellen wiederholt werden sollten, um die Wiederholung möglichst effektiv zu machen. Grund dafür ist der Umstand, dass die Sendeleistungsregelung unmittelbar nach der Übertragungslücke sehr unsicher ist, so dass unmittelbar nach der Übertragungslücke die Wahrscheinlichkeit für eine gestörte Übertragung am größten ist und daher diese Bits nach Möglichkeit wiederholt werden sollten. Für den Downlink sei hingegen vorgeschlagen worden, im „Compressed Mode“ die freien und überschüssigen TFCI-Stellen mit so genannten DTX-Bits („Discontinous Transmission Bits“), also Bits mit der Energie Null und damit mit einer Sendepause aufzufüllen. Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren zum Abbilden von TFCI-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen vorzuschlagen, womit ohne zusätzlichen Aufwand die Übertragungsleistung und Übertragungssicherheit verbessert werden kann. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren und eine Codiereinrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. 6 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind. 1.1 Verfahren zum Abbilden von Formatkennungsbits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen; 1.2 die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen werden derart zeitlich komprimiert gesendet, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist; 1.3 die Formatkennungsbits werden im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehenden Formatkennungs-Stellen abgebildet, welche größer als die Anzahl der Formatkennungsbits ist; 1.4 nach einem ersten Abbilden der Formatkennungsbits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen werden die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungsbits wiederholt abgebildet, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungsbit zu belegen; 1.5 nach dem ersten Abbilden der Formatkennungsbits werden die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungsbits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungsbit zu belegen und 6.1 Codiereinrichtung zum Abbilden von Formatkennungsbits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen; 6.2 die Codiereinrichtung ist derart eingerichtet, dass die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist; 6.3 die Formatkennungsbits werden im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zurVerfügung stehenden Formatkennungs-Stellen abgebildet, welche größer als die Anzahl der Formatkennungsbits ist; 6.4 nach einem ersten Abbilden der Formatkennungsbits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen werden die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungsbits wiederholt abgebildet, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungsbit zu belegen; 6.5 nach dem ersten Abbilden der Formatkennungsbits werden die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungsbits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungsbit zu belegen. Der Vorteil der Erfindung liegt laut Klagepatentschrift darin, dass davon ausgegangen werden könne, dass die TFCI-Bits, welche nach der Übertragungslücke gesendet werden, mit zunehmendem Abstand zu der Übertragungslücke eine geringere Bitfehlerrate aufweisen, so dass es besser sei, diejenigen TFCI-Bits, welche aufgrund ihrer Nähe zu der Übertragungslücke die größte Bitfehlerrate aufweisen, in einem Zeitschlitz zu wiederholen, der die größte Entfernung zu der Übertragungslücke besitzt. II. Die Klagepatentansprüche lehren eine bestimmte Abbildung von Formatkennungsbits auf Formatkennungsstellen in einem im komprimierten Modus zu sendenden Rahmen. 1. Ein Rahmen stellt nach dem Verständnis des Klagepatents eine zeitliche Struktur für zu übertragende Informationen – hier in Form von Bits – dar (Abs. [0003]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Patentschrift, Anlage KAP5). Zu den zu übertragenen Informationen gehören jedenfalls Formatkennungsbits (Merkmale 1 und 3), im UMTS-Standard auch TFCI-Bits genannt (Abs. [0003]). Daneben kann es noch weitere Systeminformationen wie die im Klagepatent genannten Pilotbits und TPC-Bits geben und die eigentlichen Daten (Abs. [0003]). Der Informationsgehalt des zu sendenden Rahmens ist jedenfalls nicht auf Formatkennungsbits beschränkt. Der komprimierte Modus zeichnet sich nach den Klagepatentansprüchen dadurch aus, dass die innerhalb eines Rahmens zu sendenden Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb des komprimierten Rahmens eine Übertragungslücke vorhanden ist (Merkmal 2). Wie die zeitliche Komprimierung erzielt wird, lässt das Klagepatent offen. Dies kann dadurch geschehen, dass letztlich ein anderer Spreizfaktor verwendet wird, um denselben Informationsgehalt in der kürzeren zur Verfügung stehenden Zeit zu versenden. Ebenso ist es möglich, dass der Rahmen aufgrund der Übertragungslücke weniger Bits aufweist. Für die Lehre des Klagepatents ist jedenfalls entscheidend, dass infolge des komprimierten Modus für die Formatkennungsbits mehr Stellen zur Verfügung stehen können als Formatkennungsbits vorhanden sind (Merkmal 3). Eine solche Situation kann eintreten, wenn der Rahmen in Zeitschlitze aufgeteilt ist, auf die im normalen Modus sämtliche zu sendenden Formatkennungsbits genau aufgeteilt sind. Fallen im komprimierten Modus einzelne Zeitschlitze weg, müssen die Formatkennungs-Stellen auf die verbleibenden Zeitschlitze mit einem geänderten Zeitschlitzformat neu verteilt werden (Abs. [0007]). Dies kann zur Folge haben, dass bei einem einheitlichen Zeitschlitzformat mehr Formatkennungs-Stellen als Formatkennungsbits zur Verfügung stehen (Abs. [0010]). Dies ist beispielhaft in den Figuren 4, 5A und 5B dargestellt. 2. Wurde im Stand der Technik vorgeschlagen, insbesondere die unmittelbar nach der Übertragungslücke gesendeten Formatkennungsbits an freien Stellen zu wiederholen (Abs. [0011]; vgl. auch Merkmal 4), verlangt die Lehre der beiden Klagepatentansprüche darüber hinaus, die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungsbits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abzubilden, um die nach dem ersten Abbilden noch freien Formatkennungs-Stellen des Rahmens mit einem Formatkennungsbit zu belegen (Merkmal 5). Sind beispielsweise nach dem ersten Abbilden noch drei Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens frei, werden diese mit den ersten drei unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungsbits in umgekehrter Reihenfolge belegt. Der Begriff „unmittelbar“ ist in diesem Zusammenhang dahingehend zu verstehen, dass die ersten Formatkennungsbits nach der Übertragungslücke wiederholt werden sollen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich zwischen der Übertragungslücke und den ersten Formatkennungsbits andere Informationen befinden können. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs schließt eine solche Rahmenstruktur jedenfalls nicht aus. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, dass eine Rahmenstruktur auch dann patentgemäß ist, wenn die ersten Bits, die der Übertragungslücke direkt nachfolgen, keine Formatkennungsbits sondern andere Informationsbits sind. a) Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus, den der UMTS-Standard 3G TS 25.212 V3.0.0 repräsentiert (Abs. [0004]) und den die Klägerin als Anlage KAP 14 vorgelegt hat. Nach diesem UMTS-Standard folgen im komprimierten Modus auf eine Übertragungslücke sowohl im Uplink, als auch im Downlink immer Pilotsignale, bevor Formatkennungsbits in Form von TFCI-Bits gesendet werden (vgl. Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 der Anlage KAP 14). Das technische Problem in Form einer unsicheren Sendeleistungsregelung unmittelbar nach der Übertragungslücke (Abs. [0011]) identifiziert das Klagepatent ausschließlich anhand dieses UMTS-Standards, auch wenn der Standard an dieser Stelle (Abs. [0011]) nicht mehr konkret genannt wird. Ein anderes Kommunikationssystem, in dem das genannte technische Problem besteht, wird in der Klagepatentschrift überhaupt nicht angesprochen. Die patentgemäße Lösung besteht nun aber darin, die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden TFCI-Bits zu wiederholen und zwar in umgekehrter Reihenfolge (Merkmal 5; Abs. [0016]). Ausgehend von dem UMTS-Standard 3G TS 25.212 V3.0.0 handelt es sich daher bei „unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungsbits“ im Sinne des Klagepatents um die ersten Formatkennungsbits, die nach einer Übertragungslücke gesendet werden, auch wenn sich zwischen diesen Bits und der Übertragungslücke noch andere Informationen befinden. Es kann hingegen nicht angenommen werden, dass die technische Lehre des Klagepatents auf eine Rahmenstruktur beschränkt sein soll, bei der die Formatkennungsbits zugleich die ersten Bits überhaupt sind, die auf die Übertragungslücke folgen. Denn dies führte dazu, dass gerade der Stand der Technik, an dem das Klagepatent das technische Problem festmacht, nämlich der UMTS-Standard 3G TS 25.212 V3.0.0, von der Lehre des Klagepatents nicht mehr erfasst ist. b) Die Lehre des Klagepatents zielt darauf ab, diejenigen Formatkennungsbits, die aufgrund ihrer Nähe zu der Übertragungslücke die größte Bitfehlerrate aufweisen, in einem Zeitschlitz zu wiederholen, der die größte Entfernung zu der Übertragungslücke hat (Abs. [0016]). Handelt es sich bei den ersten Bits, die überhaupt auf eine Übertragungslücke folgen, nicht um Formatkennungsbits, wie dies im UMTS-Standard 3G TS 25.212 V3.0.0 bei den Pilotbits der Fall ist, haben innerhalb dieser Rahmenstruktur die ersten Formatkennungsbits, die auf diese anderen Bits nach der Übertragungslücke folgen, die größte Bitfehlerrate aller Formatkennungsbits. Dem Klagepatent geht es darum, die Übertragungsleistung und die Übertragungssicherheit zu verbessern. Anknüpfungspunkt dafür sind die Formatkennungsbits, die dem Empfänger Informationen über das Format des Rahmens vermitteln. Ihre korrekte Übertragung soll sichergestellt werden. Anderen Systeminformationen wie der Pilotbitfolge oder den TPC-Bits, die in der Klagepatentschrift ebenfalls genannt werden (Abs. [0003]), scheint das Klagepatent hingegen keine oder jedenfalls eine geringere Bedeutung hinsichtlich der Übertragungssicherheit zuzumessen. Ebenso ist es möglich, dass der Übertragungssicherheit der anderen Systeminformationen auf andere Art und Weise Rechnung getragen wird. Dann ist es aber bei funktionaler Betrachtung fernliegend, die technische Lehre des Klagepatents auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen das erste, der Übertragungslücke überhaupt folgende Bit ein Formatkennungsbit ist. Vielmehr ist es technisch sinnvoll, immer das erste Formatkennungsbit nach der Übertragungslücke zu wiederholen, selbst wenn andere Systeminformationsbits zwischen der Übertragungslücke und dem ersten Formatkennungsbit gesendet werden. c) Der Begriff „unmittelbar“ wird durch eine solche Auslegung nicht bedeutungslos. In Bezug auf die vorhandenen Formatkennungsbits wird klargestellt, dass das erste dieser Bits als letztes noch einmal gesendet werden soll, das zweite als vorletztes usw. Ohne den Begriff „unmittelbar“ wäre es gegebenenfalls auch möglich, nicht bereits das erste Formatkennungsbit zu wiederholen, sondern die wiederholte Übertragung mit anderen Formatkennungsbits zu bewerkstelligen. d) Schließlich ist auch der Umstand, dass der Begriff „unmittelbar“ erst im Erteilungsverfahren Eingang in die Klagepatentansprüche fand, nicht geeignet, eine abweichende Auslegung der Klagepatentansprüche zu begründen. Wie die Beklagten in der Klageerwiderung selbst feststellen, gab es hierfür aus dem Prüfungsverfahren heraus keinen Anlass. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch sonst keinen Grund für die Einfügung des Begriffs „unmittelbar“ genannt. Infolgedessen ist es alles andere als „offenbar“, dass es der Klägerin auf eine Einschränkung des Anspruchs ankam. Vielmehr gibt das Erteilungsverfahren für eine Auslegung in die eine oder andere Richtung schlicht nichts her. Selbst wenn man in der Einfügung des Begriffs „unmittelbar“ eine Einschränkung des Schutzgegenstands sehen wollte, kann diese auch in dem im vorherigen Absatz geschilderten Umfang bestehen. III. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatentanspruchs 6 bzw. ist geeignet, das Verfahren gemäß Klagepatentanspruch 1 durchzuführen. 1. Die angegriffene Ausführungsform verwendet ohne Ausnahme im Uplink bei Bedarf den im UMTS vorgesehenen Compressed Mode. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass der UMTS-Standard, soweit er das Senden von Daten im Compressed Mode betrifft, nicht zwingend ist. Denn die Frequenzmessungen, die in der im komprimierten Modus bereitgestellten Übertragungslücke durchgeführt werden sollen, können technisch auch mit einem zweiten RF-Receiver bewerkstelligt werden, ohne dass es eines Wechsels in den Compressed Mode bedarf. Gleichwohl sind alle UMTS-fähigen Mobiltelefone der Beklagten, mithin die angegriffene Ausführungsform, geeignet, im Uplink in den vom UMTS-Standard vorgesehenen Compressed Mode zu wechseln und tun dies auch. Die Beklagten haben lediglich theoretisch eine Möglichkeit aufgezeigt, ohne den komprimierten Modus auszukommen. Dass die angegriffene Ausführungsform den Compressed Mode nach dem UMTS-Standard auch tatsächlich nicht anwendet, behaupten sie selbst nicht. Stattdessen hat die Klägerin für einzelne Exemplare der angegriffenen Ausführungsform durch Tests nachgewiesen, dass sie selbst dann in denCompressed Mode wechseln, wenn sie einen zweiten RF-Receiver aufweisen. Dem damit verbundenen impliziten Vortrag der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform verwende ohne Ausnahme den im UMTS-Standard vorgesehenen Compressed Mode, sind die Beklagten nicht entgegengetreten. 2. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 6. Dies ist für die Merkmale 6.1 bis 6.3 unstreitig, gilt aber auch für die Merkmale 6.4 und 6.5. Insofern ist die angegriffene Ausführungsform auch geeignet, das mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützte Verfahren nicht nur hinsichtlich der unstreitigen Merkmale 1.1 bis 1.3 durchzuführen, sondern auch hinsichtlich der streitigen Merkmale 1.4 und 1.5. a) Die angegriffene Ausführungsform ist geeignet, Rahmen in einem Komprimiermodus zu senden, wobei die innerhalb des zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist (Merkmal 1.2 bzw. 6.2). Der UMTS-Standard sieht mit dem Compressed Mode genau einen solchen Komprimiermodus vor. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Im UMTS-Compressed Mode werden die TFCI-Bits auf die für diese Bits zur Verfügung stehenden Stellen abgebildet. Dabei ist die innerhalb eines Rahmens zur Verfügung stehende Anzahl an Positionen für TFCI-Bits größer als die zu übertragende Anzahl von TFCI-Bits. Damit ist auch die Eignung der angegriffenen Ausführungsform für die Merkmale 1.3 bzw. 6.3 gegeben. c) Schließlich ist die angegriffene Ausführungsform im Compressed Mode geeignet, die die tatsächliche Anzahl an TFCI-Bits übersteigenden Positionen in dem zu sendenden Rahmen mit den unmittelbar der Übertragungslücke folgenden TFCI-Bits zu füllen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge. Es erfolgt also ein Mapping vonTFCI-Bits auf die entsprechenden Positionen, wobei die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden TFCI-Bits wiederholt abgebildet werden, in dem sie in umgekehrter Reihenfolge auf die noch verbleibenden Positionen für TFCI-Bits verteilt werden. Damit ist die angegriffene Ausführungsform geeignet, die TFCI-Bits entsprechend den Merkmalen 1.4 und 1.5 bzw. 6.4 und 6.5 auf die entsprechenden Positionen abzubilden. Soweit die Beklagten eine Verwirklichung dieser Merkmale in Abrede stellen, beruht dies allein auf der Grundlage einer Auslegung, nach der sich die Lehre des Klagepatents allein auf einen Komprimiermodus beziehen soll, bei dem die Formatkennungsbits der Übertragungslücke ohne das Dazwischentreten anderer Bits unmittelbar nachfolgen sollen. Dass dem nicht gefolgt werden kann, wurde bereits ausgeführt. Nach zutreffender Auslegung werden die Merkmale 1.4 und 1.5 bzw. 6.4 und 6.5 daher auch im Hinblick auf den Begriff „unmittelbar“ verwirklicht. IV. Die Beklagten bieten die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland an und bringen sie hier in den Verkehr. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und stellt eine Benutzung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Darüber hinaus verwirklichen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform auch die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 PatG. Bei den beanstandeten UMTS-fähigen Mobiltelefonen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und von den Beklagten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert werden. Dabei ist den Beklagten bekannt, dass die Mobiltelefone dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Denn der Wechsel in den Compressed Mode ergibt sich zwangsläufig bei der Benutzung des Mobiltelefons unabhängig vom Willen des Nutzers. V. Die Wirkungen des Klagepatents treten jedoch für die Zeit bis zum XXXXXXXXX nicht ein, soweit UMTS-fähige Mobiltelefone der Beklagten angegriffen werden, die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX sind. Für diesen Zeitraum und für diesen Teil der angegriffenen Ausführungsform können sich die Beklagten mit Erfolg auf den Grundsatz der Erschöpfung berufen. 1. Erschöpfung meint Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten (einzelnen) patentgemäßen Erzeugnisses (BGH GRUR 1997, 116 – Prospekthalter). Wurde eine Sache, die die technische Lehre eines für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Vorrichtungspatents verwirklicht, vom Patentinhaber oder von einem von diesem ermächtigten Dritten in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörigen Staat in den Verkehr gebracht, unterliegen das weitere Inverkehrbringen, Anbieten und Gebrauchen dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 – Prospekthalter; GRUR 2001, 223, 224 – Bodenwaschanlage). Gleiches gilt bei einem Verfahrenspatent für die nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG geschützten unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, soweit diese vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 – Bodenwaschanlage). Das wird im Grundsatz im gesamten Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens so gesehen (vgl. EuGH GRUR Int. 1995, 239, 241 – TRIPS-Kompetenz) und gilt gleichermaßen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz (vgl. bspw. die Regelungen in § 24 MarkenG, § 17 Abs. 2 UrhG, § 10b SortSchG). Im Einzelnen setzt die Erschöpfung des Patentrechts voraus, dass das erste Inverkehrbringen des patentierten Erzeugnisses oder des geschützten Verfahrenserzeugnisses in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Aufgrund des Grundsatzes des freien Warenverkehrs genügt es jedoch für den Eintritt der Erschöpfung, wenn der Patentinhaber oder der mit seiner Zustimmung handelnde Dritte die patentgeschützte Vorrichtung oder das geschützte Verfahrenserzeugnis in einem Mitgliedsstaat der EU in den Verkehr gebracht hat, selbst wenn in diesem Staat kein Patentschutz besteht (EuGH GRUR Int. 1974, 454 – Centrafarm; GRUR Int.1982, 47 – Merck; BGH GRUR 2000, 299 – Karate). Gleiches gilt regelmäßig für den Fall, dass die Sache außerhalb Deutschlands oder der EU in einem dem EWR angehörigen Staat in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2000, 299 – Karate). Zulässig bleibt aber die Abwehr der Einfuhr patentgeschützter Erzeugnisse aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR, in denen kein Patentschutz besteht, wenn die Erzeugnisse dort von Dritten ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestelltoder in den Verkehr gebracht wurden. Ebenso kann sich der Patentinhaber grundsätzlich der Einfuhr solcher patentgemäßen Erzeugnisse widersetzen, die – sei es auch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung – im Gebiet von Drittstaaten, die weder der EU noch dem EWR angehören, in den Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 2000, 299 – Karate; Kraßer/Ann, Patentrecht 7. Aufl.: § 33 V. d) 4. m.w.N.). Für das Inverkehrbringen gelten im Übrigen weitgehend vergleichbare Grundsätze wie für das Inverkehrbringen im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG (Schulte/Rinken, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn 26). Die patentierte Vorrichtung beziehungsweise das unmittelbare Verfahrenserzeugnis muss zudem durch den Patentinhaber oder durch einen mit seiner Zustimmung handelnden Dritten in den Verkehr gebracht worden sein. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt worden sein. Regelmäßig liegt die Zustimmung in der Erteilung einer Lizenz. Es genügt aber auch ein Verhalten, das den sicheren Schluss zulässt, dass der Patentinhaber mit dem Inverkehrbringen einverstanden ist (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn 23; vgl. zum Markenrecht EuGH GRUR 2002, 156 – Davidoff; 2010, 723 – Coty Prestige; aA [nur ausdrückliche Zustimmung möglich] Kraßer/Ann, Patentrecht 7. Aufl.: § 33 V. b) 2.; Loewenheim GRUR 1982, 464). Die bloße Duldung patentverletzender Handlungen genügt regelmäßig nicht (Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 9 Rn 23; Kraßer, Patentrecht 7. Aufl.: § 33 V. b) 2.). 2. Nach diesen Grundsätzen sind die Rechte aus dem Klagepatent in Form von Anspruch 6 hinsichtlich der angegriffenen Modelle der Beklagten, die XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX sind, für die Zeit XXXXXXX XXXXXXXX erschöpft. a) Die Beklagten bringen in der Bundesrepublik Deutschland Modelle der angegriffenen Ausführungsform in den Verkehr, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 6 verwirklichen. Es handelt sich dabei nach dem Vortrag der Beklagten unter anderem um folgende Geräte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Soweit sie darauf verweist, dass die von ihr untersuchten Modelle XXXXXXXXXXXXXXXXX, steht dies dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagten haben nie in Abrede gestellt, die angegriffene Ausführungsform XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX in Verkehr zu bringen. Vom Erschöpfungsgrundsatz betroffen sind allein die Modelle XXXXXXXXXXXXXX. b) Das Inverkehrbringen der Modelle XXXXXXXXXXXXX in der Bundesrepublik Deutschland bzw. den EWR durch die Beklagten erfolgte XXXXXXXXXXX mit der Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents. Zwar können sich die Beklagten selbst nicht unmittelbar auf eine von der Klägerin gewährte Lizenz berufen. Dessen bedarf es aber auch nicht, da XXXXXX eine Lizenz am Klagepatent hält und sich aus dem Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und XXXXXX jedenfalls die konkludente Zustimmung der Klägerin für das erstmalige Inverkehrbringen von XXXXXXXXXXX im EWR – insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland – auch durch XXXXXXXXXXXXXXXXXX ergibt. Mit Wirkung vom XXXXXXXX schlossen XXXXXX und die Klägerin eine Lizenzvereinbarung. Unter anderem räumte die Klägerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Lizenz XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX am Klagepatent ein (Anlage B11/B11a). Weiterhin ergibt sich aus XXXXXX der Lizenzvereinbarung, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX bestehen sollte. aa) Bei den in XXXXXX der Lizenzvereinbarung genannten XXXXXXXXXXXX handelt es sich um XXXXXX, die im vorliegenden Fall XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX anzusehen sind und von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im EWR erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Denn laut der Lizenzvereinbarung sind XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. bb) Das von den Beklagten in der Lizenzvereinbarung erklärte XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX stellt jedenfalls nach den im vorliegenden Fall nach deutschem Recht zu beurteilenden Grundsätzen der Erschöpfung eine konkludente Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen XXXXXXXXXXXXXXXX in der Bundesrepublik Deutschland dar. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang XXXXXXXXXXXX nach dem für die Lizenzvereinbarung geltenden Recht des Staates XXXXXXXXX von Gesetzes wegen oder aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung konstituiert wird und in welchem Zusammenhang XX im Einzelnen mit dem auch nach XXXXXXX Recht geltenden Grundsatz der Erschöpfung steht. Denn ungeachtet dessen hat die Klägerin mit der Lizenzvereinbarung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX anerkannt. Sie sollte nur für den Fall, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (Anlage B11/B11a). Die XXXXXXX hat allgemein XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX die Wirkung, dass die Klägerin auch gegenüber XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX nicht wegen der Benutzung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX. Dies ergibt sich nicht nur mittelbar aus der Lizenzvereinbarung, sondern wird auch durch die von denBeklagten eingeholte und von dem mit dem hier maßgeblichen XXXXXX Recht vertrauten XXXXXXXXXX abgegebene rechtliche Einschätzung der Lizenzvereinbarung bestätigt (Anlage B12/B12a). Dabei ist XXXXXXXX nicht allein auf die Nutzung in dem Land, in dem XXXXXXXXXXX erstmals in den Verkehr bringt, beschränkt. Denn eine Nutzung durch XXXXXXXXXXX wäre in einem solchen Fall aufgrund des auch in anderen Jurisdiktionen anerkannten Grundsatzes der Erschöpfung ohnehin zulässig. Den Vertragsparteien ging es XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vielmehr darum, den XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dass die Klägerin keine dem Klagepatent entsprechende Schutzrechtsposition XXXXX hält, ist unbeachtlich. Denn die gegenüber XXXXXX eingeräumte Lizenz betrifft sämtliche Patente und Gebrauchsmuster der Klägerin hinsichtlich der lizenzierten Produkte und Komponenten schlechthin, also XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Differenzierung dahingehend, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX fehlt. Vielmehr ging es um XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Die Sinnhaftigkeit dieser Vereinbarung auch für die Klägerin wird noch einmal mit Blick auf XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX deutlich, wenn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Denn die Lizenzvereinbarung wurde XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass es sich bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX, sich die Erschöpfung aber nach dem jeweiligen nationalen Recht – hier also nach deutschem Recht – richten müsse, das von dem Vertragsstatut unabhängig sei, greift dies nicht durch. Es ist zwar richtig, dass sich der Grundsatz der Erschöpfung aufgrund seiner dinglichen Wirkung im vorliegenden Fall nach deutschem Recht richtet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Zustimmung für das erstmalige Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland auch aus einer XXX XXXXXXXXXX vertraglichen Erklärung ergeben kann. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien für das erstmalige Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Staaten, insbesondere XXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Vielmehr spricht XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Insofern ist XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX als konkludente Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland aufzufassen. Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass es eine weltweite Erschöpfung nicht gibt. Denn nicht das erstmalige Inverkehrbringen (wo auch immer) führt in diesem Fall zur Erschöpfung, sondern die Zustimmung des Schutzrechtsinhabers zum grenzüberschreitenden Vertrieb. Dass dieses Verständnis richtig ist und auch XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird durch das weitere Verhalten der Klägerin nach Abschluss der Lizenzvereinbarung XXXXXXXXXXXXX belegt. Denn mit XXXXXXXXXxXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX cc) Die Zustimmung der Klägerin, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX im EWR in den Verkehr zu bringen, bestand in dieser Reichweite XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Wie bereits ausgeführt, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dass die Beklagten Mobilgeräte XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX so dass sie sich insoweit auf den Grundsatz der Erschöpfung berufen können, lässt sich nicht feststellen. Den diesbezüglichen Vortrag hat die Klägerin bestritten. Beweis ist seitens der Beklagten nicht angetreten. 3. Die Wirkung des Patents tritt für das Inverkehrbringen von Mobilgeräten XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX nicht nur hinsichtlich Anspruch 6, sondern auch hinsichtlich Anspruch 1 des Klagepatents nicht ein. Erschöpfung tritt grundsätzlich nur hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs eines Patents ein, hier also hinsichtlich Anspruch 6 des Klagepatents. Da ein Verfahren nicht in den Verkehr gebracht werden kann und mit dem Inverkehrbringen einer Vorrichtung auch das Verfahren noch nicht angewendet wird, findet der Grundsatz der Erschöpfung bei Verfahrensansprüchen regelmäßig keine Anwendung, soweit nicht das unmittelbare Verfahrenserzeugnis in Rede steht (Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 9 Rn 25). Das Inverkehrbringen der zur Ausübung des Verfahrens erforderlichen Vorrichtung durch den Patentinhaber hat keine Erschöpfung des Patents zur Folge, soweit das Verfahren mit dieser Vorrichtung ausgeübt wird (BGH GRUR 2001, 223, 224 – Bodenwaschanlage; GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren). Gleichwohl darf derjenige, der vom Inhaber desVerfahrenspatents oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen, wenn ausdrückliche Abreden fehlen (BGH GRUR 2007, 773, 776 – Rohrschweißverfahren; GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; OLG Düsseldorf InstGE 9 , 66, 73). Die rechtliche Begründung dafür ist die stillschweigende Erteilung einer Lizenz an dem Verfahrenspatent (BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Denn es ist fernliegend anzunehmen, dass die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Das gilt im Streitfall umso mehr, als der Verfahrensanspruch dieselben Merkmale wie der Vorrichtungsanspruch aufweist. Ist aber der Abnehmer XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. VI. Die Beklagten können sich mit Erfolg auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen. Die Klägerin nutzt ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter Ziff. 1.) missbräuchlich aus (dazu unter Ziff. 2). 1. Die Klägerin hat eine marktbeherrschende Stellung inne. a) „Marktbeherrschung“ meint in dem streitgegenständlichen Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. – United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. – Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und räumlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 127). Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen (a.a.O.). Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug von Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 128; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Auflage, 2020, Kap. E., Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe an dem jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender (OLG Düsseldorf a.a.O.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 229). Auf diesem Lizenzvergabemarkt muss der Patentinhaber eine beherrschende Stellung inne haben (Kühnen, a.a.O.). Mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so vermittelt ihm diese Wettbewerbsposition auf dem Markt für erfindungsgemäße Produkte eine marktbeherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Lizenzvergabemarkt (EuGH, GRUR Int 1995, 490 – Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 – Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. – Reisestellenkarte; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 229 a.E.). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht für aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen. Nicht jedes standardessentielle Patent begründet als solches eine Marktbeherrschung (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 129; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 229). Eine solche ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen standardessentiellen Patents (im Folgenden auch kurz: SEP) als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, ebd., Kap. E, Rn. 232), was der Fall ist, wenn auf dem relevanten Markt überhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des SEP ausführen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf dem relevanten Markt zwar auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des SEP nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen SEP nicht möglich ist (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 233). Aus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialität eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsläufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialität aus einer technischen oder wirtschaftlichen Überlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 130; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 236). Er ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (Kühnen, a.a.O.). Für das Bestreiten des Patentinhabers gilt im Anschluss dasselbe Maß an Substantiierung (Kühnen, a.a.O.). b) Bei Berücksichtigung des unter lit. a) dargelegten Maßstabs haben die Beklagten eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin auf dem hier relevanten Markt UMTS-fähiger Mobilfunkgeräte, der sich geographisch über das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt, dargetan. Der von dem Klagepatent für den UMTS-Standard bereitgestellte Compressed Mode ist durch den Standard zwar nicht zwingend vorgegeben, vorgegeben ist danach lediglich, dass die Messungen, die der Compressed Mode ermöglicht (Inter-RAT und Inter-Freq.) in irgendeiner Form umgesetzt werden. Die in technischer Hinsicht bestehende Alternative zur Durchführung der in dem Standard vorgesehenen Messungen in Form der Implementierung eines zweiten Receivers, erfährt bisher auf dem Markt keine Umsetzung. Denn das Vorhandensein eines zweiten Receivers allein – wie er sich beispielsweise in Dual-Sim-Telefonen befindet – ist nicht ausreichend, es bedarf vielmehr einer technischen Herrichtung dieses Receivers zur Durchführung der Messungen. Jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall folgt aus der Tatsache, dass die technisch mögliche Alternativlösung auf dem Markt bisher nicht verwirklicht ist, dass ein Produkt ohne Nutzung der klagepatentgemäßen Lehre nicht mit verhältnismäßigem Aufwand angeboten werden kann. Zwar kann das Bestehen einer technischen Alternativlösung grundsätzlich auch dann gegen eine durch die geschützte Technik vermittelte marktbeherrschende Stellung sprechen, wenn diese Alternative erst noch auf dem Produktmarkt implementiert werden muss, mithin Herstellungsprozesse und Vertriebsstrukturen erst auf diese angepasst werden müssen. Denn die Entscheidung, auf welche Art und Weise der Vertrieb des jeweiligen Produktes gestaltet werden soll – entweder durch die Schaffung organisatorischer und infrastruktureller Einrichtungen zur Umsetzung einer bestehenden technischen Alternative oder durch die Lizenznahme an der geschützten Technik – ist grundsätzlich Ausdruck eines vorhandenen unternehmerischen Ermessensspielraums, der gerade dagegen spricht, dass ein Zwang zum Rückgriff auf die geschützte Technik besteht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Einführung der technischen Lösung entweder einen Kostenaufwand erfordert, durch den ein wettbewerbsfähiges Produkt nicht mehr angeboten werden kann – was vorliegend zwischen den Parteien streitig ist –, oder sich die Einführung aufgrund anderer Umstände als unverhältnismäßig aufwändig darstellt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Umsetzung der technischen Alternativlösung durch Herrichtung eines zweiten Receivers obliegt vorliegend nicht den Beklagten. Denn die Entscheidung über die Anwendung der klagepatentgemäßen Lehre erfolgt bereits bei den Herstellern der Chipsätze, die dann von dem Konzern der Beklagten in ihren Mobilfunkgeräten verbaut werden. Derzeit existieren auf dem Markt nur solche Chips, die zur Durchführung der Inter-RAT und Inter-Freq. Messungen die Lehre des Klagepatents zur Anwendung bringen. Der Rückgriff auf die technische Alternative eines zweiten Receivers würde für den jeweiligen Mobilfunkanbieter mithin bedeuten, dass er eine kundenspezifische Lösung auf Seiten des Chipherstellers anstrengen muss. Der Chiphersteller selbst sieht sich aufgrund der seit 2002 gelebten Herstellungspraxis und dem für diese vorhandenen Abnehmerkreis (Hersteller von Mobiltelefonen) zu einer grundsätzlichen Umstellung seiner Produktion auf die technischeAlternativlösung nicht veranlasst. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Umsetzung der technischen Alternative als unverhältnismäßig dar. Nach alledem kommt es weder darauf an, ob die deutschen Netzbetreiber eine Zertifizierung der Mobilfunkgeräte verlangen, und diese ihrerseits die Umsetzung der klagepatentgemäßen Lehre fordert, noch kommt es auf den Marktanteil an, den diese Netzbetreiber innehaben. Die Klägerin bedurfte deshalb keiner Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf dieses Vorbringen der Beklagten. 2. Die Klägerin nutzt ihre marktbeherrschende Stellung durch die auf Unterlassen, Rückruf und Vernichtung gerichtete Klage missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV aus. Denn ihr Verhalten diskriminiert die Beklagten sachwidrig. a) Der EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren, in der Rechtssache Huawei Technologies/ ZTE, Az.: C-170/13 mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (im Folgenden auch: das EuGH-Urteil oder die EuGH-Rechtsprechung) in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die – sofern sie von diesem eingehalten werden – dazu führen, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder Rückruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55), wobei die aufgestellten kartellrechtlichen Einschränkungen auch für den Vernichtungsanspruch gelten (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 16, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 345). Aus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten/ Obliegenheiten, dessen einzelnen Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erfüllt hat (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 13.01.2016, Az.: I-15 U 65/15, Rn. 23, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 364, 377). Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzter „vor Erhebung der Klage“ (bzw. „vor der gerichtlichen Geltendmachung“) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber – um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen – ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem müssen insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder Rückrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67). b) Auf die Verletzungsanzeige der Klägerin hat der Mutterkonzern der Beklagten seine grundsätzliche Lizenzbereitschaft erklärt (dazu unter lit. aa)). Anhaltspunkte dafür, dass diese mittlerweile entfallen ist, bestehen nicht (dazu unter lit. dd)). Während das Angebot der Klägerin aus August 2016 notwendige Erläuterungen zum Angebotsinhalt nicht erkennen lässt (dazu unter lit. bb)), kann das Angebot aus Februar 2018 inhaltlich nicht als FRAND-gemäß erachtet werden (dazu unter lit. cc)). aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Muttergesellschaft auf die Verletzungsanzeige der Klägerin vom 03.08.2011 ihre grundsätzliche Lizenzbereitschaft erklärte, und sich dabei auch auf ihre Tochtergesellschaften, mithin auch die Beklagten, bezog. Sofern die Klägerin meint, den Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft fehle es aber jedenfalls mittlerweile an der Bereitschaft zur Lizenznahme wird dazu unter lit. dd) weiter ausgeführt. bb) Das auf die Verletzungsanzeige folgende Schreiben der Klägerin an die Muttergesellschaft aus August 2016 (Anlage F8/1; deutsche Übersetzung: Anlage F8/1a) stellt kein FRAND-gemäßes Angebot im Sinne der unter lit. a) dargestellten EuGH-Rechtsprechung dar. Es fehlen schon notwendige Erläuterungen zu Lizenzverträgen mit Dritten. (1) Das FRAND-Vertragsangebot muss nach den von dem EuGH aufgestellten, eher „formellen“ Kriterien schriftlich verfasst und in dem Sinne konkret sein, dass daraus die Lizenzgebühr und die einschlägigen Berechnungsparameter (maßgebliche Bezugsgröße, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG Düsseldorf, GRUR 2017,1219, Rn. 169 – Mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, ebd., Kap. E. Rn. 354). Die Punkte, die üblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzverträgen sind, müssen in das Angebot in Form von aussagekräftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, a.a.O.). Das Angebot hat zu erläutern, aufgrund welcher Umstände die darin vorgeschlagenen Vergütungsparameter FRAND sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Mit der Angabe über die Art und Weise der Berechnung der Gebühren ist eine Erläuterung derjenigen Umstände gemeint, die die vertraglich nach Bezugsgröße und Lizenzsatz zu bezeichnenden Vergütungsfaktoren als diskriminierungs- und ausbeutungsfrei ausweisen (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 358). Dazu gehört auch, dass der Patentinhaber, soweit er bereits Lizenzen vergeben hat, nachvollziehbar macht, dass er den Lizenzsuchenden entweder gleich oder weshalb er ihn in welcher Hinsicht ungleich behandelt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 123 – Datenpaketverarbeitung; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311 ff., zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 360). (2) Die Anforderungen nach Ziffer (1) erfüllt der von der Klägerin im August 2016 vorgelegte XXXXXX auch unter Berücksichtigung der ihm beigefügten Anlagen jedenfalls insoweit nicht, wie die Darlegungen zur Art und Weise der Berechnung der vorgeschlagenen Lizenzgebühr betroffen sind. Die Klägerin hat die der Muttergesellschaft im August 2016 angeboten Gebühren in ein Verhältnis mit den Lizenzgebühren gesetzt, die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dies mag dem Lizenzsucher Anhaltspunkte für die Angemessenheit der ihm angetragenen Lizenzgebühren geben, ersetzt jedoch nicht die erforderlichen Angaben zu Lizenzverträgen, die der Lizenzgeber selbst bereits mit Lizenznehmern über das in Rede stehende Portfolio abgeschlossen hat. Denn eben diese Lizenzierungspraxis bindet den Lizenzgeber unter Diskriminierungsgesichtspunkten. Vorliegend gab es im Zeitpunkt des Vertragsangebots aus August 2016 bereits mit Dritten abgeschlossene Lizenzverträge. Die Klägerin vergibt seit XXXXXXXXXXXXXXX Lizenzen an dem streitgegenständlichen Portfolio. Jedenfalls standen im Zeitpunkt der Angebotshandlung aus August 2016 die hier als Vergleichslizenzverträge eingeführten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX in Kraft. Hierzu hat sich die Klägerin jedoch weder in dem XXXXXXXXX noch im Rahmen der diesem beigefügten Dokumente verhalten. Etwaige Geheimhaltungsinteressen der Klägerin (vgl. dazu unter lit. cc), (2), (b), (aa), (bbb), (i)) können sie dabei nicht von der Pflicht zur Inbezugnahme der Lizenzverträge entbinden. Denn zum einen ist die Klägerin jedenfalls zunächst nicht zur Vorlage der Verträge (vgl. dazu allgemein LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 371, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn.363), sondern nur zur Benennung und Erläuterung bestehender Lizenzverträge verpflichtet. Dass aber in den bereits abgeschlossenen Lizenzverträgen Vertraulichkeitsabreden enthalten sind, die jeglichen Verweis auf die Lizenzverträge – ggf. auch in anonymisierter Form – unmöglich machen ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass das – noch zu erörternde Angebot – aus Februar 2018 (dazu unter lit. cc)) jedenfalls rudimentäre Angaben zu den bereits abgeschlossenen Lizenzverträgen enthält, indem XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (Anlage F9/8a, S. 3, Pkt. D., Ziff. 1., i)). Zum anderen hat die Klägerin auch im Zusammenhang mit dem Angebot aus dem Jahre 2016 nicht den Versuch unternommen, XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dass die Muttergesellschaft zur XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Die Klägerin macht vorliegend auch nicht geltend, dass es zu einer Erörterung bestehender Lizenzverträge deshalb nicht gekommen sei, weil ihr dies aus Gründen des Geheimnisschutzes unmöglich gewesen sei. Schließlich kann auch nicht davon auszugegangen werden, dass die Klägerin die danach fehlenden Erläuterungen durch Vorlage der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX abgeschlossenen Lizenzverträge (dazu unter lit. cc), (2), (b), (bb)) im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens nachgeholt hat. Denn es ist schon nicht erkennbar, dass sie diese in einen irgendwie gearteten Bezug zu dem Inhalt des Vertragsangebots aus August 2016 setzt, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX – XXXXX vorsah. Die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit den Referenzlizenzverträgen XXXXXXXXXXXXXXX stehen vielmehr ausschließlich in einem Zusammenhang mit dem – nachfolgend unter lit. cc) erörterten – Vertragsangebot aus Februar 2018, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich allein an dieses XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Angebot gebunden sieht. cc) Die Klägerin hat ihr Vertragsangebot vom 12.02.2018 (Anlage B4) zwar mittlerweile hinreichend begründet (dazu unter Ziff. (1)), es erfüllt hingegen die inhaltlichen FRAND-Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierungsfreiheit nicht (dazu unter Ziff. (2)). (1) Das Vertragsangebot der Klägerin vom 12.02.2018 erfüllt die eher „formellen“ Anforderungen, die die EuGH-Rechtsprechung an ein FRAND-gemäßes Angebot stellt. (a) Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass die Klägerin das Angebot allein an den Mutterkonzern gerichtet hat, denn dieser trat – insoweit unstreitig – als Verhandlungsführer für den gesamten Konzern, mithin auch für die Beklagten als Tochtergesellschaften, auf. Der Vertragsentwurf erstreckt die Lizenznahme gemäß XXXXXX XXXXXXXXXXXXX auch auf Tochtergesellschaften, indem der Muttergesellschaft die Möglichkeit zur Einräumung von Unterlizenzen an ihre Tochtergesellschaften gewährt wird (so im Ergebnis auch: LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 365, zitiert nach juris). (b) Das Vertragsangebot der Klägerin enthält auch die nach dem EuGH-Urteil notwendigen Darlegungen zur Art und zum Umfang der Lizenzgebühren (vgl. zu den Anforderungen allgemein unter lit. bb), (1)). Die Klägerin hat im Rahmen der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und diese erläutert. Soweit die Muttergesellschaft im Rahmen der XXXXXXXX Gespräche keine Informationen erhalten hat, mittels derer sie die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX im Hinblick auf die ihr angebotene XXXXXXXX ermessen konnte, hat die Klägerin diese Informationen im Rahmen des hiesigen Gerichtsverfahrens mit Schriftsatz vom 24.04.2020 (Bl. 436 ff. GA) nachgetragen (zur grundsätzlichen Nachholbarkeit: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/16, Rn. 7, zitiert nach juris). Dabei kann hier noch dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin die Diskriminierungsfreiheit im Ergebnis inhaltlich trägt (vgl. dazu unter Ziffer (2), (c), (b)). Jedenfalls legt die Klägerin zunächst ihre Lizenzierungspraxis dar, und ermöglicht den Beklagten damit, grundsätzlich eine Überprüfung des Angebots im Hinblick auf seine Diskriminierungsfreiheit. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit bezweckt die nach Maßgabe der Ausführungen unter lit. bb), (1) bestehende Erläuterungspflicht gerade. Die Klägerin hat auch im Übrigen zur Angemessenheit der von ihr in Ansatz gebrachten XXXXXXXX der Höhe nach vorgetragen (vgl. zu diesem Erfordernis, Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 362). Sie hat hierbei insbesondere in dem dem Schreiben vom 12.02.2018 beigefügten Memorandum näher zur Angemessenheit der Lizenzen ausgeführt und darin die angesetzten XXXXXXXX einerseits mit Lizenzen verglichen, die XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Wegen der genauen Begründung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX wird auf das Memorandum (Anlage F9/8 bzw. Anlage F9/8a) verwiesen. Soweit die Beklagten die Ausführungen XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX bemängeln, weil die Klägerin ausgehend von XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX errechnet, betrifft auch dieser Einwand die inhaltliche Tragfähigkeit der Argumentation, steht aber der hinreichenden Erläuterung der Angemessenheit nicht entgegen. (c) Der Vertragsentwurf bestimmt auch den Vertragsgegenstand hinreichend. Insbesondere ist der Vertragsgegenstand der lizenzierten Schutzrechte darin so detailliert beschrieben, dass diese – was ausreichend ist – bestimmbar sind. So heißt es in XXXX (Anlage B4; Anlage B4a; Hervorhebungen diesseits): „Gemäß den Bedingungen dieses Vertrags erteilt XXXX dem XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, […].“ XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX lässt sich weiter entnehmen: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ Sofern danach XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX noch nicht hergestellt ist, ergibt diese sich aus XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (Anlage B4a; Hervorhebung diesseits): XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wobei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX meint. Einer Liste, welche die danach für den Standard konkreten Patente als Teil des Vertragswerkes benennt, bedarf es darüber hinaus für die Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes nicht. Eine solche wäre auch ungeeignet, den Vertragsgegenstand festzulegen, weil die Anzahl der relevanten Patente einer Veränderung unterliegt. So können ursprünglich relevante Patente wegen ihrer Schutzdauer ablaufen, mangels Rechtsbeständigkeit aufgehoben oder veräußert werden, und neue Schutzrechte können hinzukommen. Sofern die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, dass sie im Falle einer Veräußerung von Patenten Nachweisschwierigkeiten insoweit bekommen könnten, als sie gegenüber dem Patenterwerber ihre Lizenznehmereigenschaft nicht dartun könnten, so betrifft dies zum einen nicht die Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes. Zum anderen ist insoweit aber auch zu berücksichtigen, dass dem Angebot unter anderem als „Exhibit A“ (hier Anlage F9/2; deutsche Übersetzung: Anlage F9/2a) eine Auflistung derjenigen die UMTS-Technologie betreffenden Patente beigefügt war, im Hinblick auf welche die Klägerin bei der ETSI eine Erklärung der Standardessentialität abgegeben hat. Für LTE-Patente lag eine entsprechende Auflistung als „Exhibit B“ (hier Anlage F9/3; deutsche Übersetzung: Anlage F9/3a) bei. (2) In inhaltlicher Hinsicht (vgl. zu den Anforderungen allgemein unter lit. (a)) kann das Angebot der Klägerin jedoch nicht als FRAND-gemäß erachtet werden. Es stellt sich vielmehr als diskriminierend dar, denn dem Vortrag der Klägerin kann insbesondere nicht entnommen werden, dass sie die Beklagten (bzw. die Muttergesellschaft) gleich mit anderen Lizenznehmern bzw. ungleich aufgrund dies rechtfertigender Umstände behandelt (dazu unter lit. (b)). (a) Als „faire und angemessene“ Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris; allgemein zur Gleichsetzung mit dem gesetzlichen Ausbeutungstatbestand nach Art. 102 AEUV auch: Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 329, 337). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich danach insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 258). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gemäßen Lizenzgebühr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine annäherungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Schätzungen beruht, vorzunehmen (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 484). Vergleichbare Lizenzverträge können dabei ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 258 a. E.). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die übrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen. Auch dabei kann eine beachtliche Zahl inhaltlich gleichlautender bereits abgeschlossener Verträge – sofern diese nicht unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind – ein Indiz für die Angemessenheit der Vertragsbedingungen sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 389, zitiert nach juris). Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 173 – Mobiles Kommunikationssystem). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, während auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren können (a.a.O.). Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (a.a.O.). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich zustehende weite Spielraum für eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschränkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umstände treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 174). Diese können insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) – Standard-Spundfass) oder das Produkt – wie hier – erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Ungleichbehandlung (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 177, Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 257, 335) liegt grundsätzlich bei dem Lizenzsucher. Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser regelmäßig keine nähere Kenntnis über die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere über mit Dritten bestehende Lizenzverträge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgemäß in Kenntnis der Vertragsverhältnisse mit anderen Lizenznehmern ist und dem nähere Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 335). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen und darf nicht auf einige namenhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (Kühnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche – konkret zu benennenden – Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Regelmäßig ist die Vorlage der Lizenzverträge erforderlich (Kühnen, a.a.O.). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 335). (b) Das streitgegenständliche Vertragsangebot aus Februar 2018 (Anlage B4) diskriminiert die Beklagten. Die Klägerin hat im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast (dazu unter lit. (aa)) zwar XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und erläutert (dazu unter lit. (bb)), jedoch lässt dieses Vorbringen eine diskriminierungsfreie Vertragspraxis im Verhältnis zu den Beklagten nicht in hinreichendem Umfang erkennen (dazu insgesamt unter lit. (cc)). Denn eine Diskriminierung der Beklagten bleibt danach jedenfalls möglich oder ergibt sich teilweise sogar aus dem Klägervorbringen selbst. Es ist auch davon auszugehen, dass die Diskriminierung der Beklagten dazu geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (dazu unter lit. (dd)). (aa) Es verbleibt auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall bei der Verteilung der Darlegungslast wie unter lit. (a) beschrieben, obliegt es mithin der Klägerin, zu ihrer bisherigen Vertragspraxis vorzutragen, um den primär darlegungsbelasteten Beklagten ihrerseits Vorbringen zu einer etwaigen Diskriminierung zu ermöglichen. An dieser grundsätzlichen Verteilung der Darlegungslast ändert sich vorliegend nicht deshalb etwas, weil die Muttergesellschaft bei den außergerichtlichen Vertragsverhandlungen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX hat (dazu unter lit. (aaa)). Auch ist die Vortragslast der Klägerin nicht deshalb reduziert, weil auf ihrer Seite bestehende Geheimhaltungsinteressen dies erfordern (dazu unter lit. (bbb)). (aaa) Vorliegend besteht eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin, zu ihrer bisherigen Vertragspraxis vorzutragen, obwohl sie der Muttergesellschaft XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX hat. (i) Erhält die primär darlegungsbelastete Partei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX kann es gerechtfertigt sein, den Lizenzgeber bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung von seiner Obliegenheit zu XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX vorzutragen, zu befreien. Denn Grund für die Verlagerung der Darlegungslast von dem primär Darlegungsbelasteten auf den Prozessgegner ist – wie unter lit. (a) ausgeführt – ein Informationsdefizit auf Seiten des primär darlegungsbelasteten Lizenzsuchers. Besteht ein solches Informationsdefizit nichtmehr, weil der Lizenzsucher bei den außergerichtlichen Vertragsverhandlungen über XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX in Kenntnis gesetzt worden ist, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, die Darlegungslast bei der primär darlegungsbelasteten Partei zu belassen, und gerade keine sekundäre Darlegungslast zu ihren Gunsten anzunehmen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, diese Wertung müsse auch gegenüber den Beklagten des hiesigen Verfahrens gelten, die als Tochtergesellschaften an den außergerichtlichen Vertragsverhandlungen zwischen der Muttergesellschaft und der Klägerin nicht beteiligt waren, ist dies jedenfalls solange nicht angezeigt, wie die Klägerin die Muttergesellschaft durch die Geheimhaltungsvereinbarungen vom 10.07.2018 und vom 13.12.2018 an der Weitergabe der Informationen auch an ihre Tochtergesellschaften hindert. Denn auf Seiten der Tochtergesellschaften besteht dann das Informationsdefizit, das Anlass zu einer Verlagerung der Darlegungslast gibt, fort. Dieses Auseinanderfallen von Verhandlungs- und Prozessführung, das sich daraus ergibt, dass die Muttergesellschaft (mangels Zustellung der Klageschrift) nicht in das hiesige Verfahren einbezogen worden ist, mag aus Sicht der Klägerin unbefriedigend sein, der Konflikt lässt sich jedoch – wie das Gericht auch in seinem Beschluss vom 07.04.2020 (dort unter Ziff. 2., lit. a)) ausgeführt hat – aus den dargelegten Gründen mit den Mitteln des Prozessrechts nicht lösen. Insbesondere können die Beklagten nicht auf eine etwaige Erkundigungspflicht gegenüber ihrer Muttergesellschaft verwiesen werden. Denn dem steht im Falle eines mit der Muttergesellschaft bestehenden Geheimhaltungsabkommens entgegen, dass die Tochtergesellschaft bei vertragsgemäßem Verhalten des Mutterkonzerns – was zu unterstellen ist – auf Nachfrage keine Mitteilung von vertraulichen Informationen erhalten wird. Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Muttergesellschaft – entgegen der sie treffenden Geheimhaltungspflichten – Wissen über XXXXXXXXXX der Klägerin an die Beklagten weitergegeben hat. Soweit die Klägerin meint, ein Informationsaustausch zwischen den Beklagten und der Muttergesellschaft komme darin zum Ausdruck, dass die Beklagten im Rahmen des hiesigen Verfahrens vorgebracht haben, dass die Klägerin anderen Lizenznehmern wesentlich geringere Lizenzsätze gewähre, so lässt dieser pauschale Vortrag eine Kenntnis XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX nicht erkennen. Er legt vielmehr nahe, dass – was die Beklagten auch vortragen – die Muttergesellschaft ihre Einschätzung der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ausschließlich in eben dieser allgemeinen Form an die Beklagten weitergegeben hat. Auch unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung im Konzern sieht die Kammer die Beklagten nicht in der anfänglichen Darlegungslast für eine Diskriminierung, solange die näher bezeichneten Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft ihnen gegenüber Wirkung entfalten. In diesem Zusammenhang hat die Kammer bereits Zweifel daran, dass eine Wissenszurechnung allein aufgrund der Konzernzugehörigkeit der Beklagten bzw. allein aufgrund eines etwaigen Weisungsrechts nach § 380 AktG gerechtfertigt ist (kritisch auch Fleischer, in: Spindler/ Stilz, AktG, Kommentar, 4. Auflage, 2019, § 78, Rn. 56b). Jedenfalls verbietet sich eine Wissenszurechnung aber dort, wo – wie hier – Geheimhaltungsvereinbarungen die Weitergabe des bei der Muttergesellschaft vorhandenen Wissens hindern. Denn für eine Wissenszurechnung fehlt es dann an der rechtlich abgesicherten Zugriffsmöglichkeit (vgl. zu diesem Erfordernis: Fleischer, ebd., § 78, Rn. 56d) auf die jeweiligen Informationen – die bei einer Zurechnungsrichtung von bei der Muttergesellschaft nachgehaltenem Wissen an die Tochtergesellschaft ohnehin zweifelhaft ist. Ausgehend von dem soeben Dargelegten konnten die Beklagten überhaupt erst dann in die Verantwortung zum Vortrag über die Lizenzierungspraxis der Klägerin genommen werden, als die Klägerin die Muttergesellschaft mit Vereinbarung vom 20.04.2020 (Anlage F20; F20/a), XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX, von ihrer Geheimhaltungspflicht gegenüber den Beklagten entbunden hat. Erst ab diesem Zeitpunkt ist zu erwägen, die Darlegungslast bei den Beklagten zu verorten. (ii) In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall verbleibt es hingegen trotz der zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft am 20.04.2020 getroffenen Vereinbarung, mit der die Klägerin die Muttergesellschaft gegenüber den Beklagten von ihren aus der Geheimhaltungsvereinbarung vom 10.07.2018 erwachsenden Geheimhaltungspflichten befreite, bei einer sekundären Darlegungslast auf Seiten der Klägerin. Denn die Befreiung der Klägerin von ihrer (sekundären) Darlegungslast entsprechend der unter Ziffer (i) dargelegten Grundsätze kann nur soweit reichen, wie ein Informationsdefizit des Lizenzsuchers durch Vertragsverhandlungen beseitigt worden ist. Im Hinblick auf solche Tatschen, die nicht Gegenstand der Verhandlungen waren, trifft die Klägerin hingegen weiterhin eine Obliegenheit vorzutragen. Vorliegend erhielt die Muttergesellschaft keine Erläuterungen zu XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, die es ihr ermöglichten, XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX im Hinblick auf die ihr angebotenen Lizenzgebühren zu bewerten. Insbesondere im Hinblick auf XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX bestand das Informationsdefizit der Muttergesellschaft fort, und ist ein Wiederaufleben der (primären) Darlegungslast auf Seiten der Beklagten deshalb auch nicht gerechtfertigt. (bbb) Auch soweit die Klägerin Geheimhaltungsinteressen im Zusammenhang mit den bisher abgeschlossenen Lizenzverträgen substantiiert dargetan hat (dazu unter lit. (i)), ist eine Reduzierung der sie treffenden Darlegungslast nicht gerechtfertigt. Denn den Geheimhaltungsinteressen der Klägerin ist jedenfalls durch Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens mit den Beklagten und der Muttergesellschaft sowie durch Erlass einer gerichtlichen Vorlageanordnung hinreichend Genüge getan (dazu unter lit. (ii)). (i) Die Klägerin hat ihre schützenswerten Geheimhaltungsinteressen hinreichend dargelegt. Geht es im Klägervortrag um Lizenzverträge, die auf der Grundlage der abgegebenen FRAND-Erklärung bereits abgeschlossen worden sind, und die deshalb auch den Maßstab für die Lizenzerteilung an den Beklagten bilden, so bedarf ein Geheimnisschutz im Allgemeinen einer besonderen Rechtfertigung (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 7036, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 I 66/15, Rn. 25, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 501). Denn die Zusage, fair und diskriminierungsfrei zu lizenzieren, erfordert schon vom Grundsatz her eine Transparenz der kraft Lizenzerteilung geltenden Lizenzierungsbedingungen für den Interessentenkreis (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen a.a.O.; Kurtz/ Straub, GRUR 2018, 136 (137)). Gleichwohl kann dem SEP-Inhaber nicht von vornherein jegliches Geheimhaltungsinteresse abgesprochen werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht nur ein konkretes Angebot als FRAND-gemäß zu erachten ist, sondern es vielmehr eine gewisse Bandbreite von Vertragsbedingungen gibt, die sich als FRAND-gemäß erweisen können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 14, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 95 - Datenpaketverarbeitung). Innerhalb dieser Bandbreite ist ein anzuerkennendes Geheimhaltungsinteresse für den Lizenzgeber grundsätzlich denkbar (zu diesem Begründungsansatz: LG Mannheim, Urt. v. 04.09.2019, Az.: 7 O 115/15, S. 40, unveröffentlicht). Eine rechtliche Relevanz kann das Vorbringen, vertragliche Vereinbarungen Dritter stünden der Offenlegung von Informationen entgegen, allerdings nur dann entfalten, wenn der Inhalt der angeblichen Vertraulichkeitsklausel im Einzelnen, das heißt mit dem genauen Wortlaut und unter Darlegung sämtlicher auslegungsrelevanter Umstände, bekannt ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; so wohl auch LG Mannheim, Urt. v. 04.09.2019, Az.: 7 O 115/15, S. 40, unveröffentlicht, wonach jedenfalls ein pauschaler Verweis nicht ausreichend sein dürfte). Hiervon ausgehend hat die Klägerin sodann darzulegen, weshalb ihr substantiierter Vortrag gerade wegen der Geheimhaltungsklausel und in welchem Umfang nicht möglich ist. Die Klägerin hat ihre Geheimhaltungsinteressen nach dem gerichtlichen Hinweis vom 07.04.2020 (Bl. 391 ff. GA) hinreichend in diesem Sinne dargelegt. Sie hat insbesondere unter Wiedergabe der mit ihren Lizenznehmern getroffenen Geheimhaltungsklauseln ausgeführt, dass danach sowohl die vereinbarten Lizenzbedingungen als auch die den jeweiligen Lizenznehmer betreffenden Informationen, die im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausgetauscht worden sind, geheim zu halten sind. Dieser Inhalt lässt sich anhand der vorgelegten Klauselnauch nachvollziehen. So heißt es in Artikel 8 des einen als Anlage F18 (deutsche Übersetzung: Anlage F18/a) auszugsweise vorgelegten Vertragsdokuments: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, und in Art. 6 des weiteren auszugsweise vorgelegten Vertragsdokuments (ebenfalls Anlage F18; deutsche Übersetzung: Anlage F18a): XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Die danach auf Seiten der Klägerin bestehenden Geheimhaltungsinteressen sind auch schützenswert. Denn die Vertraulichkeit bezieht sich nach den angeführten Klauseln gerade auch auf Informationen, die den Betrieb des Lizenznehmers betreffen, über die die Klägerin als Lizenzgeber mithin auch mit dem Argument, dass sie sich durch ihre FRAND-Zusage zu Transparenz gegenüber Lizenzsuchern verpflichtet hat, nicht frei verfügen kann. Diese Betrachtungsweise mag zwar im Zusammenhang mit den ausgehandelten Vertragsbedingungen nicht unmittelbar Geltung beanspruchen. Jedoch ist nachvollziehbar, dass grundsätzlich schon die Offenlegung von Vertragsklauseln gegenüber Wettbewerbern einen Rückschluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines mit ihm konkurrierenden Lizenznehmers zulassen kann. Schließlich ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen branchenüblich ist. Auch dies ist in die Abwägung der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu ihren Gunsten einzustellen. (ii) Nachdem die Beklagten und die Muttergesellschaft Geheimhaltungsabkommen mit der Klägerin abgeschlossen haben, und das Gericht eine Vorlageanordnung erlassen hat, sind die Geheimhaltungsinteressen der Klägerin hinreichend gewahrt, so dass ihr vollumfänglicher Vortrag zu ihrer bisherigen Lizenzierungspraxis möglich ist. Sofern ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des SEP-Inhabers dargetan ist, kann dies im Rahmen eines Verletzungsprozesses, der den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand zum Gegenstand hat, grundsätzlich in der Weise Berücksichtigung finden, dass demjenigen, demgegenüber ein Geschäftsgeheimnis im gerichtlichen Verfahren offenzulegen ist, abverlangt wird, sich im Rahmen einer strafbewehrten Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verschwiegenheit zu verpflichten (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 127 – Improving Handovers; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016, Az.: I-2 U 31/16, Rn. 5, zitiert nach BeckRS 2016, 114380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 25, zitiert nach juris; LG Düsseldrof, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 320, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 512). Weigert sich der Prozessgegner eine zum Geheimnisschutz notwendige und zumutbare Sicherungsvereinbarung zu treffen, so ist der Darlegungsmaßstab des SEP-Inhabers zur Rechtfertigung seines Lizenzangebots auf pauschale, andeutende Angaben beschränkt, die seine Geschäftsgeheimnisse schützen; sie sind dann als prozessual ausreichend zu erachten und ein hierauf bezogenes Bestreiten des Gegners als unbeachtlich zu werten (a.a.O.). Verschwiegenheitsverpflichtungen in diesem Sinne sind zwischen den Beklagten und der Klägerin am 20.04.2020 (Anlage F19) geschlossen worden, darüber hinaus enthält auch die das Geheimhaltungsabkommen mit der Muttergesellschaft vom 10.07.2018 ergänzende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft vom 20.04.2020 (Anlage F20; deutsche Übersetzung: Anlage F20a) Regelungen, die die Geheimhaltungsinteressen der Klägerin weiter schützen. Sofern danach nämlich eine Berechtigung der Muttergesellschaft zur Kenntnisnahme der von der Klägerin in den hiesigen Prozess mit den Beklagten eingeführten Informationen besteht, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die Muttergesellschaft zur Verschwiegenheit auch im Hinblick auf diese Informationen verpflichtet, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Einer Vorlageanordnung gem. § 142 ZPO, deren Erlass im Ermessen des Gerichts steht, bedarf es neben diesem Prozedere, welches einen Schutz der Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich hinreichend gewährleistet, regelmäßig nicht. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass eine Partei die in ihrem Besitz befindliche Urkunde vorlegt. Dies wird bisher für den Fall diskutiert, in welchem der Patentinhaber selbst zwar zur Vorlage der Urkunde bereit ist, sich daran jedoch aufgrund einer Geheimhaltungsanordnung eines ausländischen Gerichts gehindert sieht (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 498, 507; zur grundsätzlichen Möglichkeit einer Vorlageanordnung im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand auch: LG Mannheim, Urt. v. 04.09.2019, Az.: 7 O 115/16, S. 41, unveröffentl.). Eine Pflicht des Gerichts, die Vortragsmöglichkeiten des SEP-Inhabers wiederherzustellen, bestehe jedenfalls dann, wenn der SEP-Inhaber seinen Sachvortrag ohne eigenes Verschulden nicht substantiieren könne, weil er die Geheimhaltungsanordnung gerade nicht veranlasst habe oder diese ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sei (Kühnen, ebd., Rn. 507 f.). Jedoch wird auch in den Fällen, in denen der SEP-Inhaber auf die Geheimhaltungsanordnung des ausländischen Gerichts hingewirkt hat, grundsätzlich für möglich erachtet, eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO zu treffen (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 509). Ausschlaggebend sei hierbei, dass die Vorlageanordnung weder den Gegner noch das Gericht belaste, während sie dem Kläger eine weitergehende Teilhabe an dem Prozess ermögliche (a.a.O.). Mit diesen Konstellationen hält die Kammer den hier vorliegenden Fall insoweit für vergleichbar, als die zwischen den Parteien getroffenen Geheimhaltungsvereinbarungen allein nicht ausreichend sind, um die Geheimhaltungsinteressen zu waren. Vielmehr bedarf es nach dem konkreten Wortlaut der mit den anderen Lizenznehmern getroffenen Geheimhaltungsklauseln einer gerichtlichen Vorlageanordnung, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX […] XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, und: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Die Vorlageanordnung ist nach den Geheimhaltungsvereinbarungen auch nicht deshalb entbehrlich, weil andere Ausnahmetatbestände die Offenlegung der Informationen ermöglichen. Insbesondere hat die Klägerin auf eine an ihre Lizenznehmer gerichtete Anfrage, ob sie die Verträge im Rahmen des hier zur Entscheidung stehenden gerichtlichen Verfahrens offenlegen darf, keine Zustimmungen erhalten. Die Vorlageanordnung – soweit sie Geheimhaltungspflichten für die Beklagten vorsieht (vgl. Ziff. III. 3. d. Beschlusses v. 15.04.2020, Bl. 428 f.) – belastet auch die Beklagten nicht über das Maß hinaus, das ihnen im Zusammenhang mit einer privatrechtlichen Geheimhaltungsvereinbarung mit der Klägerin zumutbar ist, um für sie nachteilige prozessualen Folgen nach den dargestellten Grundsätzen abzuwenden. Dies wird schließlich auch dadurch unterstrichen, dass sich die Beklagten selbst gegenüber der Klägerin mit Vereinbarung vom 20.04.2020 (Anlage F19) in teilweise größerem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet haben. (bb) Der Vortrag der Klägerin zu ihrer bisherigen Lizenzierungspraxis sowie zur Vergleichbarkeit der darin festgesetzten Pauschallizenzsummen mit dem der Muttergesellschaft unterbreiteten Vertragsangebot stellt sich wie folgt dar: (aaa) Die Klägerin begründet die von ihr vorgenommene Auswahl an Vergleichslizenzverträgen zunächst derart, dass sie sich an den Lizenzverträgenorientiere, die eine weltweite Lizenzgewährung an 3G- und 4G-Patenten für Mobiltelefone betreffen. Dieses Auswahlkriterium lässt im Ausgangspunkt keinen Fehler erkennen. Weiter begegnet es für die Ermittlung der Referenzlizenzverträge als solchen keinen Bedenken, dass sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 123 – Improving Handovers) lediglich auf solche Lizenzverträge bezieht, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch laufend sind. Die Begründung für eine solche Beschränkung der Vorlagepflicht liegt nach der zitierten Rechtsprechung darin, dass sich aus den bereits beendeten Lizenzverträgen keine Auswirkungen mehr auf die Wettbewerbslage der Konkurrenten ergeben können (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Sofern – auch nach der zitierten Rechtsprechung – bereits abgelaufene Verträge gleichwohl eine Relevanz entfalten können, nämlich für die Beurteilung, ob Referenzlizenzverträge ihrerseits ausbeutungs- und diskriminierungsfrei zustande gekommen sind (vgl. Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 494), wird zur Erheblichkeit solcher Verträge insoweit für den hier zur Entscheidung stehenden Fall unter lit. (cc), (bbb), (iii) weiter ausgeführt. Soweit die Klägerin als weiteres Auswahlkriterium solche Lizenzverträge aus der Vergleichsmenge herausnimmt, die XXXXXXXXXXXXXX enthalten, wird dazu unter lit. (cc), (ddd) weiter ausgeführt. (bbb) Die Klägerin legt auf der Grundlage der unter lit. (aaa) dargestellten Auswahlkriterien im Ergebnis die Verträge mit ihren Lizenznehmern XXXXXXXXXX als für den Vergleich mit dem streitgegenständlichen Vertragsangebot relevante Verträge vor. Die darin vorgesehenen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Zu diesem Vorgehen im Einzelnen: XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Ermittelte Lizenzspanne Die Klägerin gelangt auf die beschriebene Weise zu einer Lizenzspanne von XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (ccc) In die nach den Vergleichslizenzverträgen ermittelte Spanne lasse sich – so die Klägerin weiter – die den Beklagten angebotene Lizenzgebühr XXXXXXXX diskriminierungsfrei einordnen. Zu dem Wert XXXXXXXX als der den Beklagten angebotenen Lizenzgebühr gelangt die Klägerin dabei, indem sie die in der Tabelle nach Anlage 1 ihres Vertragsentwurfs (Anlage B4) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (vgl. Triplik Teil II., v. 17.02.2020, S. 48, Rn. 158, Bl. 369 GA). Gegen ein solches Vorgehen spricht aus Sicht der Kammer nichts. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Die Beklagten treten auch weder diesem Vorgehen noch der Höhe der von der Klägerin ermittelten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX entgegen. (cc) Das so ausgestaltete Vorbringen der Klägerin zur Diskriminierungsfreiheit ihres Vertragsangebots im Verhältnis zu ihrer bisherigen Vertragspraxis erweist sich jedoch aufgrund von vier Gesichtspunkten als unzureichend. Erstens bleibt XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, weshalb eine Diskriminierung im Verhältnis zu den Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann (dazu unter lit. (aaa)). Zweitens stellt sich die XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXXXX XXXXXX als zweifelhaft dar. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die für einen Vergleich maßgebliche Lizenzspanne tatsächlich niedriger (und damit ggf. insgesamt unterhalb der der Klägerin angebotenen Lizenzgebühren) anzusetzen ist (dazu unter lit. (bbb)). Drittens hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, dass es keine weiteren, für den Vergleich wesentlichen Lizenzverträge mit anderen Lizenznehmern gibt (dazu unter lit. (ccc)). Viertens gibt der eigene Vortrag der Klägerin Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten durch das Vertragsangebot ohne sachlichen Grund insoweit ungleich behandelt werden, als XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (dazu unter lit. (ddd)). (aaa) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX bleibt unklar, so dass bereits auf der Grundlage des Klägervortrags nicht ausgeschlossen werden kann, dass Ausgangspunkt der Verhandlungen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX – was eine Schlechterstellung der Beklagten nach sich ziehen kann. (i) Die von der Klägerin angeführte Begründung für die Diskriminierungsfreiheit ihres Vertragsangebots stellt sich – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts klargestellt hat – als XXXXXXXXXX dar. Denn sie rechnet die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass ihr Vortrag XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX deshalb nicht möglich sei, weil XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, so ist dieses Vorbringen – gemessen an § 138 ZPO – ungeeignet, die Klägerin von ihrer Vortragslast zu entbinden. Gem. § 138 Abs. 1 ZPO hat sich die (ggf. sekundär) darlegungsbelastete Partei zu Tatsachen vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären. Nach der Wertung des § 138 Abs. 4 ZPO kann eine Erklärung mit Nichtwissen nur im Hinblick auf solche Tatsachen erfolgen, die außerhalb der eigenen Wahrnehmung der Partei liegen, was auf die Vertragsverhandlungen der Klägerin XXXXXXXXXX nicht zutrifft. Hat die Partei zu einer Tatsache kein aktuelles Wissen, treffen sie – soweit zumutbar und möglich – Informationspflichten, wobei insbesondere im eigenen Unternehmensbereich Erkundigungen auch bei früheren Mitarbeitern einzuholen sind (BGH, GRUR 2002, 190 (191)). Das gilt vorliegend umso mehr als die Vertragsverhandlungen XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dass die Klägerin versucht hat, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ist nicht dargetan. (ii) Damit aber bleibt XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX unklar. Dies wiegt vorliegend umso schwerer, als die Klägerin weiter vorgebracht hat, dass sie – in dem Bestreben FRAND-gemäße Vertragsverhandlungen zu führen –, nicht XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Sofern danach als Ausgangspunkt für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX kann dies deshalb bei einem Vergleich mit der dem Mutterkonzern angebotenen Lizenzgebühr zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der Beklagten führen.Denn die ihr angebotene Lizenzgebühr würde dann an einer XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (bbb) Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogene XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX taugt als Vergleichsmaßstab insoweit nicht, als anzunehmen ist, dass XX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (i) Die Klägerin geht zur Ermittlung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Es verbleibt so nach dem Klägervortrag die Möglichkeit, dass sich eine die Beklagten diskriminierende Lizenzierungsspanne ergibt. Dieser Würdigung kann – anders als die Klägerin meint – nicht vorgeworfen werden, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX im Einzelnen: XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (ii) Die danach im Hinblick auf die behauptete Lizenzspanne bestehenden Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass die sich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, vermag die Kammer nicht ohne weiteres als einen im Sinne einer „FRAND-Bandbreite“ bestehenden Korridor zu deuten. Vielmehr kann die Spanne ebenso ein Indiz dafür sein, dass die Referenzverträge ihrerseits nichtdiskriminierungsfrei zustande gekommen sind. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. (iii) Schließlich lässt sich auch der Vortrag der Klägerin, den diese zunächst im Rahmen des hiesigen Prozesses getätigt hat, und wonach sich die Spanne, XXXXXXXXXxxX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Dabei ist einer Prozesspartei grundsätzlich zuzugestehen, einen früheren Vortrag abzuändern bzw. von diesem Abstand zu nehmen und sich insoweit zu korrigieren. Die Klägerin selbst hat sich jedoch auch auf Nachfrage des Gerichts nicht in dieser – prozessual zulässigen Weise – verhalten, auch hat sie ihren früheren Vortrag, der sich inhaltlich mit dem aus dem Vertragsentwurf vom 12.02.2018 beigefügten Memorandum (Anlage F9/8; deutsche Übersetzung: Anlage F9/8a) deckt (dort S. 3, Pkt. D., Ziff. 1., lit. i), 1. Abs.), XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Diese Tatsache kann die Klägerin, die sich den Vortrag, wenn er auch fremd sein mag, jedenfalls zu Eigen gemacht hat, nicht davon entbinden, sich zu diesem in der beschriebenen Art und Weise zu verhalten oder sich eben von diesem zu distanzieren. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass sich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine Diskriminierung des Vertragsangebots an die Beklagten nicht ergibt. In Ermangelung einer genauen Herleitung dieser Spanne, kann jedoch die bloß ziffernmäßige Benennung XXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX die Annahme einer im Verhältnis zu den Beklagten diskriminierungsfreien Vertragspraxis nicht tragen. Aus den dargelegten Gründen ist sie hingegen – im Wege der hier vorgenommenen Gesamtschau – geeignet, zusätzliche Zweifel an der nunmehr von der Klägerin herangezogenen Spanne XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu begründen. (ccc) Sofern die Klägerin weitere, von ihr mit Dritten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX abgeschlossene Lizenzverträge deshalb nicht vorlegt, weil XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ist eine mangelnde Vergleichbarkeit dieser Verträge nicht nachvollziehbar dargetan. (i) Sortiert der Lizenzgeber Vertragsverhältnisse aus der Menge der Vergleichsverträge aus, so ist das Kriterium, mit welchem er die Nichtvorlage begründet, sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob damit tatsächlich einem Vergleich nicht zugängliche Verträge aus der Referenzmenge herausgenommen werden, oder ob damit der Vergleichsmaßstab unsachgerecht eingeengt wird und sich der Lizenzgeber auf diese Weise einer grundsätzlich notwendigen Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung entzieht. Von der grundsätzlich bestehenden Vorlagepflicht können deshalb nur solche Verträge ausgenommen werden, bei denen die Unterschiede derart groß sind, dass sich von vornherein keine Argumente für eine Gleichbehandlung finden lassen. Das trifft auf solche Lizenzverhältnisse zu, deren Inhalt unter keinem Gesichtspunkt mit demjenigen des Vertragsangebots so auf einen Nenner gebracht werden kann, dass ein Vergleich möglich wird. Ausgehend von diesen Erwägungen eignen sich Lizenzverträge XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX grundsätzlich nicht für einen Vergleich gegenüber solchen Lizenzsuchern, die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Denn bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (ii) Im Hinblick auf die Lizenzverträge XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX weshalb eine Vorlage dieser Verträge nach dem soeben Ausgeführten unterbleiben konnte. Jedoch bestehen weitere Verträge XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX. Jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall reicht dieser pauschale Vortrag auf Grund nachfolgender Erwägungen nicht aus. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst beim erstmaligen Unterbreiten ihres Angebots im Februar 2018 noch davon ausging, dass XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. So heißt es in dem dem streitgegenständlichen Angebot beigefügten Memorandum (Anlage F 9/8a, S. 3, unter XXXXXXXXXX): „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch das an die Beklagten gerichtete Lizenzvertragsangebot unter XXXXXXXXXX, „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX […].“, eine XXXXXXXX XX vorsieht, obwohl die Parteien darin einig sind, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX In diesem Fall aber ist der jeweilige Lizenzvertrag mit dem den Beklagten angedienten Vertragsangebot vergleichbar. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (ddd) Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin selbst eine sachwidrige Benachteiligung der Beklagten insoweit, als die Klägerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (i) Wie unter lit. (bb), (bbb) ausgeführt, ist bei der Bestimmung XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX […].“, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Ausweislich des den Beklagten unterbreiteten Vertragsangebots sind XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.“ XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Die Beklagten müssen sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine etwaige Zusage der Klägerin verlassen, dass sie – trotz gegenteiliger rechtlicher Beurteilung – im Einklang mit der von ihr bisher gelebten Vertragspraxis, XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Denn eine solche Zusage sichert den Lizenzsucher nicht gleichermaßen wie eine entsprechende vertragliche Regelung ab. (ii) Eine sachliche Rechtfertigung für die in diesem Sinne bestehende Ungleichbehandlung lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen. Sie kann insbesondere nicht aus dem pauschalen Verweis darauf, dass der Lizenznehmer XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (dd) Die unter lit. (cc) für eine Diskriminierung dargelegten Anknüpfungspunkte sind auch geeignet, die Wettbewerbsposition der Beklagten gegenüber anderen Anbietern auf dem nachgelagerten Produktmarkt zu beeinträchtigen (zu diesem Erfordernis: EuGH, NZKart 2018, 225, Rn. 25, 27; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 332 a. E.). Ergibt sich die Diskriminierung daraus, dass eine – im Vergleich zu anderen Lizenznehmern – erhöhte Lizenzgebühr in Ansatz gebracht worden ist, reicht dies für eine Eignung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung grundsätzlich aus. Denn jede Lizenzgebühr, die für ein standardessentielles Schutzrecht aufgebracht werden muss, repräsentiert einen Kostenfaktor, der in die Preisbildung auf dem nachgelagerten Produktmarkt eingeht und damit potenziell geeignet sein kann, die Position des Anbieters im Wettbewerb zu beeinträchtigen (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 124 – Improving Handovers). Eines darüber hinaus gehenden zusätzlichen Beweises einer tatsächlichen und quantifizierbaren Verschlechterung der Wettbewerbsstellung einzelner Handelspartner bedarf es daneben nicht (EuGH, NZKart 2018, 225, Rn. 27). dd) Die nach Maßgabe der Ausführungen unter lit. cc) anzunehmende sachwidrige Ungleichbehandlung ist auch nicht deshalb unerheblich, weil aufgrund des Gesamtverhaltens der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft davon auszugehen ist, dass diese – entgegen ihrer anfänglich erklärten Lizenzbereitschaft – zu einer Lizenznahme nunmehr nicht (mehr) bereit sind, sie mithin auf ihrer Seite schon die vom EuGH aufgestellten Anforderungen an das „FRAND-Procedere“ nicht erfüllen. Der Einwand der Klägerin, dass es an der erforderlichen Lizenzbereitschaft der Beklagten mittlerweile fehle, ist insoweit beachtlich, als es nicht ausreichend sein kann, die Lizenzbereitschaft zu Beginn der Vertragsverhandlungen einmalig zu erklären, wenn das tatsächliche Verhalten des Lizenzsuchers in den sich dann anschließenden Vertragsverhandlungen der erklärten Lizenzbereitschaft entgegensteht. Denn die Bereitschaft zur Lizenznahme muss die Vertragsverhandlungen stetig begleiten (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 161 – Mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, ebd., Kap. H., Rn. 371), und darin einen Ausdruck finden, dass der Lizenzsucher, auch wenn er nach den Anforderungen des EuGHs zunächst nicht in der Schuld für ein FRAND-gemäßes Angebot ist, an dem Zustandekommen eines Lizenzvertrags konstruktiv mitwirkt (Kühnen, ebd., Kap. H., Rn. 384). In dem hier vorliegenden Fall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass es an der Bereitschaft der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft zur Lizenznahme in diesem Sinne fehlt. Weder das Fehlen eines Gegenangebots (dazu unter Ziff. (1)) noch ein zögerliches Verhalten im Übrigen (dazu unter Ziff. (2)) rechtfertigen eine solche Annahme. (1) Der Muttergesellschaft kann nicht vorgeworfen werden, dass diese ihrerseits weder auf das Schreiben aus August 2016 noch auf dasjenige aus Februar 2018 mit einem Gegenangebot reagiert hat. Denn unbeschadet der Frage, ob eine Pflicht für ein Gegenangebot nach dem Verhandlungsregime des EuGH erst dann besteht, wenn der Lizenzgeber seinerseits ein Angebot, welches inhaltlich FRAND-Kriterien entspricht, unterbreitet hat (so die bisheriger OLG-Rechtsprechung: OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 166 – Mobiles Kommunikationssystem; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2016, 17467, Rn. 33 ff. - Dekodiervorrichtung), haben die Beklagten Kenntnis von Tatsachen, die für die Beurteilung der Diskriminierungsfreiheit des an sie gerichteten Vertragsangebots maßgeblich sind, entweder – wie im Falle des Schreibens aus August 2016 – gar nicht (vgl. dazu unter lit. bb), (2)), oder aber – wie im Zusammenhang mit dem Angebot aus Februar 2018 – erst im Rahmen des hiesigen Gerichtsverfahrens mit Schriftsatz der Klägerin vom 24.04.2020 erlangt (vgl. dazu unter lit. (cc), (1), (b)). Der Lizenzsucher kann aber jedenfalls solange nicht zur Abgabe eines Gegenangebots verpflichtet sein, wie ihm für die Bewertung des Angebots des Lizenzgebers unter FRAND-Gesichtspunkten maßgebliche Informationen fehlen. Aber auch nachdem die Klägerin nunmehr weiter zu ihrer Lizenzierungspraxis vorgetragen hat, können die Beklagten bzw. die Muttergesellschaft, der nach der ergänzenden Vertraulichkeitsvereinbarung vom 20.04.2020 mit der Klägerin in Kenntnis über ihren Prozessvortrag zur Lizenzierungspraxis gesetzt werden kann (vgl. dazu unter cc), (2), (b), (aa), (bbb), (ii)), nicht darauf verwiesen werden, der Klägerin ein Gegenangebot unterbreiten zu müssen. Denn auch dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, welche Lizenzgebühr sich in die bisherige Lizenzierungspraxis diskriminierungsfrei einfügt. Vielmehr bestehen auch auf Grundlage des ergänzenden Klägervorbringens die unter lit. cc), (2), (b), (cc) aufgezeigten Unklarheiten. Würde man es auch in einem Fall wie dem vorliegenden den Beklagten auferlegen, ein Lizenzangebot an die Klägerin zu richten, bestünde das Risiko, dass sich die Beklagten damit an Lizenzgebühren binden, die tatsächlich nicht diskriminierungsfrei sind. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterbemängelt, dass sich die Beklagten nicht zu dem tatsächlichen Wert ihres, der Klägerin, Portfolios verhalten, ergibt sich auch daraus keine andere Bewertung. Der wirtschaftliche Wert des Portfolios betrifft in erster Linie die Frage der Angemessenheit des Lizenzvertragsangebots, während er für die Beurteilung der Diskriminierungsfreiheit lediglich mittelbar eine Relevanz entfaltet. Denn die bisherige Vertragspraxis des Lizenzgebers, an welcher das Vertragsangebot an den Lizenzsucher unter Diskriminierungsgesichtspunkten zu messen ist, muss sich nicht zwingend an dem wirtschaftlichen Wert eines Portfolios orientieren. Vielmehr ist denkbar, dass der Lizenzgeber Lizenzen unterhalb des wirtschaftlichen Werts seines Portfolios vergeben hat, weil er Interessen der bisherigen Lizenznehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen in größerem Umfang Rechnung tragen musste. Dann aber müssen auch die Beklagten, jedenfalls ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, keine an dem wirtschaftlichen Wert ausgerichteten Lizenzgebühren nehmen. Vielmehr sind die Lizenzgebühren auch für die Beklagten – im Sinne einer Gleichbehandlung mit den übrigen Lizenznehmern – an den Vergleichslizenzen auszurichten. Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten übt die Kammer das ihr nach Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Herbeiführung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es einer solchen vorliegend – entgegen der Anregung der Klägerin – nicht bedarf. (2) Auch im Übrigen lässt sich dem Verhalten der Beklagten nicht entnehmen, dass sie die Vertragsverhandlungen bewusst verzögern und eine Lizenznahme tatsächlich nicht mehr anstreben. (a) Die Kammer verkennt nicht, dass auf der Grundlage des Parteivorbringens nach der Verletzungsanzeige im August 2011 über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, bevor dann die Klägerin im August 2016 ein Vertragsangebot unterbreitet hat. Die Gründe für eine derart lange Verhandlungspause sind dem Parteivorbringen jedoch nicht zu entnehmen, weshalb diese auch nicht in dem Verantwortungsbereich der Beklagten verortet werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich nach der Rechtsprechung des EuGH an dieLizenzierungsbereitschaftserklärung des Lizenzsuchers eine Aktivität des Lizenzgebers, nämlich ein auf den Abschluss eines FRAND-gemäßen Vertrags gerichtetes Angebot, ausschließen muss (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 16/16, Rn. 305 ff. – Kommunikationsvorrichtung, zitiert nach juris). Dagegen, dass die Klägerin von einem solchen aufgrund eines Verhaltens der Beklagten bzw. des Mutterkonzerns absah, das nahelegte, dass dieser nicht mehr lizenzwillig ist, spricht schon, dass dem Mutterkonzern schließlich im August 2016 ein Schreiben mit der Absicht zum Abschluss eines Vertragsschlusses angetragen wurde. (b) Die Muttergesellschaft hat sodann sowohl auf das Schreiben aus August 2016 als auch auf dasjenige aus Februar 2018 jeweils innerhalb vertretbarer Zeiträume reagiert, und hierbei eine von einem um einen Vertragsschluss ernsthaft bemühten Lizenznehmer zu erwartende inhaltliche Auseinandersetzung erkennen lassen. Rund zwei Monate nachdem die Klägerin im August 2016 ihr Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags unterbreitet hatte, meldete sich die Muttergesellschaft mit E-Mail vom 17.10.2016 und mahnte darin unter anderem die fehlenden Ausführungen zur bisherigen Lizenzierungspraxis an (vgl. die insoweit im Ergebnis übereinstimmenden gerichtlichen Ausführungen hierzu unter lit. bb), (2)), „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Sofern sich an die in Bezug genommene E-Mail ein Zeitraum von ca. 1 ¼ Jahren anschließt, in denen es zu keinen Verhandlungen zwischen den Parteien kam – das nächste Angebot der Klägerin datiert aus Februar 2018 (bzw. Dezember 2017) – vermag die Kammer diesen Zeitraum nicht den Beklagten anzulasten. Denn der Parteivortrag lässt offen, aus welchen Gründen es zu dem zeitlichen Versatz zwischen dem ersten und dem zweiten Angebot gekommen ist. An das Angebot der Klägerin im Februar 2018 (bzw. Dezember 2017) schlossen sich sodann Lizenzvertragsverhandlungen an, ohne dass in diesem Zusammenhang ein den Beklagten vorwerfbares zögerliches Verhalten erkennbar ist. Vielmehr reagierte die Muttergesellschaft auf XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gut einen Monat später mit E-Mail vom 14.08.2018. Darin bemängelte sie unter anderem die mangelnde Kenntnis über die Berechnungsparameter XXXXXXXXXXXXXXXXXX (vgl. die gerichtlichen Ausführungen hierzu unter lit.cc), (1), (b)), „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auf das hier als diskriminierend bewertete Vorgehen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des XXXXXXXXXXXXXXXXXXX bei der Bemessung der Lizenzgebühren (vgl. hierzu unter lit. cc), (2), (b), (cc), (ddd)) ging sie ebenfalls ein, „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch im Übrigen decken sich die in dem Schreiben vom 14.08.2018 erhobenen Einwände gegen das Angebot der Klägerin im Wesentlichen mit denjenigen, die die Beklagten im Rahmen des hiesigen Prozesses vorgebracht haben (vgl. insbesondere die Klageerwiderung vom 18.01.2019 S. 20 f., Rn. 85, Bl. 96 f. GA und Anlage B18/ Anlage B18a, Ziff. I., 1. – 7.). Das gilt insbesondere auch für den Einwand, wonach XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insoweit kann auch der Klägervortrag, wonach die Beklagten ihre Kritik XXXXXXXX XXXXXXXXXXX vorgerichtlich nicht thematisiert hätten, nicht nachvollzogen werden. Darauf, ob die Einwände im Ergebnis allesamt durchgreifen, kann es für die Frage der Lizenzbereitschaft nicht ankommen. Jedenfalls solange, wie die Einwände nicht ganz offensichtlich haltlos sind, muss es dem Lizenzsucher im Rahmen seiner Rechtsverteidigung möglich sein, Kritik an einzelnen Klauseln zu üben. Das gilt insbesondere dann, wenn er diese – wie vorliegend – auch schon vorprozessual vorgebracht hat. Allein die Tatsache, dass die Muttergesellschaft in diesem Zusammenhang keine konkreten Vorschläge für eine Umformulierung der von ihr im Hinblick auf die FRAND-Konformität als bedenklich eingestuften Klauseln unterbreitet hat, vermag die Kammer – jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall – nicht als Ausdruck einer fehlenden Lizenzbereitschaft zu werten. Dagegen steht zum einen das im Übrigen – wie beschrieben – konstruktive Verhalten der Beklagten. Zum anderen erscheint es der Kammer aber auch nicht branchenüblich, dass Verhandlungen über einzelne Klauseln eines Angebots stets über die schriftliche Fixierung alternativer Klauseln geführt werden. Auf das Schreiben der Muttergesellschaft vom 14.08.2018 folgte bereits am 21.09.2018 die Klageerhebung. Dennoch kam es am 13.12.2018 zum Abschluss einer weiteren Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft der Beklagten, mit dem Ziel die Vertragsverhandlungen fortzusetzen, was den Fortbestand der grundsätzlichen Verhandlungsbereitschaft der Muttergesellschaft suggeriert. Dass die Beklagten dann in der Folge der prozessualen Auseinandersetzung keine konkreten Angaben dazu machten, welche Lizenzgebühr sich ihrer Meinung nach als diskriminierungsfrei darstellen würde, kann ihnen unter dem Aspekt der fehlenden Lizenzierungsbereitschaft nicht vorgeworfen werden. Insoweit gilt das zum Fehlen eines Gegenangebots unter Ziff. (1) Dargelegte entsprechend. Auch kann das Verhalten der Beklagten, wonach diese im Rahmen des hiesigen Prozesses Erläuterungen zur Vertragspraxis der Klägerin verlangten, nicht als Verzögerungstaktik gewertet werden. Soweit die Klägerin meint, diese Forderung stelle sich vor dem Hintergrund als bloße Förmelei dar, dass die notwendigen Erläuterungen bereits der Muttergesellschaft gegeben worden seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Es wird auf die Ausführungen zur Beurteilung der Darlegungslast, die hier entsprechend gelten, verwiesen (vgl. unter lit. cc), (2), (b), (aa), (aaa), (ii)). Zwischen der Muttergesellschaft und den Beklagten bestand danach durch die Geheimhaltungsvereinbarungen mit der Klägerin eine Informationsbarriere, aufgrund derer die Beklagten (die zur Rechtsverteidigung notwendigen) Kenntnisse zur Lizenzierungspraxis der Klägerin gerade nicht hatten. (c) Schließlich vermag die Kammer auch aus der Tatsache, dass der Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens zu prozessualen Zwecken sowohl mit den Beklagten als auch mit der Muttergesellschaft zunächst scheiterte, nicht zu schließen, dass auf Beklagtenseite eine Lizenzbereitschaft nicht besteht. In die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft ist zunächst einzustellen, dass diese sich – wie unter lit. (b) aufgezeigt – im Rahmen der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vertragsangebot konstruktiv gezeigt haben. Sofern sie sich dann dem von der Klägerin vorgelegten Entwurf für den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens zu prozessualen Zwecken vom 03.06.2019 (Anlage F1) zunächst verschlossen haben, ergibt sich daraus allein eine Lizenzunwilligkeit nicht (zu dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise: LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Rn. 370 ff. – Kommunikationsvorrichtung, zitiert nach juris, wonach aus einer unberechtigten Verweigerung zum Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens für den Lizenzsucher stets „nur“ die hier bereits beschriebenen nachteiligen prozessualen Folgen erwachsen.) Dem Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens zu prozessualen Zwecken stand zunächst in erster Linie entgegen, dass die Klägerin die Aufnahme der Muttergesellschaft in eine entsprechende Vereinbarung anstrebte, weil sie – grundsätzlich nachvollziehbar – befürchtete, dass Schriftsätze mit geheimhaltungsbedürftigem Inhalt gegenüber den Beklagten, wenn diese sich zur Geheimhaltung verpflichten würden, offenbart würden, und diese auch gegenüber der Muttergesellschaft nach deren Eintritt in das Verfahren (mithin nach bewirkter Zustellung der Klageschrift) zur Kenntnis gebracht würden, ohne dass diese sich ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Bezogen auf die Beklagten hingegen ist anzuerkennen, dass rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Muttergesellschaft, um diese zur Unterschriftsleistung zu bewegen, nicht erkennbar sind, weshalb zunächst ebenso nachvollziehbar ist, dass sie der vorgeschlagenen Geheimhaltungsvereinbarung vom 03.06.2019 (Anlage F1), die gerade auch die Muttergesellschaft als Vertragspartei vorsieht, nicht beigetreten sind. Als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer fehlenden Lizenzbereitschaft kann daher überhaupt nur ein zögerliches Verhalten der Muttergesellschaft in Betrachtkommen, die in Kenntnis des hiesigen Prozesses und insbesondere in Kenntnis des Entwurfs der Klägerin vom 03.06.2019 erklärte, eine Geheimhaltungsvereinbarung erst nach Eintritt in das Verfahren unterzeichnen zu wollen. Damit hat die Muttergesellschaft eine nach Einschätzung der Kammer unzutreffende Rechtsauffassung kundgetan, dies aber kann nicht als Ausdruck von Lizenzunwilligkeit gewertet werden. Denn auch, wenn die formal fehlende Stellung der Muttergesellschaft als Prozesspartei keinen hinreichenden Weigerungsgrund für die Unterzeichnung eines Geheimhaltungsabkommens zu prozessualen Zwecken bietet, sind im Zusammenhang mit einem solchen doch die schützenswerten Interessen der Muttergesellschaft zu berücksichtigen. Diese bestehen zum einen darin, dass sie ihrerseits Kenntnis von im Rahmen des Prozesses ausgetauschten Informationen erhalten kann – was ihr nicht möglich ist, wenn die Beklagten an ein Geheimhaltungsabkommen mit der Klägerin gebunden sind. Zum anderen hat die Muttergesellschaft ein Interesse daran, ihrerseits die im Zusammenhang mit den außergerichtlichen Vertragsverhandlungen erlangten Informationen gemittelt über die Beklagten in das Verfahren einzubringen. Diese Interessen fanden in dem Vorschlag zum Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens durch die Klägerin vom 03.06.2019 (Anlage F1) keinen unmittelbaren Niederschlag. Nachdem die Kammer den Parteien diese Erwägungen hingegen mitgeteilt hatte (vgl. Beschl. v. 07.4.2020, Ziff. 2., lit. c), letzter Abs., Bl. 393 GA, und Beschl. v. 15.04.2020, zu III., 2. Abs., Bl. 431 GA), zeigten sich nicht nur die Beklagten, sondern auch die Muttergesellschaft zur Unterzeichnung eines Geheimhaltungsabkommens bereit. Diese Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit dagegen, dass es der Muttergesellschaft zuvorderst um die Verzögerung der Vertragsverhandlungen geht. VII. Da die Beklagten zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt waren, sie hinsichtlich der Auskunfts-, Schadensersatz- und Rückrufansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor XXXXXXXXXXXXX einschließlich und mobile Endgeräte XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX beziehen, jedoch den Einwand der Erschöpfung mit Erfolg erheben können, und ihnen im Übrigen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand zusteht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen: 1. Der Klägerin steht derzeit kein Anspruch auf Unterlassung der klagepatentverletzenden Benutzungshandlungen sowie auf Rückruf und Vernichtung zu, weil sich die Beklagten erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen haben. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG im tenorierten Umfang zu. a) Als Fachunternehmen hätte es den Beklagten oblegen, zu prüfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte klagepatentverletzend sind. Indem sie eine entsprechende Überprüfung unterließen, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB. b) Die Schadensersatzpflicht kann hier auch unbeschadet dessen festgestellt werden, ob der Schadensersatzanspruch der Höhe nach deshalb auf eine FRAND-gemäße Lizenzgebühr beschränkt ist, weil die Beklagten die ihnen obliegenden Anforderungen an das vom EuGH aufgestellte FRAND-Procedere erfüllt haben. Der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach verlangt lediglich die Wahrscheinlichkeit irgendeines Schadens (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 227 – Improving Handovers). Ein solcher besteht vorliegend auch dann, wenn – was Prüfungsgegenstand eines etwaige Höheverfahrens wäre – der Schadensersatzanspruch auf die Zahlung einer FRAND-gemäßen Lizenzgebühr zu beschränken ist (a.a.O.). c) Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 4. begehrt, in Unkenntnis ist. 3. Der Auskunftsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b PatG (Antrag Ziff. I. 3.) bleibt von dem hier erfolgreich erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand unberührt (so auch OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 28). Denn ein solcher setzt lediglich eine rechtswidrige Benutzungshandlung im Sinne von §§ 9 – 13 PatG voraus. Eine solche liegt hier vor. Tatsachen, die die Auskunftserteilung unverhältnismäßig im Sinne von § 140b Abs. 4 PatG erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen. 4. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag nach Ziffer I. 4. Rechnungslegung begehrt, steht ihr dieser Anspruch lediglich in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet. Der Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB umfasst vorliegend aufgrund des erfolgreich erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands keine Angaben zu Kosten und Gewinn der Beklagten im Zusammenhang mit der Patentverletzung. Wenn der SEP-Inhaber für die Nutzung der patentgemäßen Lehre lediglich eine angemessene, FRAND-Bedingungen entsprechende Lizenzgebühr verlangen kann, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auch die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung auf die zur Berechnung dieser FRAND-Lizenzgebühr erforderlichen Angaben zu beschränken (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 230 – Improving Handovers; a. A. LG Mannheim, GRUR 2018, 864, Rn.110 – Funkstation). VIII. Die Beklagten sind nicht berechtigt, die Lehre des Klagepatents aufgrund einer (Unter-)Lizenz zu benutzen. 1. Die Beklagten können sich zur Rechtfertigung ihrer Benutzungshandlungen nicht mit Erfolg auf eine von XXXXX gegenüber XXX und deren Tochtergesellschaften eingeräumte (Unter-)Lizenz am Klagepatent berufen. Denn XXXXX, das eine Lizenzam Klagepatent hielt, war allenfalls berechtigt, solchen Tochtergesellschaften (Unter-)Lizenzen zu erteilen, an denen XXXX mehr als XX % der Anteile hielt. XXXXX war an XXX aber nur zu XX % beteiligt. Im Übrigen handelte XXX mit der Klägerin lediglich eine Lizenz für Patente in Bezug auf den GSM/GPRS-Standard aus. Das den UMTS-Standard betreffende Klagpatent blieb davon unberührt. 2. Soweit sich die Beklagten zu Beginn des Rechtsstreits auf ein zwischen der Klägerin und der XXXXXXXXXX unter dem XXXXXXXXXXXXXX geschlossenes XXXXXXXXXX, die dazu gehörigen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXX XXXX sowie ein XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX berufen, war die Berechtigung zur Benutzung des Klagepatents zeitlich bis zum 31. Dezember 2013 beschränkt. Mit der Klage macht die Klägerin jedoch zu Recht nur noch Ansprüche für die Zeit danach, nämlich seit dem 1. Januar 2014 geltend. IX. Die Beklagten sind nicht berechtigt, die Leistung infolge Verjährung gemäß § 214 BGB zu verweigern. Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist bislang nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist für die im Jahr 2014 entstandenen Ansprüche – frühere Ansprüche werden nicht geltend gemacht – begann frühestens mit Ablauf des Jahres 2014. Denn gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt, endete die Verjährungsfrist für die im Jahr 2014 entstandenen Ansprüche frühestens mit dem Ende des Jahr 2017. Allerdings ist gemäß § 208 BGB jedenfalls die Zeit von Mitte 2015 bis Oktober 2016 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen, weil in diesem Zeitraum die Verjährung aufgrund von schwebenden Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt war. Dann aber konnte die Verjährungsfrist für die zuerst entstandenen Ansprüche aus dem Jahr 2014 nicht vor Ende des Jahres 2018 ablaufen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits die Klage erhoben und aufgrund dessen die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneutgehemmt. Die Verjährungsfrist ist bislang noch nicht abgelaufen. Dies gilt erst Recht für die nach dem Jahr 2014 entstandenen Ansprüche. C Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237, 1238 – Zugriffsrechte) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich beschränkten Patents Vorrang gebührt. Eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 – Zugriffsrechte). Eine solche Wahrscheinlichkeit kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. I. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 6 auf einer unzulässigen Erweiterung beruht und das Klagepatent insoweit vernichtet wird. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Inhalt der ursprünglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Ansprüche zu beschränken. Demnach gehört zum Inhalt der ursprünglichen Anmeldung das, was der Fachmann als zur angemeldeten Erfindung gehörig entnehmen kann (vgl. zu Vorstehendem Benkard/Rogge, PatG 11. Aufl.: § 21 PatG Rn 30 m.w.N.). Die Beklagten haben zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit der Patentanmeldung (Anlage B 5/2) ursprünglich eingereichten Ansprüche lediglich Verfahren zum Gegenstand hatten und keine Vorrichtung in Form einer Codiereinrichtung. Eine Codiereinrichtung im Sinne von Anspruch 6 in der erteilten Fassung wird jedoch in der Beschreibung der Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Darstellung der Figur 1 offenbart. Zur Figur 1 wird ausgeführt, sie zeige ein vereinfachtes Blockschaltbild einer Anordnung zum Codieren, Punktieren und Abbilden von TFCI-Bits auf einen im „Compressed Mode“ zu sendenden UMTS-Rahmen (S. 6 der Anlage B 5/2). Ein (32/10)-Codierer 1 codiert uncodierte TFCI-Bits als ein 32 Bit langes TFCI-Codewort. Durch eine Punktiereinheit 2 werden die 32 TFCI-Bits auf 30 TFCI-Bits gekürzt, die dann von einer Einheit 3 im „Normal Mode“ oder im „Compressed Mode“ den einzelnen Zeitschlitzen oder Slots eines UMTS-Rahmens zugewiesen werden (S. 7 der Anlage B 5/2). Wie die Zuweisung im Einzelnen erfolgen kann, wird im weiteren Verlauf der Patentanmeldung und in den Verfahrensansprüchen beschrieben. Im Hinblick auf den Einwand der unzulässigen Erweiterung ist entscheidend, dass trotz der ähnlichen Begrifflichkeit nicht der in der Patentanmeldung genannte (32,10)-Codierer 1 der Codiereinrichtung im Sinne des Klagepatentanspruchs 6 entspricht, sondern die Einheit 3, weil sie die Abbildung der TFCI-Bits auf den UMTS-Rahmen vornimmt. Mehr verlangt auch Anspruch 6 des Klagepatents in der erteilten Fassung nicht. Insbesondere kann aus dem Begriff der Codiereinrichtung in Anspruch 6 nicht mit Erfolg hergeleitet werden, dass vor der Abbildung der TFCI-Bits auf den UMTS-Rahmen zwingend eine Codierung von ursprünglichen TFCI-Bits in ein TFCI-Codewort stattgefunden haben muss. Gegenstand des Klagepatentanspruchs 6 ist eine Codierreinrichtung lediglich zum Abbilden von Formatkennungsbits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen. Auch die weiteren Merkmale des Anspruchs betreffen lediglich den Abbildevorgang. Jede Vorrichtung, die diesen Abbildevorgang leistet, stellt eine Codiereinrichtung im Sinne des Klagepatents dar. Ein Codiervorgang, der dem anspruchsgemäßen Abbildevorgang vorausgeht oder sonst wie darüber hinausgeht, ist nicht erforderlich. II. Die Lehre von Anspruch 6 des Klagepatents wird durch die EP X A2 (Anlage B5/9) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Entgegenhaltung stellt im Hinblick auf Klagepatentanspruch 6 keinen Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2 und 3 EPÜ dar. Gemäß Art. 54 Abs. 1 EPÜ gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet gemäß Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Gemäß Art. 89 EPÜ gilt hingegen im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EPÜ der Prioritätstag der Anmeldung als Anmeldetag. Allerdings umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, Art. 88 Abs. 3 EPÜ. Das ist hinsichtlich der Anmeldung des Klagepatents in Bezug auf die Lehre des Klagepatentanspruchs 6 der Fall. Insbesondere offenbart die Prioritätsanmeldung (Anlage B 5/3) nicht nur ein Verfahren, sondern auch eine Codiereinrichtung zum Abbilden von Formatkennungsbits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen im Sinne von Anspruch 6 in der erteilten Fassung. Die Prioritätsanmeldung beschreibt wie auch die Anmeldung des Klagepatents (Anlage B 5/2) im Zusammenhang mit der Darstellung der Figur 1 eine Anordnung zum Codieren, Punktieren und Abbilden von TFCI-Bits (vgl. S. 7 f. der Anlage B 5/2). Als Codiereinrichtung im Sinne von Anspruch 6 in der erteilten Fassung kann ohne weiteres die der Abbildung der TFCI-Bits auf den UMTS-Rahmen dienende Einheit 3 angesehen werden. Auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Einwand der unzulässigen Erweiterung kann insofern uneingeschränkt verwiesen werden. Denn die Ausführungen der Prioritätsanmeldung sind in diesem Zusammenhang wortgleich mit der Patentanmeldung (dort S. 6 f. der Anlage B 5/2). Auch wenn Figur 1 nur einBlockschaltbild darstellt, werden in der Beschreibung der Prioritätsanmeldung ebenso wie in der Patentanmeldung die einzelnen Komponenten einer Anordnung zum Abbilden von TFCI-Bits auf einen UMTS-Rahmen dargestellt, darunter die Einheit 3 (S. 8 der Anlage B 5/3 bzw. S. 6 f. der Anlage B 5/2). Da es nach der Lehre von Anspruch 6 in der erteilten Fassung nicht auf eine über die Abbildung von Formatkennungsbits auf einen komprimierten Rahmen hinausgehende Codierung ankommt, ist sowohl die weitere Offenbarung eines (32,10)-Codierers oder anderer Komponenten der Anordnung als auch die der Reed-Muller-Codierung im Zusammenhang mit der Figur 1 der Prioritätsanmeldung unbeachtlich. Eine Zwischenverallgemeinerung liegt nicht vor. Denn die Einheit 3 kann ohne weiteres als funktional selbstständige Einheit verstanden werden, die das in der Prioritätsanmeldung im Übrigen offenbarte Verfahren anwenden kann. Die Entgegenhaltung EP 2 293 480 A2 gehört nicht zum Stand der Technik. Denn sie wurde erst nach dem 24. November 1999 angemeldet. Maßgeblich ist für sie der Anmeldetag vom 15. September 2000. Die von der EP X A2 in Anspruch genommene Priorität X kann keinen früheren Zeitrang begründen, da sie vom 23. Februar 2000 stammt und damit bereits hinter dem Prioritätsdatum des Klagepatents liegt. Aber auch die Priorität US X (Anlage KAP 18) kann für die EP X A2 keinen früheren Zeitrang begründen, weil sie nicht alle Merkmale der europäischen Patentanmeldung umfasst, die die Neuheitsschädlichkeit der EP X A2 gegenüber dem Klagepatent begründen sollen. Es ist unstreitig, dass die US X nicht das Merkmal 6.5 offenbart, wonach die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungsbits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungsstellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungsbit zu belegen. Dieses Merkmal ist erstmals in der Entgegenhaltung EP X A2 selbst enthalten (siehe Abs. [0083] der Anlage B 5/9). III. Schließlich bestehen auch noch vernünftige Gründe für die Annahme, dass die Lehre des Klagepatents ausgehend von dem Verbesserungsvorschlag TSGR1#7bis(99)e86 (Anlage B 5/10) nicht nahegelegt war. Bei der Entgegenhaltung TSGR1#7bis(99)e86 handelt es sich um einen Verbesserungsvorschlag für den Compressed Mode im UMTS. Unstreitig werden alle Merkmale der Klagepatentansprüche bis auf das Merkmal 5 offenbart. Der Auffassung der Beklagten, die Abbildung der der Übertragungslücke unmittelbar folgenden TFCI-Bits in umgekehrter Reihenfolge habe für den Fachmann auf der Hand gelegen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar wird bereits in dem Verbesserungsvorschlag darauf hingewiesen, dass Zeitschlitze direkt nach der Übertragungslücke unter einer etwas schlechteren Leistungssteuerung leiden. Es kann aber gleichwohl nicht angenommen werden, dass damit dem Fachmann ein Weg zur patentgemäßen Lehre gewiesen war. Auch aus der Patentschrift ergibt sich, dass die schlechtere Leistungssteuerung in den Zeitschlitzen unmittelbar nach der Übertragungslücke im Stand der Technik bekannt war. Als Reaktion auf dieses Problem sollten nach dem Stand der Technik die der Übertragungslücke unmittelbar folgenden TFCI-Bits wiederholt werden (vgl. Abs. [0011]). Dem Prüfer im Erteilungsverfahren war all dies bekannt, gleichwohl wurde das Patent erteilt. Es besteht kein Grund, sich über diese sachverständige technische Wertung hinwegzusetzen. Tatsächlich schien das technische Problem im Stand der Technik mit der Wiederholung der der Übertragungslücke folgenden TFCI-Bits auch gelöst. Es fehlt insofern an einem Anstoß, Hinweis oder Anlass, derer es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinaus bedarf (BGH, Urt. v. 30.04.2009, Xa ZR 92/05 – Betrieb einer Si-cherheitseinrichtung; Urt. v. 08.12.2009, X ZR 65/05 – einteilige Öse), die vorgeschlagene Lösung im Detail weiter zu verbessern. Auch der entgegengehaltene Verbesserungsvorschlag sieht keine weiter gehenden Maßnahmen vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, eine Umordnung von Bits sei eine ganz übliche Maßnahme, die der Fachmann ohne weiteren Anlass aufgrund stetiger Verbesserungsbemühungen vornehme. Der Verweis auf die US X (Anlage B 5/11) und weitere Entgegenhaltungen (Anlagen B 5/12 bis B 5/16) greift insofern nicht durch. Der Fachmann hatte keinen Anlass, diese Entgegenhaltungen, die durchweg aus anderen technischen Gebieten stammen, mit dem Verbesserungsvorschlag TSGR1#7bis(99)e86 zu kombinieren. Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, wonach Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieserLösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 Farbversorgungssystem; Mitt. 2018, 21 Rn. 113 – Spinfrequenz). Es bestehen schon Zweifel, ob die Umkehrung der Übertragungsreihenfolge tatsächlich ein gängiges, in vielen Fällen anwendbares Mittel zur Reduzierung der Fehlerrate bei der Datenübertragung darstellt. Die Klägerin hat insofern bestritten, dass die Entgegenhaltungen B 5/15 und B 5/16 Stand der Technik bilden. In den Entgegenhaltungen B 5/12 bis B 5/14 werden zwar Bits in umgekehrter Reihenfolge übertragen. Ob dies aber in allen Fällen der Reduzierung von Übertragungsfehlern dient, ist nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Eindruck, dass die umgekehrte Übertragungsreihenfolge lediglich die Funktion hat, die Daten schneller verarbeiten zu können (Entgegenhaltungen B 5/12 und B 5/13) oder Datenfolgen besser unterscheiden zu können (Entgegenhaltung B 5/14). Allein aus der Entgegenhaltung B5/11 kann aber nicht hergeleitet werden, dass der Fachmann die Umkehrung der TFCI-Bits als allgemein bekannte und auch im Fall der TSGR1#7bis(99)e86 zweckmäßige Lösung angesehen hat. D Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutz-antrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben. Die Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckung war nicht höher als 135.000,00 EUR festzusetzen. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckungsschäden – und damit die Sicherheitsleistung – dem Streitwert entsprechen. Wird dem Klageantrag nur teilweise stattgegeben, wird die Sicherheitsleistung regelmäßig in einer Höhe festgesetzt, die dem Anteil des Obsiegens am Gesamtstreitwert entspricht. Eine höhere Sicherheitsleistung kann allenfalls dann seitens der Kammer angeordnet werden, wenn die Beklagten konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird (vgl. OLG Düsseldorf,GRUR-RR 2012, 304 ff – Höhe des Vollstreckungsschadens). Vorliegend haben die Beklagten lediglich für den Fall der Verurteilung zur Unterlassung beantragt, die Sicherheitsleistung auf 10.000.000,00 EUR festzusetzen. Da die Beklagten jedoch weder zur Unterlassung verpflichtet sind, noch vorgetragen haben, welche Vollstreckungsschäden im Fall der Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung drohen, war die Sicherheitsleistung in der auch sonst üblichen Höhe festzusetzen. Streitwert: 675.000,00 EUR, wovon 67.500,00 EUR auf den Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz entfallen.