Entscheidung
VI ZR 396/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 396/12 vom 24. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Rechts- oder sonstige Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision gebieten könnten, sind ersichtlich nicht gegeben. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge- richt, dem neuen und erst nach Ablauf der Berufungsbegrün- dungsfrist gebrachten Vortrag des Klägers nicht nachgegangen ist, Messungen des Kopfumfanges seien fehlerhaft unterblieben und seiner Mutter seien im Kreißsaal Medikamente verabreicht worden, die sie nicht vertragen habe. Auch die erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemachte Rüge einer fehlenden Aufklärung über die Alternative einer sectio war verspätet, nach- dem in erster Instanz die Klage ausschließlich auf Behandlungs- fehler gestützt worden ist. Zwischen den Ansprüchen wegen unzu- reichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung derge- stalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gela- gerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Perso- - 3 - nen beteiligt sein können. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsichtlich der Auswirkungen noch hinsicht- lich des Verschuldens gleichwertig (vgl. Senatsurteile vom 5. De- zember 2006 - VI ZR 228/05, VersR 2007, 414 und vom 4. No- vember 1975 - VI ZR 226/73, VersR 1976, 293, 294). Es handelt sich dabei jedenfalls um neuen Tatsachenvortrag, der vom Beru- fungsgericht mit Recht nicht mehr berücksichtigt worden ist (§§ 530, 531 Abs. 2 ZPO). Die beantragte Prozesskostenhilfe kann danach nicht bewilligt werden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 01.07.2011 - 4 O 154/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2012 - 7 U 128/11 -