Urteil
9 O 124/12 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2013:0215.9O124.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 25.10.2000 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Spezial-Wertpapier Police). Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte unter der Versicherungsnummer # $$-####### einen Versicherungsschein nebst entsprechenden Vertragsunterlagen, bezüglich deren Inhalt und Umfang auf Bl. ## ff. d.A Bezug genommen wird. Auf Seite 3 des Versicherungsscheines heißt es unter der in Fettdruck gehaltenen Überschrift „ Widerspruchsrecht “ wie folgt: „ Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Der Lauf dieser 14-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o. g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen; abweichend hiervon endet Ihr Recht zum Widerspruch jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Der Versicherungsschutz begann am 1.4.2001. Zum 1.1.2008 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt Prämien in Höhe von insgesamt 26.307,96 EUR an die Beklagte gezahlt hatte. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit einen Rückkaufswert in Höhe von 13.292,89 EUR an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 26.8.2011 erklärte der Kläger nunmehr den Widerspruch des Vertragsschlusses wegen nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Verzinsung unter Abzug des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes. Die Beklagte lehnte dies ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückzahlung der von ihm eingezahlten Prämien nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 12.392,94 EUR abzüglich des gezahlten Rückkaufswerts in Höhe von 13.292,89 EUR (Bl. # d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass er dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a. F. wirksam widersprochen habe. Aufgrund europarechtskonformer Auslegung des § 5a I 1 VVG a. F. stehe dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zu, wenn die erforderlichen Informationen nicht vor, sondern erst bei Vertragsschluss übermittelt werden. Die Widerspruchsbelehrung sei wegen ihrer drucktechnisch unzureichenden Gestaltung intransparent und missverständlich, wesentliche Angaben über Bestehen, Dauer und Beginn der Widerspruchsfrist fehlten. Entgegen § 10 a VAG seien für den Kläger wesentliche Informationen über die Bindungsfrist des Antrags, eine Belehrung über das Recht zum Rücktritt sowie Angaben über Ausmaß etwaiger Rückkaufswerte nicht erfolgt. Die in § 5a II 4 VVG a. F. geregelte Widerspruchsfrist sei europarechtswidrig und daher unwirksam. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.408,01 € nebst 5,0 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 10. September 2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.196,43 € nebst 5,0 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 25.408,01 € zu. Der Anspruch folgt nicht aus § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, weil die Beklagte die Beiträge aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrages und somit mit Rechtsgrund geleistet hat. Der Versicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Dieser konnte im Jahr 2001 geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung vorlagen (Policenmodell). § 5a Abs. 1 VVG a. F., der für den Vertragsschluss als vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2008 abgeschlossenen Sachverhalt noch gilt, sieht diese Art des Vertragsschlusses ausdrücklich vor, ist keiner anderen Auslegung zugänglich und verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Nach dieser Bestimmung tritt eine vertragliche Bindung erst durch Nichtausübung des grundsätzlich zwei Wochen nach Überlassung der erforderlichen Unterlagen erlöschenden Widerspruchsrechtes ein. Damit ist den Vorgaben von Art. 31 der dritten Lebensversicherungsrichtlinie vom 10. November 1992 (92/96/EWG) entsprochen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 5a Rn. 8 sowie OLG Köln, Az. 20 U 159/11, Urteil vom 14. Februar 2012, Anlage B2). Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht wirksam gemäß § 5a VVG a. F. widersprochen, weil er die Widerspruchsfrist nicht eingehalten hat. Gemäß § 5a Absatz 1 VVG a. F. kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der kompletten Vertragsunterlagen und ordnungsgemäßer Belehrung widersprechen. Die vollständigen Vertragsunterlagen sind dem Kläger nach dem unstreitigen Parteivorbringen im März 2001 zugegangen. Zugleich wurde er über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt. In dem als Anlage K 2 vorgelegten Versicherungsschein findet sich auf Seite 3 eine drucktechnisch hervorgehobene und inhaltlich ausreichende Belehrung über das bestehende Widerspruchsrecht. Beginn, Dauer und drucktechnische Gestaltung sind nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln Urteil vom 14.02.2012, Az. 20 U 187/11, Anlage B2). Den Widerspruch hat der Kläger erst nach erfolgter Kündigung mit Schreiben vom 26.8.2011 und somit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist erklärt. Die Regelung des § 5a Absatz 1 VVG a. F. ist auch europarechtskonform (OLG Köln Urteil vom 14.02.2012, Az. 20 U 187/11). Durch Zugang des Versicherungsscheins ist die Widerspruchsfrist nach § 5a Absatz 1 VVG a.F. in Gang gesetzt worden. Der Versicherungsschein nebst Anlagen (Bl. ## ff. d.A.) enthält an verschiedenen Stellen alle nach § 10 a VAG a.F. erforderlichen Informationen. Hierbei waren Angaben zur Bindungsfrist bei Antragstellung nicht erforderlich, da der Versicherungsschein eine solche Bindung nicht vorsieht. Einer Belehrung über das Rücktrittsrecht bedurfte es ebenfalls nicht (§ 8 Absätze 5 u. 6 VVG a.F.). Gleichermaßen war eine über die Angaben des Merkblatts für die Fondsgebundene Lebensversicherungen hinausgehende Information (Bl. ## d.A.) über das Ausmaß der Rückkaufswerte und des Mindestversicherungsbetrages nicht erforderlich. Denn bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist die vom BGH geforderte, klare Darstellung des Rückkaufswertes nicht möglich, da die Wertentwicklung des Vertrages von den Erträgen der Anlagestöcke abhängig ist und verbindliche Angaben über die künftigen Rückkaufswerte und beitragsfreien Beträge nicht möglich ist (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.9.2003, - Az. 8 U 632/03 -, zitiert bei juris). Die Angaben der §§ 3, 4 des Merkblatts für die Fondsgebundene Lebensversicherung stellen sich unter diesem Gesichtspunkt als hinreichend transparent dar. Da somit die reguläre Widerspruchsfrist von 14 Tagen galt, kommt es auf die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., der zufolge das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben nicht an. Dahinstehen kann ebenfalls, ob ein wirksames Schuldverhältnis nach Ausübung der Kündigung im Jahre 2008 noch bestand, sodass für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO keine Veranlassung bestand. Da dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann er auch keine Zinsen und keine vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.