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Entscheidung

IX ZR 277/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 277/12 vom 25. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 25. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 92.221 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Höhe der zugunsten des Beklagten vereinbarten Vergütung den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend macht, fehlt es bereits an der gebotenen Unterscheidung, ob einerseits ein die gesetzlichen Höchstgebühren um das Fünffache überschreitendes Stundenho- norar in der konkreten Sache gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 48 ff) und andererseits der geltend gemach- te Arbeitsaufwand nachgewiesen ist (BGH, aaO Rn. 76 ff). Im Streitfall wurde außerdem kein Stundenhonorar vereinbart, sondern eine Pauschalvereinbarung getroffen. Sie ist ohne die Notwendigkeit detaillierter Tätigkeitsnachweise nicht zu beanstanden, wenn der durch die Wahrnehmung der Interessen des Man- 1 2 - 3 - danten hervorgerufene Zeitaufwand des Strafverteidigers sachgerecht entgolten wird (BGH, aaO Rn. 50). Davon kann im Streitfall im Blick auf Bedeutung, Um- fang, Schwierigkeit und Dauer des gegen den Kläger geführten Ermittlungsver- fahrens ausgegangen werden. 2. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde einen Rechtfortbildungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) im Sinne einer Klarstellung, dass auch bei Vereinbarung einer um ein Vielfaches über den gesetzlichen Gebühren lie- genden Pauschalhonorarvereinbarung eine Obliegenheit des Rechtsanwalts besteht, den von ihm erbrachten Arbeitsaufwand konkret und für Dritte nach- vollziehbar zu dokumentieren. Insoweit ist bereits den Darlegungserfordernis- sen nicht genügt. Davon abgesehen entspricht es dem Wesen einer Pauschal- vergütung, dass ein Nachweis der im Einzelnen entfalteten Tätigkeiten grund- sätzlich entbehrlich ist. 3. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Mandatsbear- beitung durch einen Rechtsreferendar ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als rechtlich unerheblich eingestuft. Den von dem Beklagten behaupteten Ar- beitsaufwand hat das Berufungsgericht nicht als unbestritten bezeichnet, son- dern unter dem Gesichtspunkt einer Pauschalvereinbarung als hinreichend dar- getan erachtet. Mithin scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aus. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). 3 4 5 - 4 - 4. Im Blick auf den Einsatz eines Referendars durch den Beklagten ist eine Divergenz zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Kammerge- richts (KGR Berlin 2000, 111 = NStZ-RR 2000, 191) nicht gegeben, weil der Streitfall ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, die Vergleichsentscheidung hingegen die mündliche Hauptverhandlung in Strafsachen betrifft. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, wenn ein Rechtsreferendar - was außerhalb der mündlichen Hauptverhandlung möglich ist - im Rahmen seiner Ausbildung unter der Aufsicht des Wahlverteidigers tätig wird. Der Verteidiger ist lediglich gehin- dert, bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars den Zeitaufwand des Refe- rendars gesondert zu berechnen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 83). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.12.2011 - 30 O 448/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2012 - 17 U 7/12 - 6