Beschluss
III E 4/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung kann Einwendungen gegen den Kostenansatz, die Höhe einzelner Kosten und den zugrunde liegenden Streitwert betreffen (§66 Abs.1 GKG).
• Die Gerichtskosten für ein Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde entstehen durch das Beschwerdeverfahren selbst, nicht durch das nachfolgende Erinnerungsverfahren; eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des §21 Abs.1 GKG liegt insoweit nicht vor.
• Der rein vorsorgliche Charakter der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Gebührenbemessung nicht gebührenrelevant.
• Verwaltungsvorschriften wie §10 KostVfg regeln das Innenverhältnis der Behörde und begründen kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners im Außenverhältnis; der Kostenansatz ist gebunden (§1 Abs.2 Nr.2, §19 Abs.1 GKG).
• Ein Antrag auf Erlass der Kosten ist in einem gesonderten Verfahren nach §59 der Bundeshaushaltsordnung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Kostenrechnung bei zurückgenommener Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu beanstanden • Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung kann Einwendungen gegen den Kostenansatz, die Höhe einzelner Kosten und den zugrunde liegenden Streitwert betreffen (§66 Abs.1 GKG). • Die Gerichtskosten für ein Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde entstehen durch das Beschwerdeverfahren selbst, nicht durch das nachfolgende Erinnerungsverfahren; eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des §21 Abs.1 GKG liegt insoweit nicht vor. • Der rein vorsorgliche Charakter der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Gebührenbemessung nicht gebührenrelevant. • Verwaltungsvorschriften wie §10 KostVfg regeln das Innenverhältnis der Behörde und begründen kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners im Außenverhältnis; der Kostenansatz ist gebunden (§1 Abs.2 Nr.2, §19 Abs.1 GKG). • Ein Antrag auf Erlass der Kosten ist in einem gesonderten Verfahren nach §59 der Bundeshaushaltsordnung zu entscheiden. Der Erinnerungsführer legte am 29.12.2014 eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts ein und nahm diese mit Schreiben vom 28.01.2015 zurück. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom 14.04.2015 Gerichtskosten in Höhe von 4.616 € für das Beschwerdeverfahren fest. Der Erinnerungsführer erhob Erinnerung und rügte unrichtige Sachbehandlung nach §21 GKG, weil die Streitwertberechnung auf einem Schreiben des Beschwerdegegners vom 26.03.2015 beruhe, zu dem er nicht gehört worden sei. Weiter machte er geltend, die Beschwerde sei nur vorsorglich eingelegt worden und es liege ein Verstoß gegen §10 KostVfg vor; gegebenenfalls begehrte er Kostenerlass wegen seiner finanziellen Verhältnisse. • Zuständigkeit: Die Entscheidung über die Erinnerung trifft der Einzelrichter nach §1 Abs.5, §66 Abs.6 Satz1 GKG. • Zulässigkeit der Einwendungen: Die Erinnerung kann Einwendungen gegen den Kostenansatz, die Höhe einzelner Kosten und den Streitwert erheben (§66 Abs.1 GKG). • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Schreiben des Beschwerdegegners wurde im Erinnerungsverfahren übermittelt; der Erinnerungsführer machte keine substantiierten Einwendungen gegen einzelne Kosten oder den Streitwert geltend, daher fehlt ein Rechtsfehler beim Kostenansatz. • Anwendung von §21 GKG: §21 Abs.1 Satz1 GKG setzt voraus, dass bei richtiger Behandlung die Gebühren nicht entstanden wären. Die Gebühren sind jedoch durch das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstanden, nicht durch das Erinnerungsverfahren, sodass §21 GKG nicht greift. • Vorsorgliche Beschwerdeanlegung: Für die Gebührenbemessung ist unerheblich, aus welchen Gründen die Beschwerde eingelegt wurde; das Kostenverzeichnis unterscheidet nur nach Art des Verfahrensabschlusses. • Rechtswirkung von Verwaltungsvorschriften: §10 KostVfg regelt das Innenverhältnis zwischen Kostengläubiger und Kostenbeamten und begründet kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners im Außenverhältnis; der Kostenansatz ist gebunden nach §1 Abs.2 Nr.2, §19 Abs.1 Satz1 Nr.2 GKG. • Erlass von Kosten: Ein Erlassantrag ist nicht im Erinnerungsverfahren zu entscheiden, sondern in einem gesonderten Verfahren nach §59 der Bundeshaushaltsordnung. • Kosten des Erinnerungsverfahrens: Das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei; Kosten der Erinnerung werden nicht erstattet (§66 Abs.8 GKG). Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Kostenrechnung ist in der Ansetzung und Höhe nicht zu beanstanden, weil die ausgewiesenen Gebühren durch das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstanden sind und das dem Erinnerungsführer vorgelegte Schreiben im Erinnerungsverfahren übermittelt wurde. Ein Verstoß gegen §21 GKG oder gegen das Verbot der Nichtbeachtung von Verwaltungsvorschriften liegt nicht vor, da §10 KostVfg das Innenverhältnis regelt und kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners begründet. Ein etwaiger Antrag auf Erlass der Kosten ist in einem gesonderten Verfahren nach §59 der Bundeshaushaltsordnung zu behandeln. Das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei.