Urteil
81 O 30/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0712.81O30.18.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.3.2018 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.3.2018 wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner je zur Hälfte. Tatbestand: Der Antragsteller verlangt von den Antragsgegnern Unterlassung der Werbung mit Wirkungsaussagen betreffend eine B-Kur. Der Antragsteller ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßige Aufgabe die Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder dient, insbesondere die Einhaltung der Regeln lauteren Wettbewerbs. Er ist regelmäßig mit Ansprüchen im Bereich des Gesundheitswesens befasst und hat eine Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten erfolgreich u.a. beim BGH vertreten. Er verfügt über eine entsprechende sachliche, personelle und finanzielle Ausstattung und hat eine hinreichende Anzahl von Mitbewerbern, die Leistungen gleicher oder verwandter Art der Antragsgegner anbieten, in seinen Reihen. Die Antragsgegner werben gemeinschaftlich für eine sog. B-Kur, die nach ihrer Begründerin Frau Prof. Dr. B benannt ist. Der Antragsgegner zu 2 führt eine Arztpraxis, der Antragsgegner zu 1, ein Heilpraktiker, ist für die Internet-Werbung der Praxis verantwortlich. Die Werbung folgt ist mit dem Anlagenkonvolut A3 vorgelegt worden. Der Antragsteller sieht hierin eine Bewerbung mit wissenschaftlich nicht haltbaren Wirkungsaussagen und erwirkte nach erfolgloser Abmahnung die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung: Landgericht Köln BESCHLUSS 81 O 30/18 In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internet-Ausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie sonstiger Unterlagen. Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine „B-Kur“ zu werben: (1.) „Studien belegen, dass sich die Therapie nach Prof. B, besonders für folgende Anwendungsgebiete eignet:- Chronische Müdigkeits- und Erschöpfungszustände- Rheumatische Beschwerden- Altersbedingte Sehschwäche und Schwerhörigkeit- Nervosität und Nervenschwäche- Burn out Syndrom/depressives Erschöpfungssyndrom- Chronisches Müdigkeitssyndrom (CMS)- Fibromyalgie- Reduzierte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit- Herabgesetztes Konzentrations- und Reaktionsvermögen- Verminderte Gefäß und Hautelastizität- Vorzeitige Hautalterung- Chronische Schlafstörungen- Potenzstörungen im Alter- Wechseljahrsbeschwerden- „Alterung und Zellregeneration“, und/oder für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete (2.) „Pro Sekunde kommt es zum Absterben von Millionen Körperzellen. Aber Zelluntergang geht immer auch mit Zellregeneration einher und die abgestorbenen Zellen werden durch neue ersetzt. Dieser Vorgang vollzieht sich in allen verschiedenen Gewebestrukturen des menschlichen Körpers. Solange dieser Vorgang im Gleichgewicht bleibt, befindet sich der Mensch auf den Höhepunkt seiner jugendlichen Kraft. Mit zunehmendem Alter lässt die Zellregeneration nach. Es entstehen dadurch allmählich Zellverluste die alle Gewebearten im menschlichen Körper betreffen. Dieser Vorgang macht das eigentliche Altern aus und ist auf längere Sicht immer mit einer Beeinträchtigung der verschiedenen Körperfunktionen verbunden. Da dieser Zellabbau unvermeidlich ist, kann der Körper und seine gesunden Körperfunktionen nur auf dem Wege der Zellerneuerung erhalten werden. Je länger die Zellverluste in Grenzen und gering gehalten werden können, desto länger lebt der Organismus und desto länger bewahren wir Vitalität und unser jugendliches Aussehen. Und hierbei bietet sich die Regenerationskur nach Prof. B als besonders wirksame Therapie an“, (3.) „Aktuelle Untersuchungen* belegen, dass der Wirkstoff Procain regenerativ auf alle Körperzellen wirkt, indem er in die Zelle eindringt und dort ein für die Zellalterung mitverantwortliches Enzym, die DNA Methylase hemmt“, (4.) „Auch die Abbauprodukte von Procain haben einen spezifisch regenerativen Effekt im Körper“, (5.) „Procain spaltet sich nach Verabreichung in den Körper nach einiger Zeit in zwei sogenannte Hauptmetabolite (Abbauprodukte), dem Diäththylaminoäthanol und der Aminobenzoesäure. Diäthylaminoäthanol ist Vorstufe eines wichtigen Neurotransmitters (Botenstoffes), dem Acetylcholin. Im zentralen Nervensystem beeinflusst es positiv den Stoffwechsel und die Regeneration der Nervenzelle und wird dort zu Cholin und Acetylcholin umgewandelt. Dies fördert die Funktionen von Gehirn und Nervensystem“, (6.) „… Aminobenzoesäure regt die Darmflora zu Produktion von Vitaminvorstufen des B Vitamin Komplexes an und hat eine positiven Einfluss auf die Gesunderhaltung der Darmflora beim Menschen. Außerdem fördert Aminobenzoesäure die Regeneration der Haut und der Hautanhangsgebilde (Nägel und Haare)“, (7.) „Durch den kinesiologischen Muskeltest kann der Wirkstoff der B-Kur -Procain-, individuell auf Verträglichkeit und Wirksamkeit beim Bpatienten ausgetestet werden. Es erfolgt dabei eine individuelle Rückmeldung des Körpers auf Procain durch Muskelanspannung und Muskelentspannung bestimmter Muskelareale beim Patienten. Der Muskeltest wirkt dabei als ein Biofeedbacksystem“, (8.) „Auch der Einsatz des Biotensors ermöglicht eine exakte Bestimmung der individuellen Dosierung des Wirkstoffes der B-Therapie Procain und gibt Aufschluss darüber, ob der bei der B-Therapie angewandte Wirkstoff Procain überhaupt für den Patienten geeignet und sinnvoll ist“, jeweils wenn dies geschieht wie im Internet unter www.B-anonym.html, abgerufen am 16. Februar 2018 um 17:26:58 – 17:30:13 Uhr gemäß Ausdruck Anlagenkonvolut A 3. 2. Den Antragsgegnern ist jeweils eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt. 4. Streitwert: 32.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist beim Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden. Landgericht Köln, den 19.3.2018 1. Kammer für Handelssachen Der Vorsitzende Paltzer Die einstweilige Verfügung ist im Original mit dem Anlagenkonvolut A3, auf das verwiesen wird, verbunden. Gegen die einstweilige Verfügung wenden sich die Antragsgegner mit dem Widerspruch, während der Antragsteller die einstweilige Verfügung verteidigt. Der Antragsteller hält den Einwand der Antragsgegner, er handle rechtsmissbräuchlich, für unbegründet. Insbesondere könnten sich die Antragsgegner nicht darauf beruhen, dass zu den Mitgliedern des Antragstellers Protagonisten der B-Behandlungsmethode gehörten. Selbst wenn der Antragsteller nur gegen die Antragsgegner und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe, begründe dies noch nicht die Annahme von Rechtsmissbrauch. Der Antragsteller hält die B-Kur für eine wissenschaftlich nicht bewiesene Behandlungsmethode aus dem Bereich der Scharlatanerie. Dies betreffe insbesondere die tragenden Säulen des kinesiologischen Muskeltests und des Einsatzes des so genannten Biotensors. Bei dem so genannten Biotensor handele es sich um eine Art Wünschelruten-Behandlung. Zudem komme das Arzneimittel Procain zum Einsatz, das Anfang des 20. Jahrhunderts als Ersatz für das Lokalanästhetikum Kokain entwickelt worden sei und heute im Bereich der Anästhesie keine Rolle mehr spiele. Als Allheilmittel sei Procain weder anerkannt noch wirksam. Es fehlten für die Wirkungsaussagen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Diese seien auch von den Antragsgegnern nicht vorgelegt worden. Der gebotene Wirkungsnachweis sei durch randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien zu führen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 19.03.2018 zu bestätigen. Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung vom 19.3.2018 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragsgegner werfen dem Antragsteller Rechtsmissbrauch vor. Dieser folge daraus, dass unter den Mitgliedern des Antragstellers mehrere Gesellschaften sowie Ärzte und Heilpraktiker seien, die die B-Behandlung selbst bewerben würden. Dies gelte auch für einzelne beanstandete Werbeaussagen. Hierzu tragen die Antragsgegner näher vor. Auch würden mindestens zwei Mitglieder des Antragstellers Kinesiologie betreiben. Ein weiteres Mitglied arbeite mit dem Biotensor. Soweit der Antragsteller gegenüber seinen eigenen Mitgliedern untätig bleibe, handle er gegenüber außenstehenden Dritten rechtsmissbräuchlich. Daraus werde deutlich, dass es dem Antragsteller letztlich um Behinderung zu Gunsten seiner Mitglieder gehe. In der Sache seien die behaupteten Tatsachen weder falsch noch irreführend. Hierzu berufen sich die Antragsgegner auf verschiedene Unterlagen, die mit dem Widerspruch vorgelegt worden sind und auf die Bezug genommen wird. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Die Klage ist zulässig, Bedenken im Hinblick auf Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG greifen nicht durch. Zur Vermeidung von Auswüchsen im Abmahnwesen führen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zur Unzulässigkeit des Vorgehens. Insbesondere „Abmahnvereine“, die unter § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG fallen, wird häufig unseriöses Vorgehen vorgehalten. Aus der Praxis der Kammer ist der Antragsteller indes als seriös bekannt. Er ist schon häufig bei der Kammer zur Verfolgung wettbewerblicher Ansprüche aufgetreten und hat darüber hinaus auch schon eine Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen erstritten, was im Sinne der Durchsetzung und Fortbildung des Wettbewerbsrechts nach dem Konzept des UWG bezweckt ist. Es ist zwar im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch ein seriöser Wettbewerbsverein rechtsmissbräuchlich handeln kann. Das gilt im vorliegenden Fall für den Antragsteller aber nicht. Der Vorwurf, er dulde gegenüber Mitgliedern die Bewerbung solcher Aussagen, die er gegenüber den Antragsgegnern beanstandet, begründet hier keinen Rechtsmissbrauch. Ein solches selektives Vorgehen wird vom Bundesgerichtshof differenziert beurteilt (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – IZR 148/10 – Glücksspielverband): bb) Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet… Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt … cc) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dabei lassen sich allerdings bestimmte Fallgruppen bilden. So ist es insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht... Andererseits kann sich eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband aus der Natur der Sache ergeben, wenn sie schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt… Hiervon ausgehend kann Rechtsmissbrauch vorliegend nicht angenommen werden. Zwar ist von dem Antragsteller nicht dargelegt, ob und in welcher Weise er auch seine eigenen Mitglieder zu wettbewerbskonformem Verhalten veranlasst. Allerdings ist schon nicht dargetan, dass der Antragsteller planmäßig Verstöße seiner Mitglieder duldet. So hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine flächendeckende Überprüfung sei dem Antragsteller nicht möglich. Hinweisen würde aber nachgegangen, Verstöße eigener Mitglieder würden nicht geduldet. In der Kürze der Zeit sei eine Überprüfung der Hinweise in dem Widerspruch noch nicht möglich gewesen. Dass der Antragsteller in Kenntnis von Verstößen diese über einen längeren Zeitraum hingenommen hat, ist nicht dargelegt. Ein dauerhaft selektives Vorgehen gegenüber Außenstehenden ist zudem wie vom BGH entschieden nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich. Zwar liegt hier nicht der Fall des unbedenklichen Satzungszwecks vor. Auf der anderen Seite ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch sein Vorgehen andere Ziele als die Lauterkeit des Wettbewerbs bezweckt, insbesondere neue Mitglieder zu werben, denen er Schutz vor Verfolgung verspricht. Wenn ein Wettbewerbsverein mit diesem Ziel vorgehen würde, handelt er nicht im Interesse des Wettbewerbs, sondern im eigenen Interesse. Das ist hier nicht durch ausreichende Indizien unterlegt. 2. In der Sache ist von irreführender Werbung auszugehen (§§ 3, 5, 8 UWG). a. Der Antragsteller ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Er erfüllt die dort genannten Anforderungen. b. Die Antragsgegner sind passiv legitimiert. Die beanstandete Werbung erfolgte durch den Antragsgegner zu 1 zugunsten des Antragsgegners zu 2. c. Die von dem Antragsteller angegriffenen Wirkungsaussagen für die B-Kur sind irreführend, da die Methode und die im Rahmen dieser Methode eingesetzten Behandlungsmittel umstritten sind und die Antragsgegner nicht belegt haben, dass diese Methode und die Behandlungsmittel gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. aa. Allgemein kann für die Bewerbung von Wirkungsaussagen für Behandlungsmethoden exemplarisch auf OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2012 – 3 W 38/12 – (zitiert nach Juris – vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.2016 – 6 W 21/16) verwiesen werden: Randnummer20 Ob eine Wirkungsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Weil das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung tangiert ist und an die Gesundheit anknüpfende Werbeaussagen sich typischerweise als besonders wirksam erweisen, sind an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen; sog. Strengeprinzip (BGH GRUR 1980, 797, 799 - Topfit Boonekamp; BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; BGH GRUR 2012, 647 Rn. 33 – INJECTIO; OLG Hamburg GRUR-RR-2001, 84, 87; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 173, 174f.; Doepner, HWG, 2. Auflage, 2000, § 3 Rn. 22; Reese/Holtorf, in: Dieners/ Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, § 11 Rn. 140; Riegger, Heilmittelwerberecht, 2009, Kap. 3 Rn. 7.). Randnummer21 Solche Aussagen sind nur dann zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH GRUR 1971, 153, 155 -Tampax). Der in Anspruch genommene Stand der Wissenschaft muss bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein; eine (erstmalige) Erhebung durch Sachverständigenbeweis im Unterlassungsprozess kommt nicht in Betracht, denn auch ein solches Gutachten kann den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung nicht belegten Aussage geworben zu haben (OLG Düsseldorf MD 2008, 49; OLG Frankfurt OLG-RR 2003, 295; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88; OLG München MD 2009, 784; Reese/Holtorf, in: Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, § 11 Rn. 147). Randnummer22 Der Antragsteller hat das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage substantiiert vorzutragen und ggf. glaubhaft zu machen. Es tritt jedoch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast ein, wenn der Antragsteller substantiiert vorgetragen und ggf. glaubhaft gemacht hat, dass die angegriffene werbliche Behauptung wissenschaftlich umstritten ist. Das ergibt sich daraus, dass der Werbende, indem er die Angabe als objektiv richtig darstellt, ohne auf vorhandene Gegenstimmen hinzuweisen, die Verantwortung für ihre Richtigkeit übernimmt und diese daher auch belegen muss (BGH GRUR 1958, 485, 486 – Odol; BGH GRUR 1965, 368, 372f. –Kaffee C; BGH GRUR 1971, 153, 155 – Tampax; vgl. auch BGH GRUR 2002, 273, 274 – Eusovit, wonach die noch gegebene fachliche Umstrittenheit eine Irreführung bewirke). Randnummer23 Die Richtigkeit der gesundheitsbezogenen Angabe hat der Werbende auch dann zu beweisen, wenn er mit einer ungeprüften Behauptung oder ohne wissenschaftliche Grundlage wirbt. Auch hier ist es allerdings zunächst Sache des Angreifers, das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage substantiiert darzulegen und zu beweisen (OLG Hamburg GRUR-RR 2011, 376). bb. Bei den beanstandeten Aussagen handelt es sich um Wirkungsaussagen. Alle Aussagen schreiben der Behandlungsmethode und/oder den Behandlungsmitteln eine bestimmte Wirkung zu. cc. Der Antragsteller hat die Behandlungsmethode der B-Kur allgemein und die zudem von den Antragsgegnern in diesem Zusammenhang beworbenen Handlungsmittel hinreichend substanziiert in Zweifel gezogen. Bezogen auf die Kinesiologie (Tenor Ziffer 7) hat der Antragsteller einen Auszug aus dem Werk Stiftung Warentest „Die andere Medizin“ (Anlage A 6) vorgelegt, der dieses Verfahren dahin beschreibt, dass die Muskeln in Zusammenhang mit bestimmten Organen des Körpers stehe, mit der Psyche und dem emotionalen Bereich. Hierdurch drückten sich Krankheiten, Unverträglichkeiten gegen bestimmte Lebensmittel oder Stressfaktor durch eine Schwächung wichtiger Muskelgruppen aus. Auf dem Test des Muskelwiderstands beruhe das Diagnosesystem der Kinesiologie und die Suche nach den Medikamenten für die Behandlung festgestellter Störungen. Nach diesem Aufsatz soll der Muskeltest jeglicher wissenschaftlichen Plausibilität entbehren. Nach einem Auszug aus dem Lexikon der Parawissenschaften (Anlage A7) wird der Biotensor (Tenor Ziffer 8) als Schwingstab beschrieben, an dessen Ende ein Ring, der Tensor, befestigt ist. Dieser soll energetische Zustände und Polaritäten in der Natur testen können. Weitere Erkenntnisse wie Elektronenemissionen und Feststellung von Blei-Belastungen sowie Erdstrahlungen werden der Methode zugeschrieben. Als Fazit wird festgestellt, dass es für diese Vorstellungen keine überzeugenden Belege gebe. Für das Medikament Procain (Tenor Ziffern 3-6) werden Wikipedia-Artikel (Anlagen A 8 und A 9) vorgelegt, worin von fehlendem Wirksamkeitsnachweis gesprochen wird. Die Anlage A 8 befasst sich allgemein mit der B-Kur (Tenor insgesamt), wonach es sich um ein Verfahren zur angeblichen Verlangsamung von Alterungsprozessen handeln soll. Darin wird dieser Methode jeder Wirksamkeitsnachweis abgesprochen. Dieser Vortrag genügt, um nach den o.a. Grundsätzen die Darlegungslast umzukehren, so dass die Antragsgegner die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis darzulegen haben. dd. Diesen Anforderungen, die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis darzulegen, genügt der Vortrag der Antragsgegner nicht. Es ist schon fraglich, ob der Vortrag in der Widerspruchsschrift (Seiten 12 ff.) den Anforderungen eines entsprechenden Vortrags genügt, da teilweise lediglich zum Beleg einer Behauptung auf eine Studie verwiesen wird. Soweit Studien referiert werden, bleibt offen, woraus sich die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis ergeben soll. Die von den Antragsgegnern vorgelegten Dokumente belegen eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis nicht. Bei den Anlagen W16a-c handelt es sich um englischsprachige, nicht übersetzte und in der Relevanz unklare Dokumente. Anlage 16c beinhaltet zudem einen Auszug aus dem Lexikon der Neurowissenschaft betreffend Altern, wobei unklar bleibt, inwieweit dies für die Werbeaussagen relevant ist. Bei Anlage W16d handelt es sich um einen Artikel zu Procain, bei W 16e um einen Wikipedia-Auszug zu Aminobenzoesäure, bei W16f um ein Wikipedia-Auszug zu Folsäure, bei W16g um einen Artikel zu Aminobenzoesäure, bei W16h um einen englischsprachigen Artikel, dessen Relevanz wiederum ebenso unklar ist wie ein Artikel zu W16i sowie zu W17a, ein Auszug zum Biotensortest. Anlage W 16 f betrifft eine Darstellung zu Folsäure und Anlage W 16g eine Darstellung zu P-Aminobenzoesäure, wobei auf den Effekt von Zellschutz hingewiesen wird. Mit Anlage W17 legen die Antragsgegner eine Studie vor, die sich damit befasst, ob durch die Anwendung des Muskeltests eine Lüge von einer Wahrheit unterschieden werden könne. Inwieweit das Relevanz für die hier maßgeblichen Werbeaussagen haben soll, ist unklar. Unter Anlage W 18 wird der Biotensor vorgestellt, ohne wissenschaftliche Überprüfung und unter Anlage W 16 ist das Prinzip der B-Therapie vorgestellt worden. Insgesamt kann den Unterlagen der Antragsgegner nicht entnommen werden, dass die von ihnen angestellten Wirkaussagen hinreichend gesichert wissenschaftlich belegt sind. Soweit den vorgelegten, weitgehend unkommentierten Anlagen überhaupt ein Beleg zu den Wirkungsaussagen entnommen werden kann, befassen sich die Antragsgegner nicht mit der Kritik an den geäußerten Methoden. Für die Darlegung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis genügt es nicht, einzelne positive Darstellungen vorzulegen. Vielmehr ist der wissenschaftliche Diskussionsstand einzubeziehen und woraus sich die gesicherte Erkenntnis ergeben soll. Das fehlt im Vortrag der Antragsgegner. ee. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die den Antragsgegnern zuzurechnenden Wirkungsaussagen irreführend sind. 3. Die Nebenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 32.000 €