Beschluss
10 UF 21/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Elternteil hat nach §1686 BGB bei berechtigtem Interesse Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.
• Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn der Auskunftsberechtigte keinen Umgang hat und sich sonst nicht über die Entwicklung des Kindes informieren kann.
• Das Auskunftsrecht kann in Umfang und Inhalt begrenzt werden, etwa bei entgegenstehendem Willen des reiferen Kindes oder bei Gefahr des Kindeswohls; Zeugnisangaben zu Fehlzeiten dürfen geschwärzt werden, wenn sie Gesundheitsdaten offenbaren.
• Die Auskunftspflicht kann gerichtlicherseits konkretisiert und das Jugendamt zur Unterstützung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Elternrecht auf Auskunft über Kindesentwicklung begrenzt durch Kindeswohl und Alterswillen • Ein Elternteil hat nach §1686 BGB bei berechtigtem Interesse Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. • Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn der Auskunftsberechtigte keinen Umgang hat und sich sonst nicht über die Entwicklung des Kindes informieren kann. • Das Auskunftsrecht kann in Umfang und Inhalt begrenzt werden, etwa bei entgegenstehendem Willen des reiferen Kindes oder bei Gefahr des Kindeswohls; Zeugnisangaben zu Fehlzeiten dürfen geschwärzt werden, wenn sie Gesundheitsdaten offenbaren. • Die Auskunftspflicht kann gerichtlicherseits konkretisiert und das Jugendamt zur Unterstützung herangezogen werden. Die Parteien sind die Eltern dreier gemeinsamer Kinder; sie trennten sich 2005, die Kinder leben bei der Kindesmutter. Der Vater beantragte im Juni 2014 Umgangsregelung und später Auskunft über die Entwicklung und Schulzeugnisse der Kinder. Das Amtsgericht wies den Umgangsantrag zurück und entschied nicht über den Auskunftsanspruch. Der Vater hatte seit 2014 keinen Umgang mehr; die Kinder äußerten sich in der Anhörung gegen Umgangskontakte. Der Vater begehrt nun per Beschwerde schriftliche, periodische Auskünfte und Übersendung bestimmter Schulzeugnisse; die Mutter widerspricht. Der Senat hörte die Kinder und beriet das Jugendamt als Unterstützer für die Auskunftserteilung. • Zuständigkeit und Anspruchsgrundlage: Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus §1686 BGB; die Beschwerde war statthaft nach §§58 ff. FamFG. • Berechtigtes Interesse: Der Vater hat berechtigtes Interesse, weil er nicht personensorgeberechtigt ist, seit längerer Zeit keinen Umgang hat und sich nur über Auskunft über die Entwicklung der Kinder informieren kann. • Kindeswohlbegrenzung: Auskunft ist nur insoweit zu gewähren, wie das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird; der Wille des reiferen Kindes ist zu beachten, insbesondere bei höchstpersönlichen Angelegenheiten. • Umfang der Auskunft: Für die Kinder B und B2 ist umfassende Auskunft über Entwicklung, Gesundheit, Freizeit und schulische Situation für die Zukunft gerechtfertigt; für Tochter I (15) ist der Anspruch wegen ihres entgegenstehenden Willens auf Übersendung der Schulzeugnisse beschränkt; Angaben zu Fehlzeiten dürfen geschwärzt werden. • Zeitliche Begrenzung: Vorlage von Zeugnissen aus der Zeit vor dem letzten Umgang (vor April 2014) wird nur beschränkt gewährt; Zeugnisse seit dem letzten Umgang sind vorzulegen. • Missbrauchsrisiko: Ein Ausschluss des Auskunftsrechts wegen Missbrauchsgefahr liegt nicht vor; konkrete Anhaltspunkte für akute Gefährdung fehlen; ein Totalverzicht auf Auskunft wäre ein schwerer Eingriff in Art.6 Abs.1 GG. • Durchführungshilfe: Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht soll die Kindesmutter das Jugendamt hinzuziehen; dieses hat seine Unterstützung zugesagt. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Umgangsantrag wurde zurückgewiesen, der Auskunftsantrag insoweit stattgegeben, als der Vater künftig zweimal jährlich schriftlich Auskunft über die Entwicklung der Kinder B und B2 sowie zweimal jährlich Übersendung der letzten Schulzeugnisse der Tochter I erhält; frühere Zeugnisse werden nur in begrenztem Umfang verlangt, und Fehlzeiten dürfen geschwärzt werden. Das Jugendamt soll die Mutter bei der Erstellung der Auskünfte unterstützen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern jeweils hälftig. Die Entscheidung schützt das berechtigte Informationsinteresse des Vaters, berücksichtigt aber das Kindeswohl und den Willen der heranwachsenden Tochter.