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Entscheidung

VI ZB 2/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 2/04 vom 29. November 2004 in der Kostensache - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die als Erinnerung anzusehende Eingabe des Antragstellers vom 26. Oktober 2004 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. März 2004 - KSB 780041009689 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit der Begründung, er habe in den Vorinstanzen jeweils Prozeßkostenhilfe beantragt. Vor dem Bundesgerichtshof sei ein neuer Antrag nicht erforderlich, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels sei nicht nochmals zu prüfen. Zudem sei die Zahlungsaufforderung im Hinblick auf seine geringen Einkommensverhältnisse nicht gerechtfertigt. II. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG (n.F.) hat keinen Erfolg. Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG (n.F.) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 - 3 - - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503 und vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, S. 3 des Um- drucks). Nicht zulässig sind damit alle Einwendungen, die sich gegen die Kosten- belastung einer Partei als solche richten. Entgegen der Ansicht des Antragstel- lers wirkt ein einmal gestellter Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht für weitere Instanzen fort. Vielmehr erfolgt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Verfahren vor dem Bun- desgerichtshof lag bis zum instanzabschließenden Beschluß vom 9. März 2004 kein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor. Weiter trifft es nur ein- geschränkt zu, daß nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet. Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt dies nur für den Fall, daß der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Vorliegend hat jedoch der Kläger, welcher Prozeß- kostenhilfe begehrt, auch die Rechtsbeschwerde eingelegt. Kostenrechtliche Einwendungen hat der Antragsteller nicht erhoben. Mangels Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe besteht für den Kläger die uneingeschränkte Kostentragungspflicht. Ein Absehen von der Erhebung der Kosten gemäß § 10 Abs. 1 KostVfg kommt nicht in Betracht, da keine aus- reichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, die das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig machen. Nach Nr. 1953 des GKG (a.F.) ist für die Verwerfung der Rechtsbe- schwerde eine Festgebühr von 50,00 Euro entstanden, die zu Recht erhoben wurde. - 4 - Für eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG (n.F.) besteht kein Raum, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist. Das Verfahren über die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 8 GKG (n.F.) ge- richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr