Urteil
7 U 128/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen die Abweisung einer Arzthaftungsklage wegen Geburtsschaden ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler oder eine unzulässige Verfahrensbehandlung im ersten Rechtszug erkennt.
• Neuer Vortrag in der Berufung, der einen anderen Behandlungsabschnitt (z. B. pränatale Untersuchungen oder Aufklärung) betrifft und im ersten Rechtszug nicht substantiiert vorgebracht wurde, ist nach § 531 Abs. 2 ZPO regelmäßig unzulässig und nicht zu berücksichtigen.
• Selbst bei neuem Vortrag ist er bei Verspätung nach §§ 296 Abs. 1, 530 ZPO zurückzuweisen, wenn seine Zulassung den Prozess verzögern und neue Gutachten erforderlich machen würde.
• Zur Aufklärungspflicht: Eine Aufklärung über eine alternative Behandlung (z. B. Sectio) ist nur erforderlich, wenn mehrere medizinisch gleichwertige, indizierte Alternativen bestehen, die unterschiedliche Risiken oder Belastungen bergen; vor 1979 galt die vaginale operative Entbindung bei Geburtsstillstand in Beckenmitte grundsätzlich als Methode der Wahl.
Entscheidungsgründe
Berufungsrüge bei Geburtsschaden: Neues Vorbringen und Behandlungsfehler nicht substantiiert • Die Berufung gegen die Abweisung einer Arzthaftungsklage wegen Geburtsschaden ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler oder eine unzulässige Verfahrensbehandlung im ersten Rechtszug erkennt. • Neuer Vortrag in der Berufung, der einen anderen Behandlungsabschnitt (z. B. pränatale Untersuchungen oder Aufklärung) betrifft und im ersten Rechtszug nicht substantiiert vorgebracht wurde, ist nach § 531 Abs. 2 ZPO regelmäßig unzulässig und nicht zu berücksichtigen. • Selbst bei neuem Vortrag ist er bei Verspätung nach §§ 296 Abs. 1, 530 ZPO zurückzuweisen, wenn seine Zulassung den Prozess verzögern und neue Gutachten erforderlich machen würde. • Zur Aufklärungspflicht: Eine Aufklärung über eine alternative Behandlung (z. B. Sectio) ist nur erforderlich, wenn mehrere medizinisch gleichwertige, indizierte Alternativen bestehen, die unterschiedliche Risiken oder Belastungen bergen; vor 1979 galt die vaginale operative Entbindung bei Geburtsstillstand in Beckenmitte grundsätzlich als Methode der Wahl. Der Kläger geltend machte Schadensersatzansprüche aus der Geburt im Jahr 1979. Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und behauptete nunmehr, bereits pränatal hätten Untersuchungen und Aufklärung erfolgen müssen, die zu einer Sectio geführt hätten, ferner seien im Kreißsaal Medikamente verabreicht worden, die seine Mutter schwächten. Im ersten Rechtszug hatte der Kläger hauptsächlich eine fehlerhafte Handhabung der Geburtszange und mangelhafte Verlaufsaufklärung gerügt. Die Beklagte bestritt neue Behauptungen und verteidigte das erstinstanzliche Urteil. Sachverständigengutachten und Anhörungen ergaben, dass die Zangengeburt 1979 indiziert war und keine vitale Bedrohung vorlag. Das OLG prüfte insbesondere, ob das neue Berufungsvorbringen zulässig und substanziiert sei. • Anwendbares Recht: BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung gemäß Art. 229 § 5 EGBGB; prozessrechtlich §§ 513, 529, 531, 530, 533, 296 ZPO relevant. • Behandlungsfehler: Der Kläger hat den Beweis für einen Behandlungsfehler nicht erbracht. Das Landgericht hat mit überzeugender Beweiswürdigung festgestellt, dass die Zangengeburt 1979 medizinisch indiziert war und keine Abweichung vom damaligen Standard darstellte; der Sachverständige verneinte eine vitale Gefährdung, die eine Sectio gerechtfertigt hätte. • Neues Vorbringen in Berufung: Behauptungen zu unterbliebenen pränatalen Untersuchungen, zur alternativ möglichen Sectio und zu Medikamenten im Kreißsaal sind in der Berufung neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, da nicht dargelegt wurde, warum sie nicht im ersten Rechtszug erhoben wurden. • Unstreitige Tatsachen und Bestreiten durch Beklagte: Das neue Vorbringen ist nicht unstreitig; die Beklagte hat bestritten, dass pränatale Untersuchungen nötig waren oder eine Sectio angeordnet wurde, sodass § 529 Abs. 1 ZPO nicht greift. • Verspätung: Selbst bei Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wäre das Vorbringen verspätet nach §§ 296 Abs.1, 530 ZPO zurückzuweisen, weil seine Berücksichtigung Gutachten und neue Feststellungen erfordert hätte und den Prozess verzögert hätte. • Aufklärungsrüge: Soweit die Aufklärung über die Sectio als Alternative gerügt wird, ist das Vorbringen ebenfalls neu und nicht zuzulassen; maßgeblich ist die Rechtsprechung, wonach Aufklärung über Alternativen nur erforderlich ist, wenn mehrere gleichwertige, indizierte Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Risiken bestehen. • Verjährungshinweis: Eventuelle Ansprüche aus unzureichender Aufklärung wären außerdem der Einrede der Verjährung zugänglich; maßgebliche Fristen können zu einer Abwehr führen. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass kein Behandlungsfehler im Sinne der geltend gemachten Zangenhandhabung vorliegt und dass das im Berufungsverfahren vorgetragene neue Vorbringen zu pränatalen Untersuchungen, Aufklärung über eine Sectio und Medikationen im Kreißsaal unzulässig ist (§ 531 Abs.2 ZPO) bzw. verspätet zurückzuweisen wäre (vgl. §§ 296, 530 ZPO). Eine Überprüfung dieser neuen Behauptungen würde neue Gutachten und Feststellungen erfordern und den Prozess verzögern; zudem hat der Sachverständige bezogen auf 1979 die Indikation zur Zangengeburt bejaht und eine vitale Bedrohung verneint. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.