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Beschluss

16 WF 72/22

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0110.16WF72.22.00
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Leitsätze
1. Der elterliche Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB besteht unabhängig davon, ob dem auskunftsbegehrenden Elternteil das Sorgerecht für das betroffene Kind zusteht oder nicht. 2. Grundsätzlich kann der auskunftsberechtigte Elternteil vom anderen Elternteil auch ein Foto des gemeinsamen Kindes verlangen. 3. Das Wohl des betroffenen Kindes ist nicht der Maßstab, sondern die Grenze des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB. Auf diese Weise wird es möglich, in Abwägung mit den Interessen des auskunftsberechtigten Elternteils einem altersentsprechenden Selbstbestimmungsrecht sowie den berechtigten Wünschen und Interessen des betroffenen Kindes gerecht zu werden. 4. Ein Foto des Kindes stellt ein höchstpersönliches, privates „Medium“ dar, vor dessen Weitergabe an den auskunftsberechtigten Elternteil die Wünsche und Interessen des abgebildeten Kindes in erhöhtem, weiterem Umfang zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass der autonom gebildete, authentische Wille eines zwölfjährigen Kindes und dessen Recht auf Selbstbestimmung dem Auskunftsverlangen des anderen Elternteils vorgeht bzw. dieses begrenzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kind triftige, nachvollziehbare Gründe für seine Entscheidung anführt.
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den am 1. Juni 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 14 F 1692/21 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der elterliche Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB besteht unabhängig davon, ob dem auskunftsbegehrenden Elternteil das Sorgerecht für das betroffene Kind zusteht oder nicht. 2. Grundsätzlich kann der auskunftsberechtigte Elternteil vom anderen Elternteil auch ein Foto des gemeinsamen Kindes verlangen. 3. Das Wohl des betroffenen Kindes ist nicht der Maßstab, sondern die Grenze des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB. Auf diese Weise wird es möglich, in Abwägung mit den Interessen des auskunftsberechtigten Elternteils einem altersentsprechenden Selbstbestimmungsrecht sowie den berechtigten Wünschen und Interessen des betroffenen Kindes gerecht zu werden. 4. Ein Foto des Kindes stellt ein höchstpersönliches, privates „Medium“ dar, vor dessen Weitergabe an den auskunftsberechtigten Elternteil die Wünsche und Interessen des abgebildeten Kindes in erhöhtem, weiterem Umfang zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass der autonom gebildete, authentische Wille eines zwölfjährigen Kindes und dessen Recht auf Selbstbestimmung dem Auskunftsverlangen des anderen Elternteils vorgeht bzw. dieses begrenzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kind triftige, nachvollziehbare Gründe für seine Entscheidung anführt. Die Beschwerde des Vaters gegen den am 1. Juni 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 14 F 1692/21 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € zurückgewiesen. I. Der Vater, syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Antrag, die Mutter zu verpflichten, ihm ein aktuelles Foto der gemeinsamen, heute etwa 12½ Jahre alten Tochter R zu überlassen, zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung ist vor folgendem, auf einige wesentliche "Eckpunkte" gekürzten Hintergrund zu sehen: R ist aus der am … . …2010 in R/Saudi-Arabien geschlossenen und durch rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts Pankow vom … 2021 - 14 F 812/20 geschiedenen Ehe der Eltern hervorgegangen. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter unter einer zwar nicht dem Vater, aber dem Gericht bekannten Anschrift im Bezirk des Kammergerichts. Das Familiengericht hat den Antrag des Vaters, die Mutter zu verpflichten, ihm ein aktuelles Foto der gemeinsamen Tochter zu überlassen, mit Beschluss vom 1. Juni 2022, nachdem mehrere Versuche, das Kind anzuhören, gescheitert sind, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Sorge der Mutter, durch die Überlassung eines Fotos des Kindes könne dessen Therapie Schaden nehmen, sei ernst zu nehmen. Auch R müsse die Gewissheit haben, dass nicht "über ihren Kopf hinweg" ihr Foto dem Vater überlassen wird, sondern dass ihre Ängste ernst genommen werden. Dies gelte selbst dann, wenn ihre Ängste - etwa, dass der Vater sie "klauen" könnte - jeder realen Grundlage entbehren sollten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, der familiengerichtliche Beschluss sei mit dem Wohl des Kindes unvereinbar; das ihm von Verfassungs wegen gewährleistete Elternrecht werde dadurch grob missachtet. Unabhängig hiervon sei es unzutreffend, dass R aufgrund seines Verhaltens traumatisiert sei. Richtig sei vielmehr, dass die Mutter das Kind massiv beeinflusse; den Hass, den die Mutter ihm gegenüber empfinde, habe sie auf das Kind projiziert mit der Folge, dass die Tochter ihm gegenüber Hassgefühle entwickelt habe. Er trägt weiter vor, die Mutter habe im Jahr 2020 drei - von ihm als Ausdruck vorgelegte - Bilder von R in sozialen Netzwerken im Internet veröffentlicht: Wenn die Mutter von sich aus Fotos der Tochter im Internet veröffentliche, dann gebe es keinen sachlichen Grund, ihm ein Foto des Kindes zu verweigern. Die Mutter tritt dem Rechtsmittel des Vaters unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrages entgegen. Sie verweist darauf, dass R durch die Vorfälle, die letztlich auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen seien, schwer traumatisiert sei; R lehne massiv und mit großem Nachdruck ab, dass der Vater ihr Foto erhält. Denn R habe panische Angst, dass der Vater ihr etwas zu leide tun könnte oder ihr nachstellen würde. Zudem sei R durch das vom Vater betriebene Verfahren (sowie die parallel von ihm betriebenen Sorge- und Umgangssachen) zunehmend belastet. Auch reagiere sie mehr und mehr wütend, weil der von ihr geäußerte, klare Wille kein Gehör fände und sie mehr und mehr das Gefühl habe, mit ihren eigenen, persönlichen Wünschen nicht ernst genommen zu werden. Die Mutter bestreitet, dass sie Fotos von R im Internet gepostet habe: Auf den vom Vater vorgelegten Ausdrucken aus dem Internet sei R überhaupt nicht abgebildet; zudem stammten die Bilder von einem Account, der nicht frei zugänglich sei. Das Jugendamt hat unter dem 12. Oktober 2022 berichtet, dass vor dem Hintergrund der Geschehnisse und der tatsächlich gegebenen, schweren psychischen - behandlungsbedürftigen - Belastung des Mädchens dessen Foto nur mit Einverständnis des Kindes an den Vater herausgegeben werden sollte. Im Senatstermin haben die anwesenden Fachkräfte des Jugendamtes mündlich ergänzend berichtet und hervorgehoben, wie wichtig es für die Selbstwirksamkeit des Mädchens und dessen gesunde, persönliche Entwicklung sei, dass R Wünsche in einer hochpersönlichen Angelegenheit unbedingte Beachtung fänden. Der Senat hat zu Informationszwecken die Akte des Amtsgerichts Pankow 14 F 691/19 (= Senat, 16 UF 59/22) aus dem Parallelverfahren beigezogen, in dem der Vater die Regelung des Umgangs mit R begehrt. Weiter wurde die Akte des Scheidungsverfahrens (Amtsgericht Pankow 14 F 812/20) beigezogen. Sodann hat der Senat R am 2. Februar 2023 persönlich angehört und sich dabei davon überzeugt, dass das Kind auf den vom Vater vorgelegten Ausdrucken aus dem Internet tatsächlich nicht abgebildet ist. R hat in der Anhörung sehr deutlich gemacht, dass sie die Weitergabe eines Bildes an den Vater absolut ablehne und sie das auf keinen Fall wolle. Sie hat darauf verwiesen, dass sie nachts unverändert Alpträume habe und unter "Flashbacks" leide, wenn sie an ihren Vater denke. Als R dem Senat das erklärt hat, hatte sie deutlich sichtbar Tränen in den Augen. Zur Aktualisierung des persönlichen Eindrucks vom Kind hat sich der Senat das Protokoll der vom Familiengericht in der Sorgesache (Amtsgericht Pankow 14 F 5013/21) veranlassten Kindesanhörung vom 12. Dezember 2023 geben lassen: R hat dort erklärt, keinen Kontakt zum Vater zu wünschen; sie leide unverändert unter Ängsten und fühle sich durch den Vater bedroht. Sie wünsche sich sehnlichst, mit der gesamten "Angelegenheit" abschließen zu können. Zusätzlich - zur weiteren Vertiefung des auf diese Weise aktualisierten Eindrucks von R Wille und Interesse - hat der Senat im Anhörungstermin vom 8. Januar 2024 - der parallel zu der Umgangssache 16 UF 59/22 anberaumt wurde - die für R in der Umgangssache bestellte Verfahrensbeiständin informativ gehört. Schließlich hat der Senat den Beteiligten mit Schreiben u.a. vom 2. August 2022, vom 18. Januar 2023, 2. Februar 2023 sowie vom 18. und 28. Oktober 2023 teilweise umfangreiche Hinweise erteilt. Die Beteiligten wurden am 8. Januar 2024 vom Senat persönlich angehört. II. 1. a) Das Rechtsmittel des Vaters gegen den Beschluss des Familiengerichts wurde fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß angebracht und begründet (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG). Zur Entscheidung hierüber ist, auch wenn in erster Instanz die Rechtspflegerin entschieden hat (§§ 3 Nr. 2a, 14 RPflG), der Senat in voller Besetzung berufen (§§ 68 FamFG, 122 Abs. 1 GVG). b) Die internationale Zuständigkeit des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2023 - 16 UF 49/23, FamRZ 2023, 1496 [1498]), ist unproblematisch gegeben und folgt hier - nachdem das Verfahren in erster Instanz bereits am 23. Februar 2021 eingeleitet wurde (Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO) - noch aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO. Denn bei Antragstellung im Februar 2021 hielt sich R für gewöhnlich im Inland auf. Damit ist die Beschwerde zulässig. 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel des Vaters keinen Erfolg, sondern ist - auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevortrags und seinen ergänzenden mündlichen Erläuterungen im Senatstermin vom 8. Januar 2024 - unbegründet und deshalb zurückzuweisen: a) Zwar liegt aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit sowohl des Kindes als auch von Mutter und Vater ein Fall mit Auslandsberührung vor (Art. 3 EGBGB [am Ende]). Gleichwohl ist jedoch das deutsche materielle (Sach-) Recht, von dessen Geltung das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung unausgesprochen ausgegangen ist, anwendbar: Das ergibt sich aus Art. 15, 17 und Art. 21 Abs. 1 KSÜ. Danach bestimmt sich die Ausübung der elterlichen Verantwortung nach dem (Sach-) Recht (Art. 21 Abs. 1 KSÜ) des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes und damit nach deutschem materiellen Recht. b) Auf der Grundlage des damit anwendbaren § 1686 BGB, der in der Sache einschlägigen Bestimmung, hat der Vater indessen keinen Anspruch darauf, dass die Mutter ihm ein Foto von R überlässt: (aa) Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (bb) Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben. Auf die Frage, ob dem Vater das Sorgerecht für R zusteht oder nicht, kommt es nicht an, weil der Anspruch in beiden Fällen gegeben ist (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB [2019], § 1686 Rn. 4). Nachdem zwischen dem Kind und dem Vater seit mehreren Jahren weder ein Umgang stattfindet noch Kontakt besteht, umfasst der Auskunftsanspruch auch die Vorlage des vom Vater gewünschten Fotos seiner Tochter (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. April 2022 - 7 UF 52/23, FamRZ 2022, 1788 [Rz. 16f.]). (cc) Der Stattgabe des Wunsches des Vaters, dass ihm ein Foto seiner Tochter überlassen wird, steht jedoch das Wohl von R entgegen: (i) Das Wohl des Kindes ist, wie sich aus dem Wortlaut von § 1686 BGB ergibt, nicht der Maßstab, sondern die Grenze des Anspruchs (vgl. Grüneberg/Götz, BGB [83. Aufl. 2024], § 1686 Rn. 5; Staudinger/Dürbeck, BGB [2019], § 1668 Rn. 9). Mit der vom Gesetz geforderten "negativen Kindeswohlprüfung" - dass also das Wohl des Kindes der Auskunftserteilung nicht entgegensteht - soll insbesondere einem Missbrauch der erlangten Auskunft vorgebeugt werden sowie weiter, dass eine erteilte Auskunft entgegen dem Wohl des Kindes verwendet wird. Schließlich erlaubt es dieser Vorbehalt auch, einem altersentsprechenden Selbstbestimmungsrecht des Kindes - bzw. dem von diesem formulierten Wünschen - gerecht zu werden, soweit dies in Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vaters nicht unangemessen ist (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB [2019], § 1686 Rn. 10, 11). Tatsächlich greifen diese Einschränkungen hier ein und stehen dem Verlangen des Vaters entgegen: (ii) Das Selbstbestimmungsrecht und der autonom gebildete, deutlich geäußerte und in jeder Hinsicht gut nachvollziehbare Wille von R stehen dem Anspruch des Vaters entgegen: - Anders als bloße verbale Berichte über das Kind stellen Fotos des Kindes ein höchstpersönliches, streng privates "Medium" dar, über dessen Verwendung und Nutzung allein der Berechtigte entscheidet (vgl. § 22 KunstUrhG sowie Grüneberg/Sprau, BGB [83. Aufl. 2024], § 823 Rn. 119, 120 sowie ergänzend OLG München, Beschluss vom 31. März 2022 - 16 UF 1406/21, FamRZ 2022, 1536 [Rz. 19ff.]). - Von R gibt es keine Fotos im Internet: R selbst hat dem Senat in der Anhörung berichtet, ihre Mutter habe ihr den Gebrauch sämtlicher, bei Jugendlichen und Kindern beliebten sozialen Netzwerke wie Facebook, tic toc u.ä. untersagt und die entsprechenden Seiten auf ihrem Mobiltelefon gesperrt; dieses Verbot wird von R, wie das Mädchen dem Senat glaubhaft versichert hat, beachtet. Der Senat konnte sich anlässlich der Anhörung selbst vergewissern, dass das Kind nicht auf den vom Vater vorgelegten Bildern abgebildet ist: Wenn R erklärt, sie wolle nicht, dass der Vater ein Bild von ihr erhalte, dann ist das keine Willkür, die allein den Vater treffen würde, sondern eine "allgemeine Linie", die von R - nach allem, was ersichtlich ist - auch gegenüber jeder anderen, dritten Person praktiziert wird. - R hat wiederholt klar und deutlich erklärt, sie wolle nicht, dass der Vater ein Foto von ihr erhalte. Der Wille ist autonom gebildet: Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Umstände, die R zur Bildung ihres Willens veranlasst haben, die gleichen sind, die dazu geführt haben, dass sie sich auf Veranlassung (bzw. mit dessen Förderung) des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes einer mehrjährigen Therapie unterziehen musste. Der Wille von R ist bei der zu treffenden Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen: In der Kinder- und Jugendpsychologie ist insoweit anerkannt, dass der Wille des Kindes ab einem Alter von acht bis zwölf Jahren und in Abhängigkeit von dem Gegenstand, um den es geht - bei einfachen, klar zu überschauenden Angelegenheiten früher, bei komplexen, schwierigen Fragestellungen entsprechend in etwas höherem Alter - zu beachten ist (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [7. Aufl. 2020], Rn. 1103). Das gilt, nach dem es "nur" um ein Foto und damit um eine verhältnismäßig einfache Angelegenheit geht, die auch ein 12-jähriges Kind gut zu überblicken vermag, auch hier: R Wille und ihr Recht auf Selbstbestimmung stehen dem Verlangen des Vaters entgegen. Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und der Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits von Verfassungs wegen nach Art. 1, 2 GG geschützt sind. Zur Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes gehört es, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zur eigenen Willensbildung und selbstständigen Handeln Rechnung getragen wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 31. März 2022 - 16 UF 1406/21, FamRZ 2022, 1536 [Rz. 23f.]; OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 10 UF 21/15, NZFam 2016, 1110 [Rz. 20f.]). Das gilt, wie § 1626 Abs. 2 BGB zeigt, auch im Verhältnis zum Vater und dessen Verlangen nach einem Foto von R: Ihr Wille und ihr Recht auf Selbstbestimmung begrenzen das Auskunftsverlangen des Vaters. Die Abwägung zwischen dem elterlichen Informations- und Auskunftsrecht des Vaters und dem Willen und dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes geht zugunsten des Kindes aus. - Der Schutz der Persönlichkeit des Kindes und der Respekt vor dessen autonomer Willensbildung sind denn auch der Grund dafür, dass das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 empfohlen hat, dass die Weitergabe eines Fotos von R an ihren Vater ausschließlich mit dem Einverständnis des Mädchens erfolgen soll. Diese Einschätzung haben die im Senatstermin vom 8. Januar 2024 anwesenden Fachkräfte des Jugendamtes noch einmal unterstrichen und klar hervorgehoben, wie wichtig es für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung des Mädchens ist, zu erfahren, dass der von ihm autonom gebildete Wille Beachtung erfährt. Die in der Umgangssache dem Kind bestellte Verfahrensbeiständin hat die Auffassung der Fachkräfte bestätigt und nochmals betont. Sie hat sehr deutlich gemacht, dass R Ablehnung nicht allein aus ihren eigenen (subjektiv gefärbten) Erinnerungen an die Geschehnisse in Saudi-Arabien und der Flucht resultieren, sondern dass über die Jahre, seit denen das vorliegende Verfahren bereits geführt werde, bei R immer mehr "Frust" - bisweilen sogar regelrechte Wut - entstanden sei, dass der von ihr geäußerte, klare Wille nicht akzeptiert werde. Die Verfahrensbeiständin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass dadurch die Selbstwirksamkeit - das Selbstwertgefühl bzw. die Selbstachtung - des Mädchens Schaden nehme, wenn R das Gefühl habe, auf sie werde gleichgültig, was sie sage, nicht gehört. c) Das Familiengericht hat das Begehren des Vaters daher zu Recht zurückgewiesen. Seine Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben, sondern ist zurückzuweisen. 3. Nachdem das Rechtsmittel des Vaters keinen Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, wenn die Kosten des Beschwerdeverfahrens von ihm getragen werden (§ 84 FamFG). Der Beschwerdewert beträgt 4.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG). Bei diesem Betrag handelt es sich nicht - worauf vorsorglich hingewiesen wird - um eine vom Vater zu entrichtende Summe, sondern dieser Betrag bildet nur die Maßgröße, mit deren Hilfe die tatsächlich zu entrichtenden Kosten berechnet werden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles in dem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gezogenen Rahmen handelt (§ 70 Abs. 2 FamFG).