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Beschluss

18 UF 265/14

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0605.18UF265.14.0A
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Leitsätze
1. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist nicht von dem seiner Eltern abgeleitet, sondern eigenständig zu bestimmen.(Rn.31) 2. Bei einem 2 ½ Jahre alten Kind ist regelmäßig nach etwa sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Wohnort auszugehen. Dies kann auch bei einem Auslandsstudium des betreuenden Elternteils der Fall sein, wenn Anzeichen für einen längerdauernden und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt nach außen erkennbar zutage treten.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 17.09.2014 (6 F 160/14) wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind … wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 3.000 €. 5. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers bewilligt. Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist nicht von dem seiner Eltern abgeleitet, sondern eigenständig zu bestimmen.(Rn.31) 2. Bei einem 2 ½ Jahre alten Kind ist regelmäßig nach etwa sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Wohnort auszugehen. Dies kann auch bei einem Auslandsstudium des betreuenden Elternteils der Fall sein, wenn Anzeichen für einen längerdauernden und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt nach außen erkennbar zutage treten.(Rn.22) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 17.09.2014 (6 F 160/14) wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind … wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 3.000 €. 5. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers bewilligt. Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die jetzt … Jahre alte …. Die Antragsgegnerin (…) und der Antragsteller (…) sind die Eltern des Kindes, für das ihnen gemäß Sorgeerklärung vom 13.09.2010 die gemeinsame Sorge zusteht. Sie sind jeweils 22 Jahre alt und kennen sich noch aus der Schule. Anfang des Jahres 2010 sind sie eine Beziehung eingegangen. Die Antragsgegnerin hat im Frühjahr 2010, der Antragsteller im Frühjahr 2011 das Abitur abgelegt. Am 05.01.2011 wurde … geboren. Die Antragsgegnerin wohnte mit … nach der Geburt zunächst bei ihren Eltern. Seit Mai 2011 hatten der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine später gemeinsam bewohnte Wohnung in …. Dort hatte die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 ihr Studium der Wirtschaft und Politik aufgenommen und begann der Antragsteller sein Jurastudium im Wintersemester 2011/2012. Im Januar oder Februar 2013 trennten sich die Eltern. Der Antragsteller absolvierte im März 2013 ein bereits seit längerem geplantes Praktikum in …. Danach lebten die Eltern nicht mehr zusammen. Im August 2013 trat die Antragsgegnerin im Rahmen des Erasmusprogramms ein Auslandsstudienjahr in … an. Der Antragsteller stimmte dem Aufenthalt des Kindes in … - dem Studienort der Mutter - bis August 2014 zu. Die Mutter entschloss sich in der Folgezeit, den Aufenthalt in … für voraussichtlich drei weitere Jahre zu verlängern und teilte dies dem Antragsteller spätestens im Juni 2014 mit. Über Art und Umfang der Betreuung von .. durch die Eltern im Zeitraum von März bis Juli 2013 in … besteht Streit. Der Antragsteller behauptet, man habe … in dieser Zeit gemeinsam betreut. Die Antragsgegnerin behauptet, er habe das Kind in dieser Zeit an jedem zweiten Wochenende betreut und es zweimal in der Woche von der Kita abgeholt; es habe sich um ein normales Umgangsrecht gehandelt; an den Wochenenden sei … faktisch von den Eltern des Antragstellers betreut worden. Seit August 2013 hat der Vater das Kind teils in …, teils in Deutschland jedenfalls zu folgenden Zeiten gesehen: 28.08. - 05.09.2013, Dauer: 8 Tage 07.10. - 10.10.2013, 3 02.11. - 10.11.2013, 8 25.12. - 02.01.2014, 8 05.01. - 07.01.2014 (streitig), 3 14.02. - 21.02.2014, 7 12.04. - 30.04.2014, 18 04.06. - 12.06.2014 und 8 08.07. - 20.07.2014 12 27.02. - 09.03.2015 (10) Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens Mitte Juli 2014 hatte der Antragsteller lediglich stundenweise und jeweils in Anwesenheit der Antragsgegnerin Umgang mit … in Kopenhagen. Die Antragsgegnerin verwies zur Begründung unter anderem auf eine von ihr bei der Polizei in … erstattete Strafanzeige gegen den Vater wegen Körperverletzung zum Nachteil von …; das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft … vom 03.12.2014 zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Antragsgegnerin hatte im Mai/Juni 2014 bei den dänischen Behörden („Statsforvaltningen“) ein Verfahren zur Klärung des Wohnsitzes von … anhängig gemacht. Das „Gespräch“ bei der Sachbearbeiterin … vom 08.07.2014 führte zu keiner Einigung. Die Beteiligten wurden über die Möglichkeit einer Klageerhebung und darüber belehrt, dass kein Elternteil ohne Einverständnis des anderen Elternteils das Land mit dem Kind verlassen dürfe. Der Antragsteller machte am 17.07.2014 in … das vorliegende Verfahren auf Übertragung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung für … anhängig. Die daraufhin von der Antragsgegnerin beim Amtsgericht … eingereichte Klage mit dem Ziel, dass ihr die elterliche Sorge im Eilverfahren zugesprochen werde, wurde am 12.08.2014 dem Gericht in … vorgelegt und dort mit Urteil vom 12.12.2014 abgewiesen, da der Wohnsitz von … nicht von Deutschland nach Dänemark verlegt worden sei. Der Antragsteller macht geltend, zuständig seien die Gerichte am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von …; dieser sei in …. Der Aufenthalt des Kindes in … sei nur für einen vorübergehenden Studienaufenthalt der Mutter in … unterbrochen worden. Anfangs sei lediglich ein Aufenthalt von einigen Montan geplant gewesen. Nur mit einem solchem vorübergehenden Aufenthalt habe er sich einverstanden erklärt. … habe ihre sozialen Bindungen, insbesondere zum Vater und den Großeltern beiderseits, ausschließlich in Deutschland; schon wegen der häufigen Aufenthalte beim Vater habe in … ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden können. Die Antragsgegnerin halte das Kind widerrechtlich in … zurück. Zudem habe sie sich bis Juli 2014 immer wieder für mehrere Wochen auch in Deutschland aufgehalten. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater entspreche dem Wohl von … am besten. Sie hätten ein sehr enges Verhältnis. Für die Mutter stehe die Ausbildung an erster Stelle; für sie spiele das Wohl von … nur zweitrangig eine Rolle. Es sei zu fürchten, dass Dänemark nicht die letzte Auslandsstation der Mutter sei. Sie entfremde … dem Vater und versuche zunehmend, ihn durch haltlose Vorwürfe wie den angeblicher Misshandlungen der Tochter zu diskreditieren. Das Verfahren bei der dänischen Staatsverwaltung begründe keine anderweitige Rechtshängigkeit. Bei dem Gespräch vom 08.07.2014 habe es sich lediglich um einen einem etwaigen Gerichtsverfahren vorgeschalteten Versuch gehandelt, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Der Antragsteller hat in erster Instanz anfänglich gestellte Anträge festzustellen, dass das weitere Zurückhalten des Kindes durch die Antragsgegnerin in Dänemark widerrechtlich sei, und ihm eine diesbezügliche Bescheinigung auszustellen, zurückgenommen. Zuletzt hat er beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für …, vorab im Wege der einstweiligen Anordnung, zu übertragen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind an ihn herauszugeben. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten und hat ihrerseits vorsorglich beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-Verordnung sei zweifelhaft, da Dänemark nicht Vertragsstaat dieser Verordnung sei. Anzuwenden sei das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ). Sie halte das Kind nicht widerrechtlich zurück, da die dänische Staatsverwaltung über den Wohnsitz des Kindes eine Entscheidung getroffen habe. Die Fortsetzung ihres Aufenthalts in Dänemark sei bereits im Februar 2014 intensiv besprochen worden. … habe nach dem Ferienaufenthalt im Juli 2014 darüber geklagt, dass der Antragsteller sie geschlagen habe. … sei in Kopenhagen sozial und familiär integriert, habe dort einen Freundeskreis und spreche dänisch. Sie selbst wolle nach einem Praktikum an der deutschen Botschaft in … im Herbst 2014 dort noch ein Praktikum an der deutsch-dänischen Handelskammer absolvieren und den zweijährigen Masterstudiengang (ab 01.09.2015) absolvieren. Bei der Verhandlung vom 08.07.2014 sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach dänischem Recht zugesprochen worden. Treffen zu einer Mediation beim Sozialdienst katholischer Frauen (…) in … habe der Antragsteller abgelehnt. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der dänischen Staatsverwaltung begründe eine anderweitige Rechtshängigkeit und habe die Unzulässigkeit des vorliegenden Verfahrens zur Folge. Mit Beschluss vom 17.09.2014 hat das Amtsgericht die Anträge beider Seiten auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und den Antrag auf Herausgabe des Kindes mangels Zuständigkeit und anderweitiger Rechtshängigkeit zurückgewiesen. Das Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in …, wo es seit 13 Monaten lebe. Mit der Situation eines Gastprofessors sei die vorliegende Situation nicht vergleichbar, da eine Studentin mit einem Kind von 2 ½ Jahren in der Regel keinen feststehenden und auf längere Dauer ausgerichteten Lebensmittelpunkt begründe. Selbst in Entführungsfällen werde ein gewöhnlicher Aufenthalt schon nach sechs Monaten oder geringerer Dauer begründet. Das bereits am 04.06.2014 anhängige Verfahren bei der dänischen Staatsverwaltung begründe eine anderweitige Rechtshängigkeit, die der Zulässigkeit des vorliegenden Verfahrens entgegenstehe. Mit der am 30.10.2014 eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 02.10.2014 zugestellten Beschluss verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter. Die Brüssel IIa - Verordnung habe nach ihrem Artikel 61 Vorrang gegenüber dem Haager Kinderschutzübereinkommen. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes sei in … geblieben, da der Aufenthalt in … von vornherein vorübergehend habe sein sollen und der Antragsteller einem darüber hinausgehenden dauerhaften Aufenthalt von … in … nicht zugestimmt habe. Es habe sich beim Aufenthalt der Antragsgegnerin von vornherein um einen befristeten Studienaufenthalt gehandelt. Das Verfahren vor der dänischen Staatsverwaltung begründe keine anderweitige Rechtshängigkeit; zudem habe er die Zuständigkeit der dänischen Behörde gerügt. Für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin fehle es dieser an der notwendigen Bindungstoleranz. Seit August 2014 verbiete sie ihm den Umgang mit … außerhalb weniger Stunden begleiteter Umgangskontakte in …. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und wiederholt ihrerseits den Antrag, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für … zu übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 58 ff. FamFG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es fehlt an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich vorliegend gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (Haager Kinderschutzübereinkommen - KSÜ), das für Deutschland am 01.01.2011 (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 74. Auflage 2015, Art. 24 EGBGB Rn. 13 ff.) und für Dänemark am 01.10.2011 in Kraft getreten ist (BGBl 2012 II, Seite 102). Nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) sind für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht die Behörden des Vertragsstaates zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist vorliegend Dänemark. Dort hat das Kind gegenwärtig, hatte aber auch schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren (17.07.2014) seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sogenannte Brüssel IIa-Verordnung) ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung hat. Nach Art. 61 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 kommt dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) deshalb der Vorrang zu (vgl. Teixeira De Sousa, FamRZ 2005, 1612 m.w.N .). 2. Bei einem - wie hier - zum Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels rund 2 ½ Jahre alten Kind ist regelmäßig nach eine Aufenthaltsdauer von etwa sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Wohnort auszugehen. a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt voraus, dass der Aufenthalt Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist und es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt. Zu berücksichtigen sind insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie die Gründe für den Aufenthalt und den Umzug der Familie in den betreffenden Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände seiner Einschulung, seine Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes im betreffenden Staat (vgl. EuGH vom 02.04.2009 - C-523/07, FamRZ 2009, 483, Nr. 44 zu Artikel 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 99 Rn. 10). Im Falle eines zum Zeitpunkt der Entscheidung etwa 16 Monate alten Kleinkindes hat der EuGH bekräftigt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht, wo eine „gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld“ zu erkennen sei; dafür seien Dauer, Regelmäßigkeit, Umstände und Gründe für den Aufenthalt bzw. einen Umzug zu berücksichtigen, bei einem Säugling die geografische und familiäre Herkunft der Mutter sowie die familiären und sozialen Bindungen von Mutter und Kind im betreffenden Mitgliedstaat (EuGH vom 22.12.2010 - C-497/10, FamRZ 2011, 617, Nr. 56). b) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach Artikel 61, 8 VO (EG) Nr. 2201/2003 ist zwar europarechtsautonom und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auszulegen, stimmt aber mit dem für das deutsche Verfahrensrecht entwickelten Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen überein (vgl. Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 5 EGBGB Rn. 10 f., 13; Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 122 Rn. 4). Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung stellt für den gewöhnlichen Aufenthalt unter Heranziehung von Kriterien, die den vom EuGH verwendeten Maßstäben im Wesentlichen entsprechen, vor allem darauf ab, wo sich der „Daseinsmittelpunkt“ und der Schwerpunkt der Bindungen des Minderjährigen befindet (BGH vom 05.06.2002 - XII ZB 74/00, FamRZ 2002, 1182, juris Rn. 5 unter Verweis auf BGH vom 29.10.1980 - IVb ZB 586/80, FamRZ 1981, 135; Johannsen/Henrich, a.a.O., Art. 21 EGBGB, Rn. 5). aa) Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes bedarf es für die Annahme eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts nicht notwendig einer bestimmten Zeitdauer. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann vielmehr bei entsprechend deutlichen Indizien (endgültige Aufgabe des bisherigen Aufenthalts, dauerhafte Perspektive für längerfristiges Verbleiben am neuen Aufenthaltsort, Wechsel oder gar Rückkehr an einen Ort mit bereits bestehenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen etc.) bereits nach kurzer Zeit vorliegen (vgl. den Sachverhalt EuGH v. 22.12.2010, a.a.O.; BGH NJW 93, 2047; BayObLG FamRZ 2001, 1543; OLG Karlsruhe vom 05.03.2012 - 18 UF 274/11, FamRZ 2012, 1955, juris Rn. 20 für den Fall eines etwa 16 Jahren alten unbegleiteten Flüchtlings). Umgekehrt wird - jedenfalls bei Minderjährigen - nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten (vgl. Prütting/Helms, a.a.O., § 122 FamFG Rn. 15 f., 18) regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen sein (vgl. BGH vom 05.06.2002 - XII ZB 74/00, FamRZ 2002, 1182, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe vom 18.03.2010 - 2 UF 179/09, FamRZ 2010, 1577, juris Rn. 42 f.; OLG Karlsruhe vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, FamRZ 2008, 2223, juris Rn. 15;OLG Karlsruhe vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, FamRZ 2014, 1565, Rn. 31, geht unter Hinweis auf das Ziel effektiven Kindesschutzes nach Ablauf von sechs Monaten von einer - widerlegbaren - Vermutung für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts aus; vgl. auch Rahm/Künkel/Breuer, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Auflage 2010, Lieferung 03.2015, B. Materielles Recht, Rn. 115; Erman/Hohloch, BGB, 14. Auflage 2014, Anhang zu Art. 24 Rn. 18 am Ende). bb) Eines Willens, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, bedarf es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts anders als für die Begründung eines Wohnsitzes nicht notwendig; es handelt sich beim gewöhnlichen Aufenthalt um einen „faktischen“ Wohnsitz. Wenn sich der Wille zum Aufenthaltswechsel allerdings in äußerlich erkennbaren Umständen, etwa in wachsender sozialer Integration oder dem Entstehen eines Daseinsmittelpunktes manifestiert, kann er gleichwohl Ausdruck der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts sein (vgl. EuGH vom 02.04.2009, a.a.O., und vom 22.12.2010; Palandt/Thorn, a.a.O., Artikel 5 EGBGB, Rn. 13; Rahm/Künkel/Breuer, a.a.O., Rn. 116). Maßgeblich ist dann aber nicht ein rechtsgeschäftlicher Wille, sondern der durch äußere Indizien belegte (natürliche) Wille der betroffenen Person (vgl. EuGH vom 22.12.2010, a.a.O., Nr. 51; Palandt/Thorn, a.a.O., Artikel 5 EGBGB, Rn. 13). Gerade bei jüngeren Kindern wird es auf den Willen im Regelfall nicht ankommen können, da diese einen auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt gebildeten Willen selbst noch nicht ausprägen können. Der Wille ihrer Eltern wiederum wird gerade in den streitigen Fällen auf unterschiedliche Orte für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gerichtet sein (vgl. die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 29.01.2009 in der Sache C-523, EuGH, Celex-Nr. 62007CC0523: „Jedenfalls bei jüngeren Kindern ist der eigene Wille jedoch nicht ausschlaggebend, sondern der Wille der Eltern, denen als Teil des Sorgerechts auch das Recht auf Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes zukommt. Gerade im Rahmen von Sorgerechtsstreitigkeiten fallen die Vorstellungen der sorgeberechtigten Personen darüber, wo sich das Kind aufhalten soll, aber möglicherweise auseinander. Daher kann die Absicht des Vaters und/oder der Mutter, sich mit dem Kind an einem bestimmten Ort niederzulassen, nur ein Indiz für dessen gewöhnlichen Aufenthalt sein, aber keine allein entscheidende Voraussetzung.“) Dies gilt auch für Fälle, in denen die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Aufenthaltswechsel, wie etwa bei einem Auslandsstudium, vom Vorhandensein oder Fehlen eines Rückkehrwillens geprägt wird. Für den Studierenden vermag das Studium im Ausland zwar regelmäßig keinen Wohnsitz, wohl aber - abhängig von der Dauer und dem Vorhandensein, der Intensität und dem Schwerpunkt der am bisherigen und am neuen Studienort vorhandenen Bindungen und bestehenden Rückkehroptionen an den Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts - einen neuen Daseinsmittelpunkt und damit einen gewöhnlichen Aufenthalt am ausländischen Studienort zu begründen (vgl. OLG Hamm vom 02.05.2001 - 8 WF 27/01, FamRZ 2002, 54; Prütting/Helms, a.a.O., § 122 Rn. 14; vgl. auch OLG Hamm vom 13.03.1989 - 10 WF 76/89, FamRZ 1989, 1331 mit Anmerkung Henrich IPrax 90, 59; Palandt/Thorn, a.a.O.). Für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als maßgeblichem Kriterium von Art. 61 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 treten die vom Willen der Eltern geprägten Elemente der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts jedoch auch in dieser Situation hinter die objektiven, den Daseinsmittelpunkt des Kindes bestimmenden Gesichtspunkte zurück. cc) Trotz der notwendig engen Verbindung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes mit dem seiner Eltern ist der gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nicht von dem seiner Eltern abgeleitet, sondern eigenständig zu bestimmen, auch wenn Kinder in der Regel den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils teilen werden (EuGH vom 22.12.2010, a.a.O., Rn. 56; Palandt/Thorn, BGB, 74. Auflage 2015, Artikel 5 EGBGB, Rn. 10 m.w.N.). dd) Als „rein faktisch geprägter Vorgang“ ist die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes nicht nur unabhängig vom Aufenthaltsstatus des oder der Sorgeberechtigten zu bestimmen, sondern insbesondere auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder etwaigen Rechtswidrigkeit eines Aufenthaltswechsels (BGH vom 22.06.2005 - XII ZB 186/03, FamRZ 2005, 1540, juris Rn. 18 m.w.N.; Rahm/Künkel/Breuer, a.a.O., Rn. 120). Selbst im Falle einer Entführung ist deshalb nach Ablauf einer gewissen Zeit von einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen (vgl. BGH vom 22.06.2005, a.a.O., für den Fall der Entführung eines kleineren Kindes nach Ablauf von 15 Monaten). Auf den vom Antragsteller erhobenen Vorwurf der Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens des Kindes kommt es deshalb für die Bestimmung von dessen gewöhnlichem Aufenthalt nicht entscheidend an. Vielmehr wird regelmäßig nach Ablauf einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten von der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen sein. 3. Im vorliegenden Fall hatte das Kind nach diesen Maßstäben etwa seit Frühjahr des Jahres 2014, jedenfalls seit Anfang Juni 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich in … und nicht mehr in …. a) Dies war nicht schon zum Zeitpunkt der Übersiedlung von Mutter und Kind nach … im August 2013 der Fall. Denn zu diesem Zeitpunkt war deren Aufenthalt als vorübergehender geplant, hinsichtlich der studierenden Mutter vergleichbar etwa dem Aufenthalt eines Saisonarbeiters (vgl. Rahm/Künkel/Breuer, a.a.O., Rn. 122). Auch hinsichtlich des Kindes war … nach objektiven Faktoren noch nicht zum neuen Daseinsmittelpunkt geworden. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark war zu Beginn des zunächst lediglich auf ein oder zwei Semester angelegten Auslandsstudiums in … danach nicht auszugehen (vgl. OLG Hamm vom 13.03.1989 - 10 WF 76/89, FamRZ 1989, 1331; dazu Anmerkung Henrich, IPrax 1990, 59). b) Daran, dass die jetzt nicht ganz 4 ½ Jahre alte … sich jetzt in ihrem Umfeld in … eingelebt und dort ihren Daseinsmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt hat, können keine ernsthaften Zweifel bestehen, nachdem das Kind seit August 2013 dort seinen Aufenthalt und mehr als ein Drittel seines jungen Lebens verbracht hat, dort seit Herbst 2013 tagsüber einen Kindergarten besucht und sich in dänischer Sprache, in welcher Qualität und welchem Umfang im Einzelnen auch immer, zu verständigen vermag. c) Es spricht viel dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt von … in … allerdings aus den vorgenannten Gründen bereits im Laufe des Frühjahres 2014 begründet wurde. Spätestens ab Anfang Juni 2014 kann nicht zweifelhaft sein, dass … ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hat. aa) Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts von … in … im Laufe des Frühjahrs spricht bereits die tatsächliche Vermutung, dass bei Kindern ihrer Altersstufe regelmäßig nach etwa sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Aufenthaltsort des Kindes auszugehen ist. bb) Dafür spricht weiter, dass … schon seit Herbst 2013 in … regelmäßig den Kindergarten besucht hatte und - nach dem Vortrag beider Elternteile - seither und damit bereits im Frühjahr 2014 mit der dänischen Sprache zunehmend vertraut wurde. Auch wenn die Eltern über Umfang und Qualität der Fertigkeiten des Kindes in der dänischen Sprache unterschiedliche Angaben machen, ist von einer zunehmenden sprachlichen und sozialen Integration von … auszugehen, zumal … im Frühjahr 2014 das für den Erwerb einer fremden Sprache günstige Alter von drei Jahren hatte. Der Antragsteller, der Kontakt mit Mitarbeitern des Kindergartens hatte, berichtet lediglich kurz davon, dass es … in der Kita nicht gefallen habe, trägt aber darüber hinaus nichts vor, dass sie sich über Umgewöhnungsschwierigkeiten hinausgehend im Kindergarten, im Kontakt mit den dänischen Betreuern und Betreuerinnen oder den dänisch sprechenden Kindern nachhaltig nicht hätte eingewöhnen können oder wollen oder sich damit in besonderem Maße schwer getan hätte. cc) Soweit gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts schon im Frühjahr sprechen könnte, dass vorliegend auch nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Aufenthalts in … dem Aufenthalt der Mutter und damit auch des Kindes noch der Charakter eines zeitlich begrenzten Studienaufenthaltes im Rahmen des Erasmus-Programms anhaftete und möglicherweise nach Ablauf der sechs Monate zunächst noch mit einer (zeitnahen) Rückkehr nach … zu rechnen war, gilt dies jedenfalls nicht mehr von dem Zeitpunkt an, als die Pläne der Mutter für einen längerdauernden Aufenthalt mit … in Dänemark im Laufe des Frühjahres 2014 nach außen erkennbar zutage getreten sind. Spätestens offenbar wurde die Verlagerung des Daseinsmittelpunktes von … durch den Anfang Juni 2014 von der Mutter bei der Staatsverwaltung Dänemark gestellten Antrag, in … mit dem Kind Wohnsitz nehmen zu dürfen. Es kommt danach im Ergebnis nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin ihre Überlegungen für eine Verlängerung des Aufenthalts in Dänemark dem Antragsteller, wie sie behauptet, bereits im Herbst 2013, jedenfalls aber nach einer Zusage der deutschen Botschaft vom Februar 2014 für ein Praktikum im Herbst des Jahres dem Antragsteller eröffnet hat. Jedenfalls hat sie ihre Pläne dem Antragsgegner unstreitig spätestens im Juni 2014 eröffnet. Damit lag seither hinsichtlich der Antragsgegnerin als Mutter des Kindes die Annahme eines in Dänemark begründeten gewöhnlichen Aufenthalts nahe (vgl. OLG Hamm vom 02.05.2001 - 8 WF 27/01, FamRZ 2002, 54, juris Rn. 19, für einen auf mehrere Jahre angelegten Studienaufenthalt in den USA bei gleichzeitigem Beibehalten eines Wohnsitzes in Deutschland). Auch für das Kind war damit die Perspektive eines längeren Aufenthalts in … und einer Verlagerung seines Daseinsmittelpunktes von … nach … eröffnet und eine Verfestigung seiner sozialen Einbindung in das neue Umfeld manifestiert, sodass nach einer Aufenthaltsdauer des Kindes in … von nunmehr etwa einem dreiviertel Jahr damit auch für … spätestens im Juni 2014 gleichfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet war. dd) Von einer Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts von … in … unter dem Gesichtspunkt eines grundsätzlich zu erwägenden mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. OLG Karlsruhe vom 28.01.2004 - 18 UF 138/03, juris Rn. 12 f. m.w.N.; BayObLG vom 05.02.1980, BReg 1Z 25/79, FamRZ 1980, 883, juris Rn. 23 f.; Rahm/Künkel/Breuer, a.a.O., Rn. 122 für Berufspendler; vgl. auch OLG Karlsruhe vom 07.05.2009 - 16 WF 61/09, FamRZ 2009, 1768, Rn. 10 f. für den Wohnsitz) ist trotz der wiederholten Aufenthalte des Kindes beim Vater im … nicht auszugehen. Für die Fortdauer eines gewöhnlichen Aufenthalts von … in .. fehlt es seit dem Frühjahr 2014 an der dafür notwendigen Einbindung des Kindes in ein Alltagsleben in …. Gegen die Annahme eines insoweit mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalts sprechen zudem die jeweils begrenzte Dauer ihrer Aufenthalte beim Vater in … und bei den Großeltern und die nur mit erheblichem organisatorischen, zeitlichem und finanziellem Aufwand zu überwindende große Entfernung der Wohnorte der Eltern. 4. Da … danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hat und damit nicht in einem Mitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, sind nach Art. 5 Abs. 1 und 2 KSÜ die Behörden in Dänemark zuständig für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Maßnahme zum Schutz des Kindes. 5. Der Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 KSÜ greift nicht ein. Dabei kann offen bleiben, ob das Kind von der Mutter widerrechtlich in Dänemark zurückgehalten wurde. Denn eine internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ist auch im Falle eines widerrechtlichen Zurückhaltens nach Art. 7 Abs. 1 KSÜ nicht mehr begründet, wenn das Kind in Dänemark einen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt hat, sich dort mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem der Antragsteller seinen dortigen Aufenthaltsort kannte, kein Rückgabeantrag anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt hat. 6. Mangels internationaler Zuständigkeit muss auch der in der Beschwerdeinstanz erneut gestellte Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne Erfolg bleiben, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob er im Wege der Anschlussbeschwerde oder als neuer Sachantrag im Beschwerdeverfahren gestellt sein soll. 7. Von der persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes sieht der Senat ab, da mangels internationaler Zuständigkeit eine Sachentscheidung nicht zu treffen war (vgl. OLG Hamm vom 02.02.2011 - 8 UF 98/10, FamRZ 2012, 142 [Leitsatz]; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage 2014, § 159 FamFG Rn. 4). 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.