Urteil
20 U 159/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verträgen nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) beginnt die 14tägige Widerspruchsfrist erst, wenn Versicherungsnehmer Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig erhalten haben und schriftlich über Beginn und Dauer der Frist belehrt wurden.
• Eine in drucktechnisch deutlicher Formerteilte Widerspruchsbelehrung auf dem Versicherungsschein genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S.1 VVG a.F., wenn sie lesbar hervorgehoben ist und nicht in einem Konvolut untergeht.
• Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. verstößt nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 92/96 EWG bzw. 2002/83/EG und auch nicht gegen die Richtlinie 93/13/EWG.
• Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Belehrung ist nur bei darlegbarer Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes begründet; bloße Hypothesen genügen nicht.
• Die sog. Kick-back-Rechtsprechung gilt nicht allgemein für fondsgebundene Lebensversicherungen; sie bezieht sich auf die Kapitalanlageberatung.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung beim Policenmodell wirksam — kein Erstattungsanspruch • Bei Verträgen nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) beginnt die 14tägige Widerspruchsfrist erst, wenn Versicherungsnehmer Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig erhalten haben und schriftlich über Beginn und Dauer der Frist belehrt wurden. • Eine in drucktechnisch deutlicher Formerteilte Widerspruchsbelehrung auf dem Versicherungsschein genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S.1 VVG a.F., wenn sie lesbar hervorgehoben ist und nicht in einem Konvolut untergeht. • Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. verstößt nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 92/96 EWG bzw. 2002/83/EG und auch nicht gegen die Richtlinie 93/13/EWG. • Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Belehrung ist nur bei darlegbarer Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes begründet; bloße Hypothesen genügen nicht. • Die sog. Kick-back-Rechtsprechung gilt nicht allgemein für fondsgebundene Lebensversicherungen; sie bezieht sich auf die Kapitalanlageberatung. Der Kläger hielt zwei fondsgebundene Lebensversicherungen bei der Beklagten und erklärte 2010 Widerspruch beziehungsweise hilfsweise Kündigung. Er verlangte die verzinsliche Erstattung gezahlter Prämien abzüglich ausgekehrter Rückkaufswerte und eines Darlehens sowie Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen und fehlender Widerspruchsbelehrung. Die Beklagte behauptete, Versicherungsunterlagen und eine drucktechnisch hervorgehobene Widerspruchsbelehrung seien übergeben worden; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger focht dies im Berufungsverfahren weiter an und rügte teilweise Unwirksamkeit des Policenmodells und Verletzung europarechtlicher Vorgaben; das OLG prüfte insbesondere die Wirksamkeit der Belehrungen und die europarechtskonforme Ausgestaltung des § 5a VVG a.F. • Vertrag 4 (Beginn 1.6.2002): Die Widerspruchsbelehrung auf Seite 3 des Versicherungsscheins ist inhaltlich und drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und entspricht § 5a Abs.1, Abs.2 S.1 VVG a.F.; dem Kläger stand das 14tägige Widerspruchsrecht nicht mehr zu, weil er nicht fristgerecht widersprach. Damit besteht kein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs.1 BGB. • Europarechtliche Prüfung: § 5a VVG a.F. verletzt weder die Informationspflichten der Richtlinie 92/96 bzw. 2002/83/EG noch die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG; das Policenmodell gewährleistet die erforderliche Verbraucherinformation vor wirksamer Bindung. • Vertrag 1 (Beginn 1.1.1996): Für diesen Vertrag konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob eine wirksame Belehrung vorlag, weil der Originalschein fehlte; unabhängig davon war das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.2 S.4 VVG a.F. ein Jahr nach Erstprämienzahlung bereits erloschen, sodass der Kläger nicht mehr widersprechen konnte. • Schadensersatz wegen Belehrungsverstoß: Selbst bei Annahme einer Belehrungspflicht fehlt es am Vortrag des Klägers zur Schadensursächlichkeit; es ist nicht dargetan, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung fristgerecht widersprochen hätte. • Kick-back-Anspruch: Im Berufungszug macht der Kläger diesen Anspruch nicht weiter geltend; die Rechtsprechung beschränkt entsprechende Aufklärungspflichten auf den Bereich der Kapitalanlageberatung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Ergebnis hat der Kläger keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der gezahlten Prämien für beide Verträge, da beim Vertrag von 2002 die Widerspruchsfrist wirksam begann und nicht eingehalten wurde, und beim Vertrag von 1996 das Widerspruchsrecht wegen Erfordernis der Jahresfrist erloschen war. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Belehrung oder wegen nicht offengelegter Rückvergütungen sind nicht bewiesen bzw. nicht weiter verfolgt worden. Die Revision wird in Bezug auf Ansprüche aus dem Vertrag mit Versicherungsnummer 1 XX 2xxxxx7 zugelassen; im Übrigen nicht.