Entscheidung
III ZA 45/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120117BIIIZA45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120117BIIIZA45.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 45/16 vom 12. Januar 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück- gewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung ei- ner Rechtsbeschwerde („Nichtzulassungsbeschwerde“) gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. November 2016 (6 W 21/16), mit dem die Beschwerde des An- tragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Schadens- ersatzklage versagende Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 19. April 2016 (10 O 285/16) zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge- richtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be- stimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsge- richt oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechts- beschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend ge- macht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Seiters Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 19.04.2016 - 10 O 285/16 (2) - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.11.2016 - 6 W 21/16 -