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Beschluss

2 VAs 71/15; 2 VAs 69/15

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz vom 14. Dezember 2015 und der Antrag auf Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG werden als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Durch Senatsbeschluss vom 03.12.2015 - 2 VAs 69/15 - wurden der Antrag des Erinnerungsführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - vom 21.10.2015 als unzulässig verworfen, die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Geschäftswert auf 2.500,- EUR festgesetzt. Mit Senatsbeschluss vom 28.01.2016 - 2 VAs 71/15 - wurde das Verfahren in die vor Erlass der Senatsentscheidung vom 03.12.2015 bestehende Lage zurückversetzt und die Entscheidung vom 03.12.2015 aufrecht erhalten. Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist der Beschluss seit dem 28.01.2016 rechtskräftig. 2 Mit Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 14.12.2015 wurde dem Erinnerungsführer die Verfahrensgebühr in Höhe von 108,- EUR in Rechnung gestellt (Nr. 15301 KV zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Durch Schreiben vom 20.02.2016 beantragt er, „die Kosten aus dem Beschluss vom 03.12.2015 gem. § 21 GKG, §§ 59, 79 LHO, § 9 Abs. 2 LJKG, § 10 KostVfg niederzuschlagen“. Die Kostenbeamtin half der Erinnerung mit Beschluss vom 15.03.2016 nicht ab. Der Bezirksrevisor beim Oberlandesgericht hält mit Schreiben vom 04.03.2016 die Anträge für unbegründet. Der Erinnerungsführer erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen; eine solche ist nicht eingegangen. 3 Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 09.05.2016 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG). II. 4 Die nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Wenngleich im Antrag vom 20.02.2016 das Begehren nicht ausdrücklich als „Erinnerung“ bezeichnet wird, ist es im Hinblick auf die – den Kostenansatz betreffende – erwähnte Vorschrift des § 10 KostVfg als ein solcher Rechtsbehelf auszulegen. 5 1. a) Der gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 19, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GNotKG erfolgte Kostenansatz weist keinen Rechtsfehler auf. Die zu erhebenden Kosten betragen bei Berücksichtigung des festgesetzten Geschäftswertes unter Zugrundelegung einer Gebühr (Nr. 15301 KV zu § 3 Abs. 2 GNotKG) entsprechend dem Kostenansatz 108,- EUR (§ 34 Abs. 2 GNotKG). 6 b) Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes steht auch mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 KostVfg, den die Kostenbeamtin nicht zugrunde gelegt hat, nicht in Frage. 7 Bei der Kostenverfügung handelt es sich um eine durch den Bundesminister der Justiz und alle Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich erlassene Verwaltungsvorschrift (Baden-Württemberg: zuletzt Justiz 2014, 92). Zur Frage, ob die Nichtanwendung von § 10 KostVfg im Erinnerungsverfahren nach § 81 Abs. 1 GNotKG (bzw. § 66 Abs. 1 GKG) überhaupt gerichtlich überprüfbar ist, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten. 8 aa) Nach einer Auffassung unterliegt die Nichtanwendung von § 10 KostVfg im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung (BGH Beschluss vom 30.04.2014 - 2 ARs 365/13 -, JurionRS 2014, 15509; Beschluss vom 07.08.2013 - 5 StR 648/12 -, JurionRS 2013, 42812; Beschluss vom 12.02.2013 - 2 StR 600/11 -, BeckRS 2013, 04407; Beschluss vom 12.12.2011 - IX ZR 82/09 -, JurionRS 2011, 30846; Beschluss vom 13.04.2011 - 5 StR 406/09 -, juris; Beschluss vom 29.11.2004 - VI ZB 2/04 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.1994 - 13 W 163/92 -) Bei diesen Entscheidungen war die Frage der Überprüfung der Anwendung von § 10 KostVfg teilweise letztlich nicht tragend, teilweise wurde darauf hingewiesen, dass § 10 KostVfg die Gerichte ohnehin nicht binde. Ferner setzte sich der Bundesgerichtshof in sämtlichen Entscheidungen mit der – streitigen – Rechtsfrage nicht ansatzweise auseinander. Teile der Literatur folgen dieser Auffassung (NK/Volpert, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 66 GKG Rn. 15 a.E.; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG Rn. 18 [ohne nähere Differenzierung: Kostenverfügung insgesamt]; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66 GKG Rn. 13). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Aufstellen verwaltungsinterner Vorschriften und ihre ständige Befolgung eine Selbstbindung der Behörde bewirkten, die ihr Ermessen einschränke und sie nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichte, im Einzelfall diese Vorschriften zu befolgen und bei der geübten Praxis zu bleiben (NK/Volpert, aaO). 9 bb) Demgegenüber wird die vorgenannte Ansicht – mit substantiierten Erwägungen – abgelehnt. Hierbei ist zunächst in die Erwägungen einzustellen, dass es sich beim Kostenansatz – hier nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 18 Abs. 1 GNotKG – um eine gebundene und keine Ermessensentscheidung handelt; sie ergeht als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner. § 10 KostVfg betrifft als Verwaltungsvorschrift hingegen nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger – hier dem Land Baden-Württemberg – und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs gegen den jeweiligen Kostenschuldner unberührt. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfg auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht demzufolge nicht (BFH, Beschluss vom 18.08.2015 - III E 4/15 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 01.03.2012 - 7 F 1027/11 -, juris; BeckOK/Gerlach, KostR, Stand 13. Edition 15.11.2015, § 10 KostVfg Rn. 10; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2006 - 6 W 244/05 -, juris). Letztlich handelt es sich (lediglich) um eine Regelung zur Ersparnis von unnötigem Verwaltungsaufwand. Der mit der Erhebung der Gerichtskosten verbundene Aufwand soll vermieden werden, wenn von vornherein feststeht, dass eine Zahlung nicht zu erwarten ist (BeckOK/Gerlach, aaO, Rn. 1). Eine Entscheidung nach § 10 KostVfg ist grundsätzlich auch nur vor dem Kostenansatz möglich. Nach dessen Aufstellung kann der Kostenbeamte diesen nicht mehr unter Hinweis auf § 10 KostVfg aufheben; dies kann nur auf Veranlassung der Prüfungsaufsicht (§§ 34, 35 KostVfg) geschehen (BeckOK/Gerlach, aaO, Rn. 1). 10 In Übereinstimmung hiermit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass fehlende oder eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners im Erinnerungsverfahren allgemein ohne Bedeutung seien (BayLSG JurBüro 2016, 33; ThürLSG, Beschluss vom 29.06.2011 - L 6 SF 408/11 E -, juris); die Beschlüsse verhalten sich allerdings zu dem auch in Bayern und Thüringen geltenden § 10 KostVfg nicht. Auch die überwiegende Literatur folgt dieser Auffassung, wonach im Erinnerungsverfahren nur die Verletzung von Normen des GKG bzw. GNotKG der gerichtlichen Prüfung unterfallen (Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand Juli 2014, § 66 GKG Rn. 42b; Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 81 Rn. 40 ff.; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 81 Rn. 2; Leipziger-GNotKG/Seifert, 1. Aufl. 2013, § 81 Rn. 28 f; ebenso BGH JurBüro 2007, 43; vgl. auch Korintenberg/Fackelmann, aaO, § 30a EGGVG Rn. 8, wonach eine gerichtliche Überprüfung nicht im Erinnerungsverfahren, sondern nur im Anfechtungsverfahren nach § 30a EGGVG möglich sei). 11 cc) Der Senat folgt letzterer Auffassung, da sie in Übereinstimmung mit dem Normzweck des § 10 KostVfg steht, wonach lediglich letztlich aussichtslose Vollstreckungen mit dem damit einhergehenden Arbeitsaufwand vermieden werden sollen. Dieser besondere Hintergrund der Vorschrift kommt im Übrigen auch im Wortlaut zum Ausdruck, wonach der Kostenbeamte unter bestimmten Voraussetzungen vom Ansatz der Kosten absehen „darf“. Diese – in der Normsprache ungewöhnliche – Formulierung zeigt auf, dass es sich allein um eine im (hierarchischen) Innenverhältnis gegenüber dem Land als Kostengläubiger geregelte Befugnis des Kostenbeamten handelt und der Kostenschuldner hieraus keine Rechte herleiten kann; die Vorschrift entfaltet gegebenenfalls lediglich einen ihn begünstigenden objektiven Rechtsreflex. 12 Die Ansicht des Senats steht nicht im Widerspruch dazu, dass § 8 KostVfg nach ganz herrschender Ansicht im Erinnerungsverfahren einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 19.10.2015 - X ZR 54/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.05.2012 - 8 KSt 3/12 -, juris; BFH, Beschluss vom 12.12.1996 - VII E 8/96; KG Berlin MDR 2002, 1276; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 63; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, aaO, § 66 GKG Rn. 47). Im Unterschied zu § 10 KostVfg handelt es sich hier nämlich um eine letztlich materielle Norm bei Vorliegen einer Kostengesamtschuldnerschaft; sie gibt dem Kostenbeamten vor, gegen welchen von mehreren Kostenschuldnern die Kosten anzusetzen sind. 13 Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kostenbeamtin beim Ansatz der Kosten durch die Nichtanwendung von § 10 KostVfg von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen leiten ließ. 14 2. Die Voraussetzungen für die beantragte „Niederschlagung der Kosten“ nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor, da eine unrichtige Behandlung der Sache nicht gegeben ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28.01.2016, der aufgrund einer Anhörungsrüge wegen – dem Senat unbekannter – vorübergehender Überstellung des Erinnerungsführers in eine andere Vollzugsanstalt ergangen ist. Die Höhe der zu tragenden Kosten wurde hierdurch nicht berührt. 15 Die Voraussetzungen, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen, weil der Antragstellung auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhte, liegen ebenfalls nicht vor. 16 Hinsichtlich des Antrags nach § 9 Abs. 2 LJKG unterliegt die Entscheidung nicht dem Senat, sondern dem Präsidenten des Amtsgerichts Karlsruhe (§ 9 Abs. 3 Satz 2 LJKG i.Vm. Nr. 1.1.4 und 2.1.1. VwV Kostenerlass). Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 59 LHO beruft, hat die Landesoberkasse hierüber zu befinden (vgl. VV-LHO zu §§ 59, 79 LHO). III. 17 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG). 18 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 81 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 GNotKG).