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Beschluss

6 W 21/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Beschwerde des Anschlussinhabers gegen eine Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG entspricht der Beschwerdewert dem wirtschaftlichen Interesse des Anschlussinhabers an der Aufhebung der Anordnung. • Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst sich regelmäßig an der vom Rechteinhaber geltend gemachten Forderung; ist eine konkrete Vorankündigung eines Anspruchs in Höhe eines Betrags erfolgt, ist dieser zugrunde zu legen. • Der Auffangwert des nunmehrigen § 36 Abs. 3 GNotKG (5.000 EUR) ist nur bei Beschwerden des Rechteinhabers gegen die Ablehnung einer Gestattungsanordnung zu berücksichtigen, nicht aber bei Beschwerden des Anschlussinhabers.
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert bei Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG • Bei einer Beschwerde des Anschlussinhabers gegen eine Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG entspricht der Beschwerdewert dem wirtschaftlichen Interesse des Anschlussinhabers an der Aufhebung der Anordnung. • Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst sich regelmäßig an der vom Rechteinhaber geltend gemachten Forderung; ist eine konkrete Vorankündigung eines Anspruchs in Höhe eines Betrags erfolgt, ist dieser zugrunde zu legen. • Der Auffangwert des nunmehrigen § 36 Abs. 3 GNotKG (5.000 EUR) ist nur bei Beschwerden des Rechteinhabers gegen die Ablehnung einer Gestattungsanordnung zu berücksichtigen, nicht aber bei Beschwerden des Anschlussinhabers. Der Beteiligte zu 2) legte Beschwerde gegen eine Gestattungsanordnung des Landgerichts Köln ein, die Beteiligten zu 3) gestattete, Verkehrsdaten zur Ermittlung von IP-Nutzern herauszugeben. Auf Grundlage dieser Auskunft wurde der Beteiligte zu 2) im Namen der Beteiligten zu 1) wegen eines angeblichen öffentlichen Zugänglichmachens einer Tonaufnahme in Anspruch genommen. Das Landgericht stellte im Abhilfeverfahren fest, dass die Gestattungsanordnung die Rechte des Beteiligten zu 2) verletzt, setzte jedoch den Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.500 EUR fest. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) beantragten stattdessen eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.000 EUR und richteten sich damit gegen die Gebührenfestsetzung. • Die Beschwerde ist zulässig; der Senat wertet sie als im eigenen Namen eingelegt durch die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2). • Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der Beschwerdewert bei Anschlussinhabern gegen Gestattungsanordnungen dem wirtschaftlichen Interesse an deren Aufhebung. • Dieses Interesse bemisst sich regelmäßig an der vom Rechteinhaber geltend gemachten Forderung; im vorliegenden Fall hatte die Rechteinhaberin vorgerichtlich angekündigt, bei Scheitern eines Vergleichs einen Anspruch in Höhe von 1.045,40 EUR gerichtlich geltend zu machen. • Daraus folgt, dass für das Beschwerdeverfahren die Gebührenstufe bis 1.500 EUR anzusetzen ist und nicht der pauschale Auffangwert von 5.000 EUR. • Der Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG (5.000 EUR) ist dagegen für Beschwerden des Rechteinhabers gegen Ablehnung einer Gestattungsanordnung vorgesehen, weil solche Verfahren typischerweise der Vorbereitung vielfacher Ansprüche dienen. • Mangels entgegenstehender besonderer tatsächlicher Umstände rechtfertigt die konkrete Vorankündigung des Anspruchs keine Erhöhung des Gegenstandswerts über die Stufe bis 1.500 EUR. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Festsetzung des Beschwerdewerts in der Gebührenstufe bis 1.500 EUR, da sich das wirtschaftliche Interesse des Anschlussinhabers an der Aufhebung der Gestattungsanordnung nach der vorgerichtlich angekündigten Forderung von 1.045,40 EUR bemisst. Der pauschale Auffangwert von 5.000 EUR kommt nur bei Beschwerden des Rechteinhabers gegen die Ablehnung einer Gestattungsanordnung in Betracht und ist hier nicht anwendbar. Die Beschwerde hat hinsichtlich der Wertfestsetzung keinen Erfolg; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.