Entscheidung
XI ZR 215/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110122UXIZR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110122UXIZR215.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 215/19 Verkündet am: 11. Januar 2022 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Rückabwicklung der kreditfinanzierten Investition in zwei in einem Solarpark installierte Photovoltaikanlagen. Die nicht am Prozess beteiligte e. R. E. GmbH & Co. KG (künftig: E. R. E. ) ist Eigentümerin eines Grundstücks in R. , an dem sie mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 2011 ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2061 bestellte, das zur Errichtung und Instand- haltung von 298 Photovoltaikanlagen der e. e. GmbH & Co. KG, der 1 2 - 3 - früheren Beklagten zu 2 (künftig: E. E. ), berechtigt. Der Solarpark wurde am 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen. Am 17. März 2012 veranstaltete die E. E. in der C. Arena in S. den sogenannten "2. Power Day", eine Werbeveranstaltung, die sich an (mögliche künftige) Vermittler richtete, aber auch Anlegern offenstand. Bei dieser Veranstaltung traten ein Filialdirektor der Beklagten als Teilnehmer einer Ge- sprächsrunde und der Finanzvorstand der Beklagten als Referent auf. Vermittelt durch ihren Ehemann, den Zeugen A. , schloss die Kläge- rin unter dem 2. Juli 2012 einen notariell beurkundeten Vertrag mit der E. R. E. und der E. E. , mit dem sie von der E. R. E. einen Bruchteils- anteil von 2/298 an dem Erbbaurecht und von der E. E. zwei Photovoltaik- anlagen zum Preis von 108.980 € kaufte. Der Kaufvertrag enthält eine Benut- zungsregelung, nach der die Klägerin berechtigt ist, genau bestimmte Teilflächen des Grundstücks zur Errichtung der Photovoltaikanlagen ausschließlich zu be- nutzen. Bestandteil des Kaufvertrags sind zudem eine notarielle Bezugsurkunde vom 19. Dezember 2011, die eine "Gemeinschaftsordnung" für die Mitberechtig- ten am Erbbaurecht enthält, und als Anlagen zu der Bezugsurkunde ein Lageplan der 298 Photovoltaikanlagen, der Prospekt der E. E. für den Solarpark, der fünf durch die F. GmbH (künftig: F. GmbH) erstellte, von unter- schiedlichen Annahmen ausgehende Ertragsprognosen enthält, sowie ein Ver- waltungs- und Überwachungsvertrag des Käufers mit der E. E. . Zur Finanzierung des Geschäfts schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten unter dem 15. Juni/1. Juli 2012 einen Darlehensvertrag über 108.980 € mit einem Zinssatz von nominal 4,7% p.a. und einer voraussichtlichen Laufzeit von 240 Monaten. Das Darlehen sollte durch eine Briefgrundschuld an dem Erbbaurecht gesichert werden. Darüber hinaus machte die Klägerin von der 3 4 5 - 4 - im Darlehensvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, einen Rentenversi- cherungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen und diesen als Tilgungsersatz an die Beklagte abzutreten. Zudem errichtete die Klägerin - wie regelmäßig die Anleger, die den Kauf von Anlagen in dem Solarpark R. mit einem Darlehen der Beklagten finan- zierten - ein Konto bei der W. Bank AG (künftig: W. Bank), auf das nach den Vorgaben im Darlehensvertrag die Einspeisevergütung für den von den Pho- tovoltaikanlagen produzierten Strom, - nach Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG - die Erstattung der auf den Kaufpreis gezahlten Umsatzsteuer sowie ein monatlich zu zahlender Eigenanteil in Höhe von 192 € (= 2 x 96 €) fließen sollten. Von diesem Konto sollten im We- sentlichen die Darlehenszinsen, die monatlichen Beiträge für den Rentenversi- cherungsvertrag in Höhe von 490 € und die Verwaltervergütung für den Solarpark bedient werden. Das Darlehen wurde im Juli 2012 ausgezahlt. Als das Konto bei der W. Bank im Jahr 2015 kaum noch Guthaben auf- wies, widerrief die Klägerin im Mai 2015 die der Beklagten erteilte Einzugser- mächtigung, woraufhin diese den dadurch nicht mehr bedienten Rentenversiche- rungsvertrag kündigte. Ein von dem Klägervertreter eingeholtes Sachverständi- gengutachten vom 4. Juni 2015 kam zu dem Ergebnis, die im Prospekt prognos- tizierten Erträge hätten technisch nicht erreicht werden können. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2015 erklärte der Klägervertreter gegenüber der Be- klagten die Anfechtung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Erwerb der Pho- tovoltaikanlagen geschlossener Verträge, insbesondere des Darlehensvertrags und des Rentenversicherungsvertrags, wegen arglistiger Täuschung sowie höchstvorsorglich den Widerruf des Darlehensvertrags. Mit Schreiben vom 1. September 2015 erklärte der Klägervertreter gegenüber der E. E. die An- fechtung des über den Erwerb des Anteils am Erbbaurecht und der Photovolta- ikanlagen geschlossenen Vertrags. 6 7 - 5 - Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt (1.) festzustellen, dass der Be- klagten aus dem Darlehensvertrag keinerlei Ansprüche mehr zustehen, und (2.) die Beklagte sowie die E. E. gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 32.364,17 € nebst Zinsen seit dem 23. Januar 2016, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf Übereignung der erworbenen Photovoltaikanlagen, sowie (3.) zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten in Höhe von 2.348,94 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag, dem Zahlungsantrag zu 2 in Höhe von 3.369,44 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf Übereignung der erworbenen Photovoltaikan- lagen, und dem Zahlungsantrag zu 3 in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen statt- gegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die nur von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den Zug-um-Zug-Vorbehalt um die Übertragung sämtlicher Rechte der Klägerin an den "den Photovoltaikanlagen zugehörigen Erbbaurechten" und aus der Rentenversicherung auf die Beklagte ergänzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zuge- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Be- rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 9 10 11 - 6 - Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten zu. Zwar sei ein Darlehensgeber - ins- besondere eine kreditgebende Bank - grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darle- hensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären. Etwas anderes könne aber gelten, wenn die Bank im Einzelfall über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgehe. Dies sei der Fall, wenn die Bank im Zu- sammenhang mit der Planung, der Werbung, der Durchführung oder dem Ver- trieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Ver- treibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Insbesondere bestehe eine Aufklärungspflicht, wenn die Bank Interessenten gegenüber den Eindruck erwecke, das Anlageprogramm mit positivem Ergebnis geprüft zu ha- ben. Sie habe dann die Interessenten über alle bei ordnungsgemäßer bankübli- cher Überprüfung erkennbaren Programmrisiken und Bedenken gegen die Boni- tät oder Seriosität des Initiators aufzuklären. Die dargestellten Grundsätze fänden auf die Beklagte Anwendung, auch wenn es sich bei ihr nicht um eine Bank, sondern um eine Versicherung handele. Anknüpfungspunkt für die Annahme eigener Aufklärungspflichten des Darlehens- gebers sei nicht die Eigenschaft als Bank, sondern die Überschreitung der Rolle des reinen Darlehensgebers bzw. das Erwecken des Eindrucks eigener Prüfung. Dies wecke jeweils die berechtigte Erwartung des Verkehrs, der Darlehensgeber werde die Anlage mit der ihm jeweils eigenen Sachkunde - d.h. bei einer Bank mit banküblichem kritischem Sachverstand - geprüft haben. Im Fall einer großen deutschen Versicherung, die strenger staatlicher Aufsicht unterliege und sich als Finanziererin von Anlagen wie der streitgegenständlichen betätige, unterschie- den sich die Erwartungen des Verkehrs nicht wesentlich von dem, was von einer Bank erwartet werde. 12 13 - 7 - Hier habe die Beklagte durch die unstreitige Mitwirkung ihrer Mitarbeiter und deren Äußerungen auf dem "2. Power Day" den Eindruck erweckt, das An- lageprogramm mit positivem Ergebnis geprüft zu haben. So sei die Äußerung des Filialdirektors S. , "in unterschiedlichen Abteilungen" der Beklagten sei "immer wieder daran geschraubt" und versucht worden, "das rund zu machen", dahingehend zu verstehen, dass sich die Beklagte nicht auf ihre Rolle als Kredit- geberin beschränkt, sondern das Anlagekonzept im Ganzen begutachtet und an seiner Modifikation mitgearbeitet habe. Auch die weitere Aussage, es handele sich um eine "Kapitalanlage, die uns sehr sicher erscheint", erwecke den Ein- druck einer sorgfältigen Prüfung der Anlage. Der daraus entstehende Gesamt- eindruck werde abgerundet durch den Vortrag des Finanzvorstands der Beklag- ten mit dem Titel "Kooperation [E. E. ]/[Beklagte] - ein Engagement ohne Ausfälle", der aus Sicht der Adressaten dahingehend verstanden werden würde, dass es für keinen der am Geschäft Beteiligten - auch nicht für die Anleger - zu Ausfällen kommen werde, zumal das Geschäft überdies als "Triple-Win-Situa- tion" beschrieben worden sei. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass sich der "2. Power Day" vornehmlich an (mögliche künftige) Vermittler gerichtet habe. Die Veranstaltung habe nämlich auch potentiellen Anlegern offengestanden. Zu- dem hätten gerade Vermittler im Hinblick auf ihre Pflicht zur zutreffenden Infor- mation von Anlegern besonderen Bedarf, selbst über Risiken und Hintergründe der Anlage bestmöglich informiert zu sein. Gerade bei diesem Adressatenkreis erwecke die Beklagte durch das vorgenannte Auftreten ihrer Mitarbeiter den Ein- druck, die Anlage könne bedenkenlos als seriös und ohne das Risiko von Aus- fällen für die Anleger vertrieben werden. Mit dem Auftreten ihres Filialdirektors und ihres Finanzvorstandes auf dem "2. Power Day" habe die Beklagte auch Werbung für die Anlage gemacht und Aufgaben des Veräußerers übernommen, indem sie dessen Interessen an der Gewinnung von Vermittlern wahrgenommen und durch Ausnutzung des speziell 14 15 - 8 - in sie als Versicherung gesetzten Vertrauens gezielt gefördert habe. Gerade im umkämpften grauen Kapitalmarkt sei ein solcher Auftritt in besonderer Weise ge- eignet, das streitgegenständliche Engagement aus der Masse der stets mit dem Verdacht fehlender Seriosität konfrontierten Konkurrenzprodukte besonders her- vorzuheben. Schließlich habe sich die Beklagte mit dem beschriebenen Verhal- ten gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts präsentiert. Sie und die E. E. erschienen in der Gesamtschau als mit gleichlaufenden Interessen an Konzept und Konzeptentwicklung beteiligt und geradezu als gemeinsame Ur- heber. Wer sich für die Anlage entschieden habe, müsse den Eindruck haben, "dahinter" stehe nicht nur die E. E. , sondern auch die Beklagte, die mit der E. E. für die Durchführung des Konzepts eine Kooperation eingegangen sei. Das fragliche Verhalten auf dem "2. Power Day" sei in nach außen erkenn- barer Weise hervorgetreten, da sich diese Veranstaltung sowohl an potentielle Anleger als auch an mögliche Vermittler gerichtet habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Klägerin vom Auftritt der Mitarbeiter der Beklagten auf dem "2. Power Day" Kenntnis erlangt habe. Es handele sich nämlich - wie bei der Prospekthaftung im engeren Sinne - um eine Form des typisierten Vertrauens, das individuelle Kenntnis des einzelnen Anlegers vom pflichtbegründenden Ver- halten des Verpflichteten nicht voraussetze. Zudem sei der Klägerin der Nachweis gelungen, dass sie vom Verhalten und den Verlautbarungen der Mitarbeiter der Beklagten auf dem "2. Power Day" tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Aufgrund der Art und der Intention ihres Auf- tretens vor (künftigen) Vermittlern der Anlage liege es auf der Hand, dass Auftritt und Darstellung der Anlage durch die Beklagte sowie ihre Beteiligung am Kon- zept von den Vermittlern gegenüber den Anlegern - hier der Klägerin - tatsächlich als Verkaufsargumente eingesetzt worden seien. Es liege fern, dass Vermittler 16 17 - 9 - das in Konkurrenz zu anderen Anlageprodukten wesentliche Argument der Be- teiligung einer als seriös geltenden deutschen Versicherung nicht genutzt haben könnten. Die Beklagte habe die sie treffenden Aufklärungspflichten verletzt, indem sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass die Plausibilität des gesam- ten Geschäfts unmittelbar von eigenen Angaben der E. E. bezüglich des er- wartbaren Stromertrages der Photovoltaikanlage abhängig gewesen sei, die un- überprüft geblieben seien. Ein wesentliches Risiko des Konzepts habe darin be- standen, ob die den Rentabilitätsberechnungen zugrundeliegenden Prognosen zum erzielbaren Stromertrag über das stets bestehende Prognoserisiko hinaus überhaupt korrekt erstellt gewesen seien oder nicht. Hier sei die Rentabilität des gesamten Konstrukts letztlich von einer schlichten und ungeprüften Behauptung des Initiators abhängig gewesen. Dass die E. E. ihrerseits die Prognosen von der F. GmbH habe erstellen lassen, ändere nichts, da diese den Ertrag nicht unabhängig, sondern im Auftrag der E. E. berechnet habe. Das Risiko sei bei einer Prüfung mit dem Sachverstand einer Versicherung erkennbar gewesen. Es könne daher offenbleiben, ob die Beklagte, die bei früheren Projekten im Be- reich der Solarenergie entsprechende Gutachten eingeholt habe, im Rahmen der hier geschuldeten Prüfung verpflichtet gewesen sei, durch Einholung von Gut- achten über den möglichen Ertrag das Anlagekonzept zu prüfen. Die Aufklärungspflichtverletzung sei schuldhaft erfolgt und kausal für das Anlagegeschäft. Die Klägerin könne daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Abschluss des streitgegenständlichen Geschäfts gestanden hätte. Sie könne neben der beantragten Feststellung die Erstattung der aus Eigenmit- teln getätigten Zahlungen verlangen, allerdings nur Zug um Zug gegen Heraus- gabe der Vorteile, die sie infolge des Anlagegeschäfts erlangt habe. Dies betreffe die von der Klägerin in ihrem Antrag und vom Landgericht bereits berücksichtig- 18 19 - 10 - ten Photovoltaikanlagen, aber auch die darüber hinaus erlangten Rechte am Erb- baurecht an der Installationsfläche der Photovoltaikanlage sowie an der Renten- versicherung. Über die - einen eigenen Streitgegenstand bildenden - Ansprüche nach Widerruf des Darlehensvertrags sei nicht zu entscheiden, da diese nur hilfsweise geltend gemacht worden seien und die Wirksamkeit des Widerrufs vorliegend keine Folgen für den Inhalt des Schadensersatzanspruchs habe. Lediglich ergän- zend werde darauf hingewiesen, dass die klägerischen Ansprüche auch infolge wirksamen Widerrufs bestünden. Der Klägerin habe ein Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag zugestanden, den sie als Verbraucherin geschlossen habe, und der Lauf der Widerrufsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, da in der erteil- ten Widerrufsinformation der im Fall verbundener Geschäfte, die hier vorlägen, erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des Darlehensvertrags für das verbundene Geschäft fehle. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungs- gerichts, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eigener vorvertraglicher Auf- klärungspflichten der Beklagten in Betracht käme, wenn diese ihre Rolle als Kre- ditgeberin überschritten hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditge- bende Bank, die mit dem Darlehensnehmer keinen Beratungsvertrag geschlos- sen hat, nicht verpflichtet, letzteren über die Risiken des finanzierten Geschäfts 20 21 22 23 - 11 - aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass ihre Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Auf- klärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wenn etwa die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch- führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus- geht (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 12, vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 17 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 14). Diese Rechtsprechung ist auch auf die Beklagte als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit anwendbar. 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Begründung, mit der das Berufungs- gericht vorliegend das Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle bejaht hat. a) Eine Aufklärungspflicht des Darlehensgebers wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass er im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zu- sätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 38 mwN und vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 31, insoweit in BGHZ 211, 189 nicht abgedruckt). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Darlehensgeber - nach außen er- kennbar - Einfluss auf die unternehmerische Planung oder auf die Werbung ge- 24 25 26 27 - 12 - nommen oder jedenfalls den zurechenbaren Anschein einer weitergehenden Zu- sammenarbeit mit den Initiatoren des Anlageobjekts erweckt hat (vgl. Senatsur- teil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905) oder wenn er die zu finanzierende Kapitalanlage befürwortet und dadurch beim Anleger den Eindruck erweckt hat, die Anlage mit der üblichen Sorgfalt einer Bank oder - hier - eines Versicherers und mit positivem Ergebnis geprüft zu haben (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358). b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls davon ausge- gangen ist, dass die Beklagte mit ihrer Mitwirkung an dem "2. Power Day" und den von ihrem Filialdirektor und ihrem Finanzvorstand dort getätigten Äußerun- gen ihre Kreditgeberrolle überschritten hat, indem sie dadurch gegenüber den anwesenden Teilnehmern der Veranstaltung und damit nach außen erkennbar durch Ausnutzung des speziell in sie als Versicherer gesetzten Vertrauens Ein- fluss auf die Werbung für die Investition in den Solarpark genommen und den Eindruck einer Beteiligung an Konzept und Konzeptentwicklung erweckt hat. c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, es komme nicht darauf an, ob die Klägerin vom Auftritt der Mitarbeiter der Beklagten auf dem "2. Power Day" konkret Kenntnis erlangt habe oder nicht. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht wegen Überschreitens der Kredit- geberrolle setzt voraus, dass das die Kreditgeberrolle überschreitende Verhalten des Darlehensgebers nach außen in Erscheinung getreten ist (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 f., vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 38 und vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 31, insoweit in BGHZ 211, 189 nicht abgedruckt). Das bedingt, dass der sich auf die Aufklärungspflichtverletzung berufende Darlehensnehmer Kenntnis von dem betreffenden Verhalten hatte (vgl. Senatsurteile vom 31. März 28 29 30 - 13 - 1992, aaO S. 905 und vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358; OLG Stuttgart, WM 2000, 133, 134 f. und Urteil vom 18. Juni 2002 - 6 U 77/02, juris Rn. 25; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Mai 2006 - 9 U 56/04, juris Rn. 64; OLG Celle, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 U 100/06, juris Rn. 41). Das Bestehen von Aufklärungspflichten bei Überschreitung der Rolle als Kreditgeber findet seine Rechtfertigung darin, dass der Kreditgeber einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand gesetzt hat (Senatsurteil vom 31. März 1992, aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 6. November 2007, aaO und vom 5. Juli 2016, aaO). Ein solches Vertrauen kann aber nur der- jenige bilden, der von diesem Vertrauenstatbestand Kenntnis hat. d) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe von dem Auftreten und den Verlautbarungen der Mitarbeiter der Beklagten auf dem "2. Power Day" tatsächlich Kenntnis erlangt. Da - wie vorstehend ausgeführt - die Beklagte als Darlehensgeberin nur unter besonderen Umständen zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft ver- pflichtet ist, trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraus- setzungen einer Haftung aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17, WM 2018, 1594 Rn. 15), hier also dafür, dass ihr die Umstände, aus denen sich das Überschreiten der Kreditge- berrolle ergibt, zur Kenntnis gelangt sind. Das Berufungsgericht hat rechtsfehler- haft zu einer etwaigen Kenntnis der Klägerin keinen Beweis erhoben und auch nicht die Angaben der in erster Instanz angehörten Klägerin und der vernomme- nen Zeugen oder die vom Landgericht durch Verwertung von Vernehmungspro- tokollen aus Parallelverfahren in den Prozess eingeführten Aussagen berück- sichtigt. Es hat vielmehr unabhängig von den Umständen des konkreten Falles allein aufgrund der Lebenserfahrung angenommen, das Auftreten der Beklagten bei dem "2. Power Day" sei von "den Vermittlern gegenüber den Anlegern" und 31 32 - 14 - damit auch gegenüber der Klägerin von ihrem Ehemann tatsächlich als Verkaufs- argument eingesetzt worden. Eine solche Annahme entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Sofern es im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung darauf ankommen sollte, ob die Klägerin die verfahrensgegenständlichen Verträge als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung geschlossen hat, dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Begriff des Unternehmers im Sinne von § 14 BGB nicht identisch ist mit dem Unternehmer- begriff aus § 2 UStG (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18, WM 2020, 781 Rn. 11 ff.; anders früher OLG Hamm, Urteil vom 24. Februar 2012 - 19 U 151/11, juris Rn. 27 f.; LG Kleve, NJW-RR 2017, 1137 Rn. 14) und dass hier zwischen den einzelnen Erwerbern und der E. E. mit dem Kaufvertrag ein Verwaltungs- und Überwachungsvertrag geschlossen wurde, nach dem - wie die Klägerin vorgetragen hat - die E. E. insbesondere die Einspeisevergü- tung entgegengenommen und weiterverteilt sowie sämtliche Korrespondenz ge- führt habe, so dass der einzelne Erwerber selbst keinerlei Tätigkeiten habe ent- falten müssen. 2. Sollte es im weiteren Verfahren überdies auf die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden 33 34 35 - 15 - Fassung - das Vorliegen eines Finanzierungszusammenhangs und das Beste- hen einer wirtschaftlichen Einheit - ankommen, dürfte zu bedenken sein, dass der Nettodarlehensbetrag dem Kaufpreis entsprach, der in dem notariell beur- kundeten Kaufvertrag für den Erwerb der beiden Photovoltaikanlagen von der E. E. vereinbart war, während in diesem Vertrag für den Erwerb eines Bruchteils am Erbbaurecht von der E. R. E. keine einmalige Gegenleistung vorgesehen, sondern nur bestimmt war, dass der Erwerber die Verpflichtung zur anteiligen Zahlung des Erbbauzinses übernimmt. Ellenberger Grüneberg Derstadt Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2018 - 8 O 320/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2019 - 6 U 174/18 -